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   BGH, 30.10.1963 - Ib ZR 42/62   

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https://dejure.org/1963,1172
BGH, 30.10.1963 - Ib ZR 42/62 (https://dejure.org/1963,1172)
BGH, Entscheidung vom 30.10.1963 - Ib ZR 42/62 (https://dejure.org/1963,1172)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 1963 - Ib ZR 42/62 (https://dejure.org/1963,1172)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • GRUR 1964, 33
  • DB 1963, 1674
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.07.1961 - I ZR 40/60

    Betonzusatzmittel

    Auszug aus BGH, 30.10.1963 - Ib ZR 42/62
    I" Die Y/idcrklage strebt in ihrem ersten Anträge ein allgemeines, ohne Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Palles wirkendes Verbot des Vergleichs der Produktions mengen an" Dieser Antrag kann schon deshalb nicht durch dringen, v/oil Umstände denkbar sind, unter denen die Klägerin hinreichenden Anlaß hat, einen solchen Vergleich vorzunehmen; besteht für sie aber ein solcher Anlaß, so ist ein in sachlicher Porm gehaltener Vergleich nicht v/ettbewerböv/idrig (BGH GRUR 1962, 45? 48 - Betonzusatz mittel; Eingabe der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht an den Bundesininister der Justiz vom 13 März 1963? GRUR 1963, 251) Die Rechtsverteidigung der Klägerin stützt sich denn auch insoweit nur auf die besonderen Umstände, unter denen der konkrete, am 25 März I960 angestellte Vergleich gerechtfertigt gev/esen sei" Dementsprechend hat die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit ein Recht zur Vornahme eines derartigen Vergleichs auch nicht allgemein in Anspruch genommen, so daß dem auf ein allgemeines Verbot gerichteten Widerklageantrag überdies auch das Fehlen der Gefahr einer Wiederholung oder erstmaligen Begehung einer Rechtsverletzung entgegenzuhalten ist Bei dieser Sachlage besteht auch keine rechtliche Möglichkeit, im Rahmen des Widerklagebegehrens wenigstens einzelne allgemeinere Pallgruppen zur Entscheidung zu bringen und der Widerklage somit teilweise stattzugeben; denn weder haben die Beklagten solche vorauszusehenden Umstände bezeichnet, noch ist erkennbar, unter welchen solcher Umstände ein Vergleich der angegriffenen Art wettbev/erbswidrig wäre und gleichv/ohl von der Klägerin veranstaltet werden würde.

    La die beanstandeten Äußerungen ferner auch nach ihrer Form und ihren Begleitumständen nicht über den Rahmen des zur angemessenen Y/ahrnehmung der wettbewerblichen Interessen der Klägerin Erforderlichen hinausgingen, verstießen sie nicht gegen das Anstandsgefühl des vernünftigen Lurchschnittsgewerbetreibenden und der Allgemeinheit (vgl- BGH GRUR 1962, 45, 48 - Betonzusatzmittel)« 19 -.

  • BVerfG, 03.11.1959 - 1 BvR 13/59

    Anspruch auf rechtliches Gehör bei gerichtskundigen Tatsachen

    Auszug aus BGH, 30.10.1963 - Ib ZR 42/62
    Damit sei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt (BVerfGE 10, 177, 134); die Beklagten würden sonst darauf verwiesen haben, daß der nach der Pressenotiz in viel größerer Aufmachung erschienene günstige Geschäftsbericht der Klägerin geeignet gewesen sei, etwaige Z'eifel über Leistungen und Marktbedeutung des Unternehmens zu zerstreuen«.
  • BGH, 12.07.1957 - I ZR 8/56

    Heilmittelvertrieb

    Auszug aus BGH, 30.10.1963 - Ib ZR 42/62
    Dem von der Revision unverändert gestellten Widerklageantrag fehlt die erforderliche Bestimmtheit jedenfalls in seinem ersten Teil, der darauf gerichtet ist, die fraglichen Mengen zusammenzurechnen, ''um den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen"" Eine solche Urteilsformel würde in unzulässiger \7eise der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts überlassen, welches Verhalten verboten sein soll und insbesondere, von welcher Absicht die jeweilige Äußerung geleitet sein würde (vgl" BGH GRUR 1957, 606 - Heilmittelvertrieb)" Insoweit kann ein hinreichend konkreter Antragsinhalt auch nicht durch Auslegung gewonnen werden" Da die Beklagte bei dem Anträge bleibt und eine Rüge aus § 139 ZPO insoweit nicht erhoben ist, muß die Widerklage in diesem Umfange daher ohne weiteres abgewiesen werden" Dagegen kann der gleichfalls ungeeignet gefaßte weitere Antragsteil als das Begehren ausgelegt v/erden, der Klägerin zu verbieten, die durch Zusammenrechnung der fraglichen Produktionsmengen gewonnenen Erzeugnisse zu Vergleichen mit den auf die Bundesrepublik bezogenen Produktionszahlen der Kunststoffbodenbeläge zu verwenden; zu dieser einschränkenden Auslegung, die die Worte "um ."" zu" durch das Wort ''und" ersetzt und den Antrag auf Gegenüberstellungen im geschäftlichen Verkehr zu Zv/ecken des Wettbewerbs bezieht, ist auch das Berufungsgericht gelangt".
  • BGH, 16.03.1962 - I ZR 144/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.10.1963 - Ib ZR 42/62
    Die zu Wettbewerbszwecken aufgestellte Behauptung führen der Stellung ist nicht schon deshalb als ein Verstoß gegen § 1 UWG anzusehen,-weil sie, ohne gegen einen bestimmten Mitbewerber gerichtet zu sein, von den angesprochenen Verkohrskreisen gedanklich auf Mitbewerber des Werbenden bezogen werden kann und damit begrifflich als ein Fall der sog. vergleichenden Werbung eingestuft werden könnte (vgl« BGH GRUR 1963, 34, 35 - Werkstatt und Betrieb)« Sie kann aber, wenn sie inhaltlich unrichtig ist, gegen § 3 UWG verstoßen« Danach kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse unrichtige Angaben macht, die geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen«.
  • BGH, 13.07.1979 - I ZR 138/77

    Hausverbot II

    Dabei kann eine gewisse Verallgemeinerung hingenommen werden, wenn dabei das Charakteristische des festgestellten konkreten Verletzungstatbestandes zum Ausdruck kommt (vgl. BGH GRUR 1957, 606 - Heilmittelvertrieb; GRUR 1958, 348, 350 - Spitzenmuster; GRUR 1963, 430, 431 - Erdener Treppchen; GRUR 1964, 33, 34 - Bodenbeläge; GRUR 1976, 197 - Herstellung und Vertrieb).
  • OLG Düsseldorf, 17.03.2016 - 15 U 38/15

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung der Einhaltung von Sicherheitsanforderungen

    Abzugrenzen sind irreführende Angaben insbesondere von nichtssagenden Anpreisungen, also Werbeaussagen, die nach der Auffassung des Verkehrs inhaltlich nichts aussagen, weil es am objektiven Informationsgehalt fehlt (BGH GRUR 1964, 33, 35 - Bodenbeläge; Köhler/Bornkamm, a.a.O, § 5 Rn 2.43 ff m.w.N).
  • OLG Düsseldorf, 12.02.2015 - 15 U 70/14

    Wettbewerbswidrigkeit der unvollständigen Angabe der Inhaltsstoffe bei einem

    Objektiv zutreffende Angaben sind zur Täuschung geeignet, wenn sie bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise zu einer unrichtigen Vorstellung führen (BGH GRUR 1998, 1043 - GS-Zeichen; BGH WRP 1993, 239 - Sofortige Beziehbarkeit), d. h. es zu einer Diskrepanz zwischen Verkehrsverständnis und objektiver Sachlage kommt (BGH GRUR 2000, 911 - Computerwerbung; BGH GRUR 1964, 33 - Bodenbeläge).
  • BGH, 10.01.1964 - Ib ZR 103/62

    Anspruch auf Unterlassung einer Werbebehauptung - Anspruch auf Schadensersatz -

    Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der beanstandeten Werbebehauptung nicht im Rahmen des § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der vergleichenden Werbung, sondern unter dem der unrichtigen Werbung (§ 3 UWG) geprüft; das ist bei dem gegebenen Sachverhalt rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. Oktober 1963 - Ib ZR 42/62 - S. 21; BGH GRUR 1957, 600 - Westfalenblatt) und enthält jedenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten.

    Es führt nicht nur die einschlägige Rechtsprechung an (BGHZ 13, 244, 253 - Cupresa; BGH GRUR 1957, 600, 602 - Westfalenblatt aus der neueren Rechtsprechung vgl. ferner BGH GRUR 1963, 34, 36 - Werkstatt und Betrieb - und Urteil des erkennenden Senats vom 30. Oktober 1963 - Ib ZR 42/62), stellt vielmehr in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich auf den Eindruck ab, den die fragliche Werbebehauptung hervorzurufen geeignet sei.

  • OLG Karlsruhe, 08.03.2006 - 6 U 126/05

    Wettbewerbswidrige Werbung für eine Nahrungsergänzungsmittel: Werbung mit

    Die Werbeaussage könnte nur dann als eine solche Anpreisung eingeordnet werden, wenn ihr ein zur Irreführung geeigneter Informationsgehalt fehlen würde (BGH, GRUR 1964, 33, 35 - Bodenbelag ).
  • BGH, 29.03.1990 - 1 StR 22/90

    Strafbare Werbung

    Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist der Begriff der geschäftlichen Verhältnisse, der in § 3 und § 4 UWG identisch ist, in einem weiten Sinne zu verstehen (BGH GRUR 1964, 33, 36; von Gamm, Wettbewerbsrecht 5. Aufl. Kap. 36 Rdn. 42; Gloy/Helm, Handbuch des Wettbewerbsrechts § 48 Rdn. 33; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 15. Aufl. § 3 Rdn. 121, 122).
  • BGH, 15.01.1965 - Ib ZR 46/63

    Begriff der Alleinstellungswerbung - Bezeichnung eines Produkts als "das Beste" -

    Da die Plakatwerbung der Beklagten in Ermangelung einer erkennbar gegen andere Wettbewerber gerichteten Aussage auch keine unzulässige vergleichende Werbung darstellt (vgl. dazu BGH GRUR 1964, 33, 36 - Bodenbeläge), ist die Klage weder aus § 3 UWG noch aus § 1 UWG begründet.
  • BGH, 03.12.1976 - I ZR 151/75

    Betreiben eines Unternehmens unter der Bezeichnung "Datenzentrale Nord GmbH" -

    Für diesen Fall gilt, daß ein Verstoß gegen § 3 UWG schon dann vorliegt, wenn die Angabe von einem nicht völlig unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise in einem Sinne verstanden wird, der den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht (vgl. BGH GRUR 1963, 539, 541 - echt skai; 1964, 33, 36 - Bodenbeläge; 1970, 609, 610 - Regulärer Preis).
  • BGH, 05.02.1965 - Ib ZR 30/63

    Lavamat II

    Dabei kann hier unentschieden bleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Inanspruchnahme einer Alleinstellung überhaupt als vergleichende Werbung beurteilt werden kann, namentlich, ob eine Alleinstellungswerbung auch dann, wenn sie wahr ist und daher von § 3 UWG nicht erfaßt wird, gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der vergleichenden Werbung gegen § 1 UWG verstoßen könnte (vgl. BGH GRUR 1961, 85, 90 - Pfiffikus-Dose; BGH vom 11. April 1958 - I ZR 55/57 - "Größtes Geschäft"; vom 30. Oktober 1963 - Ib ZR 42/62; vom 10. Januar 1964 - Ib ZR 103/62; Baumbach/Hefermehl a.a.O. § 1 UWG Anm. 36, § 3 UWG Anm. 35 ff; Simon WUW 1956 S. 48 ff).
  • BGH, 12.07.1974 - I ZR 92/73

    Zulässigkeit einer Werbung, die einen Verkauf der beworbenen Ware nur mit der

    Dieser Angriff hat keinen Erfolg, weil unbeschadet der Frage, wie weit der Begriff der geschäftlichen Verhältnisse auszulegen ist (vgl. BGH GRUR 1964, 33, 36 - Bodenbeläge; Baumbach/Hefermehl, 10. Aufl. § 3 UWG Anm. 118), jedenfalls die Ankündigung, man werde eine Ware nur gegen einen Geldschein bestimmter Markierung abgeben, die geschäftlichen Verhältnisse des Werbenden selbst betrifft.
  • LG Wiesbaden, 15.09.2006 - 10 O 395/05

    Auf eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, bei welcher zwar vom früheren

  • LG Düsseldorf, 07.07.2004 - 34 O 92/04

    Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

  • BGH, 04.05.1973 - I ZR 96/72

    Rufausbeitung eines Unternehmens zur Herstellung von Geschirrspüllmittel -

  • BGH, 12.01.1966 - Ib ZR 19/64

    Frage der wettbewerbswidrigen, vergleichenden Werbung im Falle der Auszeichnung

  • BGH, 17.03.1965 - Ib ZR 67/63

    Verstoß gegen Wettbewerbsverbote - Lieferung von Schmieröl - Anspruch auf

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