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   BGH, 10.06.1960 - I ZR 86/58   

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BGH, 10.06.1960 - I ZR 86/58 (https://dejure.org/1960,816)
BGH, Entscheidung vom 10.06.1960 - I ZR 86/58 (https://dejure.org/1960,816)
BGH, Entscheidung vom 10. Juni 1960 - I ZR 86/58 (https://dejure.org/1960,816)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1960, 903
  • GRUR 1960, 495
  • DB 1960, 947
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 26.10.1989 - I ZR 13/88

    "Bonusring"; Rabattgewährung unter Mitwirkung eines Dritten

    Einer gesonderten Begründung der zulässigerweise (vgl. BGH, Urt. v. 10.6.1960 - I ZR 86/58, GRUR 1960, 495, 497 - WIR-Rabatt) als einzelne Zuwiderhandlungen verfolgten Tatbestände des "Ankündigens" und des "Gewährens" von unzulässigen Preisnachlässen bedurfte es sonach nicht.

    Erweist es sich vielmehr, daß die Vergütung nur formal aus dem Vermögen des Dritten stammt und wirtschaftlich dem Verkäufer der Ware zuzurechnen ist, ist ein Preisnachlaß im Sinne des Rabattgesetzes gegeben (vgl. BGH, Urt. v. 10.6.1960 - I ZR 86/58, GRUR 1960, 495, 498 - WIR-Rabatt; Urt. v. 20.12.1967 - Ib ZR 75/65, GRUR 1968, 266, 267 - BSW II; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 60 Rdn. 41).

    Der Dritte kann auch dann in rabattrechtlich maßgeblicher Weise mit dem Unternehmer zusammenwirken, wenn kein Auftragsverhältnis in einem rechtlichen Sinne besteht (BGH, Urt. v. 10.6.1960 - I ZR 86/58, GRUR 1960, 495, 498 - WIR-Rabatt; Prölls, DB 1967, 1355, 1357, 1358) [BAG 18.04.1967 - 1 ABR 10/66].

  • BGH, 06.11.1986 - I ZR 208/84

    Unternehmeridentität; Begriff des Preisnachlasses

    Aus der Wortfassung und dem Sinn des § 1 RabattG folgt, daß es sich dabei um die Preise desselben Verkäufers handeln muß, daß also grundsätzlich Identität zwischen diesem und demjenigen vorausgesetzt wird, der den Nachlaß gewährt (BGH Urt. vom 10. Juni 1960 - I ZR 86/58, GRUR 1960, 495, 498 = WRP 1960, 280 - WIR-Rabatt; Urt. vom 3. März 1961 - I ZR 83/60, GRUR 1961, 367, 368 = WRP 1961, 223 - Schlepper; Urt. vom 13. Juni 1973 - I ZR 65/72, GRUR 1974, 345, 346 = WRP 1974, 23 - Geballtes Bunt; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 14. Aufl. § 1 RabattG, Rdn. 56; Hoth-Gloy, Zugabe und Rabatt § 1 RabattG Rdn. 27).

    Nach dem angeführten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10. Juni 1960 (aaO - WIR-Rabatt) kann zwar ein Rabattverstoß unter Umständen auch dann vorliegen, wenn ein Dritter den Preisvorteil für den Unternehmer, d. h. an dessen Stelle, gewährt.

  • BGH, 11.07.1991 - I ZR 31/90

    Topfgucker-Scheck - Erstbegehungsgefahr; verbotene Nebenleistung

    Für diese Form zugabewidrigen Verhaltens, die selbständig neben den anderen vom Gesetz genannten Tatbeständen des Anbietens und des Ankündigens steht (BGH, Urt. v. 20.5.1960 - I ZR 93/59, GRUR 1960, 558, 562 Eintritt in Kundenbestellung; für das Rabattrecht: BGH, Urt. v. 10.6.1960 - I ZR 86/58, GRUR 1960, 495, 497 - WIR-Rabatt; Urt. v. 26.10.1989 - I ZR 13/88, WRP 1990, 286 Bonusring), ist eine Verletzungshandlung nicht festgestellt.
  • BGH, 02.12.1966 - Ib ZR 147/64

    Vorliegen von Voraussetzungen für eine Vergünstigung bei Nichtidentität von

    Es trifft zwar zu, daß bei der Auslegung des Rabattgesetzes auch wirtschaftliche Gesichtspunkte mit zu berücksichtigen sind (BGH GRUR 1960, 495 - WIR-Rabatt).

    Wie sich aus dem Vorhergehenden ergibt, ist der hier gegebene Sachverhalt ein wesentlich anderer als der, welcher der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung BGH GRUR 1960, 495 - WIR-Rabatt - zugrundelag.

  • BGH, 27.06.1991 - I ZR 279/89

    Goldene Kundenkarte - Kaufpreisstundung; Barzahlungsnachlaß

    Maßgeblich ist vielmehr eine wirtschaftliche, auf den Einzelfall bezogene Betrachtungsweise, und zwar nicht nur für den Begriff des Preisnachlasses selbst, sondern auch für die Beurteilung, welcher Sachverhalt noch als eine Rabattgewährung durch das Verkaufsunternehmen angesprochen werden kann (BGH, Urt. v. 10.06.1960 - I ZR 86/58, GRUR 1960, 495, 498 - WIR-Rabatt; BGH Bonusring aaO; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 60, Rdn. 18).
  • BFH, 22.04.1988 - III R 54/83

    Preisnachlaß, der von einem Agenten aus dessen Provision gewährt wird, mindert

    Die Preisvergünstigung stand daher wirtschaftlich in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kaufpreisleistung der Klägerin, so daß nicht ein Zuschuß, sondern ein Preisnachlaß vorlag (ebenso für derartige Fallgestaltungen: Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz, § 6 Tz. 1.500, Stichwort: "Rabatt"; Horlemann, Steuer-Warte 1980, 169; Beck'scher Bilanz-Kommentar, § 255 HGB, Tz. 61; vgl. auch für die ähnliche Rechtslage beim Rabattgesetz Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juni 1960 I ZR 86/58, Der Betrieb 1960, 947).
  • BGH, 13.06.1973 - I ZR 65/72

    Vorliegen eines Rabattverstosses bei Verteilung von Wertscheinen unmittelbar an

    Die Beurteilung durch das Landgericht steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle WIR-Rabatt (GRUR 1960, 495), denn dort ist der sogenannte WIR-Scheck, obwohl kein Scheck im Rechtssinne, ebenfalls als ein Barzahlungssurrogat behandelt worden.
  • OLG Köln, 07.05.1999 - 6 U 113/98

    Bausparverträge; Abschlußgebühr; Rabattverstoß

    Es verfolgt das Ziel, der anlockenden Wirkung einer Gewährung von Sonderpreisen entgegenzutreten, Auswüchse im Rabattwesen zu bekämpfen und den Preisnachlaß als Mittel des Wettbewerbs auf ein angemessenes Maß zu beschränken (BGH GRUR 1968, 226, 227 - "BSW II" - BGH GRUR 1959, 329, 331 - "Teilzahlungskauf" - BGH GRUR 1960, 495, 498 - "WIR-Rabatt" - BGH GRUR 1993, 63, 64 - "Bonusring" - m.w.N. aus der Rechtsprechung).
  • BGH, 02.04.1987 - I ZR 220/85

    Angabe des Bauverkaufspreises

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 10.6.1960 - I ZR 86/58, GRUR 1960, 495, 498 = WRP 1960, 280 - WIR-Rabatt) ein Rabattverstoß unter Umständen auch dann vorliegen, wenn ein Dritter den Preisvorteil für den Unternehmer, das heißt an dessen Stelle, gewährt.
  • OLG Köln, 14.07.1995 - 6 U 32/95

    BONUS-KARTE

    Erweist es sich vielmehr, daß die Vergütung nur formal aus dem Vermögen des Dritten stammt und wirtschaftlich dem Verkäufer - hier den Antragsgegnern - zuzurechnen ist, ist ein Preisnachlaß im Sinne des Rabattgesetzes gegeben (BGH WRP 1990, 286, 287 - , Bonusring"; BGH GRUR 1960, 495, 498 - ,WIR-Rabatt"; BGH GRUR 1968, 266, 267 - ,BSW II").
  • BGH, 22.03.1967 - Ib ZR 43/65

    Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Rabattgewährung - Gewährung von

  • BGH, 20.09.1967 - Ib ZR 101/65

    Rabattverstoß durch Durchführung eines Kaufscheinsystems - Hinderung der Händler

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