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   BGH, 16.10.1962 - KZR 11/61   

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BGH, 16.10.1962 - KZR 11/61 (https://dejure.org/1962,2088)
BGH, Entscheidung vom 16.10.1962 - KZR 11/61 (https://dejure.org/1962,2088)
BGH, Entscheidung vom 16. Oktober 1962 - KZR 11/61 (https://dejure.org/1962,2088)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Vertragsgegenstandes bei Verträgen auf Überlassung von Geheimverfahren - Alliiertes Kartellrecht

Papierfundstellen

  • GRUR 1963, 207
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.03.1955 - I ZR 144/53

    Patentlizenz und Dekartellierung

    Auszug aus BGH, 16.10.1962 - KZR 11/61
    Da derjenige, dem ein solches Geheimverfahren gehört, ebenso wie der Inhaber eines Patentes die Benutzung seines Verfahrens jedem anderen sogar völlig verbieten könnte, kann er, wenn er die Benutzung des Verfahrens einem anderen gestatten will, die Erlaubnis zur Benutzung selbstverständlich auch, ohne gegen kartellrechtliche Bestimmungen zu verstoßen, gegenständlich oder zeitlich beschränken und, worauf es im Streitfall allein ankommt, von einer Gegenleistung, beispielsweise in Form der Zahlung einer Umsatzvergütung abhängig machen (vgl. für das alliierte Dekartellierungsrecht: BGHZ 17, 41, 51 [BGH 18.03.1955 - I ZR 144/53] - Kokillenguß - BGH I ZR 155/57 vom 6. November 1959 - Siebtechnik - S. 11/12; für das jetzige Recht: § 20 Abs. 1 Halbs. 2 i.V.m. § 21 GWB; Tätigkeitsbericht des Bundeskartellamts für 1961, BT-Drucks. IV/378 S. 59).

    Für das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen folgt das unmittelbar aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 1, für die MRVO 78 folgte das aus Art. 5 Nr. 9 c 7, wonach als unzulässige Kartelle usw. im Sinne des Art. 1 Nr. 2 a.a.O. auch anzusehen waren: "Abmachungen im Zusammenhang mit der Ausbeutung von Patenten oder anderen ähnlichen ausschließlichen Schutzrechten mit dem Ziele, das Monopol oder das Schutzrecht auf Gegenstände auszudehnen, die in der gesetzmäßigen Erteilung nicht enthalten sind." Handelt es sich um einen Vertrag über Erwerb oder Benutzung eines Patentes oder Gebrauchsmusters, so ist als eine über den "Inhalt des Schutzrechts" hinausgehende Beschränkung sowohl im Sinne des § 20 GWB als auch im Sinne der MRVO 78 namentlich eine über die Laufzeit des Schutzrechtes hinausgehende Beschränkung anzusehen (vgl. z.B. BGHZ 17, 41, 47 ff [BGH 18.03.1955 - I ZR 144/53] - Kokillenguß -), und zwar insbesondere auch eine über die Laufzeit des Schutzrechts hinausgehende Verpflichtung zur Entrichtung einer Lizenzgebühr, es sei denn, daß es sich um eine bloße Zahlungsmodalität handelt (LG Düsseldorf WuWE/LG/AG 127; anders anscheinend OLG München WuWE/OLG 327).

    War also das als "Betriebsgeheimnis" überlassene "Geheim verfahren" von Anfang an nicht geheim oder wird es später offenkundig, so sind von da ab alle Beschränkungen des Lizenznehmers, insbesondere seine Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren, hinfällig (vgl. für das alliierte Dekartellierungsrecht: BGHZ 17, 41, 52 [BGH 18.03.1955 - I ZR 144/53] ; BGH GRUR 1956, 424, 426; BGH I ZR 155/57 vom 6. November 1959 S. 12; OLG Hamburg WuWE/OLG 183; für das GWB: BKA 4. BeschlAbt.

    Da diese Frage, wie noch auszuführen ist, verneint werden muß, kann es dahingestellt bleiben, ob der Vertrag nach alliiertem Dekartellierungsrecht unter dem Gesichtspunkt der "rule of reason" trotz einer "Offenkundigkeit" des Geheimnisses hätte aufrechterhalten werden können, ob es nach alliiertem Dekartellierungsrecht bereits genügte, daß die Parteien selbst in § 14 des Vertrags den Wegfall der Lizenzzahlung für den Fall der Benutzung des Verfahrens durch Dritte oder seines Bekanntwerdens in Fachkreisen vorgesehen hatten, und ob andernfalls nicht lediglich eine die Entscheidung des Streitfalls nicht beeinflussende Teilnichtigkeit des Vertrags anzunehmen sein würde (vgl. dazu BGHZ 17, 41, 59 [BGH 18.03.1955 - I ZR 144/53] /60).

  • BGH, 06.11.1959 - I ZR 155/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.10.1962 - KZR 11/61
    Da derjenige, dem ein solches Geheimverfahren gehört, ebenso wie der Inhaber eines Patentes die Benutzung seines Verfahrens jedem anderen sogar völlig verbieten könnte, kann er, wenn er die Benutzung des Verfahrens einem anderen gestatten will, die Erlaubnis zur Benutzung selbstverständlich auch, ohne gegen kartellrechtliche Bestimmungen zu verstoßen, gegenständlich oder zeitlich beschränken und, worauf es im Streitfall allein ankommt, von einer Gegenleistung, beispielsweise in Form der Zahlung einer Umsatzvergütung abhängig machen (vgl. für das alliierte Dekartellierungsrecht: BGHZ 17, 41, 51 [BGH 18.03.1955 - I ZR 144/53] - Kokillenguß - BGH I ZR 155/57 vom 6. November 1959 - Siebtechnik - S. 11/12; für das jetzige Recht: § 20 Abs. 1 Halbs. 2 i.V.m. § 21 GWB; Tätigkeitsbericht des Bundeskartellamts für 1961, BT-Drucks. IV/378 S. 59).

    War also das als "Betriebsgeheimnis" überlassene "Geheim verfahren" von Anfang an nicht geheim oder wird es später offenkundig, so sind von da ab alle Beschränkungen des Lizenznehmers, insbesondere seine Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren, hinfällig (vgl. für das alliierte Dekartellierungsrecht: BGHZ 17, 41, 52 [BGH 18.03.1955 - I ZR 144/53] ; BGH GRUR 1956, 424, 426; BGH I ZR 155/57 vom 6. November 1959 S. 12; OLG Hamburg WuWE/OLG 183; für das GWB: BKA 4. BeschlAbt.

    Es kommt in diesem Zusammenhang nur darauf an, ob es geheim oder offenkundig ist, daß ein solches Vorfahren auch in diesem Betrieb angewandt worden ist oder noch angewendet wird (vgl. RGZ 149, 329, 333, 334 - Stiefeleisenpresse - BGH I ZR 155/57 vom 6. November 1959; vgl. ferner Baumbach/Hefermehl a.a.O. Rdn. 3 und 4 zu § 17 UWG).

  • BGH, 15.03.1955 - I ZR 111/53

    - Möbelpaste -, Betriebsgeheimnis, Vertragsstrafe, Ersatz des weitergehenden

    Auszug aus BGH, 16.10.1962 - KZR 11/61
    Auch in der von der Revision angeführten Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 163, 1, 7 (Frutapekt) ist nur gesagt, daß ein Vertrag auf Überlassung eines Geheimverfahrens "in der Regel" - also nicht ausnahmslos - nach § 306 BGB nichtig sei, wenn das Geheimverfahren so unmittelbar in ein bei Vertragsschluß bestehendes Patent eingreift, daß es dadurch in vollem Umfang bekannt geworden ist; und in der dort angeführten anderen Entscheidung des Reichsgerichts in MuW XXII (nicht 23!) S. 177 (Pomril) sowie zum Beispiel in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in GRUR 1955, 424 (Möbelpaste) ist gerade in einem Zusammenhang wie dem hier in Rede stehenden auf die Vorstellungen und den Willen der Vertragsschließenden bei Vertragsschluß entscheidend abgestellt worden.

    Ob das Verfahren als solches an sich bekannt ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle; auch ein Betriebsgeheimnis, das in einem an sich bekannten Herstellungsverfahren besteht, kann zum Gegenstand eines Lizenzvertrages gemacht werden (BGH GRUR 1955, 424, 426 - Möbelpaste - vgl. auch Baumbach/Hefermehl a.a.O. Rdn. 4 zu § 17 UWG sowie RGZ 149, 329, 334, ebenfalls zu § 17 UWG).

  • RG, 22.11.1935 - II 128/35

    1. Was ist unter dem Betriebsgeheimnis im Sinne des § 17 Abs. 2 UnlWG. zu

    Auszug aus BGH, 16.10.1962 - KZR 11/61
    Ob das Verfahren als solches an sich bekannt ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle; auch ein Betriebsgeheimnis, das in einem an sich bekannten Herstellungsverfahren besteht, kann zum Gegenstand eines Lizenzvertrages gemacht werden (BGH GRUR 1955, 424, 426 - Möbelpaste - vgl. auch Baumbach/Hefermehl a.a.O. Rdn. 4 zu § 17 UWG sowie RGZ 149, 329, 334, ebenfalls zu § 17 UWG).

    Es kommt in diesem Zusammenhang nur darauf an, ob es geheim oder offenkundig ist, daß ein solches Vorfahren auch in diesem Betrieb angewandt worden ist oder noch angewendet wird (vgl. RGZ 149, 329, 333, 334 - Stiefeleisenpresse - BGH I ZR 155/57 vom 6. November 1959; vgl. ferner Baumbach/Hefermehl a.a.O. Rdn. 3 und 4 zu § 17 UWG).

  • BGH, 25.01.1955 - I ZR 15/53

    Geheimverfahren

    Auszug aus BGH, 16.10.1962 - KZR 11/61
    Die Zulässigkeit von Verträgen über "Betriebsgeheimnisse" an sich beruht auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit in Verbindung mit dem Umstand, daß auch "Betriebsgeheimnisse" einen durch die Vorschriften der §§ 823, 826 BGB, §§ 1, 17, 18 UWG geschützten Vermögenswert darstellen, oft sogar wertvoller als ein gewerbliches Schutzrecht sind und in der Form eines Geheimverfahrens häufig den wesentlichen Wertfaktor eines Betriebes bilden (BGHZ 16, 172, 175, 176 [BGH 25.01.1955 - I ZR 15/53] ; OLG Hamburg WuWE/OLG 183; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 8. Aufl. Rdn. 1 zu § 21 GWB).
  • RG, 11.07.1939 - I 4/39

    1. Nach welchen Grundsätzen richtet sich bei Veräußerungs- und Lizenzverträgen

    Auszug aus BGH, 16.10.1962 - KZR 11/61
    Auch in der von der Revision angeführten Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 163, 1, 7 (Frutapekt) ist nur gesagt, daß ein Vertrag auf Überlassung eines Geheimverfahrens "in der Regel" - also nicht ausnahmslos - nach § 306 BGB nichtig sei, wenn das Geheimverfahren so unmittelbar in ein bei Vertragsschluß bestehendes Patent eingreift, daß es dadurch in vollem Umfang bekannt geworden ist; und in der dort angeführten anderen Entscheidung des Reichsgerichts in MuW XXII (nicht 23!) S. 177 (Pomril) sowie zum Beispiel in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in GRUR 1955, 424 (Möbelpaste) ist gerade in einem Zusammenhang wie dem hier in Rede stehenden auf die Vorstellungen und den Willen der Vertragsschließenden bei Vertragsschluß entscheidend abgestellt worden.
  • BGH, 14.11.2000 - X ZR 137/99

    Bodenwaschanlage; Erteilung einer Lizenz durch den Inhaber eines

    b) Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Zahlung von Lizenzgebühren für die Benutzung einer Sache, in der sich ein in §§ 17, 18 GWB n.F. genanntes Schutzrecht oder eine der in § 18 GWB n.F. genannten anderen Leistungen verkörpert, vereinbart wird, obwohl die Benutzung dem Verbietungsrecht des Rechtsinhabers nicht mehr unterliegt, die Sache also gemeinfrei ist (vgl. BGHZ 17, 41, 54 ff. - Kokillengießverfahren; BGH, Urt. v. 16.10.1962 - KZR 11/61, GRUR 1963, 207, 210 - Kieselsäure).
  • BGH, 03.06.2003 - X ZR 215/01

    "Chirurgische Instrumente"; Schriftformerfordernis bei einem entgeltlichen

    So hat sein Kartellsenat beispielsweise im Urteil vom 16. Oktober 1962 (KZR 11/61, GRUR 1963, 207 - Kieselsäure) ausgesprochen, daß eine über die Laufzeit des Schutzrechts hinausgehende Verpflichtung zur Entrichtung einer Lizenzgebühr grundsätzlich eine über den Inhalt des Schutzrechts hinausgehende Beschränkung i.S. des § 20 GWB a.F. darstelle (so auch z.B. Langen/Bunte/Hennig, KartR, 8. Aufl., § 34 GWB Rdn. 5).
  • BGH, 25.10.1966 - KZR 7/65

    Schiedsgericht und Kartellrecht

    Schon der Sinnzusammenhang der Vorschriften in § 20 GWB selbst zeigt, daß sachlich-rechtlich das Schwergewicht der Regelung gar nicht in der Bestimmung der zu erfassenden "Verträge", sondern in der Bestimmung der in diesen Verträgen enthaltenen "Wettbewerbsbeschränkungen" liegt (vgl. dazu auch BGH GRUR 1963, 207, 210 bei 3 b "Kieselsäure" betreffend § 21 GWB).
  • BGH, 01.03.1990 - IX ZR 147/89

    Pfändung der öffentlich-rechtlichen Arzneimittelzulassung

    Insoweit braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, ob derartiges geheimes Fachwissen selbständig ein absolut geschütztes Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB darstellt (so BGHZ 16, 172, 175 [BGH 25.01.1955 - I ZR 15/53] ; MünchKomm/Martens, BGB 2. Aufl. § 823 Rdn. 132; Soergel/Zeuner, BGB 11. Aufl. § 823 Rdn. 126; Pfister, Das technische Geheimnis "Know how" als Vermögensrecht, 1974, S. 93, 104, 139; vgl. auch BGH, Urt. v. 16. Oktober 1962 - KZR 11/61, GRUR 1963, 207, 210) oder wenigstens im Rahmen des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs Unterlassungsansprüche zu stützen vermag (so RGZ 144, 41, 52 f; BGHZ 17, 41, 50 f; Benkard/Ullmann, Patentgesetz 8. Aufl. § 15 Rdn. 140; Nastelski GRUR 1957, 1, 4; Forkel in Festschrift für Ludwig Schnorr v. Carolsfeld 1973, S. 105, 111 f).
  • OVG Schleswig-Holstein, 29.12.2006 - 15 P 2/06
    Auch im gewerblichen Rechtsschutz ist im Übrigen anerkannt, dass eine Tatsache nicht etwa neu oder eigentümlich im Sinne des Patentrechts zu sein braucht, um als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis qualifiziert werden zu können; vielmehr genügt es, dass es sich um technisches bzw. geschäftliches Wissen handelt, das dem Durchschnittsfachmann nicht ohne Weiteres zur Verfügung steht (BGH, Urt. v. 16.10.1962, KZR 11/61, GRUR 1963, 207/211; BGH, Urt. v. 20.05.1966, KZR 10/64, GRUR 1966, 576/581).
  • BGH, 01.10.1963 - Ia ZR 171/63

    Rechtsmittel

    Wie bereits der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 16. Oktober 1962 (GRUR 1963, 207, 210 - Kieselsäure) dargelegt hat, kann ein Verfahren nicht bereits wegen der Existenz eines US-Patents und sonstiger (der Öffentlichkeit nicht ohne weiteres zugänglicher) Literaturstellen als offenkundig behandelt werden.
  • BGH, 20.05.1966 - KZR 10/64

    Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs -

    Der zweite Halbsatz des § 20 Abs. 1 GWB bringt dies noch besonders zum Ausdruck, indem er bestimmt, daß Beschränkungen u.a. hinsichtlich des Umfanges der Ausübung des Schutzrechts nicht über den Inhalt des Schutzrechts hinausgehen (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbe- und Warenzeichenrecht, 8. Aufl. § 20 GWB Anm. 13; Kellermann WuW 1960, 604; BGH GRUR 1963, 207, 210 - Kieselsäure).
  • BGH, 30.05.1978 - KZR 8/76

    Abschluss eines Lizenzvertrages - Errichtung von Fertighäusern - Verletzung von

    Das Berufungsgericht ist weiter mit Recht davon ausgegangen, daß bei diesem Sachverhalt die Beklagten darlegungs- und beweispflichtig waren, wenn sie sich auf eine (ursprüngliche) Unmöglichkeit der vertraglich vereinbarten Leistung beriefen (§ 306 BGB; vgl. BGH GRUR 1963, 207, 209 = WuW/E 531, 535 - Kieselsäure; BGH GRUR 1975, 206 = WuW/E 1332 - Kunststoffschaum-Bahnen).
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