Rechtsprechung
   BGH, 24.02.1961 - I ZR 83/59   

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 34, 320
  • NJW 1961, 1017
  • GRUR 1961, 354



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Wird zitiert von ... (21)  

  • BGH, 06.10.2005 - I ZR 322/02  

    Noblesse

    Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung zutreffend zugrunde gelegt, dass es dem Verletzten freisteht, zur Berechnung des zu fordernden Schadensersatzes im Kennzeichenrecht - ebenso wie im Falle der Verletzung anderer Schutzrechte - zwischen dem konkreten Schaden (vor allem dem entgangenen Gewinn) und einem abstrakten Schaden (Lizenzanalogie oder Verletzergewinn) zu wählen (BGH, Urt. v. 24.2.1961 - I ZR 83/59, GRUR 1961, 354 - Vitasulfal, zum Warenzeichenrecht; BGHZ 60, 206, 208 - Miss Petite, zum Firmenrecht; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Vor §§ 14-19 Rdn. 112; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 14 Rdn. 300).
  • BGH, 10.07.1986 - I ZR 102/84  

    "Videolizenzvertrag"; Übertragung des Vermietungsrechts und Vergabe von

    Die Beschränkung des Gewinnherausgabeanspruchs entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Senat; im Urteil vom 30. Januar 1959 (I ZR 82/57 GRUR 1959, 379 ff. - Gasparone), in dem es um die Schadensersatzansprüche des Bearbeiters einer Operette ging, ist bereits im einzelnen ausgeführt worden, daß dem Verletzten in der Regel nur ein Teil des Verletztergewinns zusteht, wenn das unbefugt genutzte Werk seinerseits nur eine abhängige Bearbeitung darstellt; denn unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes kann der Verletzte immer nur denjenigen Gewinn beanspruchen, der auf der unbefugten Benutzung seines geschützten Gutes beruht (BGH, aaO, S. 380; vgl. auch BGHZ 34, 320, 322 f. - Vitasulval; E Ulmer, aaO, S. 559; v. Gamm, aaO, § 97 Rdnr. 35).
  • BGH, 10.03.1987 - VI ZR 244/85  

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch ungenehmigte Veröffentlichung von

    Dieser Umstand steht der nach der Rechtsprechung erforderlichen Ursächlichkeit zwischen Verletzungshandlung und Gewinn nicht entgegen (vgl. BGHZ 34, 320, 323 f; BGH, Urteil vom 13. Juli 1973 - I ZR 101/72 - GRUR 1974, 53, 54).
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