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   BGH, 14.04.1961 - I ZR 150/59   

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BGH, 14.04.1961 - I ZR 150/59 (https://dejure.org/1961,1102)
BGH, Entscheidung vom 14.04.1961 - I ZR 150/59 (https://dejure.org/1961,1102)
BGH, Entscheidung vom 14. April 1961 - I ZR 150/59 (https://dejure.org/1961,1102)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1961, 1526
  • MDR 1961, 663
  • GRUR 1961, 538
  • BB 1961, 699
  • DB 1961, 873
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.06.1958 - I ZR 33/57

    Irreführende Werbung

    Auszug aus BGH, 14.04.1961 - I ZR 150/59
    Die vom Berufungsgericht entwickelte Bestimmung des Begriffs "deutsches Spitzenerzeugnis" wäre für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der beanstandeten Handlungen der Beklagten allerdings unerheblich, wenn sich die so gefundene Begriffsbestimmung nicht mit der Auffassung der von der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise deckte (vgl. BGHZ 28, 1, 3 [BGH 06.06.1958 - I ZR 33/57] - Buchgemeinschaft II -).
  • RG, 15.06.1936 - IV 25/36

    Sind die Vorschriften des § 519 Abs. 1 bis 3 ZPO. auf eine nach Ablauf der

    Auszug aus BGH, 14.04.1961 - I ZR 150/59
    Den von der Berufungsbegründung handelnden Formvorschriften des § 519 Abs. 1 bis 3 ZPO war bereits mit der fristgerecht erfolgten Einreichung des Schriftsatzes der Kläger vom 8. Juli 1959 genügt, der sowohl einen Berufungsantrag als auch Berufungsgründe im Sinne des § 519 Abs. 3 ZPO enthielt; auf eine - auch nach Ablauf der Begründungsfrist und Einreichung der Berufungsbegründung noch zulässige - Erweiterung des Berufungsantrags, wie die Kläger sie hier mit der Stellung des Veröffentlichungsantrags in der Verhandlung vom 6. Oktober 1959 vorgenommen haben, sind die Vorschriften des § 519 Abs. 1 bis 3 ZPO nicht anwendbar (RGZ 151, 318; RG JW 1930, 144 Nr. 21; vgl. auch Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 8. Aufl. § 136 II 2 a).
  • OLG Koblenz, 03.02.2021 - 9 U 809/20

    Wettbewerbsverstoß: Werbung für E-Zigaretten

    Der Richter kann die Verkehrsauffassung dann in geeigneten Fällen auf Grund eigener Sachkunde feststellen (Köhler/Bornkamm/Feddersen, 39. Aufl. 2021, UWG § 5 Rn. 1.224; BGH GRUR 1961, 193 (195) - Medaillenwerbung; BGH GRUR 1961, 538 (540) - Feldstecher; BGH GRUR 1963, 270 (272 f.) - Bärenfang; BGH GRUR 1992, 406 (407) - Beschädigte Verpackung I; BGH GRUR 2000, 239.
  • BGH, 23.03.1973 - I ZR 33/72

    Ski-Sicherheitsbindung

    Zunächst kann sich das Berufungsgericht dafür nicht auf das Feldstecher-Urteil des Bundesgerichtshofs (GRUR 1961, 538) berufen.
  • BGH, 13.07.1962 - I ZR 43/61

    Rechtsmittel

    Der Revision ist zuzugeben, daß die unterschiedlichen Wortfassungen an den erwähnten Stellen der Urteilsbegründung in einen schwer lösbaren Widerspruch zueinander stehen und erhebliche Zweifel in der Richtung offen lassen, ob das Berufungsgericht bei seinen Überlegungen den richtigen Maßstab angelegt und beachtet hat, daß eine Irreführung des Verkehrs im Sinne des § 3 UWG nach feststehender Rechtsprechung schon dann gegeben ist, wenn ein nicht völlig unbeachtlicher Teil der beteiligten Kreise getäuscht wird (siehe u.a. BGH GRUR 1961, 193, 196 - Medaillenwerbung - und GRUR 1961, 538, 540 - Feldstecher).

    Besonders ist das für solche Fälle anerkannt worden, in denen bei Gegenständen des allgemeinen Bedarfs die Anschauungen des unbefangenen Durchschnittskäufers zu ermitteln waren und der Richter oder die Mitglieder des zur Entscheidung berufenen Kollegiums selbst diesem Personenkreis angehörten (vgl. BGHZ 4, 96, 107 [BGH 30.11.1951 - I ZR 9/50] - Farina-Urkölsch; BGH GRUR 1961, 193, 195 - Medaillenwerbung - und GRUR 1961, 538, 540 - Feldstecher).

  • BGH, 22.12.1961 - I ZR 110/60

    Deutsche Miederwoche

    Auf Einzelheiten der in der Vergangenheit durchgeführten Werbung, die als solche nicht Gegenstand des in der Urteilsformel ausgesprochenen Verbots sind, kommt es demgegenüber nicht an (vgl. auch BGH GRUR 1961, 538 - Feldstecher - zu 2 a).

    Für die Verurteilung der Beklagten zu diesem Punkt genügt es, daß sie mit ihrem Klagabweisungsantrag zum Ausdruck bringt, sie halte sich für berechtigt, auch weiterhin die im Tenor des Landgerichts-Urteils formulierte, unzweifelhaft unrichtige Behauptung aufzustellen (vgl. auch dazu BGH GRUR 1961, 538 - Feldstecher - bei 2 a).

    Daß die hier beanstandete Werbung, wie das Berufungsgericht sagt, nur ein Teilstück des jahrelangen Feldzuges der Beklagten gegen ihre Konkurrenz sein soll, ist ein Gesichtspunkt, der bei der Frage des öffentlichen Widerrufs, gerade der hier in Rede stehenden Werbebehauptungen nicht zu Lasten der Beklagten herangezogen werden darf (vgl. BGH GRUR 1961, 538, 541 - Feldstecher -), zumal da es sich bei den im Berufungsurteil erwähnten anderen Verfahren gegen die Beklagte mindestens zum Teil um gänzlich andere Sachverhalte gehandelt hat.

  • OLG Koblenz, 03.02.2022 - 9 U 809/20
    Der Richter kann die Verkehrsauffassung dann in geeigneten Fällen auf Grund eigener Sachkunde feststellen (Köhler/Bornkamm/Feddersen, 39. Aufl. 2021, UWG § 5 Rn. 1.224; BGH GRUR 1961, 193 (195) - Medaillenwerbung; BGH GRUR 1961, 538 (540) - Feldstecher; BGH GRUR 1963, 270 (272 f.) -Bärenfang; BGH GRUR 1992, 406 (407) - Beschädigte Verpackung I; BGH GRUR 2000, 239 (240) - Last-Minute-Reise; Köhler/Bornkamm/Feddersen, 39. Aufl. 2021, UWG § 5 Rn. 1.226), wenn es zur Feststellung der Verkehrsauffassung keiner besonderen Erfahrung bedarf, weil auch die Fachkreise für die Beurteilung der fraglichen Werbeangabe keine besonderen Kenntnisse und Erfahrungen einsetzen (BGH GRUR 2002, 77 (79) - Rechenzentrum; BGHZ 156, 250 (255) = GRUR 2004, 244 (245) - Marktführerschaft; BGH GRUR 2014 1211 Rn. 20 - Runes of Magic II; Köhler/Bornkamm/Feddersen, 39. Aufl. 2021, UWG § 5 Rn. 1.233).
  • BGH, 27.04.1962 - I ZR 170/60

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Wirkung ausgegangen, welche die Werbeanzeige der Beklagten auf die damit angesprochenen Verkehrskreise, hier also in erster Linie auf den breiten, am Kauf preiswerter Teppiche interessierten Leserkreis von Zeitungen und Zeitschriften wie "Bildzeitung", "Quick" und vor allem "Hör zu" bei ungezwungener Auffassung ausübt (BGHZ 13, 244, 253 [BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52] - Cupresa; BGH GRUR 1955, 251 - Silberal; GRUR 1957, 372, 373 - 2 DRP; BGH GRUR 1957, 358, 359 - "Kölnisch Eis"; BGH GRUR 1958, 39, 40 - Rosenheimer Gummimäntel; BGH GRUR 1960, 567, 569 - Kunstglas; BGH GRUR 1961, 538, 540 - Feldstecher; BGH vom 21. April 1961 - I ZR 68/60).

    Bei einem Gegenstand des allgemeinen Bedarfs, um den es hier geht, durfte das Berufungsgericht die dazu erforderlichen Feststellungen auf Grund seiner eigenen Sachkunde treffen, ohne zuvor Sachverständige zu hören oder eine Meinungsumfrage herbeizuführen (BGH GRUR 1961, 538 - Feldstecher; BGH vom 21. April 1961 - I ZR 68/60).

  • BGH, 03.05.1963 - Ib ZR 93/61

    echt skai

    Bei solchen Gegenständen aber ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Richter, der gleichfalls zu den durch die Werbung für diese Erzeugnisse angesprochenen Verkehrskreisen gehört, die Frage, ob ein nicht unerheblicher Teil der Abnehmerschaft durch die Werbung irregeführt wird, auf Grund eigener Lebenserfahrung und Sachkenntnis beurteilt (BGHZ 4, 96 - Farina Urkölsch; GRUR 1956, 552 - Tiefenfurter Bauernbrot; GRUR 1961, 193, 195 - Medaillenwerbung; GRUR 1961, 538-540 - Feldstecher).
  • BGH, 24.05.1962 - KZR 4/61

    Anforderungen an das Vorliegen eines warenzeichenmäßigen Gebrauchs -

    Das Berufungsgericht befindet sich hierbei im Einklang mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 13, 244, 253 [BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52] - Cupresa; BGH GRUR 1955, 251 - Silberal; BGH GRUR 1957, 372, 373 - 2 DRP; BGH GRUR 1957, 358, 359 - "Kölnisch Eis"; BGH GRUR 1958, 39, 40 - Rosenheimer Gummimäntel; BGH GRUR 1960, 567 - Kunstglas; BGH GRUR 1961, 538 - Feldstecher).
  • BGH, 14.07.1961 - I ZR 25/60

    Rechtsmittel

    Denn, abgesehen davon, daß sich auf Seite 13 des angefochtenen Urteils eine derartige Feststellung wenn auch in nur knapper Form befindet, genügte es zum Erlaß des lediglich in die Zukunft wirkenden Unterlassungsgebotes, wenn sich aus dem unstreitigen oder bewiesenen Tatbestand ergibt, daß die Gefahr besteht, die Beklagte werde ohne gerichtliches Verbot in der Zukunft die beanstandete Handlung begehen (BGH Urt. v. 14. April 1961 - I ZR 150/59 - Feldstecher).
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