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   BGH, 20.12.1967 - Ib ZR 127/65   

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https://dejure.org/1967,1097
BGH, 20.12.1967 - Ib ZR 127/65 (https://dejure.org/1967,1097)
BGH, Entscheidung vom 20.12.1967 - Ib ZR 127/65 (https://dejure.org/1967,1097)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 1967 - Ib ZR 127/65 (https://dejure.org/1967,1097)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verstoßes gegen den lauteren Wettbewerb

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Fix und clever

    §§ 823, 824 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1968, 301
  • GRUR 1968, 314
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.04.1967 - VI ZR 208/65

    Fahrlässige Falschbehauptung in einer Filmbesprechung - Schadensersatzanspruch

    Auszug aus BGH, 20.12.1967 - Ib ZR 127/65
    Selbst wenn davon ausgegangen wird, daß die Verbreitung einer Filmkritik, die einen Film abfällig bewertet, durch Hörfunk unter anderem auch anstrebt, die Hörer vom Besuch des ungünstig besprochenen Filmes abzuhalten, so kann doch nicht angenommen werden, daß damit zugleich beabsichtigt sei, neue Teilnehmer für den Hör- oder Fernsehfunk zu gewinnen; vielmehr liegt die Information der Hörerschaft über neue Filme und deren künstlerischen Wert oder Unwert im öffentlichen Interesse (BGH GRUR 1967, 540, 542 - Die Mächte der Birgit Malmström) und könnte allenfalls bei Vorliegen ganz besonderer Umstände als eine Wettbewerbszwecken dienende Handlung anzusehen sein.

    Diese kritische Besprechung aber war dem Beklagten gestattet und lag im Rahmen des Rechts der freien Meinungsäußerung; der Kommentator durfte auf die Mängel hinweisen, die der Film nach seiner Auffassung hatte, und er durfte seiner Meinung, daß er den Film für mangelhaft halte, weil er übereilt auf den deutschen Markt gebracht worden sei, auch in deutlichen Werten Ausdruck verleihen, Daß die Information der Hörerschaft des Rundfunks über neue Filme und deren künstlerischen Wert oder Unwert im öffentlichen Interesse liegt (BGH GRUR 1967, 540, 542), ist bereits hervorgehoben worden; die Auffassung der Revision, der Beklagte habe mit seinem Kommentar nicht Meinungs äußerung , sondern Meinungs bestimmung betrieben, die weder durch das Grundgesetz noch durch sonstige gesetzliche Bestimmungen gedeckt sei, führt zu keiner brauchbaren Unterscheidung.

  • BGH, 18.12.1962 - VI ZR 220/61

    Maris

    Auszug aus BGH, 20.12.1967 - Ib ZR 127/65
    Zwar kann die namentliche Erwähnung eines Gewerbebetriebes im Rahmen eines kritischen Fernsehberichts einen zum Schadensersatz verpflichtenden Eingriff in den Gewerbebetrieb darstellen (BGH GRUR 1963, 277 - Maris).
  • BGH, 24.05.1963 - Ib ZR 62/62

    Schutz eines gewerblichen Veranstalters gegen Tonbandaufnahmen

    Auszug aus BGH, 20.12.1967 - Ib ZR 127/65
    Zwar kann dem Beklagten nicht darin gefolgt, werden, daß ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften schon deshalb nicht in Betracht komme, weil er als Rundfunkanstalt eine ihm kraft Gesetzes zugewiesene öffentlich-rechtliche Tätigkeit ausübe; daß eine Rundfunkanstalt ihr Sendegut über ein hoheitsrechtliches Sendemonopol an die Allgemeinheit heranführt, steht der Annahme eines privatrechtlichen Wettbewerbsverhältnisses zu Filmtheaterunternehmen (BGHZ 37, 1 [BGH 27.02.1962 - I ZR 118/60] - AKI) oder gewerblichen Veranstaltern künstlerischer Darbietungen (BGHZ 39, 352 [BGH 24.05.1963 - Ib ZR 62/62] - Vortragsabend) nicht entgegen; dementsprechend wäre auch allgemein ein Wettbewerbsverhältnis zwischen einer Rundfunkanstalt und einem Filmverleihunternehmen denkbar, soweit beide beim Wettbewerb um die Nachfrage des Publikums nach Unterhaltung einander auf dem Boden der Gleichordnung gegenübertreten (vgl. BGHZ 39, 352, 356) [BGH 24.05.1963 - Ib ZR 62/62].
  • BGH, 27.02.1962 - I ZR 118/60

    Großprojektion von Fernsehsendungen in Lichtspieltheatern

    Auszug aus BGH, 20.12.1967 - Ib ZR 127/65
    Zwar kann dem Beklagten nicht darin gefolgt, werden, daß ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften schon deshalb nicht in Betracht komme, weil er als Rundfunkanstalt eine ihm kraft Gesetzes zugewiesene öffentlich-rechtliche Tätigkeit ausübe; daß eine Rundfunkanstalt ihr Sendegut über ein hoheitsrechtliches Sendemonopol an die Allgemeinheit heranführt, steht der Annahme eines privatrechtlichen Wettbewerbsverhältnisses zu Filmtheaterunternehmen (BGHZ 37, 1 [BGH 27.02.1962 - I ZR 118/60] - AKI) oder gewerblichen Veranstaltern künstlerischer Darbietungen (BGHZ 39, 352 [BGH 24.05.1963 - Ib ZR 62/62] - Vortragsabend) nicht entgegen; dementsprechend wäre auch allgemein ein Wettbewerbsverhältnis zwischen einer Rundfunkanstalt und einem Filmverleihunternehmen denkbar, soweit beide beim Wettbewerb um die Nachfrage des Publikums nach Unterhaltung einander auf dem Boden der Gleichordnung gegenübertreten (vgl. BGHZ 39, 352, 356) [BGH 24.05.1963 - Ib ZR 62/62].
  • BGH, 06.07.1954 - I ZR 38/53

    Periodische Druckschrift. Verlegerhaftung

    Auszug aus BGH, 20.12.1967 - Ib ZR 127/65
    Im Streitfall scheitert aber die Anwendung der §§ 1, 14 UWG daran, daß der Beklagte mit der Ausstrahlung seines Kulturkommentars nicht zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt hat; denn eine solche Wettbewerbshandlung setzt eine auf Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs gerichtete Absicht voraus, die gegenüber sonstigen Beweggründen nicht völlig zurücktreten darf (BGHZ 3, 276 [BGH 26.10.1951 - I ZR 8/51]; 14, 171) [BGH 06.07.1954 - I ZR 38/53].
  • BGH, 26.10.1951 - I ZR 8/51

    Constanze I

    Auszug aus BGH, 20.12.1967 - Ib ZR 127/65
    Im Streitfall scheitert aber die Anwendung der §§ 1, 14 UWG daran, daß der Beklagte mit der Ausstrahlung seines Kulturkommentars nicht zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt hat; denn eine solche Wettbewerbshandlung setzt eine auf Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs gerichtete Absicht voraus, die gegenüber sonstigen Beweggründen nicht völlig zurücktreten darf (BGHZ 3, 276 [BGH 26.10.1951 - I ZR 8/51]; 14, 171) [BGH 06.07.1954 - I ZR 38/53].
  • BGH, 14.03.1990 - KVR 4/88

    Sportübertragungen

    Für den Geltungsbereich des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist in der Rechtsprechung bereits seit langem anerkannt, daß die öffentlich-rechtliche Natur der Programmtätigkeit der Rundfunkanstalten die Anwendung des Wettbewerbsrechts nicht hindert, wenn die Rundfunkanstalten in einem Wettbewerbsverhältnis zu einem privaten Unternehmen stehen (vgl. BGHZ 37, 1, 17 - AKI; 39, 352, 356 - Vortragsabend; 68, 132, 136 - Der 7. Sinn; BGH, Urt. v. 20.12.1967 - Ib ZR 127/65, GRUR 1968, 314, 316 - fix und clever; Urt. v. 22.2.1990 - I ZR 78/88 - Werbung im Programm (zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen)).
  • BGH, 22.03.1976 - GSZ 2/75

    Auto-Analyzer I

    Schließlich hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "fix und clever" (GRUR 1968, 314, 316), die den Schadensersatzanspruch einer Filmverleihfirma gegen eine Rundfunkanstalt wegen einer als herabsetzend und geschäftsschädigend empfundenen Filmbesprechung zum Gegenstand hatte, zum Ausdruck gebracht, der Annahme eines privatrechtlichen Wettbewerbsverhältnisses stehe nicht entgegen, daß die Rundfunkanstalt eine ihr kraft Gesetzes zugewiesene öffentlich-rechtliche Tätigkeit ausübe; vielmehr sei ein - privatrechtliches - Wettbewerbsverhältnis zwischen der Rundfunkanstalt und dem Filmverleihunternehmen denkbar, soweit sich beide beim Wettbewerb um die Nachfrage des Publikums nach Unterhaltung auf dem Boden der Gleichordnung gegenüberstünden.
  • BGH, 26.04.1974 - I ZR 8/73

    Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bei Beanstandung des Verkaufs von

    Außerdem kommt es in diesem Zusammenhang - in erster Linie jedenfalls - nicht auf die Leistungsbeziehungen des Beklagten zu seinen Abnehmern, sondern auf die wettbewerblichen Beziehungen zur Klägerin und anderen Mitbewerbern an (BGHZ 37, 1, 17 - AKI; 39, 352, 356 - Vortragsabend; BGH GRUR 1968, 314, 316 - fix und clever; Mestmäcker, NJW 1969, 1, 3; Emmerich, Unlauterer Wettbewerb der öffentlichen Hand, 1969, S. 12 ff; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 10. Aufl., Allg. Anm. 157, 158, 162).
  • BGH, 22.03.1976 - GSZ 1/75

    Rechtsweg

    Schließlich hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "fix und clever" (GRUR 1968, 314, 316), die den Schadensersatzanspruch einer Filmverleihfirma gegen eine Rundfunkanstalt wegen einer als herabsetzend und geschäftsschädigend empfundenen Filmbesprechung zum Gegenstand hatte, zum Ausdruck gebracht, der Annahme eines privatrechtlichen Wettbewerbsverhältnisses stehe nicht entgegen, daß die Runkfunkanstalt eine ihr kraft Gesetzes zugewiesene öffentlichrechtliche Tätigkeit ausübe; vielmehr sei ein - privatrechtliches - Wettbewerbsverhältnis zwischen der Rundfunkanstalt und dem Filmverleihunternehmen denkbar, soweit sich beide beim Wettbewerb um die Nachfrage des Publikums nach Unterhaltung auf dem Boden der Gleichordnung gegenüberstünden.
  • OLG Dresden, 07.07.1994 - 12 W 271/94

    Zulässigkeit des Zivilrechtswegs oder Verweisung an das Verwaltungsgericht bei

    Die Rechtsprechung hat schon mehrfach zum Ausdruck gebracht, daß der Annahme eines privatrechtlichen Wettbewerbsverhältnisses nicht entgegensteht, daß die Rundfunkanstalt eine ihr kraft Gesetzes zugewiesene öffentlich-rechtliche Tätigkeit ausübt; vielmehr ist ein - privatrechtliches - Wettbewerbsverhältnis zwischen der Rundfunkanstalt und anderen denkbar, soweit sich beide beim Wettbewerb um die Nachfrage des Publikums nach Unterhaltung auf den Boden der Gleichordnung gegenüberstehen (BGH GRUR 1968, 314, 316 - fix und clever).
  • KG, 17.09.1985 - 5 U 2894/85

    Verstoß eines Gerichtsvollziehers gegen § 813b Zivilprozessordnung (ZPO) und §

    Allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände kann das Handeln der öffentlichen Hand zu Zwecken der Zwangsvollstreckung zugleich als zu Wettbewerbszwecken erfolgt anzusehen sein (vgl. dazu BGH GRUR 1968, S. 314, 316 "fix und clever").
  • BGH, 26.04.1974 - I ZR 22/73

    Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses - Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht

    Außerdem kommt es in diesem Zusammenhang, in erster Linie jedenfalls, nicht auf die Leistungsbeziehungen des Beklagten zu seinen Abnehmern, sondern auf die wettbewerblichen Beziehungen zur Klägerin und anderen Mitbewerbern an (vgl. BGHZ 37, 1, 17 - AKI; 39, 352, 356 - Vortragsabend; BGH GRUR 1968, 314, 316 - fix und clever; Mestmäcker, NJW 1969, 1, 3; Emmerich, Unlauterer Wettbewerb der öffentlichen Hand, 1969, S. 12 ff; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 10. Aufl., Allg. Anm. 157, 158, 162).
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