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   BGH, 18.12.1964 - Ib ZR 112/62   

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https://dejure.org/1964,699
BGH, 18.12.1964 - Ib ZR 112/62 (https://dejure.org/1964,699)
BGH, Entscheidung vom 18.12.1964 - Ib ZR 112/62 (https://dejure.org/1964,699)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 1964 - Ib ZR 112/62 (https://dejure.org/1964,699)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1965, 743
  • MDR 1965, 366
  • GRUR 1965, 323
  • DB 1965, 361
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 03.03.2004 - 2 StR 109/03

    Zur Strafbarkeit des unberechtigten Herstellens von Audio-CDs für einen

    Maßgeblich ist also allein der Ort, an dem die Vervielfältigungen hergestellt werden (vgl. Katzenberger aaO; Kroitzsch aaO § 16 Rdn. 19; BGH GRUR 1965, 323 - cavalleria rusticana), so daß es hier für die Strafbarkeit des Angeklagten im Hinblick auf die unerlaubte Vervielfältigung nicht darauf ankommt, daß die gepressten CDs für den bulgarischen Markt bestimmt waren (BGHZ 23, 100, 106; RGZ 110, 176; Dreier aaO § 17 Rdn. 17).
  • BGH, 03.07.1981 - I ZR 106/79

    Schadensersatzanspruch wegen Eingriffs in das urheberrechtliche

    Masterbänder sind daher als Festlegung des Werkes auf Tonträger und deshalb als echte Werkverkörperungen anzusehen (vgl. BGH GRUR 1965, 323, 325 rechte Spalte unten - Cavalleria rusticana - für Matrizen) Ihre Herstellung unterliegt damit dem Vervielfältigungsrecht des § 16 UrhG, das Jegliche erstmalige Werkfixierung oder wiederholte Festlegung erfaßt und selbst in die Privatsphäre reicht, soweit nicht die §§ 53, 54 UrhG eingreifen (BGHZ 17, 266, 280, 281 - Grundig-Reporter).

    In der Senatsentscheidung vom 18. Dezember 1964 (GRUR 1965, 323, 325 - Cavalleria rusticana) hat er die Ansicht des Berufungsgerichts gebilligt, daß in einer Matrize zur Herstellung von Tonträgern ein Vervielfältigungsstück zu sehen ist.

  • BFH, 29.04.1987 - X R 31/80

    Keine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG 1967 (§ 12 Abs. 2

    Die Urheber räumen der Klägerin mittels Verlagsvertrags die sog. graphischen Rechte an ihren Urheberrechten ein, die die Vervielfältigung (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG) und Verbreitung (§§ 15 Abs. 1 Nr. 2, 17 UrhG) zum Gegenstand haben (vgl. Urteil des BGH vom 18. Dezember 1964 Ib ZR 112/62, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1965, 743).
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