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BGH, 06.07.1954 - I ZR 166/52 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- GRUR 1955, 87
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- RG, 24.06.1938 - III 183/37
1. Kann der nach § 2 Preuß. Gesetzes, betr. die Erweiterung des Rechtsweges, vom …
Auszug aus BGH, 06.07.1954 - I ZR 166/52
Zwar ist es richtig, dass Voraussetzung jeder Auslegung eines Vertrages seine Auslegungsfähigkeit ist, und dass dann für sie kein Raum besteht, wenn der Vertrag klar und unzweideutig ist (RGZ 158, 119 [124]).
- BGH, 16.05.2006 - X ZR 169/04
Kunststoffbügel
Das "Anbieten" ist eine selbständige Benutzungsform (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1954 - I ZR 166/52, GRUR 1955, 87, 89 - Bäckereimaschine;… Sen.Urt. v. 28.05.1968 - X ZR 42/66, GRUR 1969, 35, 36 - Europareise). - OLG Düsseldorf, 13.04.2017 - 2 U 17/15 Insofern sei die Beklagte im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR 1955, 87 - Bäckereimaschine) im Sinne einer Nachwirkung des Unterlizenzvertrags nach Treu und Glauben verpflichtet, die vertragliche Stücklizenz zzgl.
Zwar zeichnet sich der Sachverhalt der durch den Kläger zur Begründung seiner abweichenden Auffassung herangezogenen Entscheidung "Bäckereimaschine" (BGH, GRUR 1955, 87) ebenfalls dadurch aus, dass die Lizenzvertragsparteien die Lizenzgebührenpflicht an die Anfertigung und den Verkauf der lizenzierten Maschinen angeknüpft haben.
- BGH, 28.05.1968 - X ZR 42/66
Rechtmäßigkeit einer Versagung des Vorbenutzungsrechts - Anforderung an die …
Das Feilhalten ist als selbständige, dem Patentinhaber vorbehaltene Benutzungsart anzusehen und nicht nur als bloße dem Inverkehrbringen vorausgehende Vorbereitungshandlung (BGH GRUR 1955, 87, 89 - Bäckereimaschinen). - LG Düsseldorf, 15.01.2015 - 4b O 141/13
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cc) Die Grundsätze der Entscheidung "Bäckereimaschine" (BGH, GRUR 1955, 87) sind auf den vorliegenden Fall bereits deshalb nicht anwendbar, weil hier - anders als in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt - die streitgegenständliche Vorrichtung gerade nicht nach dem Erlöschen des Klagepatents verkauft wurde.