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   BGH, 02.03.1967 - Ia ZB 10/65   

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BGH, 02.03.1967 - Ia ZB 10/65 (https://dejure.org/1967,1563)
BGH, Entscheidung vom 02.03.1967 - Ia ZB 10/65 (https://dejure.org/1967,1563)
BGH, Entscheidung vom 02. März 1967 - Ia ZB 10/65 (https://dejure.org/1967,1563)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 2 Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) im Verfahren auf Feststellung der Unwirksamkeit eines bereits gelöschten Gebrauchsmusters - Vorrichtung zur Herstellung von Korrosionsschutz-Binden - Verhältnis zwischen Löschungsverfahren und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1967, 466
  • GRUR 1967, 351
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • RG, 30.06.1937 - I 24/37

    Ist in dem Streit wegen Verletzung eines Gebrauchsmusters der Einwand mangelnder

    Auszug aus BGH, 02.03.1967 - Ia ZB 10/65
    Indes ist in Rechtsprechung und Schrifttum seit langem allgemein anerkannt, daß auch ein patentamtliches Verfahren auf Feststellung, daß ein Gebrauchsmuster von Anfang an nicht zu Recht bestanden habe, zulässig ist, wenn das Gebrauchsmuster aus anderen Gründen, z.B. wegen Ablaufs der Schutzdauer oder wegen Verzichts, bereits gelöscht ist oder während eines "Löschungsverfahrens" gelöscht wird, der Antragsteller aber ein besonderes eigenes Rechtsschutzinteresse an der nachträglichen Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des (bereits gelöschten) Gebrauchsmusters hat (RGZ 155, 321, 322/23; PA MuW 1938, 227; MuW 1939, 202; BGH GRUR 1963, 494 "Rückstrahler-Dreieck"; Reimer PatG 2, Aufl., Rdn. 10 zu § 7 GebrMG; Benkard PatG 4. Aufl., Rdn. 5 zu § 8 GebrMG; Busse PatG 3. Aufl., Anm. 3 zu § 8 GebrMG; Tetzner PatG 2. Aufl., Anm. 8 zu § 7 GebrMG, - je m.w.Nachw.).

    Abgesehen davon, daß ein besonderes eigenes Interesse des Antragstellers an der begehrten Feststellung vorliegen muß und daß die dem Antrag stattgebende Entscheidung eben nicht auf Löschung des Gebrauchsmusters, sondern auf Feststellung seiner Unwirksamkeit geht, gelten im übrigen für das Feststellungsverfahren aber die gleichen Grundsätze wie für das Löschungsverfahren (RGZ 155, 321, 323; Reimer a.a.O. S. 1130).

    So werden z.B. die an sich auf das "Löschungsverfahren" bezüglichen Vorschriften über die Stellung des Antrags (§ 8 GebrMG), über die Ermittlungen und die Beschlußfassung des Patentamts (§ 9 Abs. 2 und 3), über die Rechtsmitteleinlegung (§ 10 Abs. 2) und über die Besetzung der zur Entscheidung berufenen Stellen des Patentamts (§ 4 Abs. 3) und des Patentgerichts (§ 10 Abs. 4) sowie die Vorschriften über das Verhältnis zwischen "Löschungsverfahren" und Verletzungsprozeß (§ 11 GebrMG, vgl. dazu auch RGZ 155, 321) unbedenklich auch auf das "Feststellungsverfahren" anzuwenden sein und, soweit dem erkennenden Senat bekannt, in der Praxis auch tatsächlich angewendet.

  • BGH, 28.10.1965 - Ia ZB 12/65

    Irreführung durch das vom Deutschen Patentamt verwendete Formular

    Auszug aus BGH, 02.03.1967 - Ia ZB 10/65
    Der Rechtsbeschwerde ist zwar zuzugeben, daß es gesetzliche Vorschriften gibt, die der Behörde oder dem Gericht die Verpflichtung auferlegen, die Beteiligten auf die Folgen einer Versäumnis hinzuweisen, wie z.B. § 102 Abs. 2 VwGO und § 10 MSchG, oder sogar den Eintritt der Säumnisfolgen von einem solchen Hinweis abhängig machen, wie z.B. § 11 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 PatG (vgl. dazu auch BGH GRUR 1966, 200 "Benachrichtigung").
  • BGH, 13.12.1962 - I ZR 42/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 02.03.1967 - Ia ZB 10/65
    Daß die Entscheidung, die im Falle der Säumnis des Gebrauchsmusterinhabers als Antragsgegners nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 2 GebrMG zu ergehen hat, auch die an dem Verfahren nicht beteiligte Öffentlichkeit berührt, ist nicht eine Folge der Säumnis des Gebrauchsmusterinhabers, sondern eine Folge davon, daß die bei seiner Säumnis ohne Sachprüfung gegen ihn ergehende Entscheidung gleichwohl eine Sachentscheidung ist, als solche einer im streitigen Verfahren gegen ihn ergehenden Entscheidung völlig gleichsteht (BGH GRUR 1963, 519, 521 bei I 2 c "Klebemax") und daher wie diese auch für und gegen alle Dritten wirkte Das alles aber ist im Feststellungsverfahren im Prinzip wiederum nicht anders als im Löschungsverfahren.
  • BGH, 28.03.1963 - Ia ZR 19/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 02.03.1967 - Ia ZB 10/65
    Indes ist in Rechtsprechung und Schrifttum seit langem allgemein anerkannt, daß auch ein patentamtliches Verfahren auf Feststellung, daß ein Gebrauchsmuster von Anfang an nicht zu Recht bestanden habe, zulässig ist, wenn das Gebrauchsmuster aus anderen Gründen, z.B. wegen Ablaufs der Schutzdauer oder wegen Verzichts, bereits gelöscht ist oder während eines "Löschungsverfahrens" gelöscht wird, der Antragsteller aber ein besonderes eigenes Rechtsschutzinteresse an der nachträglichen Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des (bereits gelöschten) Gebrauchsmusters hat (RGZ 155, 321, 322/23; PA MuW 1938, 227; MuW 1939, 202; BGH GRUR 1963, 494 "Rückstrahler-Dreieck"; Reimer PatG 2, Aufl., Rdn. 10 zu § 7 GebrMG; Benkard PatG 4. Aufl., Rdn. 5 zu § 8 GebrMG; Busse PatG 3. Aufl., Anm. 3 zu § 8 GebrMG; Tetzner PatG 2. Aufl., Anm. 8 zu § 7 GebrMG, - je m.w.Nachw.).
  • BGH, 04.02.1997 - X ZR 74/94

    "Kabeldurchführung"; Verletzung eines Gebrauchsmusters; Verteidigung gegen ein

    Eine solche Entscheidung beseitigt nämlich im Umfang der Löschung oder der Feststellung der Unwirksamkeit das Gebrauchsmuster und wirkt hierdurch für und gegen alle (vgl. BGH, Beschl. v. 30.05.1967 - Ia ZB 24/65, GRUR 1968, 86, 91 - Ladegerät; Beschl. v. 02.03.1967 - Ia ZB 10/65, GRUR 1967, 351, 352 - Korrosionsschutz-Binder).
  • BGH, 11.05.2000 - X ZB 26/98

    Sintervorrichtung; Anmeldung eines Gebrauchsmusters nach vorheriger

    Ein Löschungsgrund kann dann - wie in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt ist - nicht zur Löschung führen (BGHZ 64, 155, 158 - Lampenschirm; BGH, Beschl. v. 2.3.1967 - Ia ZB 10/65, GRUR 1967, 351, 352 - Korrosionsschutz-Binde; Benkard, PatG, 9. Aufl., § 15 GebrMG, Rdn. 3; Busse, PatG, 5. Aufl., Vor § 15 GebrMG, Rdn. 9), weil hierfür Voraussetzung ist, daß die durch die Eintragung des Gebrauchsmusters vermittelte Rechtsposition weiterhin besteht.
  • BGH, 18.03.1975 - X ZB 12/74

    Lampenschirm

    Das Gebrauchsmuster wird dadurch mit Wirkung für und gegen jedermann mit rückwirkender Kraft beseitigt (BGH GRUR 1967, 351, 352 - Korrosionsschutz-Binde; 1968, 86, 91 - Ladegerät).

    In der Rechtsprechung wird zwar anerkannt, daß das in den §§ 8-10 GebrMG geregelte Verfahren auch nach Erlöschen des Gebrauchsmusters durchgeführt werden kann und daß dann der Antrag auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Gebrauchsmusters zu richten ist (BGH GRUR 1967, 351, 352).

  • BGH, 18.12.1990 - X ZB 3/90

    Bemessung des Streitwerts im gerichtlichen Verfahren zur Feststellung der

    Da die Feststellung der Unwirksamkeit eines erloschenen Gebrauchsmusters nur dann begehrt werden kann, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse hieran hat, insbesondere weil er aus dem Gebrauchsmuster in Anspruch genommen wird (BGH GRUR 1967, 351, 352 - Korrosionsschutzbinde; BGHZ 64, 155, 158 - Lampenschirm) , bedarf es bei dieser Verfahrensart eines Ausweichens auf am Interesse der Allgemeinheit orientierte Bewertungsgesichtspunkte nicht.
  • BGH, 17.12.1996 - X ZB 4/96

    "Trennwand"; Prüfung eines Löschungsgrundes nach Verzicht auf den Hauptanspruch

    Die Prüfung der Schutzfähigkeit von (ehemaligen Unter-)Ansprüchen, deren infolge Teilverzichts erloschener ehemaliger Hauptanspruch bis zum Zeitpunkt des Teilverzichts Bestand hat, kann auch nicht deshalb unterbleiben, weil sowohl eine begehrte Löschung als auch eine begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der (ehemaligen Unter-)Ansprüche rückwirkende Kraft haben (vgl. zur Löschung BGH, Urt. v. 13.12.1962 - I ZR 42/61, GRUR 1963, 519, 521 - Klebemax; Bühring, aaO., Rdn. 4 zu § 15 GebrMG; zur Feststellung BGH, Beschl. v. 2.3. 1967 - Ia ZB 10/65, GRUR 1967, 351, 352 Korrossionsschutz-Binde; Bühring, aaO., Rdn. 34 zu § 15 GebrMG) und wegen dieser Wirkung dem Hauptanspruch für die Zeit seines Bestandes die Nebenansprüche nehmen würde, obwohl diese während dieser Zeit als Ausgestaltungen des hauptsächlich eingetragenen Erfindungsgedankens jedenfalls an dem durch seine Eintragung geschaffenen Rechtsschein (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1961 - I ZR 53/60, GRUR 1962, 140, 141 - Stangenführungsrohre) teilhaben.
  • BGH, 26.06.1969 - X ZR 31/66

    Gebrauchsmusterschutz für ein Handgerät zum Bedrucken, Ausgeben und Anbringen von

    Die vom Bundespatentgericht getroffene Feststellung der teilweisen Unwirksamkeit des Klagegebrauchsmusters wirkt für und gegen alle und ist daher für das ordentliche Gericht ohne weiteres bindend (BGH GRUR 1967, 351, 352 - Korrosionsschutz-Binde).
  • BPatG, 17.09.2019 - 35 W (pat) 423/16
    Die Antragstellerin hat ein rechtlich relevantes Interesse an der - nach Erlöschen des Streitgebrauchsmusters wegen Ablaufs der Schutzdauer - rückwirkenden Feststellung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters (vgl. z. B. BGH GRUR 1967, 351 - Korrosionsschutzbinde und BGH GRUR 1983, 725, 728 - Ziegelsteinformling), da sie von einer Lizenznehmerin der Antragsgegnerin aus dem Streitgebrauchsmuster gerichtlich in Anspruch genommen wird.
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