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   BGH, 31.05.1960 - I ZR 71/58   

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https://dejure.org/1960,491
BGH, 31.05.1960 - I ZR 71/58 (https://dejure.org/1960,491)
BGH, Entscheidung vom 31.05.1960 - I ZR 71/58 (https://dejure.org/1960,491)
BGH, Entscheidung vom 31. Mai 1960 - I ZR 71/58 (https://dejure.org/1960,491)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wahrnehmungsbefugnis eines Dirigenten für Bearbeiterurheberrechte freiberuflich tätiger Musiker in Orchestern mit nur gelegentlich wechselndem Mitgliederbestand bei fehlender ausdrücklicher Abmachung - Auslegung des Merkmals "persönlicher Vortrag" in § 2 Abs. 2 des ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Orchester Graunke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 33, 48
  • NJW 1960, 2055
  • GRUR 1960, 630
  • BB 1960, 1035
  • DB 1960, 1035
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 31.05.1960 - I ZR 64/58

    § 15 GmbHG

    Auszug aus BGH, 31.05.1960 - I ZR 71/58
    Diese Voraussetzung aber hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß bei der Klägerin, die satzungsgemäß die Wirtschaftliche und berufliche Förderung der in ihr zusammengeschlossenen Musiker bezweckt, als gegeben angesehen (vgl. hierzu auch die Urteile des Senats vom 31. Mai 1960 - I ZR 64/58 und I ZR 87/58).

    Denn wie der Senat in seinem Urteil vom 31. Mai 1960 - I ZR 64/58 (Rundfunksendung "Figaros Hochzeit") näher dargelegt hat, ist jede lautliche Wiedergabe eines Tonkunstwerkes, gleichgültig, ob das Werk durch die menschliche Stimme oder das Spielen eines Instrumentes zum Erklingen kommt, mit der Person des sie vermittelnden Künstlers unlösbar verbunden, da sie von seinen höchstpersönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten abhängig ist.

    Dieses Recht schließt die ausschließliche Befugnis ein, die Benutzung des Tonträgers für Sendezwecke zu bewilligen oder zu untersagen (RGZ 153, 1 ff; vgl. auch Entscheidung des Senats vom 31. Mai 1960 - I ZR 64/58 - Rundfunksendung "Figaros Hochzeit").

    Bei Prüfung der Frage, ob und inwieweit sich die Zedenten der Klägerin ihrer aus § 2 Abs. 2 LitUrhG folgenden Rechte zugunsten des Beklagten begeben haben, wird folgendes zu beachten sein: Bereits die vom Beklagten dem Rundfunk erteilte Erlaubnis, die Direktsendungen mitzuschneiden und sie unter Verwendung der auf diese Weise hergestellten Tonträger gegen Zahlung von 10 % des für die Erstsendung vereinbarten Honorars zu wiederholen, bedurfte grundsätzlich der Zustimmung aller Orchestermitglieder, weil jedem Orchestermitglied grundsätzlich das Selbstbestimmungsrecht über eine derartige Verwertung seiner Leistung zusteht (vgl. Urteil des Senats vom 31. Mai 1960 - I ZR 64/58 - Rundfunksendung "Figaros Hochzeit").

    Sollte sich eine ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung der Orchestermitglieder zu dem Mitschnitt der Livesendungen nicht feststellen lassen, so bliebe weiterhin zu prüfen, ob der Beklagte etwa als der künstlerische und kaufmännische Leiter des Orchesters nach dem sozialen Gefüge des Orchesters, den Umständen seiner Gründung und der Art seines jeweiligen Einsatzes auch ohne eine entsprechende Erlaubniserteilung seitens der einzelnen Mitglieder als befugt anzusehen war, die fraglichen Rechte für die Orchestermitglieder nach seinem Ermessen wahrzunehmen (vgl. hierzu die vorerwähnte Entscheidung des Senats vom 31. Mai 1960 - I ZR 64/58).

  • BGH, 31.05.1960 - I ZR 53/58

    Öffentliches Schallplattenkonzert und Künstlerlizenz

    Auszug aus BGH, 31.05.1960 - I ZR 71/58
    Von einer Fiktion kann nur gesprochen werden, wenn an ungleiche Tatbestände nach dem Willen des Gesetzgebers gleiche Rechtsfolgen geknüpft worden (vgl. Urteil des Senats vom 31. Mai 1960 - I ZR 53/58 - Künstlerlizenz bei öffentlicher Wiedergabe von Schallplatten).
  • BGH, 18.05.1955 - I ZR 8/54

    1. Gehört die rundfunkmäßige Sendung von Musikschallplatten zu den öffentlichen

    Auszug aus BGH, 31.05.1960 - I ZR 71/58
    Hierbei kann dahinstehen, ob auf die Verwendung von Tonbändern, die gegen den Willen oder ohne Wissen des vortragenden Künstlers angefertigt worden sind, der Rechtsgedanke des § 2 Abs. 2 Satz 1 LitUrhG entsprechend anzuwenden ist (vgl. BGHZ 17, 266, wo diese Frage gleichfalls offengelassen wurde), weil das Recht der Orchestermitglieder, die Verwertung der Tonbänder für Wiederholungssendungen zu untersagen, bereits daraus folgt, daß diese Tonbänder bei der unterstellten Fallgestaltung in rechtswidriger Weise hergestellt waren.
  • BGH, 17.11.1955 - II ZR 222/54
    Auszug aus BGH, 31.05.1960 - I ZR 71/58
    Denn auch eine solche bloße Einziehungsermächtigung berechtigt zur Geltendmachung der Klagansprüche, wenn ein eigenes rechtliches Interesse der Klägerin an der Verfolgung der Ansprüche zu bejahen ist (BGHZ 19, 69, 71) [BGH 17.11.1955 - II ZR 222/54] .
  • BGH, 31.05.1960 - I ZR 87/58
    Auszug aus BGH, 31.05.1960 - I ZR 71/58
    Diese Voraussetzung aber hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß bei der Klägerin, die satzungsgemäß die Wirtschaftliche und berufliche Förderung der in ihr zusammengeschlossenen Musiker bezweckt, als gegeben angesehen (vgl. hierzu auch die Urteile des Senats vom 31. Mai 1960 - I ZR 64/58 und I ZR 87/58).
  • RG, 14.11.1936 - I 124/36
    Auszug aus BGH, 31.05.1960 - I ZR 71/58
    Dieses Recht schließt die ausschließliche Befugnis ein, die Benutzung des Tonträgers für Sendezwecke zu bewilligen oder zu untersagen (RGZ 153, 1 ff; vgl. auch Entscheidung des Senats vom 31. Mai 1960 - I ZR 64/58 - Rundfunksendung "Figaros Hochzeit").
  • BGH, 31.05.1960 - I ZR 64/58

    Urheberrecht und Magnettonaufnahme

    Hierin liegt auch die innere Rechtfertigung für die in § 2 Abs. 2 LitUrhG getroffene Regelung, wonach jede Festlegung der klanglichen Wiedergabe eines Werkes der Tonkunst auf einen Tonträger in der Person des vortragenden Künstlers urheberrechtlich ausgestaltete Ansprüche an der Schallvorrichtung entstehen läßt, und zwar unabhängig davon, ob sein Vortrag als "künstlerische" Leistung oder gar als eine "eigentümliche Schöpfung" zu werten ist (vgl. Urteil des Senats vom 31. Mai 1960 - I ZR 71/58 Orchester Graunke).
  • LG Frankfurt/Main, 16.08.2018 - 3 O 32/17

    Führt der Nutzer eines unter einer Creative Commons-Lizenz stehenden Bildes die

    Anerkannt ist ferner, dass verbundene Unternehmen ein hinreichendes Interesse haben (Fromm/Nordemann, a.a.O., § 97 Rn. 140 m.w.N.), ferner, wenn z.B. für die Mitglieder eines Konzertorchesters eine Einziehungsermächtigung für Lizenzgebühren vorliegt (BGH GRUR 1960, 630, 631 - Orchester Graunke; BeckOK-UrhR/Reber, a.a.O., § 97 Rn. 29).
  • BGH, 31.05.1960 - I ZR 87/58

    Einwilligungsbedürfnis des Künstlers bei Tonbandaufnahmen einer Opernaufführung

    Das für eine solche Prozeßgeschäftsführung erforderliche eigene rechtliche Interesse der Klägerin an der Verfolgung des Unterlassungsanspruches hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei daraus entnommen, daß der Klägerin nach ihrer Satzung die Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder obliegt (vgl. auch die Urteile des Senats vom 31. Mai 1960 - I ZR 64/58 und I ZR 71/58).

    Bei Orchesterdarbietungen ist originärer Träger dieses Bearbeiterurheberrechtes an der Schallvorrichtung neben dem Dirigenten und etwaigen Solisten jedes einzelne Orchestermitglied, das an der festgelegten Darbietung mitgewirkt hat (vgl. Urteile des Senats vom 31. Mai 1960 - I ZR 71/58 und I ZR 64/58).

  • OLG Nürnberg, 31.01.2011 - 4 U 1639/10

    Nicht eingetragener Verein: Rechtliche Einordnung eines Kammerorchesters mit

    Bereits der wechselnde Personenkreis und die Honorierung der einzelnen Musiker für die Mitwirkung an einem Konzert nach festen Sätzen spricht gegen die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 31.05.1960, GRUR 1960, 630 für das "Orchester Graunke").
  • KG, 03.03.1981 - 5 W 4930/80

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde; Umfang der

    Bei Orchesterleistungen standen im Zeitpunkt der Aufnahme in Deutschland Leistungsschutzrechte grundsätzlich jedem einzelnen der bei der Aufführung unmittelbar mitwirkenden ausübenden Künstler zu (BGHZ 33/20 = NJW 1960 S. 2043 = LM 4 § 2 LUG m. Anm. v. K.-N. "Figaros Hochzeit"; BGHZ 33/48 = NJW 1960 S. 2055 (2056) = LM 5 § 2 LUG m. Anm. v. K.-N. "Orchester G."); denn jede lautliche Äußerung eines Menschen, auch die Darbietung eines Werkes der Tonkunst unter Verwendung von Musikinstrumenten, ist Ausdruck seiner Persönlichkeit.

    Hieraus folgt zum einen, daß die Nutzungs- und Schutzrechte bei den ausübenden Künstlern verbleiben, so daß nur die Ausübung dieser Rechte von dem Entschluß des zur Vertretung berufenen Organs abhängig gemacht werden kann (BGH a.a.O. S. 2046), zum anderen, daß der Umfang der Rechtsausübungsbefugnisse des Vertreters durch den Gruppenzweck begrenzt ist (BGH NJW 1960, 2055 (2057); Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht § 95 III 2).

  • OLG Nürnberg, 30.07.2010 - 4 U 1639/10

    Rechtstellung der Mitglieder eines Kammerorchesters

    Bereits der wechselnde Personenkreis und die Honorierung der einzelnen Musiker für die Mitwirkung an einem Konzert nach festen Sätzen spricht gegen die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 31.05.1960, GRUR 1960, 630 für das "Orchester Graunke").
  • BGH, 31.05.1960 - I ZR 53/58

    Rundfunkmusikdarbietungen in Gaststätten und Künstlerlizenz

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  • LG Hamburg, 11.07.1975 - 74 O 14/75

    Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages über die verwandten Schutzrechte der

    Diese sich aus dem Gesetzeswortlaut ergebende Differenzierung ist vom Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 31. Mai 1960 (BGHZ 33/20 ff, 23 f - Figaros Hochzeit; BGHZ 33/48 ff, - Orchester Graunke) mit näherer Begründung bestätigt worden.
  • BGH, 14.05.1969 - I ZR 37/67

    Anwendbarkeit des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) auf Verletzungstatbestände vor

    Durch diese Festlegung der Gesangsdarbietung ist in der Person eines jeden Sängers, also auch der Kläger, gemäß § 2 Abs. 2 LitUrhG ein Bearbeiterurheberrecht an dem Tonträger entstanden (BGHZ 33, 48, 54 [BGH 31.05.1960 - I ZR 71/58] - Orchester Graunke).
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