Rechtsprechung
StGH Baden-Württemberg, 17.05.2001 - GR 7/00 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Feststellung, dass das Unterlassen der Landesregierung, sich eine Geschäftsordnung zu geben und diese zu veröffentlichen, gegen Artikel 49 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Landesverfassung verstößt; Pflicht der Landesregierung, sich eine Geschäftsordnung zu geben und diese zu ...
- Wolters Kluwer
Feststellung, dass das Unterlassen der Landesregierung, sich eine Geschäftsordnung zu geben und diese zu veröffentlichen, gegen Artikel 49 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Landesverfassung verstößt; Pflicht der Landesregierung, sich eine Geschäftsordnung zu geben und diese zu ...
- baden-wuerttemberg.de
Kurzfassungen/Presse (4)
- Staatsgerichtshof (Leitsatz)
Landesregierung ohne Geschäftsordnung
- baden-wuerttemberg.de (Leitsatz)
- baden-wuerttemberg.de (Pressemitteilung)
Landesregierung ohne Geschäftsordnung
- baden-wuerttemberg.de (Pressemitteilung)
Landesregierung ohne Geschäftsordnung
Papierfundstellen
- ESVGH 52, 1
- VBlBW 2001, 357
- DVBl 2001, 1145
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 23.01.1995 - 2 BvE 6/94
Erfolglose Organstreitverfahren betreffend die Beibehaltung der im …
Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 17.05.2001 - GR 7/00
Dies hat das Bundesverfassungsgericht für das bundesverfassungsrechtliche Organstreitverfahren entschieden (BVerfGE 92, 80 m.w.N.).In einer derartigen Weigerung liegt damit zugleich ein Geschehen, das - im Sinne der Fristvorschrift - als Bekanntgabe des Unterlassens zu werten ist und an das deshalb - trotz fortdauernden Unterlassens - für den Fristbeginn anzuknüpfen ist (ebenso BVerfGE 92, 80 m.w.N.).
- StGH Baden-Württemberg, 09.03.2009 - GR 1/08
Feststellungsanträge von drei Abgeordneten des Landtags als unzulässig …
In einer derartigen Weigerung liegt zugleich ein Geschehen, das im Sinne der Fristvorschrift als Bekanntwerdens des Unterlassens zu werten ist und an das deshalb - trotz fortdauernden Unterlassens - für den Fristbeginn anzuknüpfen ist (vgl. StGH, Urteil vom 17.05.2001 - GR 7/00 -, ESVGH 52, 1 f., im Anschluss an die Rspr. des BVerfG, siehe BVerfGE 92, 80 , zuletzt BVerfGE 110, 403 ).