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   BGH, 26.01.1954 - I ZR 192/52   

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BGH, 26.01.1954 - I ZR 192/52 (https://dejure.org/1954,1796)
BGH, Entscheidung vom 26.01.1954 - I ZR 192/52 (https://dejure.org/1954,1796)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 1954 - I ZR 192/52 (https://dejure.org/1954,1796)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • GRUR 1954, 331
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.10.1953 - I ZR 134/52

    Rohrbogen

    Auszug aus BGH, 26.01.1954 - I ZR 192/52
    Der Senat hat bereits mehrfach (Urt. v. 22.1.1952 - I ZR 82/51-, Urt. v. 20.10.53 - I ZR 134/52 - Rohrbogen -, zur Veröffentlichung bestimmt , Urt. v. 30.10.1953 - I ZR 147/52 - Auto-Vox -) ausgesprochen, daß sich die Verurteilung nur gegen die konkret benutzte Firma richten dürfe.

    Zudem hat der ältere Firmeninhaber grundsätzlich auch keinen Anspruch darauf, daß jede Benutzung des streitigen Firmenbestandteiles unterlassen wird, denn es sind, wie in dem Urteil I ZR 134/52 ausgeführt ist, zahlreiche Möglichkeiten denkbar, den streitigen Bestandteil in eine aus sonstigen Worten zusammengesetzte Firmenbezeichnung einzufügen, ohne damit Verwechslungen mit der älteren Firma herbeizuführen.

  • BGH, 08.12.1953 - I ZR 199/52

    Abkürzungen. Kennzeichnungsschutz

    Auszug aus BGH, 26.01.1954 - I ZR 192/52
    Die Bezeichnung muß nur, um gegen Verwechslungsgefahr geschützt zu sein, einen eigentümlichen und unterscheidenden Charakter haben und darf in den maßgebenden Verkehrskreisen nicht so üblich und vielfach gebraucht sein, daß sie geradezu Allgemeingut geworden ist (RG JW 1933, 1724; vgl. auch Urt des Senats v. 8.12.1953 - I ZR 199/52 - zum Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmt).
  • BGH, 30.11.1951 - I ZR 9/50

    Namensmißbrauch

    Auszug aus BGH, 26.01.1954 - I ZR 192/52
    Nur dann hätte die Benutzung eines Firmenbestandteils schlechthin untersagt werden können, wenn die Beklagte diesen offenbar mißbräuchlich, unter bewusster Anlehnung an die Firma der Klägerin, gewählt hätte und hieraus auf eine innere Einstellung des Firmenträgers geschlossen werden könnte, die eine einwandfreie Benutzung dieses Firmenbestandteils auch in Zukunft nicht erwarten lassen würde (BGHZ 4, 96 [102]).
  • BGH, 30.10.1953 - I ZR 147/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.01.1954 - I ZR 192/52
    Der Senat hat bereits mehrfach (Urt. v. 22.1.1952 - I ZR 82/51-, Urt. v. 20.10.53 - I ZR 134/52 - Rohrbogen -, zur Veröffentlichung bestimmt , Urt. v. 30.10.1953 - I ZR 147/52 - Auto-Vox -) ausgesprochen, daß sich die Verurteilung nur gegen die konkret benutzte Firma richten dürfe.
  • BGH, 22.01.1952 - I ZR 82/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.01.1954 - I ZR 192/52
    Der Senat hat bereits mehrfach (Urt. v. 22.1.1952 - I ZR 82/51-, Urt. v. 20.10.53 - I ZR 134/52 - Rohrbogen -, zur Veröffentlichung bestimmt , Urt. v. 30.10.1953 - I ZR 147/52 - Auto-Vox -) ausgesprochen, daß sich die Verurteilung nur gegen die konkret benutzte Firma richten dürfe.
  • BGH, 30.01.1953 - I ZR 88/52

    Fernsprechnummer als Kennzeichnungsmittel

    Auszug aus BGH, 26.01.1954 - I ZR 192/52
    Der Senat hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits ausgesprochen (BGHZ 8, 387 [392]), daß eine Verwechslungsgefahr auch dann bejaht werden müsse, wenn nach dem Gegenstand des Geschäftsbetriebes der Parteien jederzeit mit der Möglichkeit des Eintritts von wettbewerblichen Beziehungen unter den Parteien zu rechnen sei.
  • BGH, 11.12.1951 - I ZR 21/51

    GUZ - DUZ

    Auszug aus BGH, 26.01.1954 - I ZR 192/52
    Die Grundsätze, die der Senat in der von der Revision zur Stützung ihres Rechtsstandpunktes herangezogenen Entscheidung (BGHZ 4, 167 ff) ausgesprochen hat, stehen dieser Auffassung nicht entgegen.
  • BGH, 19.12.1960 - I ZR 14/59

    Auslegung des Begriffs "Beauftragter" im Sinne von § 13 Abs. 3 Gesetz gegen den

    Zwar ist an der ständigen Rechtsprechung festzuhalten, wonach Gegenstand eines Unterlassungsurteils in der Regel nur diejenigen Zuwiderhandlungen sein können, die tatsächlich stattgefunden haben oder doch zu besorgen sind (BGH in GRUR 1954, 70, 72 - Rohrbogen I; GRUR 1954, 331, 333 - Altpa; GRUR 1956, 187 - Englisch Lavendel; GRUR 1957, 606, 608 - Heilmittelvertrieb).
  • BGH, 31.05.1957 - I ZR 93/56

    Rechtsmittel

    Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob die Bildbetrachtung oder der Sinn der Zeichen eine Verwechslungsgefahr begründen könnten (BGH GRUR 1954, 331 [332, rechte Spalte] Altpa/Alpah).

    Nach der ständigen, auch vom erkennenden Senat übernommenen Rechtsprechung des Reichsgerichts muß sich die Verurteilung an die mit der Unterlassungsklage angegriffene Verletzungsform anschliessen (RGZ 147, 27 [30]; BGHZ 5, 189 [191] - Zwilling; GRUR 1954, 70 [72] - Rohrbogen; 1954, 123 [126] - Auto-Fox; 1954, 331 [333] - Alpah).

  • OLG Braunschweig, 08.12.1994 - 2 U 154/94

    Unterlassungsanspruch wegen irreführender Preiswerbung bei Elektroartikeln;

    Aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes GRUR 1992, 320 - R.S.A/Cape -, GRUR 1992, 858 - Clementinen -, GRUR 1984, 503 - Adidas-Sportartikel -, NJW 1992, 3037 - Sozietät mit beschränkter Haftung -, GRUR 1954, 70 - Rohrbogen - und GRUR 1954, 331 - Altpa-Alpah - sei zu entnehmen, daß auch im vorliegenden Fall eine Verallgemeinerung auf sämtliche Sortimentsartikel unzulässig sei.

    Auch die Entscheidungen GRUR 1954, 70, 72 - ... - und GRUR 1954, 331, 333 - ... - betreffen nicht vergleichbare Sachverhalte.

  • BGH, 22.03.1957 - I ZR 196/55

    Rechtsmittel

    Bei Prüfung der Verwechslungsfähigkeit der beiden Bezeichnungen hat das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGH GRUR 1954, 331) zunächst die vollen Firmennamen der Parteien einander gegenübergestellt und ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht ohne Rechtsirrtum - auch von der Revision nicht angefochten - zu dem Ergebnis gelangt, daß die vollen Firmenbezeichnungen der Parteien durch die beiderseitigen Zusätze stark voneinander abweichen und infolgedessen eine Verwechslungsgefahr nicht zu befürchten sei.

    Diese Verwechslungsgefahr zwischen ARWA und AWA hält das Berufungsgericht aber nicht für entscheidungserheblich, da nach der Rechtsprechung (Hinweis auf BGH GRUR 1954, 331) von der konkreten Verletzungsform auszugehen sei und festzustellen sei, daß zwar die Klägerin die Firmenbezeichnung ARWA in Alleinstellung verwende, die Beklagten sich jedoch der Firma AWA-Druck K. & Co. und daneben der abgekürzten Firmenbezeichnung "AWA-Druck, AWA-Verlag" sowie zur Kennzeichnung ihrer Bücher der Warenbezeichnung "AWA-Buch" bediene.

  • BGH, 22.11.1957 - I ZR 144/56

    Zur Kopie bzw. Nachahmung von Spitzenmustern

    Im Grundsatz kann sich ein Unterlassungsantrag stets nur gegen die konkrete Verletzungsform richten (BGH GRUR 1954, 70 - Rohrbogen; 1954, 123 - Auto-Fox; 1954, 331 - Alpa).
  • BGH, 03.05.1963 - Ib ZR 93/61

    echt skai

    Diese Ansicht ist unvereinbar mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die in Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts steht, wonach bei der Fassung des Unterlassungsgebotes grundsätzlich auf die konkrete Verletzungsform abzustellen ist (vgl. u.a. RGZ 143, 188; BGH GRUR 1956, 187 - English Lavender; GRUR 1954, 70 - Rohrbogen; GRUR 1954, 331 - Alpa; GKUR 1957, 563 - Rei Chemie).
  • BGH, 27.02.1963 - Ib ZR 131/61

    Plastikkorb

    Aus diesem Grunde ist es auch rechtlich bedenkenfrei, daß das Berufungsgericht die Urteilsformel noch enger, als dies der Klagantrag tut, der strittigen Verletzungsform angepaßt hat (ständige Rechtsprechung vgl. u.a. BGHZ 17, 383 [BGH 24.06.1955 - I ZR 178/53] - Betriebsfeiern; BGHZ 19, 299 - Kurverwaltung; BGH GRUR 1951, 412 - Werbetext; GRUR 1951, 410 - Luppy; GRUR 1954, 331 - Altpa; GRUR 1956, 187 - English Lavender; GRUR 1957, 563 - Rei-Chemie).
  • BGH, 26.02.1960 - I ZR 166/58

    Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis einer Unterlassungsklage - Überprüfung

    Nach der vom Reichsgericht entwickelten und vom Senat weitergeführten Rechtsprechung (vgl. u.a., RGZ 82, 59, 65; 123, 307, 309; BGH GRUR 1954, 70, 72 - Rohrbogen; GRUR 1954, 331, 333 - Altpa; GRUR 1957, 606, 608 - Heilmittelvertrieb), können Gegenstand eines Unterlassungsurteils in der Regel nur diejenigen Zuwiderhandlungen sein, die tatsächlich stattgefunden haben oder doch zu besorgen sind.
  • BGH, 12.07.1957 - I ZR 8/56

    Heilmittelvertrieb

    Nach der vom Reichsgericht entwickelten und vom Senat weitergeführten Rechtsprechung (vgl. u.a. RGZ 82, 59 [65]; 123, 307 [309]; BGH GRUR 1954, 70 [72] - Rohrbogen; BGH GRUR 1954, 331 [333] - Altpa) können Gegenstand eines Unterlassungsurteils in der Regel nur die Zuwiderhandlungen sein, die tatsächlich stattgefunden haben oder doch zu besorgen sind.
  • BGH, 20.09.1967 - Ib ZR 105/65

    Klage auf Unterlassen der Verwendung eines Firmennamens oder auf Änderung eines

    Von diesen Grundsätzen gilt jedoch eine Ausnahme und es kann die Benutzung eines Firmenbestandteils schlechthin untersagt werden, wenn der Verletzer diesen offenbar mißbräuchlich unter bewußter Anlehnung an, die Firma des Verletzten gewählt hat und wenn hieraus auf eine innere Einstellung des Verletzers geschlossen werden kann, die eine einwandfreie Benutzung dieses Firmenbestandteils auch in Zukunft nicht erwarten läßt (BGHZ 4, 96, 102 [BGH 30.11.1951 - I ZR 9/50] = GRUR 1952, 511, 513 - Farina/Urköl'sch; BGH GRUR 1954, 331 - Altpa/Alpah; 457 - Irus/Urus).
  • BGH, 19.12.1960 - I ZR 57/59

    Unternehmenskennzeichnungen der SBZ

  • BGH, 04.06.1957 - I ZR 70/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.03.1956 - I ZR 73/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 08.03.1973 - X ZR 67/71

    Zurückweisung einer Revision - Wettbewerbswidrige Aneignung fremder

  • BGH, 27.03.1963 - Ib ZR 146/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 22.05.1959 - I ZR 22/58

    Rechtsmittel

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