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   BGH, 14.04.1965 - Ib ZR 80/63   

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https://dejure.org/1965,1088
BGH, 14.04.1965 - Ib ZR 80/63 (https://dejure.org/1965,1088)
BGH, Entscheidung vom 14.04.1965 - Ib ZR 80/63 (https://dejure.org/1965,1088)
BGH, Entscheidung vom 14. April 1965 - Ib ZR 80/63 (https://dejure.org/1965,1088)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB - Gebiet des Namensschutzes und Firmenschutzes - Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb unter dem Gesichtspunkt der Verwässerungsgefahr - ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Zonenbericht

    Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1965, 636
  • GRUR 1965, 547
  • JR 1965, 384
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 04.03.1960 - I ZR 43/59
    Auszug aus BGH, 14.04.1965 - Ib ZR 80/63
    Allerdings kommt dieser Schutz in der Regel nur in Fällen in Betracht, für die nicht bereits eine gesetzliche Sonderregelung getroffen ist und in denen daher Lücken zu schließen sind (BGHZ a.a.O.; BGHZ 36, 252, 256 [BGH 22.12.1961 - I ZR 152/59] - Gründer - bildnis; BGH GRUR 1960, 550 - Promonta).

    Die Revision bezieht sich in diesem Zusammenhang allerdings zu Unrecht auf die Entscheidung des früheren ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in GRUR 1960, 550 - Promonta.

    Mangels einer solchen Interessenverletzung wäre der Gebrauch auch nicht unbefugt gewesen, wie dies in § 12 BGB vorausgesetzt wird; denn die Frage, ob die Beklagte den Namen unbefugt gebraucht hat, würde unter den gegebenen Umständen mit der nach dem Vorhergehenden zu verneinenden Frage zusammenfallen, ob durch den Gebrauch in schutzwürdige Interessen der Klägerin eingegriffen worden ist (vgl. BGH GRUR 1960, 550, 552 - Promonta).

  • BGH, 18.12.1962 - VI ZR 220/61

    Maris

    Auszug aus BGH, 14.04.1965 - Ib ZR 80/63
    Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB gegen jeden unmittelbaren Eingriff nicht nur in seinen Bestand, sondern in alle dem Unternehmen eigenen Erscheinungsformen wirtschaftlicher Tätigkeit geschützt (BGHZ 3, 270, 279 [BGH 26.10.1951 - I ZR 8/51] - Constanze; 8, 142, 144 - Schwarze Listen; BGH GRUR 1963, 277, 278 - Maris).

    Die Frage, ob und inwieweit eine solche Namensnennung einen widerrechtlichen Eingriff in das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt, oder ob sie im Falle eines Interessenwiderstreits von der Klägerin hingenommen werden muß, ist vielmehr nach dem Grundsatz der Güter- und Pflichtenabwägung zu entscheiden (BGH GRUR 1963, 277, 278 - Maris).

  • BGH, 07.05.1958 - IV ZR 18/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.04.1965 - Ib ZR 80/63
    Das Berufungsgericht hat sich dabei auf die Entscheidung BGHZ 30, 7, 10 [BGH 18.03.1959 - IV ZR 18/58] - Caterina Valente - gestützt.
  • BGH, 18.03.1959 - IV ZR 182/58

    Anforderungen an die Wiederholungsgefahr bei Verletzung des allgemeinen

    Auszug aus BGH, 14.04.1965 - Ib ZR 80/63
    Das Berufungsgericht hat sich dabei auf die Entscheidung BGHZ 30, 7, 10 [BGH 18.03.1959 - IV ZR 18/58] - Caterina Valente - gestützt.
  • BGH, 14.02.1958 - I ZR 40/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.04.1965 - Ib ZR 80/63
    Um so mehr bedarf es einer sorgfältigen Abwägung der Interessen, wenn ein Dritter außerhalb des geschäftlichen Verkehrs und in einer Weise, die wettbewerblich überhaupt nicht in Erscheinung tritt (vgl. dazu auch BGH vom 14. Februar 1958 - I ZR 40/56 - "Z. I."), die Bezeichnung "V. Z. (J.)" zu dem alleinigen Zweck verwendet, um in der Mitteilung eines die Klägerin nicht berührenden Vorgangs aus dem Wirtschaftsleben der SBZ deutlich zu machen, auf welches dortige Unternehmen sich die berichtete, auf den Bereich der SBZ beschränkte Tatsache bezieht.
  • BGH, 26.10.1951 - I ZR 8/51

    Constanze I

    Auszug aus BGH, 14.04.1965 - Ib ZR 80/63
    Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB gegen jeden unmittelbaren Eingriff nicht nur in seinen Bestand, sondern in alle dem Unternehmen eigenen Erscheinungsformen wirtschaftlicher Tätigkeit geschützt (BGHZ 3, 270, 279 [BGH 26.10.1951 - I ZR 8/51] - Constanze; 8, 142, 144 - Schwarze Listen; BGH GRUR 1963, 277, 278 - Maris).
  • BGH, 28.11.1952 - I ZR 21/52

    Schwarze Listen

    Auszug aus BGH, 14.04.1965 - Ib ZR 80/63
    Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB gegen jeden unmittelbaren Eingriff nicht nur in seinen Bestand, sondern in alle dem Unternehmen eigenen Erscheinungsformen wirtschaftlicher Tätigkeit geschützt (BGHZ 3, 270, 279 [BGH 26.10.1951 - I ZR 8/51] - Constanze; 8, 142, 144 - Schwarze Listen; BGH GRUR 1963, 277, 278 - Maris).
  • BGH, 22.12.1961 - I ZR 152/59

    Gründerbildnis

    Auszug aus BGH, 14.04.1965 - Ib ZR 80/63
    Allerdings kommt dieser Schutz in der Regel nur in Fällen in Betracht, für die nicht bereits eine gesetzliche Sonderregelung getroffen ist und in denen daher Lücken zu schließen sind (BGHZ a.a.O.; BGHZ 36, 252, 256 [BGH 22.12.1961 - I ZR 152/59] - Gründer - bildnis; BGH GRUR 1960, 550 - Promonta).
  • LG München I, 28.11.2007 - 1 HKO 22408/06

    Studi.de

    So hat der BGH redaktionelle Berichterstattungen, in denen Markennamen erwähnt werden auch wenn das Druckprodukt selbstverständlich erwerbswirtschaftlich veräußert wird hinsichtlich der Wiedergabe des Markennamens als nicht im geschäftlichen Verkehr stehenden angesehen (GRUR 1965, 547, 548 "Zonenbericht"):.
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