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   BGH, 10.07.1956 - I ZR 48/54   

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BGH, 10.07.1956 - I ZR 48/54 (https://dejure.org/1956,1027)
BGH, Entscheidung vom 10.07.1956 - I ZR 48/54 (https://dejure.org/1956,1027)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 1956 - I ZR 48/54 (https://dejure.org/1956,1027)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • GRUR 1957, 208
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 03.11.1988 - X ZR 107/87

    Begriff der Handlung

    "ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses (d. h. das andere) Patent in dem früheren Rechtsstreit geltend zu machen"; für das Verschulden genügt nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 1957, 208 (211 r. Sp.) - Grubenstempel) bereits eine leichte Fahrlässigkeit, um die Versagung des gerichtlichen Rechtsschutzes für dieses Patent auszulösen.

    Der BGH hat in dem bereits erwähnten Grubenstempel-Urteil (BGH, GRUR 1957, 208 (211) ) darauf abgestellt, ob die verschiedenen Patente einen als technisch-wirtschaftliche Einheit anzusehenden Gegenstand betreffen; er hat ausgeführt, die Tatbestandsvoraussetzungen "wegen derselben Handlung" seien regelmäßig dann zu bejahen, wenn die Handlung überhaupt Sachen (oder Verfahren) betreffe, die - auch bei weiter Auslegung - unter den Oberbegriff der als verletzt angesehenen Patentansprüche fallen; bei technisch weiter voneinander entfernt liegenden Patenten soll hingegen offenbar auch dann nicht von "derselben Handlung" im Sinne des Gesetzes gesprochen werden, wenn die Patente - nur wirtschaftlich gesehen - durch dieselbe Handlung verletzt werden.

    (BGH, GRUR 1957, 208) eine Übereinstimmung im Oberbegriff der beiden Patente nicht aus.

  • BGH, 18.12.1969 - X ZR 52/67

    Vorführung einer in ein fremdes Patent eingreifenden Vorrichtung - Verletzung des

    Unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr könnte der Unterlassungsanspruch der Klägerin nur dann begründet sein (vgl. Reimer, PatG 3. Aufl. § 47 Rdn. 3; Benkard, PatG 5. Aufl. § 47 Rdn. 19, 21), wenn die Beklagte mindestens ein Mal im räumlichen Geltungsbereich des Klagepatents die durch das Klagepatent geschützte Erfindung "den Vorschriften der §§ 6, 7 und 8 zuwider" benutzt hätte (§ 47 Abs. 1 PatG), d.h. wenn sie mindestens ein Mal im räumlichen Geltungsbereich des Klagepatents eine der (viererlei) Benutzungshandlungen vorgenommen hätte, zu denen nach § 6 Satz 1 PatG allein der Patentinhaber befugt ist (BGH GRUR 1957, 208, 211 "Grubenstempel"; GRUR 1964, 491, 493 "Chloramphenicol"; Benkard a.a.O. § 47 Rdn. 5, § 6 Rdn. 21 m.w.Nachw.; vgl. auch Reimer a.a.O. § 6 Rdn. 84).
  • LG Düsseldorf, 19.04.2011 - 4a O 236/09

    Kein Anspruch auf Unterlassung, Rechnungslegung, Feststellung der

    Unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr stehen der Klägerin die gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche nur zu, wenn die Beklagten mindestens einmal im räumlichen Geltungsbereich des Klagepatents die durch das Klagepatent geschützte Erfindung den Vorschriften der §§ 9 bis 13 zuwider benutzt hätten (§ 139 Abs. 1 PatG), das heißt, wenn sie mindestens einmal im räumlichen Geltungsbereich des Klagepatents eine der (vielerlei) Benutzungshandlungen vorgenommen hätten, zu denen nach § 9 PatG allein der Patentinhaber befugt ist (BGH in GRUR 1957, 208, 211 - Grubenstempel; GRUR 1964, 491, 493 - Chloramphenicol; BGH GRUR 1970, 358, 359 - Heißlüfter).
  • LG Düsseldorf, 18.12.2008 - 4a O 216/07

    Treppenlift

    Unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr könnte der Unterlassungsanspruch der Klägerin nur dann begründet sein, wenn die Beklagte zu 1) mindestens einmal im räumlichen Geltungsbereich des Klagepatents die durch das Klagepatent geschützte Erfindung den Vorschriften der §§ 9 bis 13 zuwider benutzt hätte (§ 139 Abs. 1 PatG), das heißt, wenn sie mindestens einmal im räumlichen Geltungsbereich des Klagepatents eine der (vielerlei) Benutzungshandlungen vorgenommen hätte, zu denen nach § 9 PatG allein der Patentinhaber befugt ist (BGH in GRUR 1957, 208, 211 Grubenstempel; GRUR 1964, 491, 493 Chloramphenicol; BGH GRUR 1970, 358, 359 - Heißlüfter).
  • LG Düsseldorf, 16.10.2018 - 4c O 71/17

    Packmaterialumwandlungsmaschine

    Eine Übereinstimmung im Oberbegriff der beiden Patente reicht dazu nicht aus (BGH GRUR 1989, 187, 189 - Kreiselegge II - entgegen BGH GRUR 1957, 208 - Grubenstempel) (Mes PatG § 145 Rn. 8, beck-online).
  • BGH, 13.02.1979 - X ZR 33/75

    Patentrechtlicher Schutz einer Befestigungsvorrichtung und Verschlussvorrichtung

    In solchen Fällen ist die Verletzungsklage in der Regel auf die ganze Sache und nicht allein auf dessen geschütztes Einzelteil gerichtet (vgl. BGH GRUR 1957, 208, 211 - Grubenstempel; Benkard, PatG 6. Aufl. § 47 Rdn. 24 m.w.N.).
  • LG Düsseldorf, 10.03.2011 - 4a O 105/10

    Treppenlift II

    Unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr könnte der Unterlassungsanspruch der Klägerin nur dann begründet sein, wenn die Beklagten mindestens einmal im räumlichen Geltungsbereich des Klagepatents die durch das Klagepatent geschützte Erfindung den Vorschriften der §§ 9 bis 13 zuwider benutzt hätten (§ 139 Abs. 1 PatG), das heißt, wenn sie mindestens einmal im räumlichen Geltungsbereich des Klagepatents eine der (vielerlei) Benutzungshandlungen vorgenommen hätten, zu denen nach § 9 PatG allein der Patentinhaber befugt ist (BGH in GRUR 1957, 208, 211 - Grubenstempel; GRUR 1964, 491, 493 - Chloramphenicol; BGH GRUR 1970, 358, 359 - Heißlüfter).
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