Rechtsprechung
   BGH, 22.09.2004 - VIII ZR 360/03   

Volltextveröffentlichungen (11)

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  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Schönheitsreparatur: Allgemeine Verpflichtung und etwas später Klausel mit starren Fristen

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Schönheitsreparaturen - Starre Fristen

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Schönheitsreparaturen - Abwälzung auf Mieter

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation und Volltext)

    Fristenregelung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mietrecht - Unwirksamkeit v. Schönheitsreparaturklauseln mit starrem Fristenplan

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • info-m.de (Leitsatz)

    Muss der Fristenplan für Schnöheitsreparaturen den Zusatz enthalten, dass er nun "im Allgemeinen" gilt?

  • mietrechtsinfo.de (Kurzinformation)

    Starre Renovierungsfristen unwirksam auch bei getrennten Klauseln

  • berliner-mieterverein.de (Leitsatz)

    §§ 307, 535 BGB
    Schönheitsreparaturen; starre Fristen

Besprechungen u.ä. (3)

  • 123recht.net (Entscheidungsanmerkung, 11.7.2005)

    § 558 BGB
    Unwirksame Schönheitsreparaturklausel - Mieterhöhung?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verpflichtung des Mieters zu Schönheitsreparaturen in starren Fristen ist unwirksam (IBR 2005, 1054)

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Unwirksamkeit der Verpflichtung des Mieters zu Schönheitsreparaturen auch bei Regelung der hierfür maßgebenden starren Fristen in separater AGB-Klausel

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Überbürdung von Schönheitsreparaturen - Zur Zulässigkeit von Klauseln nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH -" von RiAG Sabine König, original erschienen in: AIM 2004, 227 - 232.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Überbürdung von Schönheitsreparaturen - Zur Zulässigkeit von Klauseln nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH -" von RiAG Sabine König, original erschienen in: AIM 2004, 227 - 232.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2004, 3775
  • MDR 2005, 84 (Ls.)
  • NZM 2004, 901
  • ZMR 2005, 34
  • WM 2004, 660
  • GE 2004, 1450
  • IBR 2005, 1054



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Wird zitiert von ... (55)  

  • BGH, 08.10.2008 - XII ZR 84/06  

    Mietrecht - Schönheitsreparatur: Starre Fristen auch bei Gewerberäumen unwirksam

    Wegen des inneren Zusammenhangs beider Aspekte wäre eine Gesamtregelung sogar dann unwirksam, wenn eine Regelung zur Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter und die für ihre Erfüllung maßgebenden starren Fristen in zwei verschiedenen Klauseln enthalten wären (BGH Urteil vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03 - NJW 2004, 3775).
  • BGH, 28.06.2006 - VIII ZR 124/05  

    Wohnraummietrecht - Schadensersatz wegen Verunreinigungen durch Tabakkonsum

    Eine solche "starre" Fälligkeitsregelung benachteiligt den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Senat, Urteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586, unter II 2; Urteil vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775, unter II 1 b; Urteil vom 5. April 2006, aaO).

    Vielmehr bildet der Fristenplan mit der Schönheitsreparaturpflicht eine Einheit (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 2004, aaO, unter II 3; vom 22. September 2004, aaO, unter II 1 c; vom 5. April 2006, aaO).

  • BGH, 28.03.2007 - VIII ZR 199/06  

    Mietrecht - Schönheitsreparaturklauseln: Unwirksam bei starrem Fristenplan

    Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wohnraummietvertrages enthaltene Regelung, die dem Mieter die Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen auferlegt und bestimmt, dass der Mieter nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der "bisherigen Ausführungsart" abweichen darf, ist auch dann insgesamt - und nicht nur hinsichtlich der Ausführungsart - wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn die Verpflichtung als solche und ihre inhaltliche Ausgestaltung in zwei verschiedenen Klauseln enthalten sind (im Anschluss an Senatsurteil vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775, unter II 1 c).*).

    Dies wäre indessen eine inhaltliche Veränderung der dem Mieter auferlegten Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen und damit der Sache nach eine geltungserhaltende Reduktion der unangemessenen Formularvertragsregelung, die auch dann nicht zulässig ist, wenn die Verpflichtung als solche und ihre inhaltliche Ausgestaltung wie hier in zwei verschiedenen Klauseln enthalten sind (vgl. Senatsurteil vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775, unter II 1 c).

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