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   BGH, 14.05.1957 - I ZR 50/56   

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https://dejure.org/1957,1530
BGH, 14.05.1957 - I ZR 50/56 (https://dejure.org/1957,1530)
BGH, Entscheidung vom 14.05.1957 - I ZR 50/56 (https://dejure.org/1957,1530)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 1957 - I ZR 50/56 (https://dejure.org/1957,1530)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • GRUR 1957, 550
  • DB 1957, 683
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.05.1957 - I ZR 94/55

    Firma eines Gaststättenunternehmens

    Auszug aus BGH, 14.05.1957 - I ZR 50/56
    Denn in diesem Falle ist die Klägerin befugt, sich auf die spätestens mit der Eintragung in das Handelsregister (5. Juni 1951) entstandenen, also gegenüber der Ingebrauchnahme der Bezeichnung "T." für den Betrieb der Beklagten in der G. F. (1. Dezember 1951) prioritätsälteren Rechte aus ihrer Firmenbezeichnung zu berufen, deren Schutzbereich, wie der Senat in dem gleichzeitig verkündeten und zum Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil in der Revisionssache I ZR 94/55 des näheren ausgeführt hat und ersichtlich auch das Berufungsgericht annimmt, keiner räumlichen Beschränkung unterlegen hat, weil das Unternehmen der Klägerin von vornherein darauf angelegt war, seinen Tätigkeitsbereich ohne Beschränkung auf bestimmte Wirtschaftsräume über das gesamte Bundesgebiet zu erstrecken.

    Auch hierzu kann auf das Urteil des erkennenden Senats in der Sache I ZR 94/55 verwiesen werden.

  • RG, 07.01.1943 - II 97/42

    1. Zur Frage der Verwechslungsgefahr, wenn in zwei sonst hinreichend

    Auszug aus BGH, 14.05.1957 - I ZR 50/56
    Ist der Sachverhalt aber, wie die Klägerin für den vorliegenden Fall behauptet, so gelagert, daß hinsichtlich des neuen Betriebes von einer Fortsetzung des alten nicht gesprochen werden kann, weil der Verkehr keine Betriebsfortsetzung annimmt, so ist, auch wenn die Bezeichnungen gleichlauten, das Recht an der Bezeichnung des früheren Geschäftsbetriebes untergegangen und ein neues Schutzrecht in Ansehung der Bezeichnung des neuen Betriebes mit der Priorität der Ingebrauchnahme für diesen Betrieb zur Entstehung gelangt (vgl. RGZ 170, 265 [273, 274]).
  • BGH, 08.12.1953 - I ZR 199/52

    Abkürzungen. Kennzeichnungsschutz

    Auszug aus BGH, 14.05.1957 - I ZR 50/56
    Eine Unternehmensbezeichnung als die besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts genießt, und zwar schon vom Zeitpunkt der Ingebrauchnahme ab, den Schutz des § 16 Abs. 1 UnlWG und - entgegen der Meinung des Berufungsgerichts - ebenso den Schutz des § 12 BGB (BGHZ 11, 214 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] [217] - KfA; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 7. Aufl., Anm. 4 c zu § 16 UnlWG), sofern sie unterscheidungskräftig und geeignet ist, eine Namensfunktion auszuüben.
  • BGH, 15.06.1956 - I ZR 71/54

    Kennzeichnungsschutz. Vorübergehende Betriebseinstellung

    Auszug aus BGH, 14.05.1957 - I ZR 50/56
    Anderenfalls ist eine Geschäftsbezeichnung, die rechtlich geschützt werden könnte, nicht vorhanden (RG GRUR 1943, 349 - Wien - Berlin; BGHZ 21, 66 [69] - Hausbücherei).
  • BGH, 07.04.2016 - I ZR 237/14

    mt-perfect - Markenrechtlicher Schutz geschäftlicher Bezeichnungen: Anforderungen

    Einer Betriebsaufgabe steht eine wesentliche Änderung des Betriebs gleich, die dazu führt, dass der Verkehr den neuen Betrieb nicht mehr als Fortsetzung des alten ansieht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1957 - I ZR 50/56, GRUR 1957, 550, 552 f. - Tabu II).
  • BGH, 07.06.1990 - I ZR 298/88

    "Datacolor"; Übertragung von firmenrechtlichen Kennzeichnungsmitteln im Wege der

    Nach den Gesetzeszwecken, die auf die Erhaltung der betrieblichen Herkunftsfunktion und den Schutz der Allgemeinheit vor Täuschung gerichtet sind (BGH, Urt. v. 11.7.1955 - II ZR 96/54, GRUR 1957, 44, 45 - Firmenübertragung; Urt. v. 7.7.1971 - I ZR 38/70, GRUR 1971, 573, 574 - Nocado), kommt es hierzu entscheidend darauf an, ob die Grundlage des Unternehmens erhalten bleibt und ob die Fortführung des Unternehmens nach der Übernahme oder der Änderung der Rechtsform als Fortsetzung des bisherigen Geschäftsbetriebs erscheint (BGHZ 21, 66, 69 - Deutsche Hausbücherei; BGH, Urt. v. 14.5.1957 - I ZR 50/56, GRUR 1957, 550, 552 = WRP 1957, 264, 266 - Tabu II; Urt. v. 25.11.1982 - I ZR 130/80, GRUR 1983, 182, 183 = WRP 1983, 261, 263 - Concordia-Uhren).
  • OLG Braunschweig, 13.04.2000 - 2 U 156/99

    Markenrechtlicher Schutz der Kurzbezeichnung "Antenne" für privaten Radiosender;

    Wann dies der Fall ist, hängt von Einzelfallumständen ab, wie der Zeitdauer der Nichtbenutzung, dem vorherigen Benutzungsumfang, der Fortführungsmöglichkeit des Betriebes unter der alten Bezeichnung und der ernsthaften Absicht, diesen später wieder aufzunehmen (BGH GRUR 1957, 550 - Tabu II; BGHZ 21, 66 - Hausbücherei; BGH WRP 1997, 952 - L'Orange; Fezer, § 15 Rn. 132, 80).
  • BGH, 25.11.1982 - I ZR 130/80

    Vertrieb von Quarz-Uhren unter der Bezeichnung "Concordia" - Kollision von

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt worden, daß der Altersrang einer Firma oder der besonderen Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts grundsätzlich durch den Wechsel der Rechtsformen nicht berührt wird, sofern dadurch an der Tatsache des Fortbestandes des gleichen Geschäftsbetriebes nichts geändert worden ist (vgl. BGHZ 21, 66, 69 - Deutsche Hausbücherei; BGH GRUR 1957, 550, 552; vgl. auch BGH GRUR 1961, 294, 298, ESDE).
  • BGH, 25.04.1961 - I ZR 31/60
    Eine Beschränkung der Schutzwirkung auf einen bestimmten Wirtschaftsraum kommt bei unterscheidungskräftigen Firmenbezeichnungen in der Regel nur in Betracht, v/enn der (Tätigkeitsbereich des fraglichen Unternehmens entsprechend seiner Eigenart ortsgebunden ist, wie dies im allgemeinen bei Gaststätten zutrifft (BGH GRUR 1957, 550, 551 f - Tabu II; vgl. auch BGK2 11, 214, 22V - KfA).
  • BGH, 12.06.1970 - I ZR 98/68

    Erreichen der Verkehrsgeltung bei einer Hotelbezeichnung - Würdigung des

    Da der Schutzbereich von Gaststätten- und auch Hotelbezeichnungen regelmäßig auf den örtlichen Tätigkeitsbereich begrenzt ist (BGHZ 24, 238, 243 [BGH 14.05.1957 - I ZR 94/55] - Tabu I; GRUR 1957, 550, 551 - Tabu II; vgl. Baumbach/Hefermehl, UWG 9. Aufl. Anm. 32 zu § 16), hat dies zur Folge, daß der Inhaber einer solchen Bezeichnung deren Mitbenutzung in anderen klar getrennten Wirtschaftsgebieten nicht untersagen kann.
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