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   BGH, 29.05.1962 - I ZR 147/60   

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BGH, 29.05.1962 - I ZR 147/60 (https://dejure.org/1962,1911)
BGH, Entscheidung vom 29.05.1962 - I ZR 147/60 (https://dejure.org/1962,1911)
BGH, Entscheidung vom 29. Mai 1962 - I ZR 147/60 (https://dejure.org/1962,1911)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • GRUR 1962, 575
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.04.1961 - I ZR 90/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.05.1962 - I ZR 147/60
    Dagegen fehlt es an einer gegenständlichen Verletzung des Schutzrechts, wenn bei der angegriffenen Ausführungsform Nachteile, die das Schutzrecht beseitigen wollte, gerade in Kauf genommen werden und auf den durch das Schutzrecht erzielten Fortschritt verzichtet wird (BGH GRUR 1955, 29, 31 - Nobelt=Bund; I ZR 90/59 vom 25. April 1961 - Ziegelsteine).
  • BGH, 01.12.1960 - I ZR 11/59

    Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz - Verletzung eines Lizenzanspruchs -

    Auszug aus BGH, 29.05.1962 - I ZR 147/60
    Für eine Kombinationserfindung nach Art des Klageschutzrechts bedeutet das folgendes: Eine verschlechterte (oder auch verbesserte) Benutzungsform kann begriffsnotwendig nur dann in einen Erfindungsgedanken eingreifen, wenn sämtliche Merkmale des Erfindungsgegenstandes - wenn auch in besserer oder schlechterer Weise - benutzt werden (so BGH vom 1. Dezember 1960 - I ZR 11/59 - Blitzleuchte unter Hinweis auf Winkler, GRUR 1956, 487, 488; Reimer, PatG 2. Aufl. § 6 Anm. 58).
  • BGH, 20.06.2006 - X ZB 27/05

    Demonstrationsschrank

    In der - allerdings durchwegs vor Inkrafttreten der maßgeblichen patent- wie gebrauchsmusterrechtlichen Gesetzesbestimmungen in den Jahren 1978 und 1986 ergangenen - höchstrichterlichen Rechtsprechung ist über lange Zeit die Auffassung vertreten worden, dass bei durch Gebrauchsmuster zu schützenden Erfindungen ein geringeres Maß an Erfindungshöhe erforderlich sei als bei patentgeschützten Erfindungen (vgl. RG v. 25.1.1908 - I 109/07, BlPMZ 1908, 188, 189 - Schartenblende: "so geht doch aus der Begründung der Erklärung [der Regierungs-Kommissäre] mit Deutlichkeit hervor, daß man dabei ausschließlich an die geringeren, nur des Gebrauchsmusterschutzes würdigen Erfindungen gedacht hat, nicht an die gehaltreicheren Erfindungen, welche den Voraussetzungen des Patentgesetzes genügen und daher auf den wirksameren und länger dauernden Patentschutz Anspruch machen können"; RGZ 99, 211, 212 f. Kurbelscheibe: "Der Gedanke, die Kurbelscheibe einer Maschine abzunehmen und einfach durch ein an ihre Stelle größeres Rad zu ersetzen, das wie ein Schwungrad wirkt, ist nicht eine Selbstverständlichkeit, die keine nennenswerte technische Überlegung erfordert hätte"; RG v. 15.12.1928 - I 264/28, MuW 29, 131 - Garndocke; RG v. 18.3.1933 - I 193/32, GRUR 1933, 494, 495 - Markierzeichen (nicht nur handwerksmäßige Maßnahmen); RG vom 20.1.1939 - I 163/38, GRUR 1939, 838, 840 - Sturmlaterne; BGH, Urt. v. 2.11.1956 - I ZR 449/55, GRUR 1957, 270, 271 - Unfallverhütungsschuh; v. 29.5.1962 - I ZR 147/60, GRUR 1962, 575, 576 - Standtank; v. 8.6.1962 - I ZR 9/61, GRUR 1962, 518, 519 Blitzlichtgerät; BGHZ 42, 263, 268 - Verstärker).
  • BGH, 29.04.1997 - X ZR 101/93

    "Kunststoffaufbereitung"; Beginn der Verjährungsfrist zu Lasten des Lizenznehmers

    Liegt eine Verletzung nicht vor, stellt sich die Frage, ob die angegriffene Vorrichtung als verbesserte oder verschlechterte Ausführung des Patents anzusehen ist, nicht (BGH GRUR 1955, 29, 31 - Nobelt-Bund; 1962, 575, 576 - Standtank; 1973, 586, 589 - Zuteilvorrichtung).
  • BGH, 30.11.1967 - Ia ZR 62/65

    Lüftungsvorrichtung als schutzwürdiger Erfindungsgedanke - Nichtbeachtung eines

    Das Berufungsgericht hat demgemäß unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH Urt. vom 4. Juli 1958 - I ZR 22/57 - zusammenklappbares Kochgerät - und 1. Dezember 1960 - I ZR 11/59 - Blitzleuchte; vgl. hierzu weiter BGH Urt. vom 29. Mai 1962 - I ZR 147/60 - in GRUR 1962, 575 f - Standtank) im einzelnen geprüft, ob die Ünterkombination a) und b) die Voraussetzungen für den Schutz eines allgemeinen Erfindungsgedankens erfülle.

    Eine "gegenständliche", wenn auch verschlechterte Benutzung entfällt also im vorliegenden Fall bereits deshalb, weil die Beklagte auf das die Anbringung einer Netzplatte betreffende Merkmal des Patents gänzlich verzichtet und dadurch einen der auch mit den bekannten Lüftungsklappen verbundenen Nachteile, nämlich das Eindringen von Ungeziefer, in Kauf nimmt (vgl. BGH GRUR 1962, 575, 577 li. Sp. - Standtank).

  • BGH, 30.01.1964 - Ia ZB 1/63

    Gebrauchsmusterfähigkeit elektrischer Schaltungen

    Mehr ergibt sich auch nicht aus der von der Antragsgegnerin in der mündlichen Vorhandlung angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 1962 (GRUR 1962, 575 - Standtank).
  • LG Düsseldorf, 25.06.1984 - 4 O 310/84

    Der Schutz eines Erzeugnisses kann mit der Weiterverarbeitung und der damit

    So läßt es sich auch erklären, daß die Rechtsprechung bei verschlechterten Ausführungsformen für die Annahme einer Patentverletzung verlangt, daß die vom Patent erstrebte eigentümliche vorteilhafte technische Wirkung noch p r a k t i s c h w i r k s a m in Erscheinung tritt (vgl. BGH, GRUR 1962, 575, 576 - Standtank; Benkard/Ullmann a.a.O., § 14, Rdnr. 149).
  • BGH, 23.06.1964 - Ia ZR 184/63

    Rechtsmittel

    Denn nach feststehender Rechtsprechung kann ein Eingriff in ein Kombinationspatent durch "verschlechterte Ausführung" begriffsnotwendig nur dann vorliegen, wenn sämtliche Einzelmerkmale des Erfindungsgegenstandes - sei es auch teilweise in qualitativer Abschwächung - benutzt worden sind (vgl. BGH I ZR 11/59 vom 1.12.1960 - Blitzleuchte; BGH GRUR 1962, 575 - Standtank; Ia ZR 201/63 vom 30.1.1964 (S. 15) - Gardinentragklammer).
  • BGH, 08.01.1963 - Ia ZR 67/63

    Rechtsmittel

    Im Übrigen könnte eine verschlechterte (oder auch verbesserte) Benutzungsform begriffsnotwendig auch nur dann in einen geschützten Erfindungsgedanken eingreifen, wenn sämtliche Merkmale des Erfindungsgegenstandes (hier dd, ee und ff) - sei es auch in (besserer oder) schlechterer Weise - benutzt werden (BGH GRUR 1962, 575, 576 1. Sp. Mitte - Standtank).
  • BGH, 29.05.1973 - X ZR 77/69

    Auslegung eines Klagepatents - Aufhebung eines Urteils auf Grund einer Revision -

    Eine solche liegt nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen vor, wenn alle Merkmale der Erfindung - bei einer Kombinationserfindung sämtliche Merkmale der Kombination (BGH GRUR 1962, 575, 576 - Standtank) - verwendet werden, dadurch jedoch der durch das Patent angestrebte Erfolg nicht in vollem, sondern nur in einem wesentlichen Umfang erreicht wird; die Wirkungen können besser oder schlechter, aber auch teils besser und teils schlechter sein (vgl. dazu Benkard a.a.O. Rdn. 153-157 zu § 6 PatG; Klauer/Möhring a.a.O. Anm. 166-168 zu § 6 PatG; Reimer a.a.O. Anm. 58 zu § 6 PatG und die jeweils dort zitierte Rechtsprechung).
  • BGH, 29.10.1968 - X ZR 77/65

    Patentverletzungssache hinsichtlich eines Verfahrens zur Herstellung von Schuhen

    Das Berufungsgericht hat im Endergebnis richtig erkannt, daß eine Patentverletzung unter dem Gesichtspunkt der unvollkommenen Benutzung ausscheidet, wenn der Erfolg der geschützten Lehre nur in einem praktisch unerheblichen Grade eintritt (vgl. RG GRUR 1939, 905, 910 - Herstellung lichtechten Lithopons - und BGH GRUR 1962, 575, 576 - Stand tank -).
  • BGH, 06.03.1969 - X ZR 32/66

    Gebrauch eines Patents - Sachlicher Schutzbereich eines Patents - Gegenstand

    Erst wenn feststeht, daß die angegriffene Ausführungsform von einem Merkmal des Erfindungsgegenstandes keinen Gebrauch macht, auch nicht durch ein glatt-äquivalentes Mittel, kann eine gegenständliche Verletzung des Klagepatents verneint werden (vgl. BGH GRUR 1962, 575, 576 - Standtank m.w. Nachweisen).
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