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   BGH, 10.06.1964 - Ib ZR 128/62   

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BGH, 10.06.1964 - Ib ZR 128/62 (https://dejure.org/1964,188)
BGH, Entscheidung vom 10.06.1964 - Ib ZR 128/62 (https://dejure.org/1964,188)
BGH, Entscheidung vom 10. Juni 1964 - Ib ZR 128/62 (https://dejure.org/1964,188)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes durch eine wahrheitsgemäße Werbeankündigung - Anforderungen an das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unter dem Gesichtspunkt des unzulässigen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 42, 134
  • NJW 1964, 2247
  • MDR 1964, 991
  • GRUR 1965, 96
  • DB 1964, 1512
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.10.1958 - KZR 1/58

    Vertikale Preisempfehlungen

    Auszug aus BGH, 10.06.1964 - Ib ZR 128/62
    Die Bezugnahme auf einen "empfohlenen Richtpreis" setzt nämlich die Preisbemessung in Vergleich zu einem Begriff, der unter der von der Beklagten gewählten Bezeichnung oder den inhaltsgleichen Bezeichnungen "unverbindlicher Richtpreis" und "empfohlener Preis" nach der Zulassung angemeldeter vertikaler Preisempfehlungen (BGHZ 28, 208 - "4711") durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und die Praxis des Bundeskartellamts einen klar umrissenen rechtlichen Inhalt empfangen hat, und zwar in dem Sinne, daß es sich dabei um eine vom Hersteller ausgehende unverbindliche, die freie Kalkulation des Händlers unberührt lassende Empfehlung eines Verbraucherpreises handelt, welcher der Preisvorstellung des Herstellers entspricht, aber vom Händler nach Belieben gefordert oder auch nicht gefordert werden kann (vgl. dazu BGHZ 39, 370 - "Osco-Parat").

    Der Begriff des "empfohlenen Richtpreises" hat - wie schon dargelegt wurde - im Verkehr einen feststehenden Sinn erlangt, nachdem durch die Entscheidung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 1958 (BGHZ 28, 208 - "4711") die unter den Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 GWB grundsätzlich unzulässige Empfehlung von Verbraucherpreisen durch den Hersteller bei Waren der in § 16 GWB aufgeführten Art für zulässig erklärt worden war, sofern sie ähnlich wie eine Preisbindung beim Bundeskartellamt angemeldet wird, und nachdem das Bundeskartellamt im Rahmen der vom Bundesgerichtshof später gebilligten.

    Die Empfehlung dieses Preises wird beim Bundeskartellamt angemeldet, damit diesem Wunsch entsprochen, d.h., damit die Empfehlung von ihren Empfängern, den Händlern, gleichförmig befolgt werden kann, ohne daß hierdurch der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 58 Abs. 2 GWB erfüllt wird, der bei einem gleichförmigen Verhalten der Empfehlungsempfänger ohne die Anmeldung gegeben wäre (BGHZ 28, 208, 214 f - "4711").

    Aus den vom Kläger angeführten Entscheidungen BGHZ 28, 208 - "4711" - und BGH GRUR 1961, 367 - Schlepper - lassen sich keine gegenteiligen Rechtsauffassungen ableiten.

  • BGH, 03.03.1961 - I ZR 83/60
    Auszug aus BGH, 10.06.1964 - Ib ZR 128/62
    Bei den Preisen, auf die der Nachlaß sich bezieht, muß es sich also um diejenigen Preise handeln, die der Unternehmer dem Letztverbraucher gegenüber als die seinigen erkennbar macht oder in der Mehrzahl der Fälle verlangt (RGZ: 150, 271, 276; BGHZ 27, 369, 372 - Elektrogeräte; BGH GRUR 1959, 326 - Kaffeeversandhandel; BGH GRUR 1961, 367, 368 - Schlepper).

    Es ist zwar nicht erforderlich, daß tatsächlich ein eigener angekündigter oder allgemein geforderter Normalpreis des Unternehmers besteht; die Ankündigung muß aber zumindest den Eindruck erwecken, als habe der Unternehmer einen solchen Preis, von dem er einen Nachlaß gewähre (BGH GRUR 1961, 367, 368 - Schlepper).

    Aus den vom Kläger angeführten Entscheidungen BGHZ 28, 208 - "4711" - und BGH GRUR 1961, 367 - Schlepper - lassen sich keine gegenteiligen Rechtsauffassungen ableiten.

  • BGH, 06.06.1963 - KVR 1/62

    Angemeldete Preisempfehlungen

    Auszug aus BGH, 10.06.1964 - Ib ZR 128/62
    Die Bezugnahme auf einen "empfohlenen Richtpreis" setzt nämlich die Preisbemessung in Vergleich zu einem Begriff, der unter der von der Beklagten gewählten Bezeichnung oder den inhaltsgleichen Bezeichnungen "unverbindlicher Richtpreis" und "empfohlener Preis" nach der Zulassung angemeldeter vertikaler Preisempfehlungen (BGHZ 28, 208 - "4711") durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und die Praxis des Bundeskartellamts einen klar umrissenen rechtlichen Inhalt empfangen hat, und zwar in dem Sinne, daß es sich dabei um eine vom Hersteller ausgehende unverbindliche, die freie Kalkulation des Händlers unberührt lassende Empfehlung eines Verbraucherpreises handelt, welcher der Preisvorstellung des Herstellers entspricht, aber vom Händler nach Belieben gefordert oder auch nicht gefordert werden kann (vgl. dazu BGHZ 39, 370 - "Osco-Parat").

    Richtlinien für solche Anmeldungen vorgeschrieben hatte, daß Preisempfehlungen durch ausdrückliche Hinweise wie "unverbindlicher Richtpreis" oder "empfohlener Preis" als unverbindlich gekennzeichnet werden müssen (BAnz Nr. 81 vom 28. April 1960; BGHZ 39, 370 - "Osco-Parat").

    Diese Unterscheidung ist einmal aus Gründen der Preisklarheit und zur Verbesserung der Marktübersicht, zum anderen aber auch deshalb geboten, weil jede Abschwächung der Tatsache, daß der empfohlene Richtpreis unverbindlich ist, ganz besonders aber die falsche Vorstellung des Verbrauchers, daß dieser Preis der verbindliche Marktpreis sei, ein Hindernis für die freie Preiakalkulation des Händlers bildet, die bei dem empfohlenen Preis gewahrt bleiben muß (vgl. BGHZ 39, 370 - "Osco-Parat").

  • BGH, 25.04.1958 - I ZR 84/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.06.1964 - Ib ZR 128/62
    Ein Fall der letzt erwähnten Art lag der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in GRUR 1958, 492 ("Eis-Pralinen") zugrunde, bei der es u.a. um die Frage ging, ob die vom Gesetzgeber geschaffene, aber begrifflich nicht definierte Bezeichnung "massive Pralinen" (oder "Pralinen massiv") die Vorstellung beeinflußt hatte, die der Verkehr mit der ihm seit langem geläufigen Bezeichnung "Praline" als eines echten Schokoladenerzeugnisses verbindet, die aber auf sogenannte "massive" Pralinen im Sinne des neu geschaffenen gesetzlichen Begriffs nicht zutrifft.
  • BGH, 23.01.1959 - I ZR 158/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.06.1964 - Ib ZR 128/62
    Bei den Preisen, auf die der Nachlaß sich bezieht, muß es sich also um diejenigen Preise handeln, die der Unternehmer dem Letztverbraucher gegenüber als die seinigen erkennbar macht oder in der Mehrzahl der Fälle verlangt (RGZ: 150, 271, 276; BGHZ 27, 369, 372 - Elektrogeräte; BGH GRUR 1959, 326 - Kaffeeversandhandel; BGH GRUR 1961, 367, 368 - Schlepper).
  • BGH, 30.05.1958 - I ZR 134/56

    Rabattgesetz und Direktverkäufe des Großhandels

    Auszug aus BGH, 10.06.1964 - Ib ZR 128/62
    Bei den Preisen, auf die der Nachlaß sich bezieht, muß es sich also um diejenigen Preise handeln, die der Unternehmer dem Letztverbraucher gegenüber als die seinigen erkennbar macht oder in der Mehrzahl der Fälle verlangt (RGZ: 150, 271, 276; BGHZ 27, 369, 372 - Elektrogeräte; BGH GRUR 1959, 326 - Kaffeeversandhandel; BGH GRUR 1961, 367, 368 - Schlepper).
  • BGH, 14.07.1961 - I ZR 40/60

    Betonzusatzmittel

    Auszug aus BGH, 10.06.1964 - Ib ZR 128/62
    Hiergegen spricht, daß in diesem Falle auf die Preise der Mitbewerber immerhin nur sehr mittelbar Bezug genommen wird, weil die gewählte Bezugsgröße, der empfohlene Richtpreis, als solche nicht auf die Mitbewerber abzielt, Außerdem ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Werbevergleich u.a. dann nicht unlauter, wenn er sich nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen hält und der Wahrnehmung eines berechtigten Interesses dient (EGH GRUR 1962, 45, 48 - "Betonzusatzmittel").
  • BGH, 07.12.2006 - I ZR 271/03

    UVP

    Dagegen durfte der Händler, dem es grundsätzlich erlaubt war, in seiner Werbung auf eine Preisempfehlung des Herstellers Bezug zu nehmen (vgl. BGHZ 42, 134 ff. - Richtpreiswerbung I; BGH, Urt. v. 14.11.2002 - I ZR 137/00, GRUR 2003, 446 = WRP 2003, 509 - Preisempfehlung für Sondermodelle), bei diesem Hinweis auch andere Formulierungen verwenden, wenn dadurch keine unrichtigen Vorstellungen über die tatsächlichen Verhältnisse hervorgerufen wurden (vgl. BGH, Urt. v. 28.9.1979 - I ZR 69/77, GRUR 1980, 108, 109 - ... unter empf. Preis).
  • BGH, 05.01.1966 - Ib ZR 23/64

    Preisgegenüberstellung mit Richtpreisen

    wenn der höhere Preis im Zeitpunkt der Gegenüberstellung den auf dem Markt üblich gewordenen Verbraucherpreis für das Erzeugnis in einem solchen Maße übersteigt, daß er nicht mehr ernsthaft als Grundlage für die Preisgestaltung des Einzelhändlers in Betracht kommt (Ergänzung zu BGHZ 42, 134 [BGH 10.06.1964 - Ib ZR 128/62]).

    Wie der erkennende Senat schon in seiner Entscheidung BGHZ 42, 134 [BGH 10.06.1964 - Ib ZR 128/62] (a.a.O. 136) dargelegt hat, darf der empfohlene Richtpreis weiterhin auch nicht etwa eine willkürliche Größe darstellen, sondern er muß vom Hersteller, der ihn empfiehlt, auf Grund einer gewissenhaften Prüfung der für die Preisbildung maßgebenden Faktoren errechnet sein, also den Preis widerspiegeln, den der Hersteller bei ernsthafter Kalkulation als den angemessenen durchschnittlichen Verbraucherpreis ansehen kann, und er muß, was im Zusammenhang mit der Klagebegründung aus § 3 UWG noch näher zu erläutern sein wird, auch im Zeitpunkt der Preisgegenüberstellung nach den dann maßgebenden Preisverhältnissen auf dem Markt noch ernsthaft als Verbraucherpreis in Betracht kommen.

    In dem der Entscheidung BGHZ 42, 134 [BGH 10.06.1964 - Ib ZR 128/62] zugrunde liegenden Falle gab der vorgetragene Sachverhalt nach keiner dieser Richtungen zu Bedenken Anlaß.

    Die Werbung mit dem empfohlenen Richtpreis wird indessen unvermeidlich zu Irrtümern führen, wenn der empfohlene Richtpreis - anders als im Falle der Entscheidung BGHZ 42, 134 [BGH 10.06.1964 - Ib ZR 128/62] - nicht als solcher deutlich genug gekennzeichnet wird.

    Insofern unterscheidet der Streitfall sich grundlegend von dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des erkennenden Senats in BGHZ 42, 134 [BGH 10.06.1964 - Ib ZR 128/62] zugrunde lag; denn in der damals angegriffenen Werbung war der Begriff des "empfohlenen Richtpreises" ausdrücklich herausgestellt und hierdurch die Bedeutung des unterschrittenen Preises offenbart worden.

    Es erscheint zweifelhaft, ob der Verbraucher, wenn ihm nicht, wie in dem in BGHZ 42, 134 [BGH 10.06.1964 - Ib ZR 128/62] entschiedenen Fall, durch in ihrem Wortsinn unmißverständliche Bezeichnungen wie "empfohlener Richtpreis" oder "unverbindlicher Richtpreis" bestimmte Anhaltspunkte für die Bedeutung des Vergleichspreises gegeben werden, sich überhaupt zu genaueren rechtlichen Überlegungen über die hinsichtlich der Preisgestaltung bestehenden Rechtsbeziehungen zwischen Hersteller und Händler veranlaßt sieht.

    Wie im Anschluß an die Entscheidung des Senats in BGHZ 42, 134 [BGH 10.06.1964 - Ib ZR 128/62] schon betont wurde, ist der empfohlene Richtpreis keine willkürliche Größe, sondern er muß vom Hersteller auf Grund einer gewissenhaften Prüfung der für die Preisbildung maßgebenden Faktoren errechnet sein, also nach der ernsthaften Kalkulation des Herstellers den angemessenen Verbraucherpreis widerspiegeln.

  • BGH, 15.09.1999 - I ZR 131/97

    Ehemalige Herstellerpreisempfehlung; kein generelles Werbungsverbot

    Dies ist bei einer Werbung mit unverbindlichen Richtpreisen des Herstellers nicht der Fall, weil darin nicht auf die tatsächlichen Preise der Mitbewerber, sondern auf eine von dritter Seite empfohlene Preisrichtlinie Bezug genommen wird (vgl. BGHZ 42, 134, 145 f. - 20 % unter dem empfohlenen Richtpreis).
  • BGH, 23.02.1968 - Ib ZR 148/65

    Vergleichende Werbung (Preisvergleich)

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  • BGH, 01.10.1980 - I ZR 142/78

    Verband zur Förderung gewerblicher Interessen - Wettbewerbswidrigkeit einer

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, daß ein Einzelhändler grundsätzlich - ohne damit gegen die §§ 1,3 UWG zu verstoßen - in seiner Werbung auf eine Preisempfehlung des Herstellers Bezug nehmen darf, um auf die Vorteilhaftigkeit des von ihm tatsächlich geforderten Preises hinzuweisen (vgl. BGHZ 42, 134 ff [BGH 10.06.1964 - Ib ZR 128/62] = GRUR 1965, 96 - 20 % unter dem empfohlenen Richtpreis).

    Allerdings sind gewisse Fehldeutungen, die insbesondere in der Zeit der Durchsetzung des Rechtsinstituts der Preisempfehlung im Verkehr unvermeidlich waren und deren Beachtung diese Durchsetzung beeinträchtigt haben würden, von der Rechtsprechung als nicht schutzwürdig behandelt worden, wie etwa die Vorstellung, es handle sich dabei um verbindlich vorgeschriebene Preise oder diese Preise würden jedenfalls in der Praxis allgemein eingehalten (BGHZ 42, 141, 144) [BGH 10.06.1964 - Ib ZR 128/62] .

    Wäre sie aber in dem Sinne getroffen worden, daß nicht unerhebliche Teile des Verkehrs die vollständige Einhaltung erwarteten, so wäre in Anwendung der Grundsätze des Urteils vom 10. Juni 1964 (BGHZ 42, 134, 138, 139) [BGH 10.06.1964 - Ib ZR 128/62] eine solche Fehlvorstellung mit Rücksicht auf das Wesen des Instituts der Preisempfehlung nicht schutzwürdig.

  • BGH, 28.09.1979 - I ZR 69/77

    Werbende Bezugnahme eines Händlers auf eine unverbindliche Preisempfehlung -

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist allerdings anerkannt, daß ein Einzelhändler grundsätzlich nicht gehindert ist, in seiner Werbung auf eine Preisempfehlung des Herstellers Bezug zu nehmen, um auf die Vorteilhaftigkeit des von ihm tatsächlich geforderten Preises hinzuweisen (vgl. BGHZ 42, 134 ff [BGH 10.06.1964 - Ib ZR 128/62] - Richtpreis-Werbung I).

    Der Bundesgerichtshof hat zwar in seinem Urteil vom 10. Juni 1964 (BGHZ 42, 134, 135, 139 [BGH 10.06.1964 - Ib ZR 128/62] - Richtpreiswerbung I) ausgeführt, daß die Bezeichnung "empfohlener Preis" nach der Zulassung angemeldeter vertikaler Preisempfehlungen (BGHZ 28, 208 "4711") durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und die Praxis des Bundeskartellamts im Verkehr einen klar umrissenen rechtlichen Inhalt empfangen habe, und zwar in dem Sinn, daß es sich dabei um eine vom Hersteller ausgehende unverbindliche, die freie Kalkulation des Händlers unberührt lassende Empfehlung eines Verbraucherpreises handele, welche der Preisvorstellung des Herstellers entspreche, aber vom Händler nach Belieben gefordert oder auch nicht gefordert werden könne (siehe auch BGHZ 39, 370 - Osco Parat).

    Wenn der Bundesgerichtshof gleichwohl in jener Entscheidung die Formulierung "unter empfohlenem Richtpreis" nicht als Verstoß gegen § 3 UWG gewertet hat, so aus der Erwägung (BGHZ 42, 141 f [BGH 10.06.1964 - Ib ZR 128/62] ), daß kein schutzwürdiges Interesse des Publikums an einem Verbot bestehe, weil gerade der häufige Gebrauch dieses Begriffs Irrtümer über dessen Bedeutung zerstreuen und das Publikum darüber aufklären werde, daß der empfohlene Richtpreis kein verbindlicher Preis sei.

  • BGH, 15.06.1988 - I ZR 51/87

    "Fachkrankenhaus"; Umfang des Werbeverbots für Krankenhäuser; Zulässigkeit der

    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, kann eine solche Wirkung auch nicht ohne weiteres und in jedem Fall schon deshalb als ausgeschlossen angesehen werden, weil ein in der Werbung verwendeter Begriff in der Gesetzes- oder Behördensprache in einem bestimmten Sinne definiert und/oder verwendet wird (vgl. BGHZ 42, 134, 139 f. [BGH 10.06.1964 - Ib ZR 128/62] - 20 % unter dem empfohlenen Richtpreis; BGH Urt. vom 25. April 1958 - I ZR 84/57, GRUR 1958, 492, 494 ff. - Eis-Pralinen; Urt. vom 25. November 1982 - I ZR 145/80, GRUR 1983, 245, 247 = WRP 1983, 260 - naturrot; Urt. aaO - Feingoldgehalt).

    Zwar können Mißverständnisse über die Bedeutung neuer, für den Rechts- und Wirtschaftsverkehr bestimmter Begriffe, die durch das Gesetz eingeführt oder aus diesem abgeleitet worden sind, die Verwendung solcher Begriffe grundsätzlich nicht hindern; sie können aber bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung jedenfalls dann zu beachten sein, wenn die neue Bezeichnung in sich unklar ist, namentlich, wenn ein bereits im Verkehr bekannter Begriff in einer von der bisherigen abweichenden Bedeutung gebraucht wird, in der er sich im Verkehr nicht eingelebt hat (vgl. BGHZ 42, 134, 139 [BGH 10.06.1964 - Ib ZR 128/62] - 20 % unter dem empfohlenen Richtpreis).

  • BGH, 28.09.1979 - I ZR 73/77

    Zulässigkeit der werbenden Bezugnahme auf eine Hersteller-Preisempfehlung -

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist allerdings anerkannt, daß ein Einzelhändler grundsätzlich nicht gehindert ist, in seiner Werbung auf eine Preisempfehlung des Herstellers Bezug zu nehmen, um auf die Vorteilhaftigkeit des von ihm tatsächlich geforderten Preises hinzuweisen (vgl. BGHZ 42, 134 ff [BGH 10.06.1964 - Ib ZR 128/62] - Richtpreiswerbung I).

    Der Bundesgerichtshof hat zwar in seinem Urteil vom 10. Juni 1964 (BGHZ 42, 134, 135, 139 [BGH 10.06.1964 - Ib ZR 128/62] - Richtpreiswerbung I) ausgeführt, daß die Bezeichnung "empfohlener Preis" nach der Zulassung angemeldeter vertikaler Preisempfehlungen (BGHZ 28, 208 "4711") durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und die Praxis des Bundeskartellamts im Verkehr einen klar umrissenen rechtlichen Inhalt empfangen habe, und zwar in dem Sinne, daß es sich dabei um eine vom Hersteller ausgehende unverbindliche, die freie Kalkulation des Händlers unberührt lassende Empfehlung eines Verbraucherpreises handele, welche der Preisvorstellung des Herstellers entspreche, aber vom Händler nach Belieben gefordert oder auch nicht gefordert werden könne (siehe auch BGHZ 39, 370 - Osco Parat).

    Wenn der Bundesgerichtshof gleichwohl in Jener Entscheidung die Formulierung "unter empfohlenem Richtpreis" nicht als Verstoß gegen § 3 UWG gewertet hat, so aus der Erwägung (BGHZ 42, 141 f [BGH 10.06.1964 - Ib ZR 128/62] ), daß kein schutzwürdiges Interesse des Publikums an einem Verbot bestehe, weil gerade der häufige Gebrauch dieses Begriffes Irrtümer über dessen Bedeutung zerstreuen und das Publikum darüber aufklären werde, daß der empfohlene Richtpreis kein verbindlicher Preis sei.

  • BGH, 25.11.1982 - I ZR 145/80

    Dacheindeckungen: Bezeichnung "naturrot"; irreführende Werbung

    Eine ihrem Wortsinn nach den Verkehr irreführende Bezeichnung darf in der Werbung auch dann nicht verwendet werden, wenn sie - ohne dadurch für den Verkehr ihren Sinn gewandelt zu haben - Eingang in den behördlichen Sprachgebrauch gefunden hat (Abgrenzung zu BGHZ 42, 134 [BGH 10.06.1964 - Ib ZR 128/62] - "20 % unter dem empfohlenen Richtpreis" -).

    Sollte dieses aufgrund des Beweisergebnisses erneut zu dem Ergebnis gelangen, daß beachtliche Teile des angesprochenen Verkehrs irregeführt werden, so würde es sich auch mit der Rüge der Revision auseinanderzusetzen haben, es habe die Beachtlichkeit einer etwaigen Irreführung zu Unrecht angenommen und die Grundsätze der Entscheidung BGHZ 42, 134 [BGH 10.06.1964 - Ib ZR 128/62] - "20 % unter dem empfohlenen Richtpreis" - verkannt.

  • BGH, 03.04.1970 - I ZR 117/68

    Zulässigkeit eines Preisvergleichs - Gegenüberstellung von zwei Preisen für

    Der in Rede stehende Begriff hat weder gesetzlich noch durch die Rechtsprechung oder durch Verwaltungspraxis (wie etwa der "empfohlene Richtpreis" vgl. BGHZ 42, 134 [BGH 10.06.1964 - Ib ZR 128/62] - 20 % unter dem empfohlenen Richtpreis; 39, 370 - Osco-Parat) einen klar umrissenen Inhalt empfangen.

    Sie ist darüber hinaus irreführend, da das Publikum die von der Beklagten für ihren Preisvergleich gewählte Bezugsgröße als besonders zuverlässig halten muß, wenn es glaubt, die durchstrichenen Preise seien vom Hersteller empfohlen, dem es bei der gewissenhaften Prüfung (vgl. BGHZ 42, 134 [BGH 10.06.1964 - Ib ZR 128/62] ; 45, 115) [BGH 07.02.1966 - VIII ZR 240/63] der für die Preisbildung maßgebenden Faktoren mehr zutrauen kann als jedem beliebigen Händler, zumal wenn er selbst eine Empfehlung ausspricht, deren Einhaltung im Normalfall er nach der Verbrauchervorstellung wünscht.

  • BGH, 23.06.1983 - I ZR 75/81

    Hersteller-Preisempfehlung in Kfz-Händlerwerbung

  • BGH, 23.06.1983 - I ZR 109/81

    Sie sparen 4000,- DM

  • BGH, 15.06.1988 - I ZR 53/87

    Begründung einer selbständigen Unterlassungspflicht des Mitwirkenden durch jede

  • BGH, 23.06.1983 - I ZR 111/81

    Vorliegen einer irreführenden Werbeanzeige mit Bezugnahme auf empfohlene Preise -

  • BGH, 12.01.1966 - Ib ZR 19/64

    Frage der wettbewerbswidrigen, vergleichenden Werbung im Falle der Auszeichnung

  • BGH, 20.01.1994 - I ZR 250/91

    Anzeigen-Einführungspreis - Normalpreis

  • BGH, 15.02.1967 - Ib ZR 50/65

    Vertrieb eines "Aussteuerkatalogs" für den Textileinzelhandel - Gewährung eines

  • BGH, 13.12.1984 - I ZR 71/83

    Zulässigkeit des Vertriebs von Abschleppseilen mit den DIN-Normen nicht

  • OLG Stuttgart, 28.04.1997 - 2 U 215/96

    Vollziehung einer Urteilsverfügung; Irreführung durch Werbung mit der

  • OLG Düsseldorf, 29.05.2001 - 20 U 3/01

    Vertrieb eines Produkts nach Änderung der hierfür geltenden DIN

  • BGH, 12.12.1980 - I ZR 158/78

    Unzulässigkeit einer Preiswerbung mit einem "ca-Preis lt Test" oder einem "Preis

  • BGH, 26.04.1974 - I ZR 19/73

    Verwendung der Bezeichnung "Germany" im Warenverkehr innerhalb der Bundesrepublik

  • KG, 28.05.2004 - 5 W 74/04

    Wettbewerbsverstoß: Preiswerbung mit mehrdeutigem Bezugspreis

  • BGH, 09.02.1966 - Ib ZR 24/64
  • LG Kiel, 30.09.2011 - 14 O 56/11

    Listenpreis - Wettbewerbswidrige Verkaufsförderungsmaßnahme: Irreführende

  • BGH, 04.12.1968 - I ZR 17/67

    Unzulässigkeit einer unwahren und herabsetzenden vergleichenden Werbung -

  • OLG Stuttgart, 19.04.1991 - 2 U 233/90

    Rechtmäßigkeit der Werbung eines Schuhversandhändlers; Mitteilung der Abzüge von

  • BGH, 06.12.1968 - I ZR 88/67

    Zulässigkeit der Annahme eines rabattrechtlich unzulässigen Preisnachlasses im

  • BGH, 22.03.1967 - Ib ZR 43/65

    Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Rabattgewährung - Gewährung von

  • BGH, 24.05.1967 - Ib ZR 106/65

    Herstellung von Ölfeuerungsanlagen - Anspruch auf Schadensersatz - Verstoß gegen

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