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   BGH, 22.03.1963 - Ib ZR 161/61   

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BGH, 22.03.1963 - Ib ZR 161/61 (https://dejure.org/1963,1564)
BGH, Entscheidung vom 22.03.1963 - Ib ZR 161/61 (https://dejure.org/1963,1564)
BGH, Entscheidung vom 22. März 1963 - Ib ZR 161/61 (https://dejure.org/1963,1564)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1963, 563
  • GRUR 1963, 438
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.06.1958 - I ZR 33/57

    Irreführende Werbung

    Auszug aus BGH, 22.03.1963 - Ib ZR 161/61
    Hierzu gehören auch solche Tätigkeiten, die der Handelnde als Glied des "gesamten Betriebsorganismus", insbesondere der "Vertriebsorganisation" verrichtet, im Gegensatz zu einer rein privaten Tätigkeit (RGZ 151, 287, 292, 295; insoweit bestätigt durch die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 28, 1, 10 [BGH 06.06.1958 - I ZR 33/57] - vollständig abgedruckt in GRUR 1959, 38, 44 - Buchgemeinschaft II).

    Der Sinn der §§ 12 Abs. 2 RabattG und 13 Abs. 3 UWG besteht darin, zu verhindern, daß der Betriebsinhaber, "dem die Wettbewerbshandlungen zugute kommen, sich bei Wettbewerbsverstößen hinter von ihm abhängige Dritte verstecken kann" (BGHZ 28, 1, 10 [BGH 06.06.1958 - I ZR 33/57]; ebenso BGH in GRUR 1955, 411, 414; RGZ 151, 287, 292; RG in GRUR 1943, 304, 305; RG in AWR 1938, 212, 213).

    Wie der Senat in der genannten Entscheidung "Buchgemeinschaft II" (GRUR 1959, 38, 44) ausgeführt hat, billigt und übernimmt er auch die in der Entscheidung RGZ 151, 287 ff enthaltenen Auslegungsgrundsätze zu dem Merkmal "Beauftragter" im Sinne der (dem § 12 Abs. 2 RabattG entsprechenden) Vorschrift des § 13 Abs. 3 UWG.

  • RG, 22.05.1936 - II 285/35

    1. Sind die Genossen einer Uhren-Einkaufsgenossenschaft, die keine eigenen

    Auszug aus BGH, 22.03.1963 - Ib ZR 161/61
    Hierzu gehören auch solche Tätigkeiten, die der Handelnde als Glied des "gesamten Betriebsorganismus", insbesondere der "Vertriebsorganisation" verrichtet, im Gegensatz zu einer rein privaten Tätigkeit (RGZ 151, 287, 292, 295; insoweit bestätigt durch die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 28, 1, 10 [BGH 06.06.1958 - I ZR 33/57] - vollständig abgedruckt in GRUR 1959, 38, 44 - Buchgemeinschaft II).

    Der Sinn der §§ 12 Abs. 2 RabattG und 13 Abs. 3 UWG besteht darin, zu verhindern, daß der Betriebsinhaber, "dem die Wettbewerbshandlungen zugute kommen, sich bei Wettbewerbsverstößen hinter von ihm abhängige Dritte verstecken kann" (BGHZ 28, 1, 10 [BGH 06.06.1958 - I ZR 33/57]; ebenso BGH in GRUR 1955, 411, 414; RGZ 151, 287, 292; RG in GRUR 1943, 304, 305; RG in AWR 1938, 212, 213).

    Wie der Senat in der genannten Entscheidung "Buchgemeinschaft II" (GRUR 1959, 38, 44) ausgeführt hat, billigt und übernimmt er auch die in der Entscheidung RGZ 151, 287 ff enthaltenen Auslegungsgrundsätze zu dem Merkmal "Beauftragter" im Sinne der (dem § 12 Abs. 2 RabattG entsprechenden) Vorschrift des § 13 Abs. 3 UWG.

  • BGH, 15.01.1957 - I ZR 56/55

    Taeschner II; Taeschner (Pertusin II)

    Auszug aus BGH, 22.03.1963 - Ib ZR 161/61
    Erweist sich die Klage aufgrund eines solchen, die Tätigkeit von "Juan" und "Chaim" fördernden Verhaltens als begründet, so ist in der Urteilsformel nur dieses Verhalten konkret zu umschreiben, d.h. die jeweils festgestellte Art der Mitwirkung zu untersagen (BGH in LM Nr. 22 zu § 24 WZG Bl. 4 = GRUR 1957, 352, 353 - Pertussin II -).
  • BGH, 11.01.1955 - I ZR 16/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.03.1963 - Ib ZR 161/61
    Der Sinn der §§ 12 Abs. 2 RabattG und 13 Abs. 3 UWG besteht darin, zu verhindern, daß der Betriebsinhaber, "dem die Wettbewerbshandlungen zugute kommen, sich bei Wettbewerbsverstößen hinter von ihm abhängige Dritte verstecken kann" (BGHZ 28, 1, 10 [BGH 06.06.1958 - I ZR 33/57]; ebenso BGH in GRUR 1955, 411, 414; RGZ 151, 287, 292; RG in GRUR 1943, 304, 305; RG in AWR 1938, 212, 213).
  • BGH, 19.12.1960 - I ZR 14/59

    Auslegung des Begriffs "Beauftragter" im Sinne von § 13 Abs. 3 Gesetz gegen den

    Auszug aus BGH, 22.03.1963 - Ib ZR 161/61
    Zwar ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß im Fall des § 12 Abs. 2 RabattG in der Urteilsformel, auf das Verhalten des Beauftragten abgestellt und dessen Verletzungshandlung umschrieben werden kann (BGH GRUR 1961, 288, 290 - Dr. Best-Zahnbürsten -).
  • RG, 02.01.1914 - II 434/13

    Unlauterer Wettbewerb; Haftung für Angestellte und Beauftragte

    Auszug aus BGH, 22.03.1963 - Ib ZR 161/61
    Danach ist Beauftragter im Sinne des § 13 Abs. 3 UWG (= § 12 Abs. 2 RabattG) derjenige, der, ohne Angestellter zu sein, "aufgrund eines Vertragsverhältnisses in dem Geschäftsbetriebe des anderen Teils irgendwie tätig ist", wobei in erweiternder Auslegung des § 13 Abs. 3 UWG auch solche Personen unter den Begriff des Beauftragten fallen sollen, deren Arbeitsergebnis nur dem Betriebsorganismus "zugute kommt", sofern dessen Leistung "kraft eines die Zugehörigkeit des einzelnen Gliedes zu dem Organismus begründenden Vertrags" bestimmenden Einfluß auf den Handelnden und die Macht hat, diesen Einfluß durchzusetzen (vgl. auch RG in GRUR 1943, 304, 305; RG in GRUR 1939, 553, 556; RGZ 83, 424, 426; OLG Celle in GRUR 1928, 765, 766).
  • OLG Hamburg, 31.08.2023 - 5 U 27/22

    private Chat-Äußerung - Wettbewerbsrechtliche Haftung eines Unternehmensinhabers

    Daher ist es weder erforderlich noch ausreichend, dass die Handlung in den Räumlichkeiten des Unternehmens vorgenommen wurde (BGH GRUR 1963, 438 (439) - Fotorabatt).
  • OLG Köln, 24.05.2006 - 6 U 200/05

    Beauftragtenhaftung des Merchant für seinen Affiliate

    Den Gegensatz dazu bildet eine rein private Tätigkeit, deren Ergebnis nur dem Handelnden selbst und nicht auch dem Betriebsinhaber zugute kommt (BGH GRUR 1963, 434, 435 - Reiseverkäufer; BGH GRUR 1963, 438, 439 - Fotorabatt; BGH GRUR 1995, 605, 608 - Franchise-Nehmer).
  • BGH, 31.05.1990 - I ZR 228/88

    Anzeigenauftrag - Haftung des Betriebsinhabers

    Der Bundesgerichtshof hat auch wiederholt entschieden, daß es auf die Rechtsform, in der ein solches Abhängigkeitsverhältnis begründet worden ist, nicht entscheidend ankommt, sofern der Dritte für das Unternehmen in einer Weise tätig wird, die diesem zugute kommt (vgl. BGH, Urt. v. 22.3.1963 - Ib ZR 161/61, GRUR 1963, 438, 439 f = WRP 1963, 242 - Fotorabatt; BGH, Urt. v. 8.11.1963 Ib ZR 25/62, GRUR 1964, 263, 266 f = WRP 1964, 171 Unterkunde).
  • LG München I, 25.01.2006 - 21 O 4177/04

    Unberechtigtes Downloaden vom Inhalt einer Internet-Domain ist

    Den Gegensatz dazu bildet eine rein private Tätigkeit, deren Ergebnis nur dem Handelnden selbst und nicht auch dem Betriebsinhaber zugute kommt (BGHZ 28, 1, 10 1; BGH in GRUR 1955, 411, 414; BGH vom 22. März 1963 - Ib ZR 161/61 2; RGZ 151, 287, 292 3.

    Eine solche ist jedoch auch nicht Vorraussetzung für die Qualifizierung einer Handlung als unternehmensbezogen (vgl. Bergmann in Harte/Henning, UWG, Rd. 254 zu § 8 mit Verweis auf BGH GRUR 1963, 438 "Photorabatt").

  • BGH, 19.06.1963 - Ib ZR 15/62

    Rechtsmittel

    Das folgt aus der Begriffsbestimmung, die der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 151, 287, 291 - Alpina) dem Merkmal des Handelns "im geschäftlichen Betriebe" - auch für den gleichliegenden Fall des § 13 Abs. 3 UWG - wiederholt zugrunde gelegt hat (BGH GRUR 1959, 38, 44 - Buchgemeinschaft II; Urteile des erkennenden Senats vom 22. März 1963 - Ib ZR 161/61 und vom 24. April 1963 - Ib ZR 109/61).

    Mit Rücksicht auf die Fassung des § 1 RabG ist zusätzlich lediglich erforderlich, daß bei mehreren handelnden Personen ein den Rabatt gewährender Unternehmer beteiligt sein muß (Urteil des erkennenden Senats vom 22. März 1963 - Ib ZR 161/61).

  • BGH, 24.04.1963 - Ib ZR 109/61

    Reiseverkäufer

    Den Gegensatz dazu bildet eine rein private Tätigkeit, deren Ergebnis nur dem Handelnden selbst und nicht auch dem Betriebsinhaber zugute kommt (BGHZ 28, 1, 10 [BGH 06.06.1958 - I ZR 33/57]; BGH GRUR 1955, 411, 414; BGH vom 22. März 1963 - Ib ZR 161/61 - RGZ 151, 287, 292).

    Der Umstand, daß er sich dabei möglicherweise der Beziehungen bedient, die er infolge seiner Tätigkeit für den Geschäftsherrn gewonnen hat, würde allein noch nicht die Annahme gestatten, daß die Beschaffung und Weiterveräußerung der Ware im geschäftlichen Betriebe des Geschäftsherrn vorgenommen wird; denn es fehlt auch dann noch an der entscheidenden Voraussetzung, daß der Vertreter dabei als Glied der Vertriebsorganisation des Betriebsinhabers tätig geworden ist und die Ergebnisse seiner Tätigkeit daher in irgend einer Weise dem von ihm vertretenen Betriebe zugute kommen (vgl. dazu die Entscheidung des erkennenden Senats vom 22. März 1963 - Ib ZR 161/61 -).

  • BGH, 08.11.1963 - Ib ZR 25/62

    Unterkunde

    Wie das Berufungsgericht im Einklang mit dieser Rechtsprechung dargelegt hat, ist es der Zweck der Vorschrift, zu verhindern, daß der Betriebsinhabers dem beanstandete Wettbewerbshandlungen zugute kommen, sich bei Verstößen hinter mehr oder minder auf dem in Betracht kommenden besonderen Gebiet von ihm abhängige Dritte versteckt (RGZ 151, 287, 292; BGH GRUR 1959, 38; BGH GRUR 1963, 438 Fotorabatt; GRUR 1963, 434 Reiseverkäufer; BGH vom 19. Juni 1963 - Ib ZR 15/62).
  • OLG Stuttgart, 08.02.1991 - 2 U 195/90

    Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften; Anspruch auf Unterlassung

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  • BGH, 04.11.1964 - Ib ZR 3/63
    IIo Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg« 1« Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die in dem Klageantrag wiedergegebenen, gegen die Klägerin gerichteten Behausungen gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßen (§ 1 UWG) und daher, wenn sie von einem Angestellten der Beklagten aufgestellt wurden, einen ünterlassungsanspruch gegen deren Inhaber begründen ( § 1 3 Abs. 3 UWG)" Zweck der Vorschrift ist es, zu verhindern, daß der Betriebsinhaber, dem beanstandete Wettbewerbshandlungen zugute kommen, sich bei Verstößen hinter mehr oder minder auf dem in Betracht kommenden besonderen Gebiet von ihm abhängige Dritte versteckt (RGZ 151? 287? 292; BGH GRUR 1963, 438 - Eotorabattj GRUR 1963? 434 - Reiseverkäufer)« Dem Betriebsinhaber.sollen daher Wettbewerbshandlungen Dritter, soweit es sich um den Ünter lassungsanspruch handelt, unter solchen Umständen wie eigene Handlungen zugerechnet werden« 2« Danach ist zwischen den Parteien nur im Streit, ob sich die Beklagte darauf berufen kann, daß keine Wiederholungsgefabr bezüglich des beanstandeten Verhaltens bestehe? weil sie den Angestellten, der die wettbewerbswidrigen Handlungen beging, fristlos entlassen habe« a) Da dem Betriebsinhaber die Wettbewerbsverstöße seiner Angestellten nach den genannten Vorschriften hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs ohne Entlastungsmöglichkeit als eigene Verstöße zuzurechnen sind, der Anspruch gegen die Beklagte also in den Verstößen selbst, nicht etwa nur in der Versäumung einer sorgfältigen Auswahl oder aus reichenden Belehrung der Angestellten seine Grundlage hat, ist die Wiederholungsgefahr nicht nur aus der Person der in Betracht kommenden Angestellten zu beurteilen, sondern es ist auch zu prüfen, ob das eigene Verhalten der Beklagten weitere Rechtsverletzungen besorgen läßt (RGZ 116, 28, 33 151, 287, 295s BGH GRUR 1964, 263, 269 - Unterkunde)." Eine solche Besorgnis hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht angreifbarer Weise bejaht" b) Wach den Feststellungen im angefochtenen Urteil hat die Beklagte zwar nach Zustellung der einstweiligen Verfügung den Verkaufsfahrer entlassen, obwohl diesor ihr gegenüber geleugnet hatte, d.ie den Gegenstand des damaligen Verfahrens bildenden Äußerungen get]a'n zu haben" Sie hat die Tatsache dieser Entlassung aber der Klägerin nicht mitgeteilt, sondern gemäß §§ 936, 926 ZPO beantragt, der Klägerin eine "Frist zur Klagerhebung zu setzen, und sie hat im Hauptprozeß die Wiederholungsgefahr; mit der Begründung in Abrede gestellt, sie hat"© -die beiden für die beanstandeten Äußerungen in Betracht kommenden Fahrer, und Stdfe, entlassen" Erst in der Beweisaufnahme vor dem Oberlandesgericht hat sich, wie den Urteils gründen zu entnehmen ist, ergeben, daß nur ZflHBHHfc, nicht auch S t f l D entlassen wurde« Andererseits ist nur bezüglich des Z M H H H P « nicht augdes festgestellt worden, daß er sich jener Äußerungen bedient hat« Jeden falls aber hat die Beklagte bis zuletzt bestritten, daß die Äußerungen gefallen seien, c) Zu Unrecht meint die Revisionangesichts dieses Sachverhalts, bei dem es darauf angekommen sei, zu klären, ob der Fahrer Z H H ü K die in Rede stehenden Äußerungen gebraucht habe oder nicht, habe die Beklagte den Rechtsstreit nicht anders führen können, als dies geschehen sei? mangels eigener Kenntnis habe sie die Äußerungen des Fahrers bestreiten und eine gerichtliche Beweisaufnahme darüber ermöglichen müssen«.
  • BGH, 27.11.1964 - Ib ZR 69/63

    Rechtsmittel

    Dieser Umstand schließt es aber nicht aus, daß auch andere Personen, die nicht selbst Unternehmer sind, an dem Rabattverstoß mitwirken und dadurch im Sinne des § 12 Abs. 1 RabG einer der Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandeln können (BGH GRUR 1963, 438 f - Fotorabatt).
  • KG, 22.10.1982 - 5 U 4505/82

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

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