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   BGH, 05.11.1962 - I ZR 39/61   

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BGH, 05.11.1962 - I ZR 39/61 (https://dejure.org/1962,36)
BGH, Entscheidung vom 05.11.1962 - I ZR 39/61 (https://dejure.org/1962,36)
BGH, Entscheidung vom 05. November 1962 - I ZR 39/61 (https://dejure.org/1962,36)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unterlassungsklage - Gebrauchsmuster - Unberechtigte Verwendung - Haftungsanspruch - Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823 Abs. 1
    Haftung für die Inanspruchnahme eines Dritten aus einem später rückwirkend gelöschten Gebrauchsmuster

Papierfundstellen

  • BGHZ 38, 200
  • NJW 1963, 531
  • MDR 1963, 196
  • GRUR 1963, 255
  • VersR 1962, 62
  • BB 1963, 61
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 03.10.1961 - VI ZR 242/60

    Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch

    Auszug aus BGH, 05.11.1962 - I ZR 39/61
    Die dadurch bewirkte Leistung kann im allgemeinen, auch wenn der Fordernde mit einer Scheinrechtsstellung ausgestattet ist, nur als ungerechtfertigte Bereicherung zurückgefordert werden (BGHZ 36, 18, 20 [BGH 03.10.1961 - VI ZR 242/60] ; so auch EG Bl. f. PMZ 1903, 229, 230 für den Fall einer Zahlung auf Grund nichtbestehenden gewerblichen Schutzrechts).

    Auch für die Rechtswidrigkeit der auf ein vermeintliches Schutzrecht gestützten Klage kann nichts anderes gelten, als für die der außerhalb eines Rechtsstreits erklärten Verwarnung (Baur, JZ 1962, 95 [BGH 03.10.1961 - VI ZR 242/60] ).

    So hat der Bundesgerichtshof in einem unberechtigten Rückerstattungsverlangen keinen widerrechtlichen Eingriff in den Gewerbebetrieb gesehen, dieses Ergebnis allerdings mit der Verneinung der Unmittelbarkeit des Eingriffs gewonnen (LM Nr. 4 zu BGB § 823 (Da)); auch ist angenommen worden, daß in der Erhebung einer Feststellungsklage keine verbotene Eigenmacht oder sonstige Rechtsverletzung liege (BGHZ 20, 169, 171) [BGH 07.03.1956 - V ZR 106/54] ; für den Fall des unbegründeten Konkursantrages ist schließlich allgemeiner ausgesprochen worden, daß dadurch, wie im Falle der unbegründeten Klage, das Recht am eingerichteten Gewerbebetriebe nicht verletzt werde (BGHZ 36, 18, 20 [BGH 03.10.1961 - VI ZR 242/60] = JZ 1962, 94).

  • BGH, 15.06.1951 - I ZR 59/50

    Kombinationspatent. Angepaßte Teile

    Auszug aus BGH, 05.11.1962 - I ZR 39/61
    Nach alledem muß an der ständigen bisherigen Rechtsprechung festgehalten werden, in der das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gerade wegen der Besonderheiten der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung entwickelt worden ist (RGZ 58, 24, 29; vgl. die Nachweisungen bei RGRK, 11. Aufl., Anm. 27 zu § 823 BGB; von Caemmerer a.a.O. S. 84), und die der erkennende Senat übernommen hat (BGHZ 2, 387, 393 [BGH 15.06.1951 - I ZR 59/50] - Mülltonnen; BGHZ 13, 210, 216 [BGH 04.05.1954 - I ZR 149/52] = GRUR 1954, 391, 393 - Prallmühle I).
  • RG, 27.02.1904 - I 418/03

    Jutefaser - § 823 Abs. 1 BGB, "eingerichteter und ausgeübter Gewerbetrieb" als

    Auszug aus BGH, 05.11.1962 - I ZR 39/61
    Nach alledem muß an der ständigen bisherigen Rechtsprechung festgehalten werden, in der das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gerade wegen der Besonderheiten der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung entwickelt worden ist (RGZ 58, 24, 29; vgl. die Nachweisungen bei RGRK, 11. Aufl., Anm. 27 zu § 823 BGB; von Caemmerer a.a.O. S. 84), und die der erkennende Senat übernommen hat (BGHZ 2, 387, 393 [BGH 15.06.1951 - I ZR 59/50] - Mülltonnen; BGHZ 13, 210, 216 [BGH 04.05.1954 - I ZR 149/52] = GRUR 1954, 391, 393 - Prallmühle I).
  • BGH, 04.05.1954 - I ZR 149/52

    Patentberühmung

    Auszug aus BGH, 05.11.1962 - I ZR 39/61
    Nach alledem muß an der ständigen bisherigen Rechtsprechung festgehalten werden, in der das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gerade wegen der Besonderheiten der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung entwickelt worden ist (RGZ 58, 24, 29; vgl. die Nachweisungen bei RGRK, 11. Aufl., Anm. 27 zu § 823 BGB; von Caemmerer a.a.O. S. 84), und die der erkennende Senat übernommen hat (BGHZ 2, 387, 393 [BGH 15.06.1951 - I ZR 59/50] - Mülltonnen; BGHZ 13, 210, 216 [BGH 04.05.1954 - I ZR 149/52] = GRUR 1954, 391, 393 - Prallmühle I).
  • BGH, 10.06.1960 - I ZR 107/58
    Auszug aus BGH, 05.11.1962 - I ZR 39/61
    Es widerspricht nicht dem im bürgerlichen Recht geltenden objektiven Sorgfaltsbegriff, wenn solche, eine gesteigerte Sachkenntnis bedingende Umstände berücksichtigt werden (BGH GRUR 1961, 26 - Grubenschaleisen).
  • RG, 15.11.1937 - I 102/37

    1. Unter welchen Voraussetzungen ist der ausschließliche Lizenznehmer des von

    Auszug aus BGH, 05.11.1962 - I ZR 39/61
    Hat aber eine teile rechtswidrige und schuldhafte, teils rechtswidrige, aber nicht schuldhafte Verwarnung stattgefunden, so entfällt die Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt mangelnder Verursachung nur dann, wenn anzunehmen ist, daß auch der nicht schuldhafte Teil des Handelns für sich allein genau die gleiche Wirkung bei dem Verwarnten gehabt hätte (RGZ 156, 321, 325 = GRUR 1938, 36, 37; Reimer, Patentgesetz, § 6 Anm. 113).
  • BGH, 07.03.1956 - V ZR 106/54

    Gerichtliche Klage als Schadensgrundlage

    Auszug aus BGH, 05.11.1962 - I ZR 39/61
    So hat der Bundesgerichtshof in einem unberechtigten Rückerstattungsverlangen keinen widerrechtlichen Eingriff in den Gewerbebetrieb gesehen, dieses Ergebnis allerdings mit der Verneinung der Unmittelbarkeit des Eingriffs gewonnen (LM Nr. 4 zu BGB § 823 (Da)); auch ist angenommen worden, daß in der Erhebung einer Feststellungsklage keine verbotene Eigenmacht oder sonstige Rechtsverletzung liege (BGHZ 20, 169, 171) [BGH 07.03.1956 - V ZR 106/54] ; für den Fall des unbegründeten Konkursantrages ist schließlich allgemeiner ausgesprochen worden, daß dadurch, wie im Falle der unbegründeten Klage, das Recht am eingerichteten Gewerbebetriebe nicht verletzt werde (BGHZ 36, 18, 20 [BGH 03.10.1961 - VI ZR 242/60] = JZ 1962, 94).
  • BGH, 22.12.1961 - I ZR 152/59

    Gründerbildnis

    Auszug aus BGH, 05.11.1962 - I ZR 39/61
    Diese Haftung tritt zwar wegen ihres subsidiären Charakters nur ein, wenn eine andere Rechtsgrundlage nicht gegeben ist und der Zusammenhang der auf dem jeweiligen Rechtsgebiet geltenden Normen ergibt, daß eine Lücke besteht, die mit Hilfe des § 823 Abs. 1 BGB geschlossen werden darf (BGHZ 36, 252, 256 [BGH 22.12.1961 - I ZR 152/59] - Gründerbildnis; von Caemmerer, Hundert Jahre deutsches Rechtsleben, Bd. II, S. 49, 90 ff).
  • BGH, 12.07.1955 - I ZR 141/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.11.1962 - I ZR 39/61
    Die von der Revision geleugnete Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Klägerin ergibt sich grundsätzlich aus der Rückwirkung der Gebrauchsmusterlöschung (RG GRUR 1934, 666, 667; BGH GRUR 1955, 573, 574).
  • RG, 03.02.1909 - I 99/08

    Besteht die Verpflichtung des Patentverletzers zur Rechnungslegung über den

    Auszug aus BGH, 05.11.1962 - I ZR 39/61
    Andererseits haftet der Verwarnte, wenn er seinen Betrieb insoweit ungeachtet der Verwarnung fortsetzt, nach einem durch die Besonderheiten der Verhältnisse gebotenen, in der Rechtsprechung schon des Reichsgerichts von jeher angelegten scharfen Verschuldensmaßstabe; vor allem hat er aber Schadensersatz nach einem besonderen Maß zu leisten; er haftet nach Wahl des Verletzten auf Herausgabe des von ihn erzielten Gewinnes auch dann, wenn der Verletzte diesen nicht hätte machen können (RGZ 70, 249, 251).
  • BGH, 11.01.1955 - I ZR 16/53

    Rechtsmittel

  • RG, 08.07.1933 - I 95/33

    1. Ist die Widerrechtlichkeit ausgeschlossen, wenn der Patentinhaber in gutem

  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 133/08

    Haftung für fahrlässige Geltendmachung unberechtigter Forderungen

    Nach dieser Rechtsprechung kann eine unberechtigte außergerichtliche Schutzrechtsverwarnung einen rechtswidrigen Eingriff in eine nach § 823 Abs. 1 BGB geschützte Rechtsposition sowohl des Verwarnten als auch desjenigen Gewerbetreibenden darstellen, dessen Kundenbeziehungen durch die unberechtigte Geltendmachung eines Ausschließlichkeitsrechts gegenüber dem verwarnten Abnehmer schwerwiegend beeinträchtigt werden (BGHZ 2, 387, 393 ; 38, 200, 204 ff.; 62, 29, 31ff. ; 164, 1, 5 f. ; BGH, Urt. v. 23. Februar 1995, I ZR 15/93, NJW-RR 1995, 810, 811; Urt. v. 30. November 1995, IX ZR 115/94, NJW 1996, 397, 398, insoweit nicht in BGHZ 131, 233 abgedruckt; Urt. v. 13. April 2000, I ZR 220/97, NJW 2000, 3716, 3717; RGZ 58, 24, 30 f.).
  • BGH, 15.07.2005 - GSZ 1/04

    Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

    Dieser notwendige Ausgleich zwischen dem durch Art. 14 GG verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, und dem gleichfalls jedenfalls als Ausfluß der allgemeinen Handlungsfreiheit durch das Grundgesetz geschützten Interesse des Wettbewerbs, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Rechte unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können, wäre nicht mehr wirksam gewährleistet, wenn es dem Schutzrechtsinhaber gestattet wäre, aus einem Schutzrecht Schutz in einem Umfang zu beanspruchen, der ihm nicht zusteht, und wenn er den wirtschaftlichen Nutzen aus einer schuldhaften Verkennung des Umfangs des ihm zustehenden Schutzes ziehen dürfte, ohne für einen hierdurch verursachten Schaden seiner Mitbewerber einstehen zu müssen (vgl. zu letzterem BGHZ 38, 200, 204 - Kindernähmaschinen; BGHZ 62, 29, 33 - Maschenfester Strumpf).

    Hinzu käme, daß der Verwarner für den durch die verlorenen Umsatzgeschäfte entstandenen Schaden nicht zu haften brauchte, der Schaden somit bei dem Mitbewerber verbliebe, während der Verwarner in jedem Fall den zusätzlichen Gewinn behalten dürfte, den er dadurch erlangt hat, daß sich die Abnehmer seines Mitbewerbers der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung gebeugt haben (vgl. BGHZ 38, 200, 204 - Kindernähmaschinen; BGHZ 62, 29, 33 - Maschenfester Strumpf; BGHZ 111, 349, 358).

    1. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat sich mehrfach mit der grundsätzlichen Kritik an der Haftung für die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung nach § 823 Abs. 1 BGB auseinandergesetzt und stets daran festgehalten, daß die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung untersagt ist und der schuldhafte Verstoß gegen dieses Verbot zum Schadensersatz verpflichtet (BGHZ 2, 287, 293 - Mülltonnen; BGHZ 38, 200, 204 ff. - Kindernähmaschinen; BGHZ 62, 29, 31 ff. - Maschenfester Strumpf; BGH, Urt. v. 22.6.1976 - X ZR 44/74, GRUR 1976, 715, 716 f. - Spritzgießmaschine; Urt. v. 19.1.1979 - I ZR 166/76, GRUR 1979, 332, 333 f. = WRP 1979, 361 - Brombeerleuchte; Urt. v. 23.2.1995 - I ZR 15/93, GRUR 1995, 424, 425 = WRP 1995, 489 - Abnehmerverwarnung; Urt. v. 30.11.1995 - IX ZR 115/94, GRUR 1996, 812, 813 = WRP 1996, 207 [insoweit nicht in BGHZ 131, 233]; Urt. v. 17.4.1997 - X ZR 2/96, GRUR 1997, 741, 742 = WRP 1997, 957 - Chinaherde; Urt. v. 13.4.2000 - I ZR 220/97, GRUR 2001, 54, 55 = WRP 2000, 1296 - SUBWAY/Subwear).

    Allerdings sind die Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage verschiedentlich zur Rechtfertigung der Haftung für die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung herangezogen worden (BGHZ 38, 200, 205 - Kindernähmaschinen; BGH, Urt. v. 19.1.1979 - I ZR 166/76, GRUR 1979, 332, 333 f. = WRP 1979, 361 - Brombeerleuchte; Urt. v. 17.4.1997 - X ZR 2/96, GRUR 1997, 741, 742 = WRP 1997, 957 - Chinaherde).

  • BGH, 21.12.1970 - II ZR 133/68

    Verkehrssicherungspflicht des Unterhaltspflichten für ein Gewässer

    Die Haftung aus einem Eingriff in das Recht an einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb tritt wegen ihres subsidiären Charakters nur ein, wenn eine andere Rechtsgrundlage nicht gegeben ist und der Zusammenhang der auf dem jeweiligen Rechtsgebiet geltenden Normen ergibt, daß eine Lücke besteht, die mit Hilfe des § 823 Abs. 1 BGB geschlossen werden muß (BGHZ 38, 200, 204).
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   BPatG, 09.11.1962 - 5 W 130/62   

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Papierfundstellen

  • GRUR 1963, 255
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