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   BGH, 06.02.1959 - I ZR 50/57   

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BGH, 06.02.1959 - I ZR 50/57 (https://dejure.org/1959,925)
BGH, Entscheidung vom 06.02.1959 - I ZR 50/57 (https://dejure.org/1959,925)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 1959 - I ZR 50/57 (https://dejure.org/1959,925)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verletzung von Warenzeichen - Verwendung des Namens Ernst Abbe zwecks Gedankenverbindung zu der Firma "Carl Zeiss" - Verwendung einer ähnlichen andersweitig eingesetzten graphischen Ausgestaltung - Sich eigen machen von Name und ähnlichen Bildzeichen einer weltbekannten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • MDR 1959, 549
  • GRUR 1959, 367
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.07.1957 - I ZR 21/56

    Carl Zeiss

    Auszug aus BGH, 06.02.1959 - I ZR 50/57
    In dem Rechtsstreit I ZR 21/56 (= 4 O 138/54 LG Düsseldorf -2 U 31/55 OLG Düsseldorf - im Nachfolgenden Hauptprozeß genannt), den die Klägerin gegen den Beklagten zu 1 und den "DIA Deutscher Innen- und Außenhandel, Feinmechanik-Optik" in Berlin führte und dessen Akten zum Gegenstand der Verhandlung vor dem Berufungsgericht gemacht worden sind, wurde durch Urteil des erkennenden Senats vom 24. Juli 1957 ausgesprochen daß der Beklagte zu 1 es zu unterlassen habe, sich im geschäftlichen Verkehr, insbesondere zu Zwecken der Werbung, der Firmenbezeichnung "VEB Carl Zeiss Jena" zu bedienen.

    Der Senat hat in dem im Tatbestand bereits erwähnten, zwischen der Klägerin einerseits und dem Beklagten zu 1 sowie der "DIA" Deutscher Innen- und Außenhandel, Feinmechanik-Optik" in Berlin C 2 andererseits anhängig gewesenen Hauptprozeß I ZR 21/56 (Az. 2 U 31/55 des Oberlandesgerichts Düsseldorf) die Parteifähigkeit der Klägerin bejaht.

    Im Einklang mit seinen Ausführungen in seinem Urteil vom 24. Juli 1957 im Hauptprozeß I ZR 2l/56 (insoweit abgedruckt in GRUR 1958, 189, 193 ff) vermag der erkennende Senat allerdings die Auffassung des Berufungsgerichtes, bei der Klägerin handele es sich um einen neue Stiftungsbetrieb, nicht zu teilen.

    Er hat die Frage bereits in seinem Urteil vom 24. Juli 1957 - I ZR 21/56 - mit eingehender Begründung verneint.

    Mit der Enteignung des in der Sowjetzone gelegenen Vermögens des Stiftungsbetriebes Firma Carl Zeiss war, wie der Senat schon in seinem Urteil im Hauptprozeß I ZR 21/56 vom 24. Juli 1957 ausgeführt hat, der in Jena eingesetzten neuen Geschäftsleitung jede Wirkungsmöglichkeit für diesen Stiftungsbetrieb innerhalb des von der enteignenden Macht beherrschten Gebietes genommen.

    Sie meint, die Klage müsse auf der Grundlage des Urteils des erkennenden Senats vom 24. Juli 1957 im Hauptprozeß - I ZR 21/56 - abgewiesen werden.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 24. Juli 1957 - I ZR 21/56 - (S. 57 ff) mit eingehender Begründung ausgeführt hat, kann trotz der durch die Organisationsform der Carl-Zeiss-Stiftung bedingten Besonderheiten nicht davon ausgegangen werden, der Beklagte zu 1 sei kein fremdes Unternehmen, er setze vielmehr nur den Stiftungsbetrieb Optische Werkstätte (Firma Carl Zeiss) in neuer Rechtsform fort.

    wie der erkennende Senat mit näherer Begründung bereits in seinem Urteil vom 24. Juli 1957 im Hauptprozeß - I ZR 21/56 - ausgeführt und in seinem Urteil vom 14. Februar 1958 - Zeiss Ikon, Az. I ZR 40/56 - bei insoweit gleichliegendem Sachverhalt erneut betont hat, kann die aus staatlicher Verleihung abgeleitete Befugnis des Beklagten zu 1 zur Führung seines Firmennamens in der Bundesrepublik nicht anerkannt werden, weil die Geltendmachung des durch die Namensverleihung entstandenen Rechtes gegen den ordre public der Bundesrepublik verstößt (Art, 30 EGBGB).

  • BGH, 30.10.1956 - I ZR 199/55

    Underborg; Underberg

    Auszug aus BGH, 06.02.1959 - I ZR 50/57
    Der Senat vertritt im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. BGH GRUR 1957, 342, 347 - Underberg) die Auffassung, daß an die Beseitigung der Wiederholungsgefahr strenge Anforderungen zu stellen sind.

    Eine durch Vertragsstrafe gesicherte Unterlassungsverpflichtung - etwa in der in der Entscheidung des Senats vom 30.10.56 - I ZR 199/55 - Underberg (abgedruckt bei LM Nr. 12 zu § 12 BGB = GRUR 1957, 342, 347/48.) unter Ziffer C II erörterten bedingten Form -, die die Wiederholungsgefahr hätte ausräumen können, hat die Beklagte zu 3 nicht abgegeben.

  • BGH, 14.02.1958 - I ZR 40/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.02.1959 - I ZR 50/57
    wie der erkennende Senat mit näherer Begründung bereits in seinem Urteil vom 24. Juli 1957 im Hauptprozeß - I ZR 21/56 - ausgeführt und in seinem Urteil vom 14. Februar 1958 - Zeiss Ikon, Az. I ZR 40/56 - bei insoweit gleichliegendem Sachverhalt erneut betont hat, kann die aus staatlicher Verleihung abgeleitete Befugnis des Beklagten zu 1 zur Führung seines Firmennamens in der Bundesrepublik nicht anerkannt werden, weil die Geltendmachung des durch die Namensverleihung entstandenen Rechtes gegen den ordre public der Bundesrepublik verstößt (Art, 30 EGBGB).
  • BGH, 06.07.1954 - I ZR 38/53

    Periodische Druckschrift. Verlegerhaftung

    Auszug aus BGH, 06.02.1959 - I ZR 50/57
    Wenn das Berufungsgericht la Hinblick auf die Einlassung der Beklagten zu 3 nach Aufnahme des Verfahrens durch ihre neue Inhaberin die Wiederholungsgefahr trotz des Inhaberwechsels nicht für beseitigt häll und weiter die Auffassung vertritt, daß die Niederlegung der Vertretung, selbst wenn sie sich nicht nur auf die Werra und Pentacon-Kamera beschränken, sondern schlechthin auf alle Waren des Beklagten zu 1 beziehen sollte, im Hinblick auf das Verhalten der Beklagten zu 3 im Rechtsstreit die Gefahr weiterer Verletzungshandlungen in der Zukunft nicht ausschlösse, kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden (vgl. BGHZ 14, 163, 168 [BGH 06.07.1954 - I ZR 38/53] - Constanze II).
  • BGH, 30.01.1956 - II ZR 168/54

    Enteignung einer GmbH

    Auszug aus BGH, 06.02.1959 - I ZR 50/57
    Nach feststehender Rechtsprechung (vgl. u.a. BGHZ l7, 209, 212; BGHZ 20, 4, 10 [BGH 30.01.1956 - II ZR 168/54] ; BGHZ 25, 134, 148 [BGH 11.07.1957 - II ZR 318/55] ; BGH GRUR 1956 555- Jurid = LM Nr. 36 zu § 1 UWG) hört die Wirkung einer Enteignung dort auf, wo die Gebietshoheit der enteignenden Macht endet (Territorialitätsprinzip).
  • BGH, 11.07.1957 - II ZR 318/55

    Tschechoslowakische Enteignungsmaßnahmen (Genossenschaften)

    Auszug aus BGH, 06.02.1959 - I ZR 50/57
    Nach feststehender Rechtsprechung (vgl. u.a. BGHZ l7, 209, 212; BGHZ 20, 4, 10 [BGH 30.01.1956 - II ZR 168/54] ; BGHZ 25, 134, 148 [BGH 11.07.1957 - II ZR 318/55] ; BGH GRUR 1956 555- Jurid = LM Nr. 36 zu § 1 UWG) hört die Wirkung einer Enteignung dort auf, wo die Gebietshoheit der enteignenden Macht endet (Territorialitätsprinzip).
  • BGH, 07.06.1955 - I ZR 64/53

    Tschechoslowakische Enteignungsmaßnahmen

    Auszug aus BGH, 06.02.1959 - I ZR 50/57
    Er ist selbständige juristische Person mit eigener Rechtsfähigkeit und kann deshalb, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 7. Juni 1955 - I ZR 64/53 - Hückel (BGHZ 18, 1, 9 ff [BGH 07.06.1955 - I ZR 64/53] = GRUR 1955, 575) rechtsirrtumsfrei angenommen hat, die "Vergünstigungen der Exemtion oder Exterritorialität nicht für sich in Anspruch nehmen.
  • BGH, 19.03.1998 - I ZR 264/95

    Brennwertkessel - Irreführung/Beschaffenheit; Wiederholungsgefahr

    Vielmehr spricht gegen den Wegfall der Wiederholungsgefahr schon der Umstand, daß die Beklagte trotz der von ihr dargelegten Umstände keine Unterwerfungserklärung abgegeben hat (vgl. BGH, Urt. v. 6.2.1959 - I ZR 50/57, GRUR 1959, 367, 374 = WRP 1959, 178 - Ernst Abbe).
  • BGH, 07.03.1961 - I ZR 2/60

    Verwirkung (Kennzeichnungsrechte)

    Nach dem vorgetragenen Sachverhalt kommen als Klagegrundlage aber auch die rechtlichen Gesichtspunkte des Namens- und Firmenrechts (§§ 12 BGB, 16 UWG) und des unlauteren Wettbewerbs (§ 1 UWG) in Betracht; denn die Klägerin führt den Namen Cuypers als kennzeichnungskräftigen Namensbestandteil in ihrer Firma, und sie hat außerdem vorgebracht, daß mit diesem Namen die Tradition ihres Unternehmens und eine besondere Gütevorstellung verknüpft seien (BGH GRUB 1956, 553, 555 - Jurid; BGH GRUR 1959, 367, 372 - "Ernst Abbe").

    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Wirkungen der Enteignung auf das Gebiet der enteignenden Macht beschränkt (vgl.u.a. BGHZ 17, 209, 212; BGH GRUR 1956, 553, 554 - Jurid; BGH GRUR 1959, 367, 371 - "Ernst Abbe").

    Dieses Ergebnis ist mit der rechtlichen Ordnung der Bundesrepublik ebenso wenig vereinbar, wie die rechtliche Anerkennung der Enteignung selbst, insbesondere die der Entziehung der Namens- und Kennzeichnungsrechte und ihrer Übertragung auf den VEB es wäre (Art. 30 EGBGB; BGH GRUR 1958, 189, 195 - Zeiss; BGH GRUR 1959, 367, 373 - "Ernst Abbe"; BGH GRUR 1960, 372, 375 - Kodak; BGH v. 15. November 1960, I ZR 10/59 - Zeiss II; BGH v. 9. Dezember 1960, I ZR 57/59 - ESDE).

  • LG Düsseldorf, 08.05.2019 - 12 O 158/18

    Vodafone Pass muss auch im EU-Ausland gelten - Mobilfunktarif für Internetnutzung

    An den Fortfall der Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH GRUR 1955, 97, 98; BGH GRUR 1959, 367, 374; BGH GRUR 1965, 198, 202).

    Darüber hinaus stellt die Beklagte das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes in Abrede, sodass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH GRUR 1959, 367, 374; BGH GRUR 1998, 1045, 1046).

  • OLG Düsseldorf, 12.07.2019 - 2 U 80/18

    Unterlassungsanspruch aufgrund einer Sortenrechtsverletzung

    Anerkannt ist ferner, dass an die Beseitigung oder Widerlegung der Wiederholungsgefahr strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH, GRUR 1959, 367, 374 - Ernst Abbe; GRUR 1970, 558, 559 - Sanatorium; GRUR 1998, 483, 485 - DerM-Markt packt aus; GRUR 2002, 180 - Weit-Vor-Winter-Schluss-Verkauf; Senat, Urt. v. 28.01.2010 - 2 U 131/08, NJOZ 2010, 1781, 1790; OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.03.2014 - I-15 U 19/14, GRUR-RS 2014, 16067 Rn. 82; Benkard/Grabinski/Zülch, a.a.O., § 139 Rn. 30; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rn. 1.43).

    Der Umstand, dass der Beklagte keine Unterwerfungserklärung abgegeben hat, spricht hier daher vielmehr gerade gegen den Wegfall der Wiederholungsgefahr (vgl. hierzu BGH, GRUR 1959, 367, 374 - Ernst Abbe; GRUR 1998, 1045, 1046 - Brennwertkessel; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rn. 1.44).

  • BGH, 30.06.1961 - I ZR 3/60

    Carl-Zeiss-Stiftung

    Der Senat hat in dem Urteil dargelegt, daß die C.-Z.-S. infolge der unter Bruch des Stiftungsstatuts durchgeführten Enteignung ihrer in J. belegenen Betriebsstätten und der Übernahme dieser Betriebsstätten durch hierfür neu errichtete Unternehmen der sowjetzonalen staatlichen Organisation zwar nicht untergegangen, aber am Stiftungssitz in der SBZ handlungsunfähig geworden ist, daß ferner in der Bundesrepublik, in der die Stiftungsverfassung noch anerkannt und beachtet wird, die Stiftungsbetriebe mit ihrem hier belegenen, von der Enteignung nicht betroffenen Vermögen identisch fortgesetzt werden, und daß die statutenmäßige Vertretung der C.-Z.-S. hinsichtlich dieses Vermögens nach § 114 des Statuts auf die Geschäftsleitung desjenigen Stiftungsbetriebs übergegangen ist, der in der Bundesrepublik seit der Enteignung die Optische Werkstätte (Firma C. Z.) fortführt, nämlich des Unternehmens unter der Firma C. Z. in H. (vgl. dazu ferner BGH GRUR 1958, 189 - Zeiss I; GRUR 1959, 367 - Ernst A.).

    Der berechtigte Betriebsinhaber braucht es unabhängig von einer etwaigen Verwechslungsgefahr nicht zu dulden, daß das volkseigene Unternehmen durch einen solchen Hinweis über die ihm zugefallenen Sachwerte hinaus auch die Gütevorstellung für sich nutzbar macht, die er für seine Erzeugnisse errungen hatte, und daß der neue Staatsbetrieb der SBZ auf diese Weise an dem goodwill des enteigneten und außerhalb der SBZ fortbestehenden Betriebes teilnimmt, an dem er keinen Anteil hat (vgl. dazu auch BGH GRUR 1959, 367, 373 - Ernst Abbe; BGH vom 7. März 1961 - I ZR 2/60 - Cuypers).

  • BGH, 10.12.1971 - I ZR 65/70

    "Spezialsalz II" - Veröffentlichungsbefugnis

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, daß die Wiederholungsgefahr selbst dann nicht als ausgeschlossen erachtet werden muß, wenn ein Geschäftsmann seinen Betrieb eingestellt hat und die Firma hat löschen lassen, oder wenn ein Unternehmen sich in Liquidation befindet (vgl. BGHZ 14, 163, 168 - Constanze II - m.w.N., BGH GRUR 1959, 367, 374 - Ernst Abbe).
  • LG Düsseldorf, 31.07.2008 - 4b O 210/07

    Werbung mit "Worldwide Patent" ist irreführend, wenn Patent noch nicht erteilt

    An die Beseitigung einer Wiederholungsgefahr sind anerkanntermaßen strenge Anforderungen zu stellen (BGHZ 14, 163, 167; BGH, GRUR 1959, 367, 364; BGH, GRUR 1965, 198, 202).
  • BGH, 08.03.1963 - Ib ZR 87/61

    Enteignung von Warenzeichen (Tschechoslowakei)

    Der Bundesgerichtshof hat es andererseits aber als Verstoß gegen § 1 UWG angesehen, wenn das Nachfolgeunternehmen im Inland unter Bezugnahme auf die alte Firmentradition des enteigneten Unternehmens mit dem dieses Unternehmen hier fortsetzenden Enteigneten in Wettbewerb tritt (BGH GRUR 1959, 367, 372 = LM Nr. 79 zu § 1 UWG - Ernst Abbe).
  • OLG Düsseldorf, 14.03.2019 - 2 U 53/18

    Wettbewerbswidrigkeit der Werbung eines einer Einkaufsgenossenschaft angehörenden

    Selbst die Aufgabe jeder Geschäftsbetätigung lässt die Wiederholungsgefahr somit nicht entfallen, es sei denn, es ist auszuschließen, dass der Verletzer denselben oder einen ähnlichen Geschäftsbetrieb wieder aufnimmt (BGH, GRUR 1959, 367, 374 - Ernst Abbe; BGH, GRUR 1972, 550, 551 - Spezialsalz II; BGH, GRUR 1976, 579, 583 - Tylosin; BGH, GRUR 1992, 318, 320 - Jubiläumsverkauf; BGH, GRUR 1998, 824, 828 - Testpreis-Angebot; BGH, GRUR 2001, 453 - TCM-Zentrum; Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., Rz. 1.150).
  • OLG Koblenz, 10.12.2002 - 4 U 961/02

    Wettbewerbsverstoß: "Konkursverkauf" bzw. "Insolvenzverkauf" als unzulässige

    Die einmal begründet gewesene Wiederholungsgefahr wird selbst dann nicht beseitigt, wenn ein Geschäftsmann seinen Betrieb einstellt und die Firma hat löschen lassen, oder wenn ein Unternehmen sich in Liquidation befindet (vgl. u.a. BGHZ 14, 163, 168 - Konstanze II, GRUR 1959, 367, 374 - Ernst Abbe; GRUR 1972, 550 - Spezialsatz II; OLG Frankfurt WRP 1975, 363, 365).
  • KG, 27.02.2001 - 5 U 7362/99

    Irreführende Werbung: Vortäuschen einer Kontinuität durch Weiterführung einer

  • BGH, 23.01.1963 - Ib ZR 78/61

    Filmfabrik Köpenick

  • LG Düsseldorf, 07.12.2021 - 4a O 111/19

    Rapamycin-Derivat 4

  • BGH, 15.11.1960 - I ZR 10/59

    Carl-Zeiss-Stiftung

  • BGH, 10.12.1971 - I ZR 34/70

    Wettbewerbsstreitigkeit zwischen den Vertreibern von Salz wegen der Bezeichnung

  • BGH, 24.01.1968 - Ib ZR 95/65

    Aufrechnung gegen eine Klageforderung auf Zahlung von Warenansprüchen mit

  • BGH, 20.03.1962 - I ZR 180/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 05.06.1962 - I ZR 51/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 30.06.1961 - I ZR 4/60

    Rechtsmittel

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