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   BGH, 08.05.1959 - I ZR 16/58   

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BGH, 08.05.1959 - I ZR 16/58 (https://dejure.org/1959,1102)
BGH, Entscheidung vom 08.05.1959 - I ZR 16/58 (https://dejure.org/1959,1102)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 1959 - I ZR 16/58 (https://dejure.org/1959,1102)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1959, 634
  • GRUR 1959, 423
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 12.03.1954 - I ZR 201/52

    Radschutz

    Auszug aus BGH, 08.05.1959 - I ZR 16/58
    Damit erhält zugleich die auf die Verurteilung zur Unterlassung zurückbezogene, aus § 30 WZG und entsprechender Anwendung des § 1004 BGB (BGH GRUR 1954, 337, 342 - Radschutz) gerechtfertigte Verurteilung der Beklagten zur Beseitigung (Nr. 111 der Formel des Berufungsurteils) einen weiteren Umfang, ohne daß das jedoch besonders ausgesprochen zu werden brauchte.

    Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Veröffentlichungsbefugnis abgewiesen hat, stehen mit den Grundsätzen, die der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung vertreten hat (BGHZ 13, 244, 259 [BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52] - Cupresa; GRUR 1954, 337, 342 - Radschutz; 1956, 558, 563 - Regensburger Karmelitengeist; 1957, 561, 564 - Rei-Chemie), im Einklang und sind daher an sich rechtlich nicht zu beanstanden.

  • BGH, 19.06.1951 - I ZR 77/50

    Warenzeichenverletzung. Wiederholungsgefahr

    Auszug aus BGH, 08.05.1959 - I ZR 16/58
    Da die Frage der Verwechslungsfähigkeit im Zeichen- und Wettbewerbsrecht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Rechtsfrage ist, kann das Revisionsgericht bei hinreichend geklärter Sachlage selbständig prüfen, ob eine Verwechslungsgefahr gegeben ist, und in diesem Rahmen auch Ansichten überprüfen, die sich das Berufungsgericht nur auf Grund eigener Lebenserfahrungen gebildet hat (BGH GRUR 1952, 35, 36 - Widia/Ardia; 1954, 192, 193 - Dreikern/Dreiring; 1957, 339, 340 - Venostasin/Topostasin).

    Denn der Begriff der Verwechslungsgefahr ist ein objektiver, so daß es auf die Absicht, Verwechslungen herbeizuführen, nicht ankommt (BGH GRUR 1952, 35, 36 - Widia/Ardia).

  • BGH, 21.12.1954 - I ZR 36/53

    Örtlich begrenzte Verkehrsgeltung

    Auszug aus BGH, 08.05.1959 - I ZR 16/58
    Denn auch wenn die Riemen den Gebrauchszweck der Schuhe unterstützen und fördern wurden, so wäre doch die Anordnung gerade von drei mit einigem Abstand parallel zueinander laufenden Riemen nicht allein durch den technischen Zweck der Ware bedingt, sondern willkürlich gewählt (BGH a.a.O.); und selbst wenn das zweifelhaft wäre, so würde doch die Ausstattungsschutzfähigkeit schon dadurch begründet werden können, daß die 3 Riemen sich in charakteristischer Weise farblich von ihrem Untergrund abheben (vgl. dazu BGHZ 16, 82, 85 [BGH 21.12.1954 - I ZR 36/53] - Wickelsterne).

    Dabei handelt es sich nicht um die Übernahme von Feststellungen aus einem anderen Rechtsstreit (vgl. dazu BGHZ 16, 82, 86 ff [BGH 21.12.1954 - I ZR 36/53] - Wickelsterne; BGH I ZR 21/58 vom 17.3.1959 - Elektrotechnik), sondern um eigene Feststellungen des Berufungsgerichts in diesem Rechtsstreit, für die lediglich die - zu etwa gleicher Zeit - in dem anderen Rechtsstreit eingeholten Auskünfte von Industrie- und Handelskammern, von Sportverbänden und von Händlerverbänden zu derselben Frage, die auch hier zu entscheiden ist, herangezogen worden sind.

  • BGH, 25.01.1957 - I ZR 158/55

    Karo-As

    Auszug aus BGH, 08.05.1959 - I ZR 16/58
    Die Revision übersieht dabei, daß es im Streitfall nach den Klaganträgen nicht um solche Reklameplakate in Schaufenstern geht, sondern nur um Abbildungen in Preislisten, Reklamedrucksachen, Rechnungen oder sonstigen Geschäftspapieren sowie in Zeitungsinseraten, also um Abbildungen im Rahmen von Druckwerken in üblicher Druckschriftgröße, die gelesen werden sollen, so daß auch als die für die Beurteilung der Verwechslungsfähigkeit der Abbildungen maßgebliche Entfernung des Betrachters von der Abbildung nur die normale Entfernung in Betracht kommt, auf die solche Druckstücke gelesen zu werden pflegen (vgl. dazu für einen insoweit ähnlichen Fall BGH GRUR 1957, 281, 284 - Karo/As); auf etwaige Ausnahmefälle braucht dabei nicht abgestellt zu werden (vgl. für einen insoweit ebenfalls ähnlichen Fall RG GRUR 1944, 85, 87 - Kienzle), also z.B. auch nicht auf die - von der Klägerin übrigens erst in der Revisionsverhandlung behauptete - Möglichkeit, daß die grünen und roten Prospekte der Beklagten einmal in Schaufenstern von Schuhgeschäften ausgelegt werden könnten.

    Die Verwechslungsabsicht kann allenfalls unterstützend als ein Anhaltspunkt für eine objektiv zu bejahende Verwechslungsgefahr herangezogen werden (BGH GRUR 1954, 457, 458 - Irus/Urus; 1957, 281, 284 - Karo-As), etwa aus der Erwägung heraus, daß die Beteiligten selbst die besten Kenner der Auffassung des Verkehrs in ihrem Wirtschaftsgebiet sind (RG GRUR 1939, 849, 852 - Neunpuhkt).

  • BGH, 11.05.1954 - I ZR 178/52

    Cupresa, Cupresa/Kunstseide

    Auszug aus BGH, 08.05.1959 - I ZR 16/58
    Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Veröffentlichungsbefugnis abgewiesen hat, stehen mit den Grundsätzen, die der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung vertreten hat (BGHZ 13, 244, 259 [BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52] - Cupresa; GRUR 1954, 337, 342 - Radschutz; 1956, 558, 563 - Regensburger Karmelitengeist; 1957, 561, 564 - Rei-Chemie), im Einklang und sind daher an sich rechtlich nicht zu beanstanden.
  • BGH, 16.12.1952 - I ZR 39/52

    Warenzeichen

    Auszug aus BGH, 08.05.1959 - I ZR 16/58
    Als ein zeichenmäßiger Gebrauch eines fremden Zeichens ist es immer schon dann anzusehen, wenn das gleiche (oder ein damit verwechselbares) Zeichen in bezug auf gleiche (oder gleichartige) Waren tatsächlich in einer solchen Weise verwendet wird, daß der unbefangene Durchschnittsbeschauer annimmt oder doch annehmen kann, das Zeichen diene zur Unterscheidung der Ware von gleichen (oder gleichartigen) Waren anderer Herkunft, weise also auf den Ursprung der Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb, nämlich aus dem Geschäftsbetrieb des Zeicheninhabers hin (RGZ 149, 335, 342; BGHZ 8, 202, 206 [BGH 16.12.1952 - I ZR 39/52] - Kabelkennfäden).
  • BGH, 25.06.1954 - I ZR 7/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.05.1959 - I ZR 16/58
    Die Verwechslungsabsicht kann allenfalls unterstützend als ein Anhaltspunkt für eine objektiv zu bejahende Verwechslungsgefahr herangezogen werden (BGH GRUR 1954, 457, 458 - Irus/Urus; 1957, 281, 284 - Karo-As), etwa aus der Erwägung heraus, daß die Beteiligten selbst die besten Kenner der Auffassung des Verkehrs in ihrem Wirtschaftsgebiet sind (RG GRUR 1939, 849, 852 - Neunpuhkt).
  • BGH, 30.10.1953 - I ZR 94/52

    Ausstattungsschutz

    Auszug aus BGH, 08.05.1959 - I ZR 16/58
    Sie stellen vielmehr eine echte "Ausstattung" oder "Aufmachung" der Schuhe im Sinne des § 25 WZG dar, nämlich eine zwar nicht körperlich von der Ware getrenntes, sondern in einer charakteristischen Gestaltung der Ware selbst bestehende, immerhin aber begrifflich vom Wesen der Ware als solcher unterscheidbare "äußere Zutat" zu ihr (BGHZ 11, 129, 132 [BGH 30.10.1953 - I ZR 94/52] - Zählkassette), die nichts über deren Beschaffenheit im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG aussagt, wohl aber - ihre Durchsetzung im Verkehr vorausgesetzt - als Herkunftshinweis für die Ware den Schutz des § 25 WZG genießen kann.
  • BGH, 12.10.1956 - I ZR 171/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.05.1959 - I ZR 16/58
    Da die Frage der Verwechslungsfähigkeit im Zeichen- und Wettbewerbsrecht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Rechtsfrage ist, kann das Revisionsgericht bei hinreichend geklärter Sachlage selbständig prüfen, ob eine Verwechslungsgefahr gegeben ist, und in diesem Rahmen auch Ansichten überprüfen, die sich das Berufungsgericht nur auf Grund eigener Lebenserfahrungen gebildet hat (BGH GRUR 1952, 35, 36 - Widia/Ardia; 1954, 192, 193 - Dreikern/Dreiring; 1957, 339, 340 - Venostasin/Topostasin).
  • BGH, 17.03.1959 - I ZR 21/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.05.1959 - I ZR 16/58
    Dabei handelt es sich nicht um die Übernahme von Feststellungen aus einem anderen Rechtsstreit (vgl. dazu BGHZ 16, 82, 86 ff [BGH 21.12.1954 - I ZR 36/53] - Wickelsterne; BGH I ZR 21/58 vom 17.3.1959 - Elektrotechnik), sondern um eigene Feststellungen des Berufungsgerichts in diesem Rechtsstreit, für die lediglich die - zu etwa gleicher Zeit - in dem anderen Rechtsstreit eingeholten Auskünfte von Industrie- und Handelskammern, von Sportverbänden und von Händlerverbänden zu derselben Frage, die auch hier zu entscheiden ist, herangezogen worden sind.
  • BGH, 29.06.1956 - I ZR 176/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 31.05.1957 - I ZR 93/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.10.1953 - I ZR 115/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 18.11.1955 - I ZR 208/53

    Rechtsmittel

  • RG, 22.11.1935 - II 148/35

    1. Kann eine Zeichenverletzung durch die Darstellung eines Werbefilms geschehen?

  • BGH, 26.09.1985 - I ZR 86/83

    Sporthosen

    Insoweit bestehen angesichts der nach den Feststellungen der Vorinstanzen vorwiegend in einer ganz bestimmten Bildform gebrauchten Verwendung des Drei-Streifen- Musters auf Sportschuhen und Sportbekleidung (vgl. auch BGH GRUR 1959, 423 - Fußballstiefel und GRUR 1972, 546 - Trainingsanzug) jedenfalls Bedenken.
  • OLG München, 28.04.2016 - 6 U 1576/15

    Schutz bekannter Positionsmarken

    Diese in der Rechtsprechung bereits mehrfach bestätigte Erkenntnis (vgl. z. B. BGH GRUR 1959, 423 - Fußballstiefel; BGH GRUR 1986, 248, 250 - Sporthosen; BGH GRUR 1986, 252, 253 - Sportschuhe; OLG München GRUR-RR 2001, 303 - Drei-Streifen-Kennzeichnung, bestätigt durch Beschluss des BGH v. 02.05.2002 - I ZR 241/01, mit dem die Revision nicht angenommen wurde; OLG Frankfurt a. M. GRUR-RR 2003, 274, 275; OLG Köln, Urt. v. 18.02.2005 - 6 U 165/04 = BeckRS 2008, 01713; OLG München, Urt. v. 10.11.2005 - 29 U 2238/05 = BeckRS 2005, 33909; OLG Köln, Urt. v. 16.12.2005 - 6 U 36/05 = BeckRS 2008, 00943) beruht auf dem Umstand, dass Sportschuhe und Sportbekleidungsstücke mit der Drei-Streifen-Kennzeichnung seit Jahrzehnten von deutschen und ausländischen Spitzensportlern (u. a. der Fußball-Bundesligamannschaft des FC Bayern München, der deutschen Fußball-Nationalmannschaft oder ausländischen Fußball-Vereins- oder -nationalmannschaften, aber auch bekannten Spitzensportlern z. B. im Tennis- oder Leichtathletikbereich) getragen werden und somit die DreiStreifen-Kennzeichnung jedermann im Rahmen der Print- und OnlineSportberichterstattung sowie im Rahmen von Fernsehübertragungen deutscher wie internationaler Sportveranstaltungen, aber auch im Straßenbild durch das Tragen von Sport- und Freizeitbekleidung mit der genannten Kennzeichnung begegnet und daher überaus bekannt ist.
  • BGH, 09.01.1962 - I ZR 142/60

    Rechtsmittel

    Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des erkennenden Senates vom 8. Mai 1959 (I ZR 16/58 - Fußballstiefel, GRUR 1959, 423) vertritt die Revision die Auffassung, weder die vom Ballen zur Ferse sich verjüngende Form des Riemens noch die farbliche Abhebung des Riemens vom Untergrund gehörten zum Wesen der Ware; beide Merkmale seien nicht allein durch den technischen Gebrauchszweck der Ware bedingt, sondern willkürlich gewählt und daher "Ausstattung", die bei der vom Berufungsgericht unterstellten und daher auch für die Revisionsinstanz zu unterstellenden Verkehrsgeltung Schutzansprüche nach § 25 WZG begründe.

    Demgegenüber kann sich die Revision auch nicht mit Erfolg auf die Fußballstiefel-Entscheidung des Senates vom 8. Mai 1959 (GRUR 1959, 423) berufen.

    In dieser Entscheidung heißt es im Anschluß an die Darlegungen über die mangelnde technische Bedingtheit der willkürlich gewählten Anordnung von gerade drei mit einigem Abstand zueinander laufenden Riemen: "und selbst wenn das zweifelhaft wäre, so würde doch die Ausstattungsschutzfähigkeit schon dadurch begründet werden können, daß die drei Riemen sich in charakteristischer Weise farblich von ihrem Untergrund abheben" (GRUR 1959, 423, 424 l.Sp.).

  • BGH, 17.11.2005 - I ZB 9/04

    Scherkopf

    Der Kennzeichenschutz war nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs in diesen Fällen zu versagen, weil derartige Merkmale nicht geeignet sind, die betreffende Ware von gleichen Erzeugnissen anderer Hersteller zu unterscheiden, und weil die Anerkennung eines Warenzeichenschutzes an solchen das Wesen der Ware bestimmenden Merkmalen einem Alleinherstellungsrecht an der Ware gleichkäme und sich damit als Sperre gegen den Vertrieb gleicher oder gleichartiger Waren durch andere auswirkte, was mit dem begrenzten Zweck eines Warenkennzeichnungsmittels unvereinbar wäre (zum Warenzeichen vgl. RGZ 115, 235, 239 - Bandmaster; BGH, Urt. v. 8.5.1959 - I ZR 16/58, GRUR 1959, 423, 424 - Fußballstiefel; Urt. v. 21.1.1977 - I ZR 49/75, GRUR 1977, 602, 606 - Trockenrasierer; zum Ausstattungsschutz gemäß § 25 WZG vgl. BGHZ 5, 1, 6 f. - Hummel; 11, 129, 132 - Zählkassette; 35, 341, 345 - Buntstreifensatin; BGH, Urt. v. 19.3.1971 - I ZR 102/69, GRUR 1972, 122, 123 - Schablonen).
  • BGH, 06.11.1963 - Ib ZR 37/62

    Nachbau von Spielbausteinen

    Nur dann zählt die äußere Gestaltung der Ware nicht mehr zu ihrer "Aufmachung", wenn sie so, wie der Verkehr sie wertet, das Wesen der Ware selbst ausmacht und deshalb mit ihr identisch ist (BGHZ 5, 1, 6 - Hummelfiguren I; BGHZ 11, 129, 131 - Zählkassette; BGHZ 29, 62, 63 - Rosenthalvase; BGHZ 30, 357, 362 - Nährbier; BGHZ 35, 341, 345 - Buntstreifensatin; BGH GRUR 1959, 423, 424 - Fußballstiefel; GRUR 1962, 299, 301 - formstrip; GRUR 1962, 409 - Wandsteckdose).
  • BGH, 26.09.1985 - I ZR 85/83

    "Sportschuhe"; Schutzumfang eines Kennzeichens

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 8. Mai 1959 (I ZR 16/58, GRUR 1959, 423 - Fußballstiefel) die Ausstattungsschutzfähigkeit von Zierriemen auf von der Klägerin vertriebenen Fußballstiefeln anerkannt.

    Insbesondere nötigte das bloße Bestreiten des hohen Bekanntheitsgrades das Berufungsgericht angesichts der besonderen Umstände des Falles, insbesondere des einschlägigen Urteils des Bundesgerichtshofs (GRUR 1959, 423 - Fußballstiefel), nicht zu einer Beweiserhebung, zumal den Mitgliedern des Berufungsgerichts, wie es ausführt, die gesteigerte Verkehrsgeltung auch aus eigenem Wissen als Mitgliedern der in Betracht kommenden Verkehrskreise bekannt war.

  • BGH, 03.05.1968 - I ZR 66/66

    Pulverbehälter

    Die Übernahme gemeinfreier technischer Gestaltungsmerkmale darf jedoch nicht in einer Weise erschwert werden, die mit dem Sinn des gesetzlichen Schutzes technischer Lehren nicht vereinbar wäre; das würde aber geschehen, wenn man in Anlehnung an einzelne, in der bisherigen Rechtsprechung zur Frage des Ausstattungsschutzes entwickelte Formulierungen darauf abstellen würde, dem Schutz seien nur diejenigen Gestaltungsmerkmale entzogen, die "technisch unbedingt notwendig" seien (BGHZ 11, 129 - Zählkassetten), und alle diejenigen ohne weiteres zugänglich, die zur Förderung der technischen Brauchbarkeit nur "geeignet" und also technisch lediglich "zweckmäßig" seien (BGHZ 18, 175 - Werbeidee; BGH GRUR 1959, 423 - Fußballstiefel).
  • BGH, 21.01.1977 - I ZR 49/75

    Trockenrasierer

    Wie bereits das Reichsgericht und sodann mehrfach der Bundes gerichtshof entschieden haben, liegt in dem Vertrieb einer Ware, deren äußeres Erscheinungsbild mit einem geschützten Bildzeichen übereinstimmt oder verwechslungsfähig ist, keine Warenzeichenverletzung, wenn das Erscheinungsbild das Wesen der Ware selbst ausmacht, weil es dann an einem Warenzeichen mäßigen Gebrauch fehlt (RGZ 115, 235, 239 - Bandmaster; BGHZ 11, 129, 132 - Zählkassette, für Ausstattung; BGH GRUR 1959 S. 423, 424 - Fußballstiefel, für Ausstattung; GRUR 1962 S. 144, 148 - Buntstreifensatin, für Ausstattung; GRUR 1966 S. 681, 685 - Laternenflasche).
  • BGH, 03.05.1963 - Ib ZR 93/61

    echt skai

    Die Verurteilung zur Vernichtung dient dem Ausschluß der Wiederholungsgefahr und rechtfertigt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 1004 BGB (BGH GRUR 1954, 337 - Radschutz; GRUR 1959, 423 - Fußballstiefel).
  • BGH, 24.02.1961 - I ZR 15/60
    Der durch "Vorbenutzung" erworbene ältere Besitzstand ist daher als solcher nicht geschützt, er muß sonach dem Rechte aus dem eingetragenen Warenzeichen (ebenso wie dem Ausstattungsrecht, vgl. BGH GRUR 1959, 423, 425 - Fußballstiefel) weichen.
  • BGH, 18.12.1959 - I ZR 27/58

    Chérie

  • BGH, 04.10.1967 - Ib ZB 14/66

    Verstoß gegen ein eingetragenes Warenzeichen - Milchschokolade mit

  • BGH, 24.11.1965 - Ib ZR 103/63

    Möglichkeit einer Schwächung der Kennzeichnungskraft eines Warenzeichens durch

  • BGH, 21.06.1967 - Ib ZB 8/66

    Übereinstimmung zweier Zeichen - Bestehen einer Verwechslungsgefahr - Begrenzte

  • BGH, 01.04.1960 - I ZR 56/58

    Qualifizierung der Aufnahme von Firmenbezeichnungen in ein Fernsprechbuch als

  • BGH, 25.11.1964 - Ib ZR 176/62

    Rechtsmittel

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