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   BGH, 26.06.1969 - X ZR 52/66   

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BGH, 26.06.1969 - X ZR 52/66 (https://dejure.org/1969,1071)
BGH, Entscheidung vom 26.06.1969 - X ZR 52/66 (https://dejure.org/1969,1071)
BGH, Entscheidung vom 26. Juni 1969 - X ZR 52/66 (https://dejure.org/1969,1071)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1970, 45
  • GRUR 1969, 677
  • DB 1969, 1600
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 25.10.1966 - KZR 7/65

    Schiedsgericht und Kartellrecht

    Auszug aus BGH, 26.06.1969 - X ZR 52/66
    Nach ständiger Rechtsprechung hat die Nichtigerklärung eines Patents für sich allein, obwohl sie auf den Zeitpunkt der Anmeldung zurückwirkt und dem Patentinhaber rückwirkend die durch die Patenterteilung verliehene Rechtsstellung entzieht, auf die vertraglichen Abmachungen über die Benutzung der patentierten Erfindung für die vor der Nichtigerklärung liegende Zeit keinen Einfluß (BGH GRUR 1957, 595, 396 - Ver wandlungstisch 1958, 231, 232 - Rundstuhlwirkv/aro 1961, 466, 468 - Gewinderollkopf 1963, 52, 54 - Spritzgußmaschine vgl. auch BGHZ 46, 365, 371 - Schweißbolzen BGH KZR 11/66 vom 17. Oktober 1968 - Metallrahmen -).

    Die in der Verpflichtung zur Lizenzzahlung liegende "Beschränkung im Geschäftsverkehr" kann, solange die durch das bereits entstandene Schutzrecht oder die durch die noch nicht jedermann zugängliche Erfindung begründete Vorzugsstellung besteht, nach der ständigen Rechtsprechung des Kartellsenats dos Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 1965, 160, 162 - Abbauhammer BGHZ 46, 365, 371 - Schweißbolzen BGHZ 51, 263, 267 - Silobehälter BGH K2R 11/66 vom 17 Oktober 1968 - Metallrahmen -) auch nicht im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB "über den Inhalt des Schutz rechts hinausgehen"o.

    Auch unter kartcllrechtlichen Gesichtspunkten können danach gegen die Lizenzvereinbarung, soweit sie sich auf die Haltevorrichtung losgelöst von der geschützten Verladeeinrichtung bezieht, keine Bedenken bestehen«, Aus der Rechtsprechung des Kartollsenats, die insoweit der patentrechtlichen Beurteilung gefolgt ist (BGHZ 46, 365? 371 - Schv/eißbolzen Urteil KZR 11/66 vom 17 Oktober 1968 - Metallrahmen -), ergibt sich das derart zwingend, daß unter Berücksichtigung der im Beschluß des Kartellsenats vom 15® Juni 1939 (BGHZ 30, 186) ausgesprochenen Grundsätze von einer Aussetzung gemäß § 96 Abs«, 2 GVJB abgesehen werden konnte, weil der erkennende Senat die Sach- und Rechtslage hinsichtlich der nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu beurteilenden Vorfrage in Übereinstimmung mit den Parteien für völlig un zweifelhaft hält (BGHZ 30, 186, 194) , Der Kartcllsonat des Bundesgerichtshofs hat im übrigen auf Anfrage des erkennenden Senats mitgeteilt, daß er gegen eine Entscheidung der sich hier stellenden kartellrechtlichen Frage durch den Patentsenat keine Bedenken habe".

  • BGH, 01.10.1964 - KZR 5/64

    Zweifelhaftigkeit einer Patentlage - Einstweiliger Patentschutz nach

    Auszug aus BGH, 26.06.1969 - X ZR 52/66
    In der Rechtsprechung ist weiter anerkannt, daß die Versagung eines Patents, die den nach § 30 Abs, 1 Satz 2 PatG mit der Bekanntmachung eingetretenon einstweiligen Patentschutz gemäß § 35 Abs. 2 PatG mit rückwirkender Kraft beseitigt, für sich allein die vertraglichen Vereinbarungen über die Benutzung des Gegenstandes der bekanntgemachten Patentanmeldung für die Zeit bis zur rechtskräftigen Versagung des Patents nicht berührt (RG GRUR 1936, 1056, 1038; vgl. auch BGH GRUR 1965, 160, 162 - Abbauhammer -).

    Die in der Verpflichtung zur Lizenzzahlung liegende "Beschränkung im Geschäftsverkehr" kann, solange die durch das bereits entstandene Schutzrecht oder die durch die noch nicht jedermann zugängliche Erfindung begründete Vorzugsstellung besteht, nach der ständigen Rechtsprechung des Kartellsenats dos Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 1965, 160, 162 - Abbauhammer BGHZ 46, 365, 371 - Schweißbolzen BGHZ 51, 263, 267 - Silobehälter BGH K2R 11/66 vom 17 Oktober 1968 - Metallrahmen -) auch nicht im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB "über den Inhalt des Schutz rechts hinausgehen"o.

  • BGH, 17.10.1968 - KZR 11/66

    Abschluss eines Vertrages über eine Herstellungslizenz und eine Betriebslizenz -

    Auszug aus BGH, 26.06.1969 - X ZR 52/66
    Nach ständiger Rechtsprechung hat die Nichtigerklärung eines Patents für sich allein, obwohl sie auf den Zeitpunkt der Anmeldung zurückwirkt und dem Patentinhaber rückwirkend die durch die Patenterteilung verliehene Rechtsstellung entzieht, auf die vertraglichen Abmachungen über die Benutzung der patentierten Erfindung für die vor der Nichtigerklärung liegende Zeit keinen Einfluß (BGH GRUR 1957, 595, 396 - Ver wandlungstisch 1958, 231, 232 - Rundstuhlwirkv/aro 1961, 466, 468 - Gewinderollkopf 1963, 52, 54 - Spritzgußmaschine vgl. auch BGHZ 46, 365, 371 - Schweißbolzen BGH KZR 11/66 vom 17. Oktober 1968 - Metallrahmen -).

    Auch unter kartcllrechtlichen Gesichtspunkten können danach gegen die Lizenzvereinbarung, soweit sie sich auf die Haltevorrichtung losgelöst von der geschützten Verladeeinrichtung bezieht, keine Bedenken bestehen«, Aus der Rechtsprechung des Kartollsenats, die insoweit der patentrechtlichen Beurteilung gefolgt ist (BGHZ 46, 365? 371 - Schv/eißbolzen Urteil KZR 11/66 vom 17 Oktober 1968 - Metallrahmen -), ergibt sich das derart zwingend, daß unter Berücksichtigung der im Beschluß des Kartellsenats vom 15® Juni 1939 (BGHZ 30, 186) ausgesprochenen Grundsätze von einer Aussetzung gemäß § 96 Abs«, 2 GVJB abgesehen werden konnte, weil der erkennende Senat die Sach- und Rechtslage hinsichtlich der nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu beurteilenden Vorfrage in Übereinstimmung mit den Parteien für völlig un zweifelhaft hält (BGHZ 30, 186, 194) , Der Kartcllsonat des Bundesgerichtshofs hat im übrigen auf Anfrage des erkennenden Senats mitgeteilt, daß er gegen eine Entscheidung der sich hier stellenden kartellrechtlichen Frage durch den Patentsenat keine Bedenken habe".

  • BGH, 13.03.1962 - I ZR 18/61

    Kreuzbodenventilsäcke III

    Auszug aus BGH, 26.06.1969 - X ZR 52/66
    nur mit den Seitenkippern, Wert steige rung der Seiten kipper, Lizenzierung einer Gesamteinrichtung - es auch "für sich allein" rechtfertigen könnten, den Preis der Seitenkipper als Bezugsgröße einzusetzen, wie das Berufungsgericht annimmt, oder oh einer solchen Annahme die im Urteil des Senats vom 13« März 1962 (GRUR 1962, 401, 404 - Kreuzbodenventilsäcke III -) aufgezeigten Gesichtspunkte entgegenstehen könnten, v/ie die Revision meint".

    c) Im übrigen konnte es« wie die Revision selbst darlegt, für die Berechnung der angemessenen Stück lizenz letztlich auch gleichgültig sein, ob das Berufungsgericht von dem Preis der Seitenkipper ausging und die Benutzung der Schutzrechte des Beklagten nur bei einem Teil der Gesamtvorrichtung lizenzmindernd in Rechnung stellte oder ob es den Preis der Haltevorrichtungen zugrunde legte und die Steigerung dos Gebrauchswerts der Gesamtvorrichtung und die Zugehörigkeit des benutzten Teils zu einer anderen lizenzierten Gosamtanlage als lizenzerhöhend berücksichtigte" Denn das Berufungsgericht hätte bei beiden Berechnungsarten zu dem gleichen Endbetrag gelangen können" In Grenzfällen kann es, wie Heine (GRUR 1962, 405? 406 in der Anm" zu BGH GRUR 1962, 401 - Kreuzbodenventil säcke III -) hervorhebt, sogar angebracht sein, beide Berechnungen anzustellen und deren Ergebnis zu vergleichen, um den Umständen dos Falles voll gerecht zu werden" Es versteht sich von selbst, daß der Prozentsatz der Lizenzgebühr von dem Ausgangswert bei den beiden Berechnungen sehr verschieden sein muß" Der angemessene Lizenzbotrag mußte daher im vorliegenden Falle e«non sehr viel geringeren Prozentsatz von dem Preis der .

  • BGH, 14.11.1968 - KZR 1/68

    Lizenzvertrag über eine noch nicht angemeldete Erfindung

    Auszug aus BGH, 26.06.1969 - X ZR 52/66
    In der Rechtsprechung ist schließlich auch anerkannt, daß wirksame Vereinbarungen über die Benutzung von Erfindungen geschlossen werden können, die erst zur Erteilung eines Patents angemeldet worden sind oder deren Anmeldung ernstlich angestrebt wird und daß die Verpflichtungen der Vertragsparteien bei einer rechtskräftigen Versagung des Patents nicht schon allein wegen der Versagung auch für die zurückliegende Zeit entfallen (BGH GRUR 1961, 466, 468 - Gewinderollkopf vgl. auch BGHZ 51, 263, 265 ff - Silobehältor -).

    Die in der Verpflichtung zur Lizenzzahlung liegende "Beschränkung im Geschäftsverkehr" kann, solange die durch das bereits entstandene Schutzrecht oder die durch die noch nicht jedermann zugängliche Erfindung begründete Vorzugsstellung besteht, nach der ständigen Rechtsprechung des Kartellsenats dos Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 1965, 160, 162 - Abbauhammer BGHZ 46, 365, 371 - Schweißbolzen BGHZ 51, 263, 267 - Silobehälter BGH K2R 11/66 vom 17 Oktober 1968 - Metallrahmen -) auch nicht im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB "über den Inhalt des Schutz rechts hinausgehen"o.

  • BGH, 10.07.1959 - I ZR 73/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.06.1969 - X ZR 52/66
    Durch ein Teilurteil vom 4 e Juni 1957" das auch die anderen Schutzrechte zum Gegenstand hatte, hat das Landgericht hinsichtlich des Gebrauchsmusters 1 6415 976 die auf Umschreibung gerichtete Klage ab gewiesen, der Feststellungsklago stattgegeben und die Klägerin auf die Widerklage zur Rechnungslegung verurteilt; der Feststellungswiderklage hat es dem Grunde nach stattgegeben und zwar dahin, daß die Klägerin für die bis zum 6 « September 1956 erfolgte Benutzung des Gebrauchsmusters 1 645 976 eine angemessene, nicht nach den für Angestelltenerfindungen geltenden Grundsätzen zu berechnende Lizenz nebst 4 % Zinsen seit dom Io Januar 1955 zu zahlen habOo Die Berufung und die Revision der Klägerin gegen das Teilurteil sind - mit einer hier nicht interessierenden Einschränkung - insoweit erfolglos geblieben (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14" Februar 1958 - 2 U 116/57 - Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10" Juli 1959 - I ZR 73/58 ->.

    Es hat dazu ausgoführt: Auch für die Beurteilung der Frage, wovon die Lizenzgebühr zu berechnen sei, falls der Lizenzgegenstand Teil einer Gesamteinrichtung ist, sei auf den durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien und nicht darauf abzustellen, was im Verkehr üblicherweise unter dem Gegenstand verstanden werde, von dessen Kaufpreis die Lizenzgebühren zu berechnen sein sollten" Bor er kennbar gewordene Willen der Parteien sei hier dahin gegangen, die Lizenz von dem Preis der Kippanlage zu berechnen" Die Klägerin habe sich in ihrem Schreiben vom 28o Dezember 1950 bereit erklärt gehabt, eine Lizenz von 10 % des Schutzrechtsgegenstandes zu zahlen" Sie könne deshalb als "Schutzrechtsgegenstand'1 hier nicht die Haltevorrichtung allein angesehen haben; denn die von ihr angebotene Stücklizenz von 400,- DM habe etv;a 14 % des Verkaufswertes einer doppelten Haltevorrichtung betragen" Sie sei vielmehr, wie sich auch aus ihrem Schreiben vom 3" Mai 1955 ergebe, von der vollständigen Anlage ausgegangen und habe den Seiten kipper als Bezugsgröße gewählt" Auch der Beklagte habe in seinem Schreiben vom 2" Juni 1955 den Preis dos Sei tenkippers der Lizenzberechnung zugrunde gelegt" Es komme hinzu und spreche auch für sich allein dafür, den Preis des Seitenkippers als Bezugsgröße zu nehmen, daß die Klägerin sämtliche Seitenkipper mit den Haltevorrichtungen versehen habe und daß der Gebrauchswert der Seitenkipper durch die Haltevorrichtungen nicht unerheblich gesteigert worden sei" Schließlich habe die Klägerin eine ausschließliche Lizenz an der geschützten Gesamteinrichtung in Anspruch genommen " Es sei daher auch aus diesem Grunde berechtigt? den Preis der Seitenkipper als Bezugsgröße einzusetzen" Auch mit ihren hiergegen gerichteten Rügen kann die Revision im Ergebnis keinen Erfolg haben" a) In dem früheren Revisionsurteil (I ZR 73/58 vom 10o Juli 1959) war freilich? wie der Revision zu zugeben ist, nur gesagt worden? es komme bei der Frage, wovon die Lizenzgebühr bei lückenhafter vertraglicher Regelung zu berechnen sei? entscheidend auf den durch Auslegung des Vertrags zu ermittelnden Willen der Vertragschließenden und nicht allein darauf an, was im Verkehr üblicherweise unter dem Gegenstand verstanden werde, von dessen Kaufpreis die Lizenzgebühr zu errechnen sein sollte" Auch damit war indessen dem irgendwie in Erscheinung getretenen Vertrags willen jedenfalls der Vorrang vor der Verkehrsanschauung eingeräumt worden" Die Verkehrsüblichkeit kann zumindest dann keine Rolle spielen, wenn ein bestimmter Wille der Vertragschließenden zu ermitteln ist" Das Berufungsgericht hat aber einen bestimmten Willen der Vertragschließenden aus ihren späteren Erklärungen entnommen" Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Verkehrsübung nicht festgesteilt und in diesem Zusammenhänge wesentliches Vorbringen der Klägerin unberücksichtigt gelassen, geht schon aus diesem Grunde fehl" Es kommt angesichts des vom Berufungsgericht festgestellten Parteiwillers auch nicht darauf an, ob die vom Berufungsgericht genannten weiteren Umstände - Verkauf der Haltevorrichtungen I.

  • BGH, 17.03.1961 - I ZR 94/59
    Auszug aus BGH, 26.06.1969 - X ZR 52/66
    In der Rechtsprechung ist schließlich auch anerkannt, daß wirksame Vereinbarungen über die Benutzung von Erfindungen geschlossen werden können, die erst zur Erteilung eines Patents angemeldet worden sind oder deren Anmeldung ernstlich angestrebt wird und daß die Verpflichtungen der Vertragsparteien bei einer rechtskräftigen Versagung des Patents nicht schon allein wegen der Versagung auch für die zurückliegende Zeit entfallen (BGH GRUR 1961, 466, 468 - Gewinderollkopf vgl. auch BGHZ 51, 263, 265 ff - Silobehältor -).
  • BGH, 12.04.1957 - I ZR 1/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.06.1969 - X ZR 52/66
    Nach ständiger Rechtsprechung hat die Nichtigerklärung eines Patents für sich allein, obwohl sie auf den Zeitpunkt der Anmeldung zurückwirkt und dem Patentinhaber rückwirkend die durch die Patenterteilung verliehene Rechtsstellung entzieht, auf die vertraglichen Abmachungen über die Benutzung der patentierten Erfindung für die vor der Nichtigerklärung liegende Zeit keinen Einfluß (BGH GRUR 1957, 595, 396 - Ver wandlungstisch 1958, 231, 232 - Rundstuhlwirkv/aro 1961, 466, 468 - Gewinderollkopf 1963, 52, 54 - Spritzgußmaschine vgl. auch BGHZ 46, 365, 371 - Schweißbolzen BGH KZR 11/66 vom 17. Oktober 1968 - Metallrahmen -).
  • BGH, 15.06.1959 - KAR 1/59

    Aussetzung nach § 96 Abs. 2 GWB

    Auszug aus BGH, 26.06.1969 - X ZR 52/66
    Auch unter kartcllrechtlichen Gesichtspunkten können danach gegen die Lizenzvereinbarung, soweit sie sich auf die Haltevorrichtung losgelöst von der geschützten Verladeeinrichtung bezieht, keine Bedenken bestehen«, Aus der Rechtsprechung des Kartollsenats, die insoweit der patentrechtlichen Beurteilung gefolgt ist (BGHZ 46, 365? 371 - Schv/eißbolzen Urteil KZR 11/66 vom 17 Oktober 1968 - Metallrahmen -), ergibt sich das derart zwingend, daß unter Berücksichtigung der im Beschluß des Kartellsenats vom 15® Juni 1939 (BGHZ 30, 186) ausgesprochenen Grundsätze von einer Aussetzung gemäß § 96 Abs«, 2 GVJB abgesehen werden konnte, weil der erkennende Senat die Sach- und Rechtslage hinsichtlich der nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu beurteilenden Vorfrage in Übereinstimmung mit den Parteien für völlig un zweifelhaft hält (BGHZ 30, 186, 194) , Der Kartcllsonat des Bundesgerichtshofs hat im übrigen auf Anfrage des erkennenden Senats mitgeteilt, daß er gegen eine Entscheidung der sich hier stellenden kartellrechtlichen Frage durch den Patentsenat keine Bedenken habe".
  • BGH, 15.06.1967 - Ia ZB 13/66

    Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität - Nichtigerklärung eines Patents

    Auszug aus BGH, 26.06.1969 - X ZR 52/66
    meint«, Ec genügte vielmehr, wenn das Berufungsgericht die Umstände bozeichnete, v/elche die Parteien nach seiner Auffassung bei einer vertraglichen Regelung zu berücksichtigen gehabt hätten«, Die Berechnung selbst v/ar eine Frage der Gesamtwürdigung aller Umstände, die nicht im einzelnen zu belegen v/ar und die einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur beschränkt zugänglich ist (vgl, dazu BGH GRUR 1967, 655, 658 ff - Altix -)" b) Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe fehlerhafte Überlegungen angestellt und wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen, ist nicht berechtigt".
  • BGH, 02.02.2012 - I ZR 162/09

    Delcantos Hits

    a) Die Rechtsprechung hat zunächst für das Patentrecht und das Gebrauchsmusterrecht den Grundsatz aufgestellt, dass die Schutzunfähigkeit des Lizenzgegenstandes grundsätzlich weder die Rechtsverbindlichkeit des Lizenzvertrages noch die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühren berührt (vgl. RGZ 86, 45, 53 ff. - Sprungfedermatratze; zum Patentrecht BGH, Urteil vom 12. April 1957 - I ZR 1/56, GRUR 1957, 595, 596 - Verwandlungstisch; Urteil vom 26. Juni 1969 - X ZR 52/66, GRUR 1969, 677, 678 - Rüben-Verladeeinrichtung; Urteil vom 25. Januar 1983 - X ZR 47/82, BGHZ 86, 330, 334 ff. - Brückenlegepanzer; Urteil vom 14. Mai 2002 - X ZR 144/00, GRUR 2002, 787, 789 - Abstreiferleiste; Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 167/03, GRUR 2005, 935, 937 = WRP 2005, 1415 - Vergleichsempfehlung II; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 121, 122; zum Gebrauchsmusterrecht Urteil vom 28. September 1976 - X ZR 22/75, GRUR 1977, 107, 109 - Werbespiegel; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Oktober 1968 - KZR 11/66, GRUR 1969, 409, 410 f. - Metallrahmen, mwN zur Rechtsprechung des Kartellsenats; vgl. ferner Benkard/Ullmann, PatG, 10. Aufl., § 15 Rn. 192 ff.; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 15 PatG Rn. 120, jeweils mwN auch zur Rechtsprechung des Reichsgerichts).
  • BGH, 29.10.2019 - KZR 60/18

    Berufungszuständigkeit II - Berufungszuständigkeit des Kartellgerichts:

    Ferner konnte nach früherer Rechtslage von einer Aussetzung nach § 96 Abs. 2 GWB aF abgesehen werden, wenn der erkennende Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Sach- und Rechtslage hinsichtlich der nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu beurteilenden Vorfrage in Übereinstimmung mit den Parteien für völlig unzweifelhaft hielt (BGH, Urteil vom 26. Juni 1969 - X ZR 52/66, GRUR 1969, 677, 679 - Rüben-Verladeeinrichtung) oder wenn die entscheidungserhebliche Vorfrage in rechtlicher Hinsicht als durch den Kartellsenat des Bundesgerichtshofs bereits als geklärt anzusehen war (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1988 - X ZR 3/88, GRUR 1989, 39, 40 - Flächenentlüftung).
  • BGH, 04.10.1988 - X ZR 3/88

    Zulässigkeit einer Patentnichtigkeitsklage aufgrund einer vertraglichen

    b) Zur Frage der Aussetzung des Patentnichtigkeitsverfahrens, wenn Bedenken gegen die kartellrechtliche Wirksamkeit einer vertraglichen Nichtangriffsabrede bestehen (im Anschluß an BGHZ 30, 186 - Markenschokolade II und BGH GRUR 1969, 677, 679 - Rüben-Verladeeinrichtung).«.

    Eine Eintscheidung der kartellrechtlichen Vorfragen durch das nicht zur Entscheidung in Kartellsachen berufenen Gericht kommt allenfalls in Betracht, wenn die nach dem GWB zu entscheidende Vorfrage auf Grund eines zwischen den Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unstreitigen Rechtsverhältnisses zweifelsfrei beurteilt werden kann (so die Senatsentscheidung vom 26. Juni 1969 - X ZR 52/62 - GRUR 1969, 677, 679 - Rüben-Verladeeinrichtung) oder wenn die zu entscheidende Vorfrage in rechtlicher Hinsicht durch die Rechtsprechung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs als (abschließend) geklärt anzusehen ist (so der Senat zuletzt in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 10. Juli 1984 - X ZR 91/83 - Seite 5 der Urteilsausfertigung).

  • BGH, 04.10.1988 - X ZR 71/86

    Unbilligkeit der Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung

    Darüber hinaus hindert die Richtlinie den Tatrichter grundsätzlich nicht, eine andere Regelung als den Umständen des Einzelfalles besser entsprechend anzunehmen (vgl. BGH GRUR 1969, 677, 680 rechte Spalte unter cc - Rüben-Verladeeinrichtung).
  • BGH, 25.11.1980 - X ZR 12/80

    Streit über die Höhe der Vergütung für eine Erfindung eines Arbeitnehmers -

    Unter Berücksichtigung der Bezugsgröße und bei einer Berechnung ohne Abstaffelung (Nr. 11 RL) gemäß dem Urteil des BGH GRUR 1969, 677 - Rübenverladeeinrichtung - sei ein Lizenzsatz von 0, 18 % zugrunde zu legen.

    Beide Bezugsgrößen führen zu vergleichbaren Endergebnissen (vgl. die Urteile des Senats in GRUR 1969, 677, 680 - Rüben-Verladeeinrichtung und GRUR 1978, 430, 433 - Absorberstabantrieb), gegen die aus Rechtsgründen nichts einzuwenden ist.

  • BGH, 03.06.2003 - X ZR 215/01

    "Chirurgische Instrumente"; Schriftformerfordernis bei einem entgeltlichen

    Sich hierauf berufend hat auch der erkennende Senat im Urteil vom 26. Juni 1969 (X ZR 52/66, GRUR 1969, 677 - Rüben-Verladeeinrichtung) angenommen, daß in der Verpflichtung zur Lizenzzahlung eine Beschränkung im Geschäftsverkehr liege.
  • BGH, 27.06.1991 - I ZR 7/90

    Unmöglichkeit bei Nutzungsvertrag über nichtexistentes Urheberrecht

    Danach werden weder die Rechtsverbindlichkeit eines Lizenzvertrages noch die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühren dadurch berührt, daß der Gegenstand des lizenzierten Schutzrechts nicht neu, fortschrittlich und erfinderisch ist (vgl. RGZ 86, 45, 53 ff. - Sprungfedermatratze; BGH, Urt. v. 12.4.1957 - I ZR 1/56, GRUR 1957, 595 - Verwandlungstisch; BGH, Urt. v. 26.6.1969 - X ZR 52/66, GRUR 1969, 677, 678 - Rüben-Verladeeinrichtung; BGH, Urt. v. 28.9.1976 - X ZR 22/75, GRUR 1977, 107, 109 - Werbespiegel; BGHZ 86, 330, 334 - Brückenlegepanzer; auch Ballhaus in RGRK, BGB, 12. Aufl., § 306 Rdn. - Benkard/Ullmann, PatG, 8. Aufl., § 15 Rdn. 92 ff.).
  • BGH, 17.03.1998 - KZR 42/96

    "Lizenz- und Beratungsvertrag"; Schriftform eines Lizenz- und Beratungsvertrages;

    § 20 GWB ist dabei auch auf Lizenzverträge über Erfindungen anzuwenden, die - wie im Streitfall - erst zur Erteilung eines Patents angemeldet worden sind (vgl. BGHZ 51, 263, 266 f. - Silobehälter; BGH, Urt. v. 26.6.1969 - X ZR 52/66, WuW/E 1034 f. - Rüben-Verladeeinrichtung).
  • BGH, 25.01.1983 - X ZR 47/82

    Zahlungspflicht des Lizenznehmers

    Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, daß der Lizenzgeber regelmäßig eine verbindliche Zusage des Rechtsbestands seines Patents nicht geben kann und auch nicht gibt, daß aber auch das Interesse des Lizenznehmers weniger auf die Teilhabe an einer rechtlich unanfechtbaren Vorzugsstellung gerichtet ist als vielmehr auf die wirtschaftlichen Vorteile, die mit der Erlaubnis der Benutzung eines durch ein Patent faktisch abgesicherten Monopols verbunden sind: Solange das Patent in Geltung steht und von den Nichtberechtigten geachtet wird, ist dem Lizenznehmer diese Vorzugsstellung sicher; der Lizenzgeber erfüllt damit seine vertragliche Verpflichtung und kann folglich auch das vereinbarte Entgelt beanspruchen (vgl. BGH GRUR 1969, 677, 678 - Rüben-Verladeeinrichtung; 1977, 107, 109 - Werbespiegel).
  • LG Düsseldorf, 18.03.2008 - 4a O 365/06

    Kantenleimmaschine II

    Die Wahl der aus Sicht vernünftig denkender Lizenzvertragsparteien zweckmäßigsten Berechnungsgrundlage wirkt sich jedoch nur in beschränkten Maße auf die absolute Höhe der zuzusprechenden Entschädigungslizenzgebühr aus, weil bei Zugrundelegung des Wertes des patentierten Einzelteils der Lizenzprozentsatz in der Regel wesentlich höher anzusetzen sein wird als dann, wenn man den Wert der Gesamtvorrichtung zugrunde legt (Benkard, a.a.O, § 139 PatG, Rn. 69; BGH, GRUR 1969, 677, 680; v. d. Osten, Mitt. 2000, 95, 97).
  • BGH, 28.09.1976 - X ZR 22/75

    Gebrauchsmusterlizenzvertrag über Blinkwerbespiegel - Folgen der

  • LG Düsseldorf, 09.09.1986 - 4 O 320/79

    Patent auf ein Verfahren und einer Vorrichtung zur fortlaufenden Herstellung von

  • LG Düsseldorf, 12.02.2008 - 4a O 432/06

    e-Loading-Automat

  • LG Düsseldorf, 28.06.2011 - 4b O 134/10

    Kunststoffbeschichtung dreidimensionaler Körper

  • LG Düsseldorf, 22.03.2018 - 4a O 1/17

    Abdeckung für Unterputz-Einbauteil

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