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   BGH, 05.06.1968 - I ZB 5/67   

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BGH, 05.06.1968 - I ZB 5/67 (https://dejure.org/1968,127)
BGH, Entscheidung vom 05.06.1968 - I ZB 5/67 (https://dejure.org/1968,127)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 1968 - I ZB 5/67 (https://dejure.org/1968,127)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Umschreibung eines Warenzeichens ohne Einverständnis des Inhabers - Umwandlung einer GmbH in eine Kommanditgesellschaft - Rückgängigmachen der Umschreibung eines Warenzeichens - Möglichkeit einer Anwendbarkeit des Grundbuchrechts auf das Warenzeichenrecht - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1968, 2188
  • MDR 1968, 823
  • GRUR 1969, 43
  • DB 1968, 1808
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51

    Haftentschädigung

    Auszug aus BGH, 05.06.1968 - I ZB 5/67
    Mit dem Rechtsstaatsprinzip ist es insbesondere unvereinbar, einen in aller Form abgeschlossenen Fall nachträglich aus solchen Gründen zu erneuter Entscheidung zu stellen, die nach althergebrachter und unbestrittener Rechtsüberzeugung zur Begründung eines Wiederaufnahmeverfahrens nicht geeignet sind (BVerfGE 2, 380, 403) [BVerfG 01.07.1953 - 1 BvL 23/51] .

    Auch die von der Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 2, 380), wonach ein bloßer Wandel der Rechtsauffassung nicht dazu geeignet ist, die Wiederaufnahme abgeschlossener Verfahren zu rechtfertigen, welche nach prozeßähnlicher Klärung eines Tatbestandes unter Anhörung der Beteiligten abgeschlossen worden sind, steht nicht entgegen, wird vielmehr der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt, die allein darauf abstellt, daß das Umschreibungsverfahren mangels Beteiligung des Antragstellers nicht abgeschlossen und diesem das rechtliche Gehör nicht gewährt worden war.

  • BVerwG, 30.08.1961 - IV C 86.58
    Auszug aus BGH, 05.06.1968 - I ZB 5/67
    Aber auch nach der die Möglichkeit der Rücknahme von Verwaltungsakten einschränkenden neueren Auffassung namentlich des Bundesverwaltungsgerichts, die den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes berücksichtigt (BVerwGE 5, 312; 9, 251 [BVerwG 23.10.1959 - VII P 14/58] ; 13, 28 [BVerwG 24.08.1961 - II C 365/59] ; 17, 335 [BVerwG 19.12.1963 - III C 45/62] ; 18, 168 [BVerwG 24.03.1964 - III C 24/62] ; 24, 294, 296), [BVerwG 07.07.1966 - III C 219/64] ist die Rückgängigmachung hier zuzulassen.
  • BVerwG, 19.12.1963 - III C 72.62

    Erstattungsanspruch der Behörde aus veränderter Vermögenslage des Betroffenen -

    Auszug aus BGH, 05.06.1968 - I ZB 5/67
    Aber auch nach der die Möglichkeit der Rücknahme von Verwaltungsakten einschränkenden neueren Auffassung namentlich des Bundesverwaltungsgerichts, die den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes berücksichtigt (BVerwGE 5, 312; 9, 251 [BVerwG 23.10.1959 - VII P 14/58] ; 13, 28 [BVerwG 24.08.1961 - II C 365/59] ; 17, 335 [BVerwG 19.12.1963 - III C 45/62] ; 18, 168 [BVerwG 24.03.1964 - III C 24/62] ; 24, 294, 296), [BVerwG 07.07.1966 - III C 219/64] ist die Rückgängigmachung hier zuzulassen.
  • BVerwG, 28.10.1959 - VI C 88.57
    Auszug aus BGH, 05.06.1968 - I ZB 5/67
    Aber auch nach der die Möglichkeit der Rücknahme von Verwaltungsakten einschränkenden neueren Auffassung namentlich des Bundesverwaltungsgerichts, die den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes berücksichtigt (BVerwGE 5, 312; 9, 251 [BVerwG 23.10.1959 - VII P 14/58] ; 13, 28 [BVerwG 24.08.1961 - II C 365/59] ; 17, 335 [BVerwG 19.12.1963 - III C 45/62] ; 18, 168 [BVerwG 24.03.1964 - III C 24/62] ; 24, 294, 296), [BVerwG 07.07.1966 - III C 219/64] ist die Rückgängigmachung hier zuzulassen.
  • BVerwG, 07.07.1966 - III C 219.64
    Auszug aus BGH, 05.06.1968 - I ZB 5/67
    Aber auch nach der die Möglichkeit der Rücknahme von Verwaltungsakten einschränkenden neueren Auffassung namentlich des Bundesverwaltungsgerichts, die den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes berücksichtigt (BVerwGE 5, 312; 9, 251 [BVerwG 23.10.1959 - VII P 14/58] ; 13, 28 [BVerwG 24.08.1961 - II C 365/59] ; 17, 335 [BVerwG 19.12.1963 - III C 45/62] ; 18, 168 [BVerwG 24.03.1964 - III C 24/62] ; 24, 294, 296), [BVerwG 07.07.1966 - III C 219/64] ist die Rückgängigmachung hier zuzulassen.
  • BGH, 19.06.1962 - I ZB 10/61

    Drahtseilverbindung

    Auszug aus BGH, 05.06.1968 - I ZB 5/67
    Soweit die Rechtsbeschwerde noch geltend nacht, die frühere Amtsübung des Patentamts (vgl. BlPMZ 1936, 223) habe entsprechend den vom Bundesgerichtshof in dem Beschluß über die Neuheitsschädlichkeit ausgelegter Patentunterlagen vom 19. Juni 1962 (BGHZ 37, 219, 221 ff) [BGH 19.06.1962 - I ZB 10/61] dargelegten Grundsätzen ein Gewohnheitsrecht des Inhalts begründet, daß eine einmal vollzogene Zeichenumschreibung nicht wieder rückgängig gemacht werden könne, trifft sie nicht den hier gegebenen Sonderfall, daß einem Beteiligten das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist.
  • BVerwG, 23.10.1959 - VII P 14.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.06.1968 - I ZB 5/67
    Aber auch nach der die Möglichkeit der Rücknahme von Verwaltungsakten einschränkenden neueren Auffassung namentlich des Bundesverwaltungsgerichts, die den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes berücksichtigt (BVerwGE 5, 312; 9, 251 [BVerwG 23.10.1959 - VII P 14/58] ; 13, 28 [BVerwG 24.08.1961 - II C 365/59] ; 17, 335 [BVerwG 19.12.1963 - III C 45/62] ; 18, 168 [BVerwG 24.03.1964 - III C 24/62] ; 24, 294, 296), [BVerwG 07.07.1966 - III C 219/64] ist die Rückgängigmachung hier zuzulassen.
  • BVerwG, 25.03.1964 - VI C 150.62

    Materielle Beweislast für die Frage der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen

    Auszug aus BGH, 05.06.1968 - I ZB 5/67
    Aber auch nach der die Möglichkeit der Rücknahme von Verwaltungsakten einschränkenden neueren Auffassung namentlich des Bundesverwaltungsgerichts, die den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes berücksichtigt (BVerwGE 5, 312; 9, 251 [BVerwG 23.10.1959 - VII P 14/58] ; 13, 28 [BVerwG 24.08.1961 - II C 365/59] ; 17, 335 [BVerwG 19.12.1963 - III C 45/62] ; 18, 168 [BVerwG 24.03.1964 - III C 24/62] ; 24, 294, 296), [BVerwG 07.07.1966 - III C 219/64] ist die Rückgängigmachung hier zuzulassen.
  • BVerwG, 25.10.1957 - III C 370.56
    Auszug aus BGH, 05.06.1968 - I ZB 5/67
    Aber auch nach der die Möglichkeit der Rücknahme von Verwaltungsakten einschränkenden neueren Auffassung namentlich des Bundesverwaltungsgerichts, die den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes berücksichtigt (BVerwGE 5, 312; 9, 251 [BVerwG 23.10.1959 - VII P 14/58] ; 13, 28 [BVerwG 24.08.1961 - II C 365/59] ; 17, 335 [BVerwG 19.12.1963 - III C 45/62] ; 18, 168 [BVerwG 24.03.1964 - III C 24/62] ; 24, 294, 296), [BVerwG 07.07.1966 - III C 219/64] ist die Rückgängigmachung hier zuzulassen.
  • BGH, 28.11.1963 - III ZR 163/62

    Schadensersatz wegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung - Rechtmäßigkeit

    Auszug aus BGH, 05.06.1968 - I ZB 5/67
    Darüber hinaus ist auch die Versagung des erforderlichen rechtlichen Gehörs bei Verwaltungsakten ein Grund zur Rückgängigmachung auf Antrag des zu Unrecht nicht Gehörten (BGH VersR 1964, 433, 437 [BGH 28.11.1963 - III ZR 163/62] ; BGH LM Nr. 12 zu Verwaltungsrecht - Allgemeines [Verwaltungsakt: Fehlerhaftigkeit]; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Allgemeiner Teil, 9. Aufl. 1966, § 12 Nr. 2 c, S. 229 Fußnote 1; Schunck-De Clerck, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 1967, S. 223).
  • BGH, 10.05.1955 - I ZR 120/53

    Schutzrechte bei Enteignung in Sowjetzone

  • BPatG, 28.06.2018 - 30 W (pat) 47/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "D.W.I. (Wort-Bild-Marke)" - Antrag auf

    Auszugehen ist davon, dass alleine der Umstand, dass sich eine vollzogene Umschreibung als im Widerspruch zur materiellen Rechtslage erweisen sollte, eine Rückgängigmachung der Umschreibung nicht rechtfertigt (vgl. BGH GRUR 1969, 43, 44 u. 46 - Marpin; BPatG GRUR-RR 2008, 261 - Markenumschreibung; siehe auch m. w. N. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 27 Rn. 44).

    Auch im Falle eines Antrags auf Rückumschreibung gilt nämlich, dass eine umfassende Prüfung nicht dem Wesen eines Registerverfahrens entspräche (BGH GRUR 1969, 43, 44 u. 46 - Marpin).

    Eine Rückgängigmachung einer vollzogenen Umschreibung kommt daher im patentamtlichen Verfahren nur dann in Betracht, wenn die Umschreibung auf einem schweren Verfahrensmangel beruhte (BGH GRUR 1969, 43, 45 - Marpin; BPatG.

    Das ist zunächst dann der Fall, wenn dem vorher eingetragenen Markeninhaber das erforderliche rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist und die erfolgte Umschreibung auf diesem Verfahrensfehler beruhte (vgl. BGH GRUR 1969, 43, 44 f. - Marpin; BPatG GRUR-RR 2008, 261 - Markenumschreibung; BPatGE 46, 92 - Umschreibung einer Marke; BPatG BlPMZ 1999, 370, 371 - Umschreibung/rechtliches Gehör).

  • BPatG, 14.04.2011 - 35 W (pat) 26/10

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - "Rückgängigmachung einer Umschreibung" - zu

    Hierfür finden sich auch zahlreiche Belege aus der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 1969, 43 ff. - "Marpin"; BPatGE 46, 92 ff. - "Umschreibung einer Marke"; BPatGE 50, 54 ff. - "Markenumschreibung").

    Sofern hierdurch keine Verfahrenserledigung zustande kommen sollte, wären von der Gebrauchsmusterstelle sodann jene Voraussetzungen für eine Rückumschreibung zu prüfen, wie sie der Bundesgerichtshof in seiner "Marpin"-Entscheidung skizziert hat (GRUR 1969, 43 ff.) und die der Gebrauchsmusterstelle - wie das entsprechende Zitat im angegriffenen Bescheid (Beschluss) vom 15. November 2010 zeigt - an sich geläufig sein dürften.

    Auch im Falle eines Antrags auf Rückumschreibung gilt nämlich, dass eine umfassende Prüfung nicht dem Wesen eines Registerverfahrens entspräche (BGH GRUR 1969, 43, 44 u. 46 - "Marpin").

    Die Beschwerdegebühr war der Antragstellerin gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i. V. m. § 80 Abs. 3 PatG ebenfalls aus Gründen der Billigkeit zu erstatten, weil die Gebrauchsmusterstelle unter Verstoß gegen einschlägige, von der Rechtsprechung entwickelte Verfahrensgrundsätze (vgl. z. B. BGH GRUR 1969, 43 ff. - "Marpin"; BPatGE 46, 92 ff. - "Umschreibung einer Marke"; BPatGE 50, 54 ff. - "Markenumschreibung") eine Entscheidung in der Sache selbst verweigert und hierdurch die Antragstellerin in ungerechtfertigter Weise zur Einlegung der Beschwerde bestimmt hat.

  • BPatG, 06.10.2016 - 7 W (pat) 25/15

    Patentbeschwerdeverfahren - Umschreibung im Register - "Linearer Generator mit

    Dem Wesen des Registerverfahrens vor der Verwaltungsbehörde Patentamt entspricht es, den Rahmen der rechtlichen Nachprüfung nicht allzu weit zu ziehen, sondern schwierige Tat- und Rechtsfragen der Klärung durch die ordentlichen Gerichte im Rahmen einer Klage auf die streitige Umschreibungsbewilligung zu überlassen (vgl. BGH GRUR 1969, 43, 45 f. - Marpin; BPatG, Beschl. v. 7. März 2002 - 5 W (pat) 17/01, BPatGE 46, 42; BPatG, Beschl. v. 25. Juni 2015 - 7 W (pat) 87/14, veröffentlicht in juris; Schulte/Rudloff-Schäffer, PatG, 9. Aufl., § 30 Rn. 33).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine auf Antrag im Patentregister vorgenommene Umschreibung durch das Patentamt bzw. im Beschwerdeweg durch das Bundespatentgericht nicht allein deshalb aufgehoben oder rückgängig gemacht werden, weil sich die Eintragung später als unrichtig erweist (vgl. BGH GRUR 1969, 43, 45 f. - Marpin).

    Eine Rückgängigmachung der Umschreibung kommt hier auch nicht ausnahmsweise deshalb in Betracht, weil die Voraussetzungen vorlägen, unter denen die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der Wiederaufnahme beseitigt werden könnte oder weil das rechtliche Gehör im Rahmen des Umschreibungsverfahrens nicht in ausreichender Weise gewährt worden wäre und die Umschreibung auf diesem Verfahrensmangel beruhte (vgl. BGH GRUR 1969, 43, 45 f. - Marpin; BPatG BlPMZ 1999, 370, 371 - Umschreibung/rechtliches Gehör I; BPatG BlPMZ 2006, 67 - Umschreibung/rechtliches Gehör II).

  • BPatG, 06.10.2016 - 7 W (pat) 23/15

    Anspruch des Zwischenerwerbers eines deutschen Patents mit der Bezeichnung

    Dem Wesen des Registerverfahrens vor der Verwaltungsbehörde Patentamt entspricht es, den Rahmen der rechtlichen Nachprüfung nicht allzu weit zu ziehen, sondern schwierige Tat- und Rechtsfragen der Klärung durch die ordentlichen Gerichte im Rahmen einer Klage auf die streitige Umschreibungsbewilligung zu überlassen (vgl. BGH GRUR 1969, 43, 45 f. - Marpin; BPatG, Beschl. v. 7. März 2002 - 5 W (pat) 17/01, BPatGE 46, 42; BPatG, Beschl. v. 25. Juni 2015 - 7 W (pat) 87/14, veröffentlicht in juris; Schulte/Rudloff-Schäffer, PatG, 9. Aufl., § 30 Rn. 33).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine auf Antrag im Patentregister vorgenommene Umschreibung durch das Patentamt bzw. im Beschwerdeweg durch das Bundespatentgericht nicht allein deshalb aufgehoben oder rückgängig gemacht werden, weil sich die Eintragung später als unrichtig erweist (vgl. BGH GRUR 1969, 43, 45 f. - Marpin).

    Eine Rückgängigmachung der Umschreibung kommt hier auch nicht ausnahmsweise deshalb in Betracht, weil die Voraussetzungen vorlägen, unter denen die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der Wiederaufnahme beseitigt werden könnte oder weil das rechtliche Gehör im Rahmen des Umschreibungsverfahrens nicht in ausreichender Weise gewährt worden wäre und die Umschreibung auf diesem Verfahrensmangel beruhte (vgl. BGH GRUR 1969, 43, 45 f. - Marpin; BPatG BlPMZ 1999, 370, 371 - Umschreibung/rechtliches Gehör I; BPatG BlPMZ 2006, 67 - Umschreibung/rechtliches Gehör II).

  • BPatG, 30.01.2007 - 24 W (pat) 84/06

    Markenumschreibung

    Eine Rückgängigmachung kommt allerdings dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der Wiederaufnahme beseitigt werden kann, oder wenn einem Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör nicht in ausreichender Weise gewährt wurde und die Umschreibung auf diesem Verfahrensmangel beruht (vgl. zur Rechtslage nach dem früheren WZG BGH GRUR 1969, 43, 45 "Marpin"; vgl. auch Benkard/Schäfers, PatG, 10. Aufl., § 30 Rdn. 22 m. w. N.).

    Die Beschwerdegebühr war der Antragstellerin gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG aus Gründen der Billigkeit zu erstatten, weil die Markenabteilung 3.1 bei ihrer Beschlussfassung eindeutige Vorschriften und anerkannte Grundsätze des Umschreibungsverfahrens sowie auch eine gefestigte Rechtsprechung der Bundesgerichtshofs und des Bundespatentgerichts (z. B. BGH GRUR 1969, 43 ff. "Marpin"; BPatG BlPMZ 1999, 370 ff.) unbeachtet gelassen hat (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 71 Rdn. 32).

  • BPatG, 15.09.2010 - 26 W (pat) 97/08

    Markenbeschwerdeverfahren - "patentamtliches Umschreibungsverfahren" -

    Der Antragstellerin verbleibe die Möglichkeit einer Klage auf Bewilligung der Umschreibung vor den ordentlichen Gerichten (BGH GRUR 1969, 43, 45 f. - Marpin).

    Die Durchführung einer Beweisaufnahme sowie einer umfassenden rechtlichen Prüfung der materiellen Wirksamkeit des Rechtsübergangs kann nicht Gegenstand des Umschreibungsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sein, weil sie mit dem Charakter des patentamtlichen Umschreibungsverfahrens als einem registerrechtlichen Massenverfahren (im Jahre 2007 waren vom Patentamt nahezu 100.000 Umschreibungen vorzunehmen) nicht zu vereinbaren ist (BGH GRUR 1969, 43, 45 - Marpin; BPatG a. a. O. - Markenumschreibung).

  • BPatG, 13.04.2010 - 27 W (pat) 13/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Hugyfot" - Rückgängigmachung der Umschreibung einer

    Demzufolge hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Marpin" (GRUR 1969, 43 zu § 8 WZG) hohe Anforderungen an die Rückgängigmachung einer vorgenommenen Umschreibung gestellt.

    Im patentamtlichen Verfahren ist damit eine Rückumschreibung nur möglich, wenn die Umschreibung auf einem schweren Verfahrensmangel beruht (BGH GRUR 1969, 43, 45 - Marpin; BPatGE 46, 92).

  • BGH, 26.09.1991 - I ZR 177/89

    Warenzeichenübertragung bei Mitübertragung des Geschäftsbetriebs - Verwirkung des

    Dies ist der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5.6.1968 - I ZB 5/67, GRUR 1969, 43 ff. - Marpin bereits zu entnehmen, weil deren Überlegungen die Bestandskraft und Wirksamkeit auch formal fehlerhafter Eintragungen voraussetzen.
  • BPatG, 04.04.2007 - 5 W (pat) 30/06

    Rechtmäßigkeit der amtlichen Ablehnung einer Umschreibung im

    Die nach der Rechtsprechung ebenfalls am Verfahren beteiligten Inhaber des Gebrauchsmusters (vgl. dazu für den vergleichbaren Fall der Markenumschreibung etwa Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 27 Rn. 25; BGH GRUR 1969, 43 - Marpin) werden nicht genannt.

    Um schwierige Tat- und Rechtsfragen handelt es sich aber bei der Wertung der vom Antragsteller nur andeutungsweise dargelegten Rechtsverhältnisse zwischen dem Antragsteller, Herrn K... und Herrn D... Hinzu kommt, dass die Umstände, die den bisherigen Gebrauchs- mustermitinhaber offenbar dazu veranlasst haben, von der Übertragung des Schutzrechts insgesamt Abstand zu nehmen, unbekannt sind und es hierzu an jeglichem substantiiertem Vortrag fehlt (vgl zu allem etwa BGH GRUR 1969, 43, 45 f - Marpin, im Zusammenhang mit der rechtlich vergleichbaren markenrechtlichen Umschreibung; BPatGE 46, 42; BPatG Mitt.

  • BPatG, 15.09.2010 - 26 W (pat) 98/08

    Markenbeschwerdeverfahren - "patentamtliches Umschreibungsverfahren" -

    Der Antragstellerin verbleibe die Möglichkeit einer Klage auf Bewilligung der Umschreibung vor den ordentlichen Gerichten (BGH GRUR 1969, 43, 45 f. - Marpin).

    Die Durchführung einer Beweisaufnahme sowie einer umfassenden rechtlichen Prüfung der materiellen Wirksamkeit des Rechtsübergangs kann nicht Gegenstand des Umschreibungsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sein, weil sie mit dem Charakter des patentamtlichen Umschreibungsverfahrens als einem registerrechtlichen Massenverfahren (im Jahre 2007 waren vom Patentamt nahezu 100.000 Umschreibungen vorzunehmen) nicht zu vereinbaren ist (BGH GRUR 1969, 43, 45 - Marpin; BPatG a. a. O. - Markenumschreibung).

  • BPatG, 15.09.2010 - 26 W (pat) 99/08

    Markenbeschwerdeverfahren - "patentamtliches Umschreibungsverfahren" -

  • BGH, 02.03.1989 - I ZR 7/87

    "FLASH"; Wirksamkeit eines Zeichenerwerbs

  • BPatG, 19.02.2008 - 27 W (pat) 225/05

    Umschreibungsverfahren

  • BPatG, 17.07.2001 - 23 W (pat) 37/00

    Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbeschluss des

  • BPatG, 27.05.2014 - 27 W (pat) 523/13

    Markenbeschwerdeverfahren - Umschreibung - "et Kabüffke Killepitsch" - zur

  • BPatG, 06.10.2005 - 10 W (pat) 1/04
  • BPatG, 10.05.1999 - 10 W (pat) 4/99

    Gewährung rechtlichen Gehörs bei Umschreibungsantrag des Rechtsnachfolgers des in

  • BGH, 07.07.1971 - I ZR 38/70
  • BPatG, 28.06.2019 - 7 W (pat) 4/18

    Patentbeschwerdeverfahren - "Elektrische Schaltanlage" - zur Umschreibung eines

  • BPatG, 17.01.2019 - 30 W (pat) 20/18
  • BPatG, 09.07.2008 - 28 W (pat) 178/07
  • BPatG, 06.11.2002 - 28 W (pat) 33/02
  • BPatG, 16.06.2009 - 10 W (pat) 2/07
  • BPatG, 27.04.2009 - 25 W (pat) 20/09
  • BPatG, 09.07.2008 - 28 W (pat) 177/07
  • BPatG, 04.06.2003 - 28 W (pat) 244/00
  • BPatG, 07.03.2002 - 5 W (pat) 17/01
  • BPatG, 23.04.2001 - 10 W (pat) 711/00
  • BPatG, 23.01.2001 - 33 W (pat) 81/99
  • BPatG, 27.11.2000 - 4 W (pat) 42/98

    Kosten im Patent-Beschwerdeverfahren

  • BPatG, 07.02.2000 - 10 W (pat) 113/99
  • BPatG, 28.10.1997 - 4 W (pat) 57/95

    Patentverfahren - Umwandlung eines in der DDR erteilten Wirtschaftspatents auf

  • BPatG, 30.07.2007 - 5 W (pat) 10/06
  • BPatG, 29.09.2004 - 26 W (pat) 116/03
  • BPatG, 25.08.2004 - 5 W (pat) 8/04
  • BPatG, 02.03.2004 - 24 W (pat) 2/01
  • BPatG, 28.01.2004 - 28 W (pat) 111/02
  • BPatG, 18.12.2000 - 10 W (pat) 26/00
  • BPatG, 15.06.2009 - 27 W (pat) 37/09
  • BPatG, 20.01.2005 - 10 W (pat) 46/03
  • BPatG, 15.03.2005 - 33 W (pat) 116/04
  • BPatG, 18.12.2000 - 10 W (pat) 27/00
  • BPatG, 02.08.1999 - 10 W (pat) 9/99
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