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   BGH, 29.03.1957 - I ZR 236/55   

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BGH, 29.03.1957 - I ZR 236/55 (https://dejure.org/1957,57)
BGH, Entscheidung vom 29.03.1957 - I ZR 236/55 (https://dejure.org/1957,57)
BGH, Entscheidung vom 29. März 1957 - I ZR 236/55 (https://dejure.org/1957,57)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit der für kunstgewerbliche Gegenstände entwickelten Grundsätze auf Bauwerke - Einschränkbarkeit des § 2 Abs 1 Satz 2 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) - Kompositorische Zuordnung mehrerer Gebäude zueinander und zur unmittelbaren landschaftlichen Umgebung als ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Ledigenheim

    §§ 2, 10, 15 17, 31 KUG

  • flechsig.biz PDF

    Ledigenheim

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kompositorische Zuordnung mehrerer Gebäude urheberrechtsschutzfähig

Papierfundstellen

  • BGHZ 24, 55
  • NJW 1957, 1108
  • GRUR 1957, 391
  • BB 1957, 560
  • DB 1957, 556
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (12)

  • RG, 25.01.1910 - V 835/09

    1. Wann sind im Sinne des Gesetzes, betr. das Urheberrecht an Werken der

    Auszug aus BGH, 29.03.1957 - I ZR 236/55
    Lediglich in einer, noch zu erörternden Entscheidung des 5. Strafsenats aus dem Jahre 1910 (RGSt 43, 196) ist die Bedeutung des Erfordernisses künstlerischer Zweckbestimmung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 KunstUrhG berührt.

    Deshalb kann dem bereits erwähnten Erkenntnis des 5. Strafsenats des Reichsgerichtes (RGSt 43, 196 [l99]), das einem Rathaus schlechthin den Kunstschutz mit der Begründung versagt, es diene nicht künstlerischen Zwecken, weil es für Gebrauchszwecke der Gemeinde und ihrer Verwaltung bestimmt sei, insoweit nicht beigepflichtet werden (ebenso Hen?sler, Urheberschutz in der angewandten Kunst und Architektur, 1950, S 67).

    Aus dem gleichen Grund kann der neuerdings von Landgerichten (MDR 1949, 563 und NJW 1952, 888) unter Bezugnahme auf RGSt 43, 196 vertretenen Auffassung, das Kunstschutzgesetz könne keine Anwendung finden, wenn der Gebrauchszweck vor dem u. U. gleichzeitig mitverfolgten künstlerischen Zweck den Vorrang habe, nicht zugestimmt werden.

  • BGH, 27.11.1956 - I ZR 57/55

    Gebrauchsgraphik und Kunstschutz

    Auszug aus BGH, 29.03.1957 - I ZR 236/55
    Maßgebend ist allein, ob der ästhetische Gehalt als solcher ausreicht, um noch von einer künstlerischen Leistung sprechen zu können (BGHZ 22, 209 [215] mit Nachw - Titelschriftbild).

    Nach diesen vom Reichsgericht schon zu dem früheren Kunstschutzgesetz vom 9. Januar 1876 entwickelten, später unter dem Einfluß moderner Kunstauffassung und dem Gesichtspunkt der Abgrenzung des Kunstschutzes vom Geschmacksmusterschutz fortgebildeten, vom Senat übernommenen und von der überwiegenden Mehrheit des Schrifttums gebilligten Grundsätzen ist unter "Kunstwerk" eine eigenpersönliche, geistige Schöpfung zu verstehen, die mit Darlegungsmitteln der Kunst durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht ist und deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, daß nach den im Leben herrschenden Anschauungen noch von Kunst gesprochen werden kann, und zwar ohne Rücksicht auf den höheren oder geringeren Kunstwert und ohne Rücksicht darauf, ob das Werk neben dem ästhetischen Zweck noch einem praktischen Zweck dient (RGSt 43, 329 [330]; RGZ 71, 355 [356]; 76, 339 [344]; 135, 385 [387]; 155, 199 [205]; BGHZ 16, 4 [6] - Mantelmodell; BGHZ 22, 209 [214] - Titelschriftbild).

    an einen Entwurf zu einem Bauwerk nach § 2 Abs. 2 KunstUrhG zu stellen sind, genügt ist, bleibt weitgehend eine Frage tatrichterlicher Würdigung (BGHZ 22, 209 [217] mit Nachweisen - Titelschriftbild).

  • BGH, 14.12.1954 - I ZR 65/53

    Schutz von Modeneuheiten

    Auszug aus BGH, 29.03.1957 - I ZR 236/55
    Nach diesen vom Reichsgericht schon zu dem früheren Kunstschutzgesetz vom 9. Januar 1876 entwickelten, später unter dem Einfluß moderner Kunstauffassung und dem Gesichtspunkt der Abgrenzung des Kunstschutzes vom Geschmacksmusterschutz fortgebildeten, vom Senat übernommenen und von der überwiegenden Mehrheit des Schrifttums gebilligten Grundsätzen ist unter "Kunstwerk" eine eigenpersönliche, geistige Schöpfung zu verstehen, die mit Darlegungsmitteln der Kunst durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht ist und deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, daß nach den im Leben herrschenden Anschauungen noch von Kunst gesprochen werden kann, und zwar ohne Rücksicht auf den höheren oder geringeren Kunstwert und ohne Rücksicht darauf, ob das Werk neben dem ästhetischen Zweck noch einem praktischen Zweck dient (RGSt 43, 329 [330]; RGZ 71, 355 [356]; 76, 339 [344]; 135, 385 [387]; 155, 199 [205]; BGHZ 16, 4 [6] - Mantelmodell; BGHZ 22, 209 [214] - Titelschriftbild).
  • RG, 08.04.1925 - I 251/24

    Kunstschutzgesetz; Urheber- und Namensrecht des Angestellten

    Auszug aus BGH, 29.03.1957 - I ZR 236/55
    Daher kann insbesondere auch die kompositorische Zuordnung mehrerer Gebäude zueinander und ihre harmonische Einfügung in die Umgebung als kunstschutzfähiger Ausdruck künstlerischen Schaffens im Sinne des Kunstschutzgesetzes gewertet werden (ähnlich auch Ulmer aaO S 92 für Werke der Ingenieurkunst, Kromer-Christoffel, Das Architektenrecht, 1955 S 161, RFH 34, 198 [199], vgl auch die vom Reichsgericht zur Innenarchitektur entwickelten ähnlichen Grundsätze in RGZ 110, 393 [395]).
  • RG, 10.06.1911 - I 133/10

    Musterschutz; Kunstschutz

    Auszug aus BGH, 29.03.1957 - I ZR 236/55
    Nach diesen vom Reichsgericht schon zu dem früheren Kunstschutzgesetz vom 9. Januar 1876 entwickelten, später unter dem Einfluß moderner Kunstauffassung und dem Gesichtspunkt der Abgrenzung des Kunstschutzes vom Geschmacksmusterschutz fortgebildeten, vom Senat übernommenen und von der überwiegenden Mehrheit des Schrifttums gebilligten Grundsätzen ist unter "Kunstwerk" eine eigenpersönliche, geistige Schöpfung zu verstehen, die mit Darlegungsmitteln der Kunst durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht ist und deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, daß nach den im Leben herrschenden Anschauungen noch von Kunst gesprochen werden kann, und zwar ohne Rücksicht auf den höheren oder geringeren Kunstwert und ohne Rücksicht darauf, ob das Werk neben dem ästhetischen Zweck noch einem praktischen Zweck dient (RGSt 43, 329 [330]; RGZ 71, 355 [356]; 76, 339 [344]; 135, 385 [387]; 155, 199 [205]; BGHZ 16, 4 [6] - Mantelmodell; BGHZ 22, 209 [214] - Titelschriftbild).
  • RG, 23.06.1909 - I 106/08

    1. Setzt der Begriff eines "Werkes der bildenden Künste" im Sinne der

    Auszug aus BGH, 29.03.1957 - I ZR 236/55
    Nach diesen vom Reichsgericht schon zu dem früheren Kunstschutzgesetz vom 9. Januar 1876 entwickelten, später unter dem Einfluß moderner Kunstauffassung und dem Gesichtspunkt der Abgrenzung des Kunstschutzes vom Geschmacksmusterschutz fortgebildeten, vom Senat übernommenen und von der überwiegenden Mehrheit des Schrifttums gebilligten Grundsätzen ist unter "Kunstwerk" eine eigenpersönliche, geistige Schöpfung zu verstehen, die mit Darlegungsmitteln der Kunst durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht ist und deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, daß nach den im Leben herrschenden Anschauungen noch von Kunst gesprochen werden kann, und zwar ohne Rücksicht auf den höheren oder geringeren Kunstwert und ohne Rücksicht darauf, ob das Werk neben dem ästhetischen Zweck noch einem praktischen Zweck dient (RGSt 43, 329 [330]; RGZ 71, 355 [356]; 76, 339 [344]; 135, 385 [387]; 155, 199 [205]; BGHZ 16, 4 [6] - Mantelmodell; BGHZ 22, 209 [214] - Titelschriftbild).
  • RG, 13.06.1927 - I 30/27

    Kunstwerkschutz

    Auszug aus BGH, 29.03.1957 - I ZR 236/55
    Ob dagegen die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen den Rechtsbegriff eines kunstschutzfähigen Bauwerkes erfüllen, unterliegt als zur Gesetzesanwendung gehörig der Nachprüfung in der Revisionsinstanz (RGZ 117, 230 [234].
  • RG, 20.11.1903 - VII 285/03

    Bauwerk. Brunnen.

    Auszug aus BGH, 29.03.1957 - I ZR 236/55
    Die in der Literatur bei der Behandlung der hier streitigen Frage verschiedentlich erwähnte Entscheidung RGZ 56, 41 ist nicht einschlägig.
  • RG, 12.06.1937 - I 250/36

    1. Welchen Anforderungen müssen gewerbliche Erzeugnisse genügen, um als

    Auszug aus BGH, 29.03.1957 - I ZR 236/55
    Nach diesen vom Reichsgericht schon zu dem früheren Kunstschutzgesetz vom 9. Januar 1876 entwickelten, später unter dem Einfluß moderner Kunstauffassung und dem Gesichtspunkt der Abgrenzung des Kunstschutzes vom Geschmacksmusterschutz fortgebildeten, vom Senat übernommenen und von der überwiegenden Mehrheit des Schrifttums gebilligten Grundsätzen ist unter "Kunstwerk" eine eigenpersönliche, geistige Schöpfung zu verstehen, die mit Darlegungsmitteln der Kunst durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht ist und deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, daß nach den im Leben herrschenden Anschauungen noch von Kunst gesprochen werden kann, und zwar ohne Rücksicht auf den höheren oder geringeren Kunstwert und ohne Rücksicht darauf, ob das Werk neben dem ästhetischen Zweck noch einem praktischen Zweck dient (RGSt 43, 329 [330]; RGZ 71, 355 [356]; 76, 339 [344]; 135, 385 [387]; 155, 199 [205]; BGHZ 16, 4 [6] - Mantelmodell; BGHZ 22, 209 [214] - Titelschriftbild).
  • RG, 04.04.1910 - III 22/10

    Zu den Begriffen: "Werke der bildenden Künste" und "Erzeugnisse des

    Auszug aus BGH, 29.03.1957 - I ZR 236/55
    Nach diesen vom Reichsgericht schon zu dem früheren Kunstschutzgesetz vom 9. Januar 1876 entwickelten, später unter dem Einfluß moderner Kunstauffassung und dem Gesichtspunkt der Abgrenzung des Kunstschutzes vom Geschmacksmusterschutz fortgebildeten, vom Senat übernommenen und von der überwiegenden Mehrheit des Schrifttums gebilligten Grundsätzen ist unter "Kunstwerk" eine eigenpersönliche, geistige Schöpfung zu verstehen, die mit Darlegungsmitteln der Kunst durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht ist und deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, daß nach den im Leben herrschenden Anschauungen noch von Kunst gesprochen werden kann, und zwar ohne Rücksicht auf den höheren oder geringeren Kunstwert und ohne Rücksicht darauf, ob das Werk neben dem ästhetischen Zweck noch einem praktischen Zweck dient (RGSt 43, 329 [330]; RGZ 71, 355 [356]; 76, 339 [344]; 135, 385 [387]; 155, 199 [205]; BGHZ 16, 4 [6] - Mantelmodell; BGHZ 22, 209 [214] - Titelschriftbild).
  • RG, 19.03.1932 - I 345/31

    1. Sind Naturnachbildungen vom Kunstschutz und vom Geschmacksmusterschutz

  • RG, 02.12.1933 - I 116/33

    1. Zur Frage der Beweislast im Streit um Neuheit und Eigentümlichkeit eines

  • BGH, 21.02.2019 - I ZR 98/17

    HHole (for Mannheim) - Zur Zulässigkeit der Entfernung von Kunstinstallationen in

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruchsteller sich für den behaupteten Rang des Werks auf dessen Eindruck und Form und nicht auf die Beurteilung in der Kunstwelt stützt (vgl. in diesem Sinn zu Bauwerken: BGH, Urteil vom 29. März 1957 - I ZR 236/55, BGHZ 24, 55, 67 f. [juris Rn. 27] - Ledigenheim; BGH, GRUR 2008, 984 Rn. 20 - St. Gottfried; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2013, 423, 427 [juris Rn. 38]; OLG Stuttgart, GRUR-RR 2011, 56, 58 [juris Rn. 27]; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 2 Rn. 60; anders zu Musikwerken: BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12, GRUR 2015, 1189 Rn. 59 ff. = WRP 2015, 1507 - Goldrapper).
  • BGH, 12.05.2011 - I ZR 53/10

    Seilzirkus - Zum urheberrechtlichen Schutz eines Gebrauchsgegenstandes als Werk

    Maßgebend ist allein, ob der ästhetische Gehalt als solcher ausreicht, um von einer künstlerischen Leistung zu sprechen (vgl. BGHZ 22, 209, 215 - Europapost; Urteil vom 29. März 1957 - I ZR 236/55, GRUR 1957, 391, 392 f.- Ledigenheim; Urteil vom 27. Februar 1961 - I ZR 127/59, GRUR 1961, 635, 637 f.  Stahlrohrstuhl; Urteil vom 21. Mai 1969 - I ZR 42/67, GRUR 1972, 38, 39  Vasenleuchter).
  • OLG Stuttgart, 06.10.2010 - 4 U 106/10

    Urheberrechtsverletzung: Ansprüche eines Miterben des Architekten des Stuttgarter

    Deshalb ist für die Feststellung der Schöpfungshöhe die Einholung eines Sachverständigengutachtens regelmäßig nicht erforderlich (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 20] - St. Gottfried ; BGH GRUR 1982, 107 [110] - Kirchen-Innenraumgestaltung ; BGH GRUR 1974, 675 [677] - Schulerweiterung ; BGHZ 24, 55 [68] - Ledigenheim ).

    Hier kommt es nicht auf die ästhetischen Feinheiten an, die ein auf dem Fachgebiet arbeitender Fachmann herausfühlt, sondern auf den ästhetischen Eindruck, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (BGH GRUR 2008, 984 [986 Rn. 20] - St. Gottfried ; BGH GRUR 1982, 107 [110] - Kirchen-Innenraumgestaltung ; BGH GRUR 1974, 675 [677] - Schulerweiterung ; BGHZ 24, 55 [68] - Ledigenheim ).

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