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   BGH, 29.06.2000 - I ZR 155/98   

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BGH, 29.06.2000 - I ZR 155/98 (https://dejure.org/2000,658)
BGH, Entscheidung vom 29.06.2000 - I ZR 155/98 (https://dejure.org/2000,658)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 2000 - I ZR 155/98 (https://dejure.org/2000,658)
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Volltextveröffentlichungen (15)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 153
  • GRUR 2000, 1106
  • WM 2000, 2214
  • BB 2000, 1959
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 02.07.1998 - I ZR 66/96

    Umtauschrecht II - Ergänzung der Hauptleistung

    Auszug aus BGH, 29.06.2000 - I ZR 155/98
    Dagegen kann von einer Zugabe i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 ZugabeVO nicht gesprochen werden, wenn die vertraglich eingeräumte zusätzliche Leistung bei wirtschaftlicher Betrachtung in den Augen des angesprochenen Verkehrs eine den konkreten Bedürfnissen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung oder Erweiterung der Hauptleistung darstellt; darauf, ob die Zugabe selbst Gegenstand einer Hauptleistung sein kann, kommt es nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 143/95, GRUR 1998, 502, 503 = WRP 1998, 489 - Umtauschrecht I; Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 66/96, GRUR 1999, 270, 271 = WRP 1999, 181 - Umtauschrecht II; a.A. Paul, ZIP 1998, 1099 ff. und GRUR 1999, 34 ff.).

    Insbesondere ist danach zu fragen, ob das werblich zugesagte Umtauschrecht nach wirtschaftlicher Betrachtung seine sachliche Rechtfertigung in der Natur der Hauptleistung finden kann (vgl. BGH GRUR 1999, 270, 271 - Umtauschrecht II; für anderweitige Vorteile vgl. auch Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 501 = WRP 1998, 388 - Skibindungsmontage), hier mithin hauptsächlich in den Gegebenheiten des Möbeleinzelhandels.

  • BGH, 20.10.1999 - I ZR 167/97

    Orient-Teppichmuster - Irreführung/Beschaffenheit; Mitgliederzahl; Bestimmtheit

    Auszug aus BGH, 29.06.2000 - I ZR 155/98
    Im übrigen wäre es aber auch erfahrungswidrig, anzunehmen, daß trotz gleicher Größe der Lettern und größeren Abstandes zwischen den fettgedruckten Textinseln der durchschnittlich informierte und verständige Leser der Anzeige, auf dessen Verständnis es ankommt (BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster), den normalgesetzten Zwischentext mit dem Auge überspringt und durch die Gestaltung der Anzeige danach in der beanstandeten Weise irregeführt wird.
  • BGH, 25.09.1997 - I ZR 84/95

    Skibindungsmontage - Ergänzung der Hauptleistung

    Auszug aus BGH, 29.06.2000 - I ZR 155/98
    Insbesondere ist danach zu fragen, ob das werblich zugesagte Umtauschrecht nach wirtschaftlicher Betrachtung seine sachliche Rechtfertigung in der Natur der Hauptleistung finden kann (vgl. BGH GRUR 1999, 270, 271 - Umtauschrecht II; für anderweitige Vorteile vgl. auch Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 501 = WRP 1998, 388 - Skibindungsmontage), hier mithin hauptsächlich in den Gegebenheiten des Möbeleinzelhandels.
  • BGH, 04.12.1997 - I ZR 143/95

    Umtauschrecht I - Verbotene Nebenleistung

    Auszug aus BGH, 29.06.2000 - I ZR 155/98
    Dagegen kann von einer Zugabe i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 ZugabeVO nicht gesprochen werden, wenn die vertraglich eingeräumte zusätzliche Leistung bei wirtschaftlicher Betrachtung in den Augen des angesprochenen Verkehrs eine den konkreten Bedürfnissen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung oder Erweiterung der Hauptleistung darstellt; darauf, ob die Zugabe selbst Gegenstand einer Hauptleistung sein kann, kommt es nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 143/95, GRUR 1998, 502, 503 = WRP 1998, 489 - Umtauschrecht I; Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 66/96, GRUR 1999, 270, 271 = WRP 1999, 181 - Umtauschrecht II; a.A. Paul, ZIP 1998, 1099 ff. und GRUR 1999, 34 ff.).
  • BGH, 08.10.1998 - I ZR 187/97

    00 DM - übertriebenes Anlocken, Handy für 0

    Auszug aus BGH, 29.06.2000 - I ZR 155/98
    Eine Zugabe kann danach immer nur eine von der Hauptware verschiedene, zusätzlich in Aussicht gestellte oder gewährte Nebenleistung sein (st. Rspr.; BGHZ 139, 368, 371 f. - Handy für 0, 00 DM).
  • BGH, 28.09.2000 - I ZR 201/98

    Rückgaberecht - Ergänzung der Hauptleistung

    Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß eine Zugabe vorliegt, wenn eine Leistung ohne besondere Berechnung neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware gewährt wird, der Erwerb der Nebenleistung vom Abschluß des Geschäfts über die Hauptware abhängig ist und dabei in der Weise ein innerer Zusammenhang besteht, daß die Nebenleistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware gewährt wird und das Angebot wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 139, 368, 371 f. - Handy für 0, 00 DM; BGH, Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 501 = WRP 1998, 388 - Skibindungsmontage; Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 271/97, GRUR 2000, 918, 919 = WRP 2000, 1138 - Null-Tarif; Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 155/98, WRP 2000, 1278, 1279 - Möbel-Umtauschrecht).

    Richtig ist auch, daß es nicht darauf ankommt, ob die Zugabe selbst Gegenstand einer Hauptleistung sein kann (vgl. BGH GRUR 1998, 502, 503 - Umtauschrecht I; BGH GRUR 1999, 270, 271 - Umtauschrecht II; BGH WRP 2000, 1278, 1279 - Möbel-Umtauschrecht; a.A. Paul, ZIP 1998, 1099, 1101 und GRUR 1999, 34, 37) und daß der vertraglichen Ausgestaltung grundsätzlich keine Bedeutung zukommt, weil sich das angesprochene Publikum regelmäßig über die rechtliche Einordnung der Leistungsbeziehungen keine Gedanken macht, sondern sich vor allem an der Art und dem erkennbaren Sinn des Angebots orientiert (vgl. BGH GRUR 1998, 502, 503 - Umtauschrecht I; BGH GRUR 1999, 270, 271 - Umtauschrecht II).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn das beworbene Umtausch- oder Rückgaberecht aus wirtschaftlicher Sicht in der Natur der Hauptleistung seine sachliche Rechtfertigung findet (vgl. BGH GRUR 1999, 270, 272 - Umtauschrecht II; BGH WRP 2000, 1278, 1279 - Möbel-Umtauschrecht; Köhler in: Köhler/Piper, UWG, § 1 ZugabeVO Rdn. 14).

    a) Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, daß sich der Käufer von Geräten der Unterhaltungselektronik, Fotoapparaten und elektrischen Haushaltsgeräten regelmäßig vor Auswahlschwierigkeiten gestellt sieht, die - auch bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt - die Gefahr eines Fehlkaufs besonders nahelegen (vgl. für Möbel: BGH WRP 2000, 1278, 1279 - Möbel-Umtauschrecht).

    Die Vielfalt der auf dem Markt zur Auswahl stehenden Geräte, die Mannigfaltigkeit ihrer Funktionsmöglichkeiten sowie die Geschwindigkeit der technischen Fortentwicklung haben zur Folge, daß dem verständigen und informierten Durchschnittskunden, auf dessen Sicht es nicht nur bei der Beurteilung einer Irreführung nach § 3 UWG (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster; BGH WRP 2000, 1278, 1280 - Möbel-Umtauschrecht; Bornkamm, FS 50 Jahre BGH, S. 343, 359 ff.), sondern grundsätzlich auch im Rahmen von § 1 UWG ankommt, die Auswahl eines für seine Bedürfnisse passenden und seinen Anforderungen gerecht werdenden Geräts nicht unerheblich erschwert wird.

    Vor diesem Hintergrund hat der Verkehr keinen Anlaß, in dem vorliegenden befristeten Rückgaberecht bei elektronischen Geräten, Fotoapparaten und elektrischen Haushaltsgeräten, das erkennbar nur der Möglichkeit einer umfassenden Prüfung der Eignung des Gegenstandes für die vorgesehene Nutzung dienen soll, etwas anderes als eine den konkreten Bedürfnissen der Vertragspartner angepaßte Ergänzung der Hauptleistung zu sehen (vgl. BGH WRP 2000, 1278, 1279 - Möbel-Umtauschrecht).

    Für die Unterscheidung zwischen erweiterter Hauptleistung und Zugabe ist demgegenüber - wie bisher - nur darauf abzustellen, welcher Kundenvorteil dem kalkulatorischen Kostenfaktor des Einzelhändlers gegenübersteht (vgl. BGH WRP 2000, 1278, 1279 f. - Möbel-Umtauschrecht).

  • BGH, 28.11.2002 - I ZR 110/00

    Preis ohne Monitor

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Frage, in welchem Sinne eine Werbeaussage zu verstehen ist, nach dem Verständnis des durchschnittlich informierten, verständigen und der Situation, in der er mit der Aussage konfrontiert wird, entsprechend aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster; Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 155/98, GRUR 2000, 1106, 1108 = WRP 2000, 1278 - Möbel-Umtauschrecht; Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 318/98, GRUR 2002, 182, 183 = WRP 2002, 74 - Das Beste jeden Morgen).
  • BGH, 24.10.2002 - I ZR 50/00

    Computerwerbung II

    Hieran hat sich im Grundsatz auch nichts dadurch geändert, daß die Frage, in welchem Sinn eine Werbeaussage zu verstehen ist, nach der neueren, im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils allerdings noch nicht veröffentlichten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach dem Verständnis des durchschnittlich informierten, verständigen und der Situation, in der er mit der Aussage konfrontiert wird, entsprechend aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster; Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 155/98, GRUR 2000, 1106, 1108 = WRP 2000, 1278 - Möbel-Umtauschrecht; Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 318/98, GRUR 2002, 182, 183 = WRP 2002, 74 - Das Beste jeden Morgen).
  • BGH, 05.04.2001 - I ZR 39/99

    Rückgaberecht hinsichtlich eines Gebrauchtwagens als verbotene Zugabe

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn das beworbene Umtausch- oder Rückgaberecht aus wirtschaftlicher Sicht in der Natur der Hauptleistung seine sachliche Rechtfertigung findet (vgl. BGH GRUR 1999, 270, 272 - Umtauschrecht II; BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 155/98, GRUR 2000, 1106, 1107 = WRP 2000, 1278 - Möbel-Umtauschrecht; BGH WRP 2001, 258, 259 - Rückgaberecht I).

    Außerdem ist für die Abgrenzung von erweiterter Hauptleistung und Zugabe nur auf den dem Kostenfaktor des Händlers gegenüberstehenden Vorteil des Kunden abzustellen (BGH GRUR 2000, 1106, 1107 - Möbel-Umtauschrecht; WRP 2001, 258, 261 - Rückgaberecht I).

  • BGH, 26.09.2002 - I ZR 89/00

    Thermal Bad

    a) Die Frage, in welchem Sinn eine Werbeaussage zu verstehen ist, beurteilt sich nach dem Verständnis des durchschnittlich informierten, verständigen und der Situation, in der er mit der Aussage konfrontiert wird, entsprechend aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster; Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 155/98, GRUR 2000, 1106, 1108 = WRP 2000, 1278 - Möbel-Umtauschrecht; Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 318/98, GRUR 2002, 182, 183 = WRP 2002, 74 - Das Beste jeden Morgen).
  • OLG Hamburg, 18.04.2007 - 5 U 128/06

    Markenrecht: Markenrechtliche Relevanz der Bezeichnung eines Forschungsprojekts

    Selbst wenn im Rahmen eines einheitlichen Textes in größeren Abständen einzelne Worte bei gleicher Größe der Lettern durch Fettdruck herausgehoben sind, ist die Annahme erfahrungswidrig, der durchschnittlich informierte und verständige Leser werde den normal gesetzten Zwischentext mit dem Auge überspringen und ausschließlich die herausgehobenen Textbestandteile wahrnehmen (BGH GRUR 00, 1106, 1107 - Möbel-Umtauschrecht).
  • OLG Hamburg, 07.03.2007 - 5 U 75/06

    Wettbewerbsrecht: Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit einer einzelnen

    Selbst wenn im Rahmen eines einheitlichen Textes in größeren Abständen einzelne Worte bei gleicher Größe der Lettern durch Fettdruck herausgehoben sind, ist die Annahme erfahrungswidrig, der durchschnittlich informierte und verständige Leser werde den normal gesetzten Zwischentext mit dem Auge überspringen und ausschließlich die herausgehobenen Textbestandteile wahrnehmen (BGH GRUR 00, 1106, 1107 - Möbel-Umtauschrecht).
  • BGH, 14.11.2001 - I ZR 266/98

    Gewährung von Vorteilen bei Hotelübernachtungen

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine Zugabe vorlag, wenn eine Ware oder Leistung neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware oder -leistung ohne besondere Berechnung angeboten wurde, der Erwerb der Nebenware oder -leistung vom Abschluß des Geschäfts über die Hauptware oder -leistung abhängig war und dabei ein innerer Zusammenhang dergestalt bestand, daß die Nebenleistung im Hinblick auf den Erwerb der Hauptware gewährt wurde und das Angebot wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet war, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 139, 368, 371 f. - Handy für 0, 00 DM; BGH, Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 501 = WRP 1998, 388 - Skibindungsmontage; Urt. v. 13.1.2000 - I ZR 271/97, GRUR 2000, 918, 919 = WRP 2000, 1138 - Null-Tarif; Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 155/98, WRP 2000, 1278, 1279 - Möbel-Umtauschrecht; Urt. v. 28.9.2000 - I ZR 201/98, WRP 2001, 258, 259 - Rückgaberecht I).
  • OLG Zweibrücken, 13.06.2005 - 4 W 36/05

    Wettbewerbsverstoß: Irreführungsgefahr bei Verwendung der Bezeichnung

    Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, welcher der Werbung der Antragsgegnerin die situationsadäquate Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. hierzu BGH GRUR 2000, 1106; Baumbach/Hefermehl/Bornkamm, Wettbewerbsrecht 23. Aufl., § 5 UWG Rdnr. 1.49 m.w.N.) versteht die Bezeichnung "Bestattermeister" dahin, dass der Betrieb des Verfügungsbeklagten verantwortlich von einem "Meister" geleitet wird.
  • OLG Stuttgart, 25.07.2002 - 2 U 196/01

    Wettbewerbsverstoß durch irreführende Werbung: Lockvogelangebot unzureichend

    Danach vertraut zumindest ein nicht unerheblicher Teil der durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, auf deren Verständnis es ankommt (vgl. etwa BGH GRUR 00, 1106, 1108 - Möbel-Austauschrecht; NJW 01, 3262 - Mitwohnzentrale.de), darauf, dass die Beklagte sich auch in diesem in Einzelartikeln zwar wechselnden, aber in der Non-Food-Ergänzung beständigen Mitnahmesortimentsfeld in ausreichender Weise bevorratet, was vorliegend bedeutet, mit Ware für den Auftakt- und den Folgetag dieses Angebotes.
  • OLG Karlsruhe, 15.03.2001 - 4 U 147/00

    Werbung für Strom - Irreführung - "HochrheinStrom"

  • KG, 11.05.2001 - 5 U 9292/00

    Widerruf wettbewerbswidriger Werbung

  • OLG Hamburg, 14.02.2007 - 5 U 75/06
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