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   BGH, 12.05.1965 - Ib ZR 22/64   

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BGH, 12.05.1965 - Ib ZR 22/64 (https://dejure.org/1965,1225)
BGH, Entscheidung vom 12.05.1965 - Ib ZR 22/64 (https://dejure.org/1965,1225)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 1965 - Ib ZR 22/64 (https://dejure.org/1965,1225)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verwechselbarkeit der Zeichen "Kaloderma" und "Liquiderma" - Gemeinsamer Zeichenbestandteil "derma" - Vorrang des älteren Zeichens - Besseres Recht gegenüber dem Zeicheninhaber - Eintragung von Vorratszeichen - Verkehrsdurchsetzung des Zeichenbestandteils "derma"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1965, 1859
  • MDR 1965, 726
  • GRUR 1965, 665
  • DB 1965, 1475
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 31.01.1958 - I ZR 178/56

    Colonia

    Auszug aus BGH, 12.05.1965 - Ib ZR 22/64
    Nach dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz der Priorität ist das ältere Recht regelmäßig auch dann das "bessere" Recht, wenn es als förmliches Zeichenrecht einem sachlichen Kennzeichnungsrecht gegenübersteht (BGH GRUR 1958, 544, 547 - Colonia), wie es etwa infolge der Verkehrsdurchsetzung einer an sich schutzunfähigen Angabe erworben werden kann.

    In der erwähnten Entscheidung wird dies noch durch die gleichzeitige Bezugnahme auf die Entscheidung BGH GRUR 1958, 544, 547 - Colonia - unterstrichen.

    Wie schon aus der Entscheidung BGH GRUR 1958, 544, 547 - Colonia - zu ersehen ist, welcher der erkennende Senat sich anschließt, gilt dies auch für den Fall, daß es sich bei dem angegriffenen Zeichen um ein Vorratszeichen, d.h. um ein Zeichen handelt, das zwar für von der Beklagten geführte Waren eingetragen ist, aber nicht sofort benutzt, sondern für späteren Gebrauch auf Vorrat gehalten werden soll.

    Es folgt daraus zum anderen aber auch, daß die Beklagte ihr Zeichenrecht nicht mißbraucht, wenn sie sich der Klägerin gegenüber für die Benutzung des Zeichens auf diesen Zeitvorrang beruft; denn solange der Beklagten ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Zeichens "Liquiderma" zur Seite steht, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Ingebrauchnahme des Zeichens sei wettbewerbsrechtlich zu mißbilligen und lasse namentlich die Rücksichtnahme auf inzwischen entstandene Rechte anderer Zeicheninhaber vermissen (vgl. BGH GRUR 1958, 544, 547 - Colonia).

  • BGH, 17.02.1961 - I ZR 115/59

    "Almglocke" - "Almquell"

    Auszug aus BGH, 12.05.1965 - Ib ZR 22/64
    Ein Vorratszeichen, an dessen Aufrechterhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, braucht deshalb nicht einem älteren Zeichen zu weichen, wenn die Verwechslungsgefahr erst dadurch eingetreten ist, daß das ältere Zeichen nach Anmeldung des Vorratszeichens durch starke Verkehrsdurchsetzung einen erweiterten Schutzbereich erlangt hat (Ergänzung zu BGHZ 34, 299 - Almglocke).

    Er hat diesen Grundsatz nicht nur für den Fall der nachträglichen Entwicklung eines Warenzeichens zur berühmten Marke (BGHZ 19, 23, 28 [BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53] - Magirus; BGHZ 25, 369, 372 [BGH 22.10.1957 - I ZR 96/56] - "mit dein feinen Whipp"), sondern auch für den der nachträglichen Verkehrsdurchsetzung eines Zeichenbestandteils (BGH GRUR 1957, 339, 341 - Venostasin; BGHZ 34, 299, 302 [BGH 17.02.1961 - I ZR 115/59] - Almglocke) ausgesprochen und dabei hervorgehoben, daß die gegenteilige Beurteilung einer Entziehung des dem beklagten Zeicheninhaber eingeräumten Zeichenrechts gleichkommen würde (vgl. dazu auch BGH GRUR 1960, 130, 131 - Sunpearl II; GRUR 1963, 622, 623 - Sunkist; 1963, 626, 628 unter 111, 2 - Sunsweet, insoweit in BGHZ 39, 266 nicht abgedruckt).

    Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich dies auch nicht daraus folgern, daß in der Entscheidung BGHZ 34, 299, 302 [BGH 17.02.1961 - I ZR 115/59] - Almglocke und daran anschließend in den Entscheidungen BGH GRUR 1963, 622 - Sunkist und GRUR 1963, 626 - Sunsweet bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr, die auch dort von der Verkehrsgeltung eines Bestandteils des jeweiligen Klagezeichens abhing, im Zusammenhang mit der Prioritätsfrage von der "Anmeldung und Ingebrauchnahme" des angegriffenen Zeichens gesprochen worden ist.

    In diesem Zusammenhang ist in der Entscheidung BGHZ 34, 299, 302 [BGH 17.02.1961 - I ZR 115/59] - Almglocke - ausgeführt, wenn die beklagte Zeicheninhaberin bislang lediglich eine völlig unbenutzte Anmeldung besäße, so könnte sie sich unter besonderen Umständen selbst gegenüber einem erst nachträglich zur vollen Verkehrsgeltung erstarkten sachlichen Recht nicht auf den formalen Zeitvorrang dieser Anmeldung berufen.

  • BGH, 03.05.1963 - Ib ZR 119/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.05.1965 - Ib ZR 22/64
    Er hat diesen Grundsatz nicht nur für den Fall der nachträglichen Entwicklung eines Warenzeichens zur berühmten Marke (BGHZ 19, 23, 28 [BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53] - Magirus; BGHZ 25, 369, 372 [BGH 22.10.1957 - I ZR 96/56] - "mit dein feinen Whipp"), sondern auch für den der nachträglichen Verkehrsdurchsetzung eines Zeichenbestandteils (BGH GRUR 1957, 339, 341 - Venostasin; BGHZ 34, 299, 302 [BGH 17.02.1961 - I ZR 115/59] - Almglocke) ausgesprochen und dabei hervorgehoben, daß die gegenteilige Beurteilung einer Entziehung des dem beklagten Zeicheninhaber eingeräumten Zeichenrechts gleichkommen würde (vgl. dazu auch BGH GRUR 1960, 130, 131 - Sunpearl II; GRUR 1963, 622, 623 - Sunkist; 1963, 626, 628 unter 111, 2 - Sunsweet, insoweit in BGHZ 39, 266 nicht abgedruckt).

    Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich dies auch nicht daraus folgern, daß in der Entscheidung BGHZ 34, 299, 302 [BGH 17.02.1961 - I ZR 115/59] - Almglocke und daran anschließend in den Entscheidungen BGH GRUR 1963, 622 - Sunkist und GRUR 1963, 626 - Sunsweet bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr, die auch dort von der Verkehrsgeltung eines Bestandteils des jeweiligen Klagezeichens abhing, im Zusammenhang mit der Prioritätsfrage von der "Anmeldung und Ingebrauchnahme" des angegriffenen Zeichens gesprochen worden ist.

  • BGH, 03.05.1963 - Ib ZB 30/62

    Widerspruch gegen Warenzeicheneintragung

    Auszug aus BGH, 12.05.1965 - Ib ZR 22/64
    Er hat diesen Grundsatz nicht nur für den Fall der nachträglichen Entwicklung eines Warenzeichens zur berühmten Marke (BGHZ 19, 23, 28 [BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53] - Magirus; BGHZ 25, 369, 372 [BGH 22.10.1957 - I ZR 96/56] - "mit dein feinen Whipp"), sondern auch für den der nachträglichen Verkehrsdurchsetzung eines Zeichenbestandteils (BGH GRUR 1957, 339, 341 - Venostasin; BGHZ 34, 299, 302 [BGH 17.02.1961 - I ZR 115/59] - Almglocke) ausgesprochen und dabei hervorgehoben, daß die gegenteilige Beurteilung einer Entziehung des dem beklagten Zeicheninhaber eingeräumten Zeichenrechts gleichkommen würde (vgl. dazu auch BGH GRUR 1960, 130, 131 - Sunpearl II; GRUR 1963, 622, 623 - Sunkist; 1963, 626, 628 unter 111, 2 - Sunsweet, insoweit in BGHZ 39, 266 nicht abgedruckt).

    Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich dies auch nicht daraus folgern, daß in der Entscheidung BGHZ 34, 299, 302 [BGH 17.02.1961 - I ZR 115/59] - Almglocke und daran anschließend in den Entscheidungen BGH GRUR 1963, 622 - Sunkist und GRUR 1963, 626 - Sunsweet bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr, die auch dort von der Verkehrsgeltung eines Bestandteils des jeweiligen Klagezeichens abhing, im Zusammenhang mit der Prioritätsfrage von der "Anmeldung und Ingebrauchnahme" des angegriffenen Zeichens gesprochen worden ist.

  • BGH, 13.11.1964 - Ib ZB 11/63

    Durchsetzung schutzunfähiger Zeichenbestandteile

    Auszug aus BGH, 12.05.1965 - Ib ZR 22/64
    Dieser Bestandteil, der das in zahlreichen Fortbildungen vorkommende altgriechische Wort derma = Haut wiedergibt, stellt aber nach der ständigen patent amtlichen Praxis, welcher der erkennende Senat in der eine Rechtsbeschwerde der jetzigen Klägerin betreffenden Entscheidung in GRUR 1965, 183, 185 - derma (insoweit in BGHZ 42, 307 nicht abgedruckt) beigetreten ist, bei Verwendung für Hautmittel eine warenbeschreibende, nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG schutzunfähige Fachbezeichnung dar.

    Ein solcher Zeichenbestandteil muß bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich jedenfalls dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Übereinstimmung der Zeichen sich, wie hier, auf diesen Bestandteil beschränkt (BGHZ 21, 182, 186 [BGH 03.07.1956 - I ZR 137/54] - Funkberater; BGH GRUR 1960, 83, 88 - Nährbier; BGH GRUR 1965, 183, 185 - derma), der Bestandteil also auch nicht etwa zusammen mit anderen Teilen der Kennzeichnung den Gesamteindruck im Sinne einer Übereinstimmung mitbeeinflußt (BGH Urt. vom 12. Oktober 1962 - I ZR 19/61).

  • BGH, 10.05.1957 - I ZR 33/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.05.1965 - Ib ZR 22/64
    Bei langjährig nicht benutzten Zeichen muß allerdings der Zeicheninhaber, auch wenn sein ohnehin erforderlicher Benutzungswille nicht widerlegt ist, den Fortbestand eines schutzwürdigen Interesses an der Aufrechterhaltung des Zeichens dartun, das die von dem Zeichen ausgehende Beeinträchtigung des Verkehrs bei der freien Zeichenwahl vertretbar erscheinen läßt (BGH a.a.O.; BGH GRUR 1957, 224, 225 - Odorex; 1957, 499, 500 - Wipp).
  • BGH, 11.12.1956 - I ZR 61/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.05.1965 - Ib ZR 22/64
    Bei langjährig nicht benutzten Zeichen muß allerdings der Zeicheninhaber, auch wenn sein ohnehin erforderlicher Benutzungswille nicht widerlegt ist, den Fortbestand eines schutzwürdigen Interesses an der Aufrechterhaltung des Zeichens dartun, das die von dem Zeichen ausgehende Beeinträchtigung des Verkehrs bei der freien Zeichenwahl vertretbar erscheinen läßt (BGH a.a.O.; BGH GRUR 1957, 224, 225 - Odorex; 1957, 499, 500 - Wipp).
  • BGH, 11.11.1958 - I ZR 152/57

    Sinngehalt eines Zeichens und Verwechslungsgefahr

    Auszug aus BGH, 12.05.1965 - Ib ZR 22/64
    Der diesem Schutz zugrunde liegende Gedanke, einen erworbenen Besitzstand vor Beeinträchtigungen zu bewahren (BGHZ 28, 320, 327 [BGH 11.11.1958 - I ZR 152/57] - Quick), ist hier allein schon deshalb nicht anwendbar, weil der zu schützende Besitzstand der Klägerin erst nach der Begründung des Zeichenrechts der Beklagten erlangt sein könnte und diesem Zeichenrecht daher nicht entgegengehalten werden kann.
  • BGH, 11.11.1955 - I ZR 157/53

    Gleichartigkeit von Waren

    Auszug aus BGH, 12.05.1965 - Ib ZR 22/64
    Er hat diesen Grundsatz nicht nur für den Fall der nachträglichen Entwicklung eines Warenzeichens zur berühmten Marke (BGHZ 19, 23, 28 [BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53] - Magirus; BGHZ 25, 369, 372 [BGH 22.10.1957 - I ZR 96/56] - "mit dein feinen Whipp"), sondern auch für den der nachträglichen Verkehrsdurchsetzung eines Zeichenbestandteils (BGH GRUR 1957, 339, 341 - Venostasin; BGHZ 34, 299, 302 [BGH 17.02.1961 - I ZR 115/59] - Almglocke) ausgesprochen und dabei hervorgehoben, daß die gegenteilige Beurteilung einer Entziehung des dem beklagten Zeicheninhaber eingeräumten Zeichenrechts gleichkommen würde (vgl. dazu auch BGH GRUR 1960, 130, 131 - Sunpearl II; GRUR 1963, 622, 623 - Sunkist; 1963, 626, 628 unter 111, 2 - Sunsweet, insoweit in BGHZ 39, 266 nicht abgedruckt).
  • BGH, 30.06.1959 - I ZR 31/58

    Ausstattungsschutz an Beschaffenheitsangaben

    Auszug aus BGH, 12.05.1965 - Ib ZR 22/64
    Ein solcher Zeichenbestandteil muß bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich jedenfalls dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Übereinstimmung der Zeichen sich, wie hier, auf diesen Bestandteil beschränkt (BGHZ 21, 182, 186 [BGH 03.07.1956 - I ZR 137/54] - Funkberater; BGH GRUR 1960, 83, 88 - Nährbier; BGH GRUR 1965, 183, 185 - derma), der Bestandteil also auch nicht etwa zusammen mit anderen Teilen der Kennzeichnung den Gesamteindruck im Sinne einer Übereinstimmung mitbeeinflußt (BGH Urt. vom 12. Oktober 1962 - I ZR 19/61).
  • BGH, 12.10.1956 - I ZR 171/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 22.10.1957 - I ZR 96/56

    Zeichenentwertung durch berühmte Marke

  • BGH, 16.10.1959 - I ZR 90/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 03.07.1956 - I ZR 137/54

    Schutzumfang von Verbandszeichen

  • BGH, 12.10.1962 - I ZR 19/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 17.11.1960 - I ZR 110/59

    Warenzeichen für Exportwaren

  • BGH, 21.02.1975 - I ZR 18/74

    Sicherungsfähigkeit eines Wortzeichens, das nur aus kennzeichnungsschwachen

    Etwas Abweichendes läßt sich auch nicht aus der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 1965 (GRUR 1965, 665, 666 - Liquiderma) entnehmen, wenn bei der damaligen Zeichengestaltung davon ausgegangen worden war, daß der beschreibende Zeichenbestandteil, aus dem allein eine Verwechslungsgefahr hergeleitet wurde, für den Gesamteindruck des Zeichens ohne Einfluß geblieben war.

    Nach ständiger Rechtsprechung kann zwar zugunsten der Kennzeichnungskraft und damit des Schutzumfanges eines Klagezeichens eine Verkehrsgeltung nicht berücksichtigt werden, die später als das Zeichenrecht des als Verletzer in Anspruch Genommenen entstanden ist (BGH GRUR 1965, 665, 666 - Liquiderma).

  • LG Düsseldorf, 11.07.2000 - 4 O 430/99

    Anforderungen an das Vorliegen urheberrechtlicher Ansprüche aus der geschützten

    Die Ähnlichkeit der Marken richtet sich nach der von ihnen jeweils hervorgerufenen Gesamteindruck, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und die dominierenden Umstände zu berücksichtigen sind, während schutzunfähige Bestandteile ausgeklammert werden müssen, weil sie eine Marke in ihrem Gesamteindruck nicht prägen können (BGH GRUR 1998, 930, 931 - Fläminger); keine Verwechslungsgefahr besteht daher, wenn sich die Übereinstimmung der Zeichen auf diesen Bestandteil beschränkt (BGH GRUR 1965, 665, 666 - Liquiderma; 1966, 436, 438 - VITA-MALZ; 1983, 768, 769 - Capri-Sonne).

    Der hiernach für den Regelfall geltende Grundsatz, daß der Wortbestandteil den Gesamteindruck einer Wort-Bild-Marke wesentlich prägt, erleidet jedoch in solchen Fällen eine Ausnahme, in denen der Wortbestandteil eine schutzunfähige Gattungsbezeichnung ist, denn schutzunfähige Bestandteile können den Gesamteindruck einer Marke nicht prägen (BGH GRUR 1998, 930, 931 - Fläminger; 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/Tisserand); deshalb kann auch keine Verwechslungsgefahr vorliegen, wenn sich die Übereinstimmung der Zeichen auf den schutzunfähigen Bestandteil beschränkt (BGH GRUR 1965, 665, 666 - Liquiderma; 1966, 436, 438 - VITA-MALZ; 1983, 768, 769 - Capri-Sonne).

  • BGH, 24.11.1965 - Ib ZB 4/64

    Freihaltebedürfnis bei Warenzeichen

    Wenn der damalige Beschwerdesenat bei der Erörterung des warenbeschreibenden Charakters der erwähnten Zeichenbestandteile ohne Beanstandung durch den erkennenden Senat geäußert hat, daß für sich allein nicht eintragungsfähige warenbeschreibende Angaben dieser Art auch in der Verwendung als Bestandteile von Warenzeichen für den Verkehr grundsätzlich freigehalten werden müßten, so konnte damit hiernach nur gemeint sein, daß aus der warenbeschreibenden Angabe für sich allein ohne Verkehrsgeltung keine Rechte gegen ein anderes Zeichen hergeleitet werden könnten (BGHZ 21, 182, 186 [BGH 03.07.1956 - I ZR 137/54] Funkberater; BGH GRUR 1960, 83, 88 - Nährbier); dagegen kann die Äußerung nicht dahin verstanden werden, daß das Freihaltebedürfnis auch dort den Vorrang habe, wo der Zeichenbestandteil im Rahmen des Gesamteindrucks, in dem er mit zu berücksichtigen ist, eine Verwechslungsgefahr besorgen läßt (BGH vom 12. Oktober 1962 - I ZR 19/61; vgl. ferner BGH GRUR 1965, 665, 666 unter III 1 - Liquiderma; GRUR 1965, 670, 671 unter 2 a - Basoderm).
  • BGH, 28.01.1966 - Ib ZR 29/64

    Prince Albert

    Bei der Beurteilung der noch in der Vorinstanz anhängigen, mit der Widerklage verfolgten Unterlassungs- und Löschungsansprüche der Beklagten wird das Berufungsgericht darüber hinaus prüfen müssen, ob die Klägerin für das 35 Jahre hindurch unbenutzte Klagezeichen, das im Verkehr ernstlich noch nicht in Erscheinung getreten ist, heute überhaupt noch ein Interesse an seiner Aufrechterhaltung und Benutzung in Anspruch nehmen kann (BGH GRUR 1957, 224, 225 - Odorex; vgl. auch GRUR 1957, 499, 500 - Wipp; 1963, 533, 534 - Windboy; 1965, 665, 667, 668 - Liquiderma).
  • BGH, 05.03.1971 - I ZR 101/69

    Anspruch auf Unterlassung der Verwendung eines Zeichens aufgrund eingetragenen

    Das entspricht den vom Senat entwickelten Grundsätzen (vgl. BGHZ 19, 23, 28 [BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53] - Magirus; BGH GRUR 65, 665, 666, 667 - Liquiderma) und wird von der Revision auch nicht angegriffen, soweit es um diese Warenzeichen Nr. 760 503 und 813 564 sowie um eine ihnen entsprechende Benutzungsform als konkrete Verletzungsform geht.
  • BGH, 26.06.1968 - I ZR 55/66

    Entzug des Schutzes einer international registrierten Marke (IR-Marke) für das

    Danach führt lang dauernde Nichtbenutzung eines eingetragenen Warenzeichens dazu, daß dessen Inhaber, wenn er auf Grund des Zeichens gegen Dritte vorgehen will, beweisen muß, daß er noch ein schutzwürdiges Interesse an dem Zeichen besitzt, das die von diesem ausgehende Beeinträchtigung des Verkehrs an einer freien Zeichenwahl als vertretbar erscheinen läßt (BGH GRUR 1957, 224, 225 - Odorex; GRUB 1963, 533, 534 - Windboy; GRUR 1965, 665, 668 - Liquiderma).
  • BPatG, 07.02.2013 - 24 W (pat) 68/10

    Markenbeschwerdeverfahren "Biolara/Biolavan/BELARA" - keine Verwechslungsgefahr

    Gleichwohl kann eine Verwechslungsgefahr zu verneinen sein, wenn sich die Gemeinsamkeiten der Vergleichsmarken im Wesentlichen auf schutzunfähige oder kennzeichnungsschwache Elemente der älteren Marke beschränken (vgl. z. B. BGH GRUR 1965, 183, 185 - derma; GRUR 1965, 665, 666 - Liquiderma; GRUR 1967, 485, 487 - badedas; GRUR 1969, 40 - Pentavenon; GRUR 2000, 605, 606 - comtes/ComTel; BPatG GRUR 2004, 950, 953 ACELAT/Acesal; BPatG Mitt.
  • BGH, 28.05.1971 - I ZR 35/70

    Bestehen einer Verwechslungsgefahr von Warenzeichen - Gesamteindruck durch den

    Den Zeicheninhaber trifft dann die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß er nach wie vor eine Zeichenbenutzung beabsichtigt und trotz des Zeitablaufs seit erfolgter Zeicheneintragung noch ein schützenswertes Interesse an dem Zeichen besitzt (BGH GRUR 1957, 224, 225 - Odorex; 1957, 228, 230 - Astrawolle; 1963, 533, 534 - Windboy; 1965, 665, 668 - Liquiderma; 1969, 604, 605 - Slip).
  • BGH, 27.06.1969 - I ZR 125/67

    Streit zwischen Lackherstellern über die Verwendung von Warenzeichen - Vorliegen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entspricht die Eintragung von Vorratszeichen dem Bedürfnis des Verkehrs, für den Fall der Einführung neuer Erzeugnisse sofort auf ein bereits eingetragenes Zeichen zurückgreifen zu können und dadurch das Risiko, für ein nicht schutzfähiges Zeichen Aufwendungen zu machen, zu mindern (GRUR 1963, 533, 534 - Windboy; 1965, 665, 667 - Liquiderma).
  • BGH, 29.06.1966 - Ib ZR 99/64

    Anspruch auf Namensrechte und Kennzeichnungsrechte wegen Bestehens einer

    Eine andere Beurteilung wäre, wie auch die Revision nicht verkennt, unter den obwaltenden Umständen nur dann gerechtfertigt, wenn das Wort "Schloß" sich bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher des im Klageantrag bezeichneten Gebiets in dem Sinne als Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin durchgesetzt hätte, daß schon ihm allein vom Verkehr die Bedeutung eines solchen Herkunftshinweises beigemessen würde (BGH GRUR 1965, 665 f - Liquiderma).
  • BGH, 12.05.1965 - Ib ZR 59/63

    Unterlassung der Führung einer Firmenbezeichnung - Verwechslungsfähigkeit eines

  • BGH, 31.05.1974 - I ZR 50/73

    Entwicklung einer mundartlichen Fruchtbezeichnung zu einer Sortenbezeichnung für

  • BGH, 20.11.1970 - I ZR 17/69

    Materiell-rechtliche Schutzfähigkeit von Farbzusammenstellungen auf

  • BGH, 05.04.1967 - Ib ZR 80/65

    Unterlassung der Verwendung einer Bezeichnung - Anspruch auf Schadensersatz -

  • BGH, 11.12.1970 - I ZR 52/69

    Verletzung eines Warenzeichens und Firmenrechts durch Arzneimittelbezeichnung -

  • BGH, 04.06.1969 - I ZR 66/67

    Streit zwischen Kosmetik- und Pflegemittelherstellern über die Verwendung von

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Rechtsprechung
   BGH, 21.10.1964 - Ib ZR 22/63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,2060
BGH, 21.10.1964 - Ib ZR 22/63 (https://dejure.org/1964,2060)
BGH, Entscheidung vom 21.10.1964 - Ib ZR 22/63 (https://dejure.org/1964,2060)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 1964 - Ib ZR 22/63 (https://dejure.org/1964,2060)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • GRUR 1965, 665
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 28.11.1887 - IV 199/87

    Kann der Erbe seinen Anspruch auf den noch festzustellenden Erbteil in Höhe einer

    Auszug aus BGH, 21.10.1964 - Ib ZR 22/63
    Die für das übertragene Recht maßgebende Rechtsordnung entscheidet insbesondere darüber, ob das Recht übertragbar ist (RGZ 20, 234; RG Warn 1917 Nr. 113; OLG München a.a.O.).
  • RG, 04.04.1908 - I 274/07

    Internationales Privatrecht; Distanzfracht

    Auszug aus BGH, 21.10.1964 - Ib ZR 22/63
    Regelmäßig führt diese Bestimmung der Rechtsordnung zu einem einheitlichen Anknüpfungspunkt für alle sich aus dem Vertrage ergebenden Verpflichtungen, nicht zu einer für beide Parteien getrennten (RGZ 68, 203, 207; BGH NJW 1961, 25); dagegen, kann das Erfüllungsgeschäft, insbesondere eine Rechtsübertragung, als solche nach einer anderen Rechtsordnung zu beurteilen sein, als das ihm zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft (Soergel/Kegel, 9. Aufl. Anm. 252 vor Art. 7 ff EG BGB).
  • RG, 19.03.1907 - II 406/06

    1. Nach welchem Rechte beurteilt sich die Übertragung einer Forderung? Welche

    Auszug aus BGH, 21.10.1964 - Ib ZR 22/63
    Für die Abtretung von Forderungen (RGZ 65, 357; RG SeuffA 79, 353; BGH WM 1957, 1574) und die Übertragung von urheberrechtlichen Befugnissen (vgl. OLG München GRUR Ausl 1960, 75) entspricht dies der in der Rechtsprechung herrschenden Auffassung (vgl. Soergel/Kegel 9. Aufl., Anm. 250 vor Art. 7 EG BGB).
  • BGH, 30.09.1952 - I ZR 31/52

    Interzonales Währungsrecht

    Auszug aus BGH, 21.10.1964 - Ib ZR 22/63
    Ist bei einem schuldrechtlichen Vertrag, der eine Auslandsbeziehung aufweist - wie im Streitfall - eine ausdrückliche oder stillschweigend getroffene Vereinbarung über die anzuwendende Rechtsordnung nicht festzustellen, so muß der sogenannte mutmaßliche (hypothetische) Wille der Parteien über die anzuwendende Rechtsordnung festgestellt werden; dabei handelt es sich, wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets angenommen worden ist, weniger um die Ermittlung hypothetischer subjektiver Vorstellungen der Parteien, als um eine vernünftige, im Wege ergänzender Rechtsfindung vorzunehmende Interessenabwägung auf objektiver Grundlage; es ist nach einem Anknüpfungspunkt zu suchen, der sich aus der Eigenart des zu entscheidenden Sachverhalts und aus der Interessenlage unter Berücksichtigung objektiver Gesichtspunkte ergibt; besonderes Gewicht kommt dabei der Frage zu, wo sich der Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses befindet (BGHZ 7, 231, 235 [BGH 30.09.1952 - I ZR 31/52]; vgl. zuletzt BGH NJW 1961, 25).
  • BGH, 14.04.1953 - I ZR 152/52

    Liegegeld im Binnenschiffahrtsrecht

    Auszug aus BGH, 21.10.1964 - Ib ZR 22/63
    Die Frage, welches Recht nach dem sogenannten hypothetischen Parteiwillen anzuwenden ist, unterliegt als Rechtsfrage der Nachprüfung des Revisionsgerichts, da es sich um ergänzende Rechtsfindung handelt (BGHZ 9, 221, 223 [BGH 14.04.1953 - I ZR 152/52]; Raape, Internationales Privatrecht, 5. Aufl. S. 475).
  • BGH, 28.10.1957 - II ZR 99/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.10.1964 - Ib ZR 22/63
    Für die Abtretung von Forderungen (RGZ 65, 357; RG SeuffA 79, 353; BGH WM 1957, 1574) und die Übertragung von urheberrechtlichen Befugnissen (vgl. OLG München GRUR Ausl 1960, 75) entspricht dies der in der Rechtsprechung herrschenden Auffassung (vgl. Soergel/Kegel 9. Aufl., Anm. 250 vor Art. 7 EG BGB).
  • BGH, 02.10.1997 - I ZR 88/95

    "Spielbankaffaire"; Geltendmachung einer ausschließlichen urheberrechtlichen

    Deshalb ist hier nach dem Recht Luxemburgs zu entscheiden, ob von den Filmurhebern des im Jahre 1956 hergestellten Spielfilms bereits damals über das Recht zur Satellitensendung verfügt werden konnte (vgl. dazu auch - zur Verfügung ausländischer Urheber über Befugnisse aus dem UrhG - BGH, Urt. v. 15.10.1987 - I ZR 96/85, GRUR 1988, 296, 298 - GEMA-Vermutung IV; vgl. weiter - zum Warenzeichenrecht - BGH, Urt. v. 21.10.1964 - Ib ZR 22/63, GRUR Int. 1965, 504, 506 - Carla; Ulmer, Die Immaterialgüterrechte im internationalen Privatrecht, S. 51; Katzenberger, Festschrift Schricker, S. 225, 258; Benkard/Ullmann, Patentgesetz, 9. Aufl., § 15 Rdn. 134, 136; Hiestand, Die Anknüpfung internationaler Lizenzverträge, 1993, S. 113 f. m.w.N.).
  • BGH, 22.01.1998 - I ZR 113/95

    "SAM"; Nachweis der materiellen Berechtigung des Markeninhabers; Übertragung

    Die Revision zieht nicht in Zweifel, daß auf die Übertragung der IR-Marke, soweit sie die Bundesrepublik Deutschland betrifft, das Warenzeichengesetz als das Recht des Schutzlandes Anwendung findet (Art. 4, Art. 9ter Abs. 1, 4 MMA, Art. 6quater PVÜ; vgl. auch BGH, Urt. v. 7.6. 1955 - I ZR 64/53, GRUR 1955, 575, 578 - Hückel; Urt. v. 21.10.1964 - Ib ZR 22/63, GRUR Int. 1965, 504, 506 - Carla; Urt. v. 30.1.1992 - I ZR 54/90, GRUR 1992, 314, 315 - Opium).
  • BGH, 30.01.1992 - I ZR 54/90

    Geltendmachung der Zeichenrechte bei Veräußerung der Marke - Zeitpunkt der

    Die rechtlichen Voraussetzungen der Übertragung eines Warenzeichens beurteilen sich nach dem Recht des Landes, in welchem das Zeichen eingetragen ist (BGH, Urt. v. 21.10.1964 - Ib ZR 22/63, GRUR Ausl 1965, 504, 505 - Carla; vgl. auch Art. 6 quater PVÜ).
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