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   BGH, 07.10.1960 - I ZR 17/59   

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BGH, 07.10.1960 - I ZR 17/59 (https://dejure.org/1960,876)
BGH, Entscheidung vom 07.10.1960 - I ZR 17/59 (https://dejure.org/1960,876)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 1960 - I ZR 17/59 (https://dejure.org/1960,876)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    GEMA als Treuhänderin der Aufführungsrechte des Urhebers - Erlaubnis der GEMA als Voraussetzung für das Abspielen von Rahmenmusik und Zwischenmusik in einem von einem Sportverein bewirtschafteten Sportheim - Voraussetzungen der Schadensersatzpflicht und ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Sportheim

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1961, 121 (Ls.)
  • MDR 1961, 28
  • GRUR 1961, 97
  • BB 1960, 1302
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.06.1955 - I ZR 178/53

    GEMA-Aufschlag

    Auszug aus BGH, 07.10.1960 - I ZR 17/59
    Auch diese Beurteilung läßt eine rechtsirrige Betrachtungsweise nicht erkennen und stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein (BGHZ 17, 376, 378 [BGH 24.06.1955 - I ZR 178/53] - Betriebsfeier).

    Ob im Einzelfall eine auf persönlicher Verbundenheit beruhende Gemeinschaft des Hörerkreises besteht, ist im wesentlichen Tatfrage (BGHZ 17, 376, 380 [BGH 24.06.1955 - I ZR 178/53] - Betriebsfeier).

    Dieser Angriff verkennt, daß gleichgerichtete Interessen der Zuhörer allein nicht ausreichen, der Veranstaltung von Musikdarbietungen vor einem größeren Hörerkreis privaten Charakter zu verleihen (BGHZ 17, 376, 380) [BGH 24.06.1955 - I ZR 178/53] ; ganz abgesehen davon, daß im Streitfall durchaus fraglich sein kann, ob alle in Betracht kommenden Hörer das Sportheim des Beklagten lediglich wegen ihres Interesses an der Wiedergabe der Sportberichte aufsuchten.

    Es genügt vielmehr, daß die Musikaufführungen objektiv auch einem gewerblichen Zweck dienen, der hinter den weiteren Zwecken nicht als völlig nebensächlich zurücktritt (BGHZ 17, 376, 382 [BGH 24.06.1955 - I ZR 178/53] ; RGSt 43, 139).

  • BGH, 06.11.1953 - I ZR 97/52

    Öffentliche Schallplattenvorführung

    Auszug aus BGH, 07.10.1960 - I ZR 17/59
    Für die Rechtslage sei auch belanglos, ob es sich um die Sendung von Schallträgeraufnahmen geschützter Musik handele, denn die öffentliche Wiedergabe der vom Rundfunk gesendeten sog. mechanischen Musik durch elektroakustische Lautsprecher falle nicht unter die in § 22 a LitUrhG vorgesehene Erlaubnisfreiheit für öffentliche Darbietungen von auf Schallträgern festgelegter Musik (RGZ 153, 1; BGHZ 11, 135).

    Es bedarf deshalb keiner Stellungnahme zu der Frage, ob die öffentliche Hörbarmachung von Rundfunk- oder Fernsehmusiksendungen überhaupt in den Anwendungsbereich des § 27 Abs. 1 Satz 1 LitUrhG fällt (vgl. hierzu BGHZ 11, 135, 149 ff [BGH 06.11.1953 - I ZR 97/52] - Plattenspieler).

    Es ist zwar richtig, daß die Rechtsprechung des Reichsgerichts, wonach öffentliche Wiedergaben von Rundfunkmusik erlaubnisfrei waren, im Schrifttum überwiegend abgelehnt worden ist und der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 6. November 1953 (BGHZ 11, 135) Bedenken geäußert hat, ob dieser Rechtsprechung gefolgt werden kann.

  • BGH, 31.05.1960 - I ZR 87/58

    Rundfunkmusikdarbietungen in Gaststätten und Künstlerlizenz

    Auszug aus BGH, 07.10.1960 - I ZR 17/59
    Dieser rechtliche Ausgangspunkt der Beurteilung des Streitfalles durch das Berufungsgericht steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urt. des Senats vom 31. Mai 1960 - I ZR 87/58 - Künstlerlizenz bei öffentlicher Wiedergabe von Rundfunksendungen).
  • BGH, 08.01.1960 - I ZR 128/58

    Tanzstundenabschlussbälle

    Auszug aus BGH, 07.10.1960 - I ZR 17/59
    Dagegen ist der geltend gemachte Zahlungsanspruch in der einfachen Höhe der Normaltarife der Klägerin aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung begründet (BGH vom 8. Januar 1960, I ZR 128/58 - Tanzstundenabschlußbälle).
  • BGH, 19.06.1956 - I ZR 104/54

    Erlaubnispflicht der Urheberberechtigten bei der Darbietung geschützter Musik bei

    Auszug aus BGH, 07.10.1960 - I ZR 17/59
    Auch fehlt es nach den auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen des Berufungsgerichts an der weiteren Voraussetzung für die Annahme einer privaten Veranstaltung, nämlich einem in sich geschlossenen, nach außen individuell abgegrenzten Hörerkreis, da die fraglichen Sendungen nicht nur von Mitgliedern des Beklagten, sondern auch von Mitgliedern anderer Sportvereine und deren Angehörigen sowie gänzlich Fremden angehört worden sind (vgl. BGH NJW 1956, 1553 [BGH 19.06.1956 - I ZR 104/54] - Tanzkurse).
  • RG, 14.11.1936 - I 124/36

    1. Gehört die rundfunkmäßige Sendung von Musikschallplatten zu den öffentlichen

    Auszug aus BGH, 07.10.1960 - I ZR 17/59
    Für die Rechtslage sei auch belanglos, ob es sich um die Sendung von Schallträgeraufnahmen geschützter Musik handele, denn die öffentliche Wiedergabe der vom Rundfunk gesendeten sog. mechanischen Musik durch elektroakustische Lautsprecher falle nicht unter die in § 22 a LitUrhG vorgesehene Erlaubnisfreiheit für öffentliche Darbietungen von auf Schallträgern festgelegter Musik (RGZ 153, 1; BGHZ 11, 135).
  • RG, 11.06.1932 - I 348/31

    Verletzt der Rundfunkteilnehmer ein Urheberrecht des Tonsetzers, wenn er

    Auszug aus BGH, 07.10.1960 - I ZR 17/59
    Dies ist aber angesichts der Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahre 1932 (RGZ 136, 377), der bislang keine abweichende höchstrichterliche Entscheidung entgegenstand, zu bejahen.
  • BGH, 18.06.2015 - I ZR 14/14

    Urheberrechtsschutz für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller:

    Ob eine Verbundenheit durch persönliche Beziehungen im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 2 UrhG besteht, ist im Wesentlichen Tatfrage (BGH, Urteil vom 24. Juni 1955 - I ZR 178/53, BGHZ 17, 376, 380 - Betriebsfeiern; Urteil vom 7. Oktober 1960 - I ZR 17/59, GRUR 1961, 97, 99 - Sportheim; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Juli 1974 - I ZR 68/73, GRUR 1975, 33, 34 - Alters-Wohnheim; Urteil vom 17. März 1983 - I ZR 186/80, GRUR 1983, 562, 563 - Zoll- und Finanzschulen, insoweit nicht in BGHZ 87, 126 abgedruckt; Urteil vom 7. Juni 1984 - I ZR 57/82, GRUR 1984, 734, 735 - Vollzugsanstalten).
  • BGH, 05.06.1985 - I ZR 53/83

    GEMA-Vermutung I

    Die von der Rechtsprechung anerkannte GEMA-Vermutung besagt, daß zugunsten der GEMA angesichts ihres umfassenden In- und Auslandsrepertoires eine tatsächliche Vermutung ihrer Wahrnehmungsbefugnis für die Aufführungsrechte an in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik und für die sogenannten mechanischen Rechte besteht; die Vermutung erstreckt sich auch darauf, daß die Werke urheberrechtlich geschützt sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 17, 376, 378 - Betriebsfeiern; BGH Urt. v. 7. Oktober 1960 - I ZR 17/59, GRUR 1961, 97, 98 - Sportheim; BGH Urt. v. 12. Juni 1963 - Ib ZR 23/62, GRUR 1964, 91, 92 - Tonbänder-Werbung I; BGH Urt. v. 11. Mai 1973 - I ZR 145/71, GRUR 1974, 35, 39 - Musikautomat); sie umfaßt auch Filmmusik (vgl. BGH Urt. v. 30. Juni 1976 - I ZR 63/75, GRUR 1977, 42, 43 - Schmalfilmrechte).
  • BGH, 13.06.1985 - I ZR 35/83

    GEMA-Vermutung II; Geltung der GEMA-Vermutung für die musikalische Vertonung

    Darüberhinaus besteht nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung auch dafür, daß bei Verwendung von Unterhaltungsmusik in den von der Klägerin wahrgenommenen Bestand eingegriffen wird (vgl. BGH Urt. v. 7. Oktober 1960 - I ZR 17/59, GRUR 1961, 97, 98 - Sportheim).
  • BGH, 18.12.1962 - I ZR 54/61

    Öffentliche Fernsehwiedergabe von Sprachwerken

    Solange aber keine hiervon abweichende höchstrichterliche Entscheidung ergangen war, haben die Beklagten ohne Fahrlässigkeit bei ihrem mit der Klage beanstandeten Verhalten von dieser Entscheidung des Reichsgerichts ausgehen können (vgl. hierzu auch BGH NJW 1961, 121 = GRUR 1961, 97, 99), zumal auch die weitere Frage, ob für die strittigen Werkwiedergaben ein Vortragsschutz in Anspruch genommen werden könne, noch nicht durch ein höchstrichterliches Urteil geklärt war.

    Denn die Beklagten haben auf Kosten der Klägerin diejenigen Urheberrechtsgebühren erspart, die sie hätten zahlen müssen, falls sie ordnungsgemäß die Erlaubnis des Klägers eingeholt hätten (RGZ 121, 258 gegen RGZ 113, 413, 424; BGHZ 15, 338, 348 [BGH 30.11.1954 - I ZR 143/52] ; 25, 116, 123 [BGH 08.07.1957 - II ZR 54/56] ; BGH NJW 1961, 121).

  • BGH, 12.07.1974 - I ZR 68/73

    Wiedergabe von Fernsehsendungen im Gemeinschaftsraum eines von einer Stiftung

    Für sich allein reichen Jedoch weitgehend gleichgerichtete Interessen eines Personenkreises, auch wenn sie dessen Existenzgrundlage berühren und deshalb ihrer Natur nach ein starkes Zusammengehörigkeitsgefühl erzeugen können, noch nicht aus, um eine persönliche Verbundenheit infolge der gegenseitigen Beziehungen bejahen zu können (BGHZ 17, 376, 380; betr. sportliche Interessen vgl. BGH GRUR 1961, 97, 99 li Sp. - Sportheim).
  • AG Düsseldorf, 07.02.2013 - 57 C 9913/12

    Zahlung der Lizenzgebühr und des Kontrollkostenzuschlags für eine musikalische

    Die Wirkung erstreckt sich ferner darauf, dass die Werke urheberrechtlich geschützt sind und dass bei Verwendung von Unterhaltungsmusik in den von der Klägerin wahrgenommenen Bestand eingegriffen wird (BGH, GRUR 1961, 97, 98 - Sportheim).
  • OLG München, 01.12.1983 - 6 U 1082/83

    Kostenentscheidung nach übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärtem

    Danach wird mit Rücksicht auf das umfassende In- und Auslandsrepertoire der Klägerin - ähnlich wie bei einem Beweis des ersten Anscheins - angenommen, daß die benutzten Musikstücke Werkcharakter besitzen, im Inland urherberrechtlich geschützt sind und zu dem von der Klägerin verwalteten Musikbestand gehören (vgl. dazu BGHZ 17, 376/378 - Betriebsfeiern; BGH GRUR 1961, 97/98 - Sportheim; BGH Schulze BGHZ 107 S. 4 - Tonbänder-Werbung I; OLG Karlsruhe Schulze OLGZ 202 S. 5; Landgericht Berlin GRUR 1955, 552/553).

    Bei dieser Sachlage kann die von der Rechtsprechung anerkannte GEMA-Vermutung, daß die Klägerin bei öffentlichen Aufführungen oder Vorführungen von Musikstücken an den verwendeten Musikstücken urheberrechtliche Nutzungsrechte wahrnimmt (vgl. BGH GRUR 1961, 97/98 - Sportheim; vgl. auch BGHZ 17, 376/378 - Betriebsfeiern) nicht mit den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins begründet werden.

  • AG München, 29.07.2022 - 142 C 488/22

    Streit um Lizenzrechte für Fernsehprogramm im Krankenhaus

    Dies fußt jedoch auf der Annahme, dass der GEMA als einziger deutscher Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte ein fast lückenloses Repertoire an in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik zusteht (so schon BGH, Urteil vom 7. Oktober 1960 - I ZR 17/59 -, Rn. 19, juris).
  • BGH, 06.05.1981 - I ZR 81/77

    Urheberrechtsverletzung durch Verbreiten von importierten Schallplatten im Inland

    Das Berufungsgericht führt in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 1961, 97, 98 - Sportheim; GRUR 1973, 42, 43 - Schmalfilmrechte, insoweit nicht in BGHZ 67, 56 abgedruckt) aus, es bestehe eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Rechte an dem Weltrepertoire geschützter Musik für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland in den Händen der Klägerin lägen.
  • BGH, 11.05.1973 - I ZR 145/71

    Unangemessenheit eines für den Betrieb eines in einer Gaststätte aufgestellten

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden gerichtliche Verbote als zulässig angesehen, durch die dem Urheberrechtsverletzer untersagt wird, Werke des der Klägerin geschützten Repertoires ohne deren Erlaubnis aufzuführen (BGHZ 17, 376 - Betriebsfeier; 19, 227 - Kirmes; BGH GRUR 1961, 97 - Sportheim; 1960, 253 - Auto-Scooter).
  • LG Magdeburg, 28.10.2020 - 7 S 69/20

    Möglichkeit von unangekündigten Kontrollen der GEMA in Gaststätten

  • OLG München, 18.04.1985 - 6 U 2385/84

    Natur eines Auskunftsanspruchs bezüglich entrichteter Benutzungsentgelte der

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