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   BGH, 29.11.1963 - Ib ZR 71/62   

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https://dejure.org/1963,751
BGH, 29.11.1963 - Ib ZR 71/62 (https://dejure.org/1963,751)
BGH, Entscheidung vom 29.11.1963 - Ib ZR 71/62 (https://dejure.org/1963,751)
BGH, Entscheidung vom 29. November 1963 - Ib ZR 71/62 (https://dejure.org/1963,751)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an das Vorliegen eines Wettbewerbsvorsprungs durch Rechtsverletzung - Anforderungen an das Vorliegen eines Wettbewerbsvorsprungs durch irreführende Werbung - Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verstoßes gegen eine der Verhütung gesundheitlicher ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1964, 447
  • MDR 1964, 210
  • GRUR 1964, 269
  • DB 1964, 103
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.11.1951 - I ZR 44/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.11.1963 - Ib ZR 71/62
    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, erwartet der Verkehr von dem Gewerbetreibenden zwar keine völlig neutrale Stellungnahme; er will sich auf die positiven Angaben verlassen können; Unvollständigkeit der Werbeangabe bedeutet daher nicht ohne weiteres, daß sie unrichtig wäre; § 3 UWG zwingt daher zu richtigen, nicht unbedingt auch zu vollständigen Angaben (BGH GRUR 1952, 416, 417 - Dauerdose; 1957, 491, 493 - Wellaform).

    Im Verschweigen einer Tatsache kann eine unrichtige Angabe im Sinne dieser Vorschrift aber dann erblickt worden, wenn eine Aufklärungspflicht bestand (BGH GRUR 1952, 416, 417 - Dauerdose); eine solche Aufklärungspflicht kann sich aus der Bedeutung ergeben, die der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Publikums bei gemessen wird (BGH GRUR 1958, 30, 31 - Außerleuchte); sie kann aber auch aus besonderen, positivrechtlichen Kennzeichnungspflichten abzuleiten sein; insoweit begründet zwar die Unterlassung einer besonders vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht in jedem Falle zugleich den Tatbestand einer unrichtigen Angabe im Sinne des § 3 UWG; dies ist aber jedenfalls dann der Fall, wenn der Verkehr die Kennzeichnung als wesentlich ansieht und aus ihrem Unterbleiben den Schluß zieht, die verschwiegene Eigenschaft der Ware sei nicht gegeben; in solchen Fällen liegt eine Irreführung durch Verschweigen vor.

  • BGH, 26.04.1957 - I ZR 220/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.11.1963 - Ib ZR 71/62
    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, erwartet der Verkehr von dem Gewerbetreibenden zwar keine völlig neutrale Stellungnahme; er will sich auf die positiven Angaben verlassen können; Unvollständigkeit der Werbeangabe bedeutet daher nicht ohne weiteres, daß sie unrichtig wäre; § 3 UWG zwingt daher zu richtigen, nicht unbedingt auch zu vollständigen Angaben (BGH GRUR 1952, 416, 417 - Dauerdose; 1957, 491, 493 - Wellaform).
  • BGH, 03.11.1959 - I ZR 120/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.11.1963 - Ib ZR 71/62
    Sollte die Beklagte an die Berechtigung ihres Handelns geglaubt haben, so würde auch das der Annahme ihres Verschuldens nicht entgegenstehen (BGH GRUR 1960, 193, 196, 197 - Frachtenrückvergütung).
  • BGH, 20.03.1961 - III ZR 9/60

    Dienstunfall eines Beamten

    Auszug aus BGH, 29.11.1963 - Ib ZR 71/62
    Der Ausnahmefall, daß die in Betracht kommenden landesrechtlichen Vorschriften zum Zwecke einheitlicher Regelung in den verschiedenen Ländern bewußt übereinstimmend gehalten und deshalb revisibel wären (BGHZ 34, 378 [BGH 20.03.1961 - III ZR 9/60]), ist nicht gegeben.
  • BGH, 28.06.1957 - I ZR 230/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.11.1963 - Ib ZR 71/62
    Dabei kann das Bestehen von Kennzeichnungsvorschriften auch insofern von Bedeutung sein, als ihre Handhabung die Verkehrsauffassung beeinflußt und gebildet hat (BGH GRUR 1958, 32, 33 - Haferschleim; 1958, 492, 496 - Eispralinen).
  • BGH, 31.05.1957 - I ZR 163/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.11.1963 - Ib ZR 71/62
    Im Verschweigen einer Tatsache kann eine unrichtige Angabe im Sinne dieser Vorschrift aber dann erblickt worden, wenn eine Aufklärungspflicht bestand (BGH GRUR 1952, 416, 417 - Dauerdose); eine solche Aufklärungspflicht kann sich aus der Bedeutung ergeben, die der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Publikums bei gemessen wird (BGH GRUR 1958, 30, 31 - Außerleuchte); sie kann aber auch aus besonderen, positivrechtlichen Kennzeichnungspflichten abzuleiten sein; insoweit begründet zwar die Unterlassung einer besonders vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht in jedem Falle zugleich den Tatbestand einer unrichtigen Angabe im Sinne des § 3 UWG; dies ist aber jedenfalls dann der Fall, wenn der Verkehr die Kennzeichnung als wesentlich ansieht und aus ihrem Unterbleiben den Schluß zieht, die verschwiegene Eigenschaft der Ware sei nicht gegeben; in solchen Fällen liegt eine Irreführung durch Verschweigen vor.
  • BGH, 25.04.1958 - I ZR 84/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.11.1963 - Ib ZR 71/62
    Dabei kann das Bestehen von Kennzeichnungsvorschriften auch insofern von Bedeutung sein, als ihre Handhabung die Verkehrsauffassung beeinflußt und gebildet hat (BGH GRUR 1958, 32, 33 - Haferschleim; 1958, 492, 496 - Eispralinen).
  • BGH, 04.03.1952 - I ZR 91/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.11.1963 - Ib ZR 71/62
    Auch in diesem Punkte ist es rechtlich unerheblich, ob die von der Beklagten verwendete Quecksilberverbindung tatsächlich gesundheitsgefährlich ist; damit könnte nur geltend gemacht werden, daß die Ware der Beklagten in Wirklichkeit nicht schlechter sei, als sie dem Publikum erscheine; nach gefestigter Rechtsprechung (RG GRUR 1940, 585; BGH, Urt. v. 4. März 1952 - I ZR 91/51 = MuW 1952, 646 - Geornerquell) verstößt der Anbietende aber auch dann gegen § 3 UWG, wenn er sich zur Werbung für eine einwandfreie Ware täuschender Mittel bedient.
  • BGH, 15.12.2016 - I ZR 241/15

    Wettbewerbsverstoß: Erstinstanzlich bei der Verurteilung zur Unterlassung nicht

    Es besteht keine Pflicht des Werbenden, der sich nur mit seiner eigenen Ware befasst, auf Nachteile seines Produkts hinzuweisen (BGH, Urteil vom 29. November 1963 - Ib ZR 71/62, GRUR 1964, 269, 271 - Grobdesin; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5 Rn. 2.113).
  • BGH, 16.03.1989 - I ZR 56/87

    "Zahnpasta"; Vertrieb von Kosmetikartikeln ohne Angabe kennzeichnungspflichtiger

    Es ist deshalb unerheblich, ob diese Vorschrift auch zugleich den Schutz von Mitbewerbern bezweckt (BGH, Urt. v. 29.11.1963 - Ib ZR 71/62, GRUR 1964, 269, 271 - Grobdesin).
  • OLG Köln, 18.06.1993 - 6 U 2/93

    Wettbewerb - Irreführung: Werbung für Ausstellungsstücke und Auslaufmodelle bei

    Es gilt zwar der Grundsatz, daß der Werbende, der sich nur mit eigener Ware befaßt, nicht zur vollständigen Aufklärung über seine Ware verpflichtet ist, so daß sich der Verkehr nur auf positive Aussagen verlassen muß (BGH GRUR 1964, 269, 271 - "Grobdessin" m.w.N.; so auch die von der Antragsgegnerin zitierte Entscheidung OLG Düsseldorf WRP 1988, 742, 743).
  • BGH, 07.07.1972 - I ZR 96/71

    Skibindungen

    Diese bereits vom Reichsgericht vertretene Auffassung (RGZ 96, 242, 244; RG MuW XXVII, 535) hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtssprechung, von der abzuweichen auch die Neufassung des § 3 UWG keinen Anlaß gibt, fortgesetzt (BGH GRUR 58, 30, 31, "Außenleuchte"; GRUR 64, 269, 271, "Grobdesin"; GRUR 70, 467 "Vertragswerkstatt"; NJW 70, 378 "Sportkommission").
  • OLG Köln, 05.03.1993 - 6 U 115/92

    Irreführung; Verschweigen; Informationsdefizit

    Es gilt zwar der Grundsatz, daß der Werbende, der sich nur mit eigener Ware befaßt, nicht zur vollständigen Aufklärung über seine Waren verpflichtet ist, so daß sich der Verkehr nur auf die positiven Aussagen verlassen muß (BGH GRUR 1964, 269, 271 - "Grobdessin" m.w.N.).
  • BGH, 16.01.1981 - I ZR 140/78

    Warenzeichen - Mineralwasser - Quellenbezeichnung auf Mineralwasseretikett

    Eine solche - entsprechend den gesetzlichen Vorschriften - seit Jahrzehnten allgemein vorgenommene Angabe der jeweiligen Mineralwasserquelle bleibt nach der Lebenserfahrung nicht ohne Einfluß auf die Verbrauchererwartungen (vgl. BGH GRUR 1958, 32, 33 - Haferschleim; 1964, 269, 272 - Grobdessin); der Verkehr wird einer solchen Angabe der Mineralwasserquelle - jedenfalls dann, wenn die Etikettierung zusätzlich eine hiervon abweichende, eindeutig betriebliche Herkunftskennzeichnung aufweist - einen Hinweis auf die örtliche Herkunft des Mineralwassers (vgl. BGH GRUR 1977, 260, 261 - Friedrich Karl Sprudel) und gleichzeitig einen Hinweis auf die Beschaffenheit des Wassers als Mineralwasser entnehmen (vgl. § 11 Nr. 6 der TafelwasserVO, BGH GRÜR 1978, 55, 56 - Quellwasser; BGH v. 8.3.1974 - I ZR 26/73 - Brunneneinheitsflasche).
  • OLG Naumburg, 11.08.1998 - 7 U 33/98

    Wettberwerbsrechtliche Unterlassung einer Werbung; Verschweigen von Tatsachen in

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  • BGH, 19.02.1971 - I ZR 44/69

    Verwendung eines Wortes in einer Werbung ohne direkten Hinweis auf Tatsache, dass

    Wettbewerbsrechtlich können die lebensmittelrechtlichen Vorschriften - und zwar auch dann, wenn sie nicht dem Schutz der Mitbewerber dienen (vgl. BGH GRUR 64, 269, 271 - Grobdesin) - im Rahmen des § 1 UWG regelmäßig nur unter dem Gesichtspunkt eines ungerechtfertigten Vorsprungs vor den gesetzestreuen Mitbewerbern (vgl. BGH GRUR 58, 32, 33 - Haferschleim) und im Rahmen des § 3 UWG im allgemeinen nur durch ihre Auswirkungen auf die Verkehrsauffassung von Bedeutung werden (vgl. BGH aaO; ferner BGH GRUR 58, 492, 496 - Eispralinen).
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