Rechtsprechung
LG Berlin, 23.11.2011 - 67 S 284/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Doppelt negative Berücksichtigung eines fehlenden Bades; Orientierungshilfe; ortsübliche Miete nach dem Berliner Mietspiegel; Sonderabschlag
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- GE 2012, 65
Rechtsprechung
LG Berlin, 21.10.2011 - 63 S 3/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- grundeigentum-verlag.de
Einschränkung des ordentlichen Kündigungsrechts
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- GE 2012, 65
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 09.05.2012 - VIII ZR 327/11
BGH verneint Anwendung des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB auf preisgebundenen Wohnraum
Das habe insbesondere zur Folge, dass die Möglichkeiten des Vermieters, das Mietverhältnis von sich aus aufzulösen, ohne dass eine Vertragsverletzung des Mieters vorliege, erheblich eingeschränkt würden (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 89, 90; LG Frankenthal…, Urteil vom 27. Juli 2005 - 2 S 119/05, juris Rn. 5; LG Berlin, GE 2012, 65). - LG Berlin, 15.10.2013 - 63 S 216/12
Unwirksamkeit einer fristlosen Mietvertragskündigung bei Schonfristzahlung
Vielmehr ist erforderlich, dass in Abweichung vom Regelfall ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, die ein "wichtiges" berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses begründen (OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid vom 21. Januar 1985 - 3 RE-Miet 8/84, ZMR 1985, 123; LG Frankenthal, Urteil vom 27. Juli 2005 - 2 S 119/05; LG Berlin, Urteil vom 21. Oktober 2011 - 63 S 3/11, GE 2012, 65).Soweit die Kammer in einem anders gelagerten Fall nicht ein solches "wichtiges" berechtigtes Interesse angenommen hat (LG Berlin, Urteil vom 21. Oktober 2011 - 63 S 3/11, GE 2012, 65), ist dies auf die hier zugrunde liegenden Umstände nicht zu übertragen.
- LG Berlin, 01.12.2014 - 67 S 397/14
Miete pünktlich, aber unvollständig gezahlt: Kein Kündigungsgrund!
Während es bei der Kündigung wegen Zahlungsverzugs um den Schutz gegen Liquiditätsausfall geht, geht es bei der Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlung allein um den Schutz der Übersichtlichkeit der Zahlungsvorgänge (ebenso LG Berlin, ZK 63, Urt. v. 21.10.2011, 63 S 3/11, GE 2012, 65).