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   BGH, 17.12.1969 - I ZR 23/68   

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https://dejure.org/1969,1367
BGH, 17.12.1969 - I ZR 23/68 (https://dejure.org/1969,1367)
BGH, Entscheidung vom 17.12.1969 - I ZR 23/68 (https://dejure.org/1969,1367)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1969 - I ZR 23/68 (https://dejure.org/1969,1367)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1970, 306
  • GRUR 1970, 244
  • DB 1970, 341
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Köln, 11.05.2001 - 6 U 13/01

    Verwechslungsgefahr bei Übernahme prägender Produktausstattung - Zigarettenpapier

    Auch reicht es zur Annahme wettbewerblicher Eigenart nicht aus, dass der Verkehr eine Ware mit einem bestimmten Lieferanten deshalb in Verbindung bringt, weil sie von ihm allein hergestellt wird (BGH, GRUR 1970, 244, 245 "Spritzgußengel").
  • BGH, 20.10.1978 - I ZR 160/76

    Modeschmuck

    Berücksichtigt man ferner, daß im vorliegenden Fall an die Bejahung der wettbewerblichen Eigenart nur geringe Anforderungen zu stellen sind, weil es sich um identische Nachbildungen im ästhetisch-gestalterischen Bereich handelt, wobei - anders als im technischen Bereich - selbst bei der auf dem Modeschmucksektor nötigen Anpassung an Zeitgeschmack und Moderichtung in aller Regel ein ausreichender Spielraum für erkennbar abweichende Gestaltungsformen verbleibt (vgl Senatsurteile WRP 1976, 370, 371 - Ovalpuderdose - GRUR 1970, 244, 246 - Spritzgußengel - und GRUR 1969, 618, 620 - Kunststoffzähne), so läßt sich die wettbewerbliche Eigenart bei den Schmuckanhängern "Fuß", "Hand" und "Fischgräte mit Kopf" nicht in Abrede stellen.
  • OLG Köln, 05.03.1999 - 6 U 23/97

    Verwendung gleicher Anschlussgewinde zwischen Grundgerät und Anschlussstück;

    Dagegen reicht es zur Annahme wettbewerblicher Eigenart nicht aus, daß der Verkehr eine Ware mit einem bestimmten Lieferanten deshalb in Verbindung bringt, weil sie von ihm allein hergestellt wird (BGH, GRUR 1970, 244, 245 - "Spritzgußengel" -).
  • BGH, 05.03.1971 - I ZR 43/69

    Unterlassung der wettbewerbswidrigen Behauptung des Vorliegens einer Nachahmung -

    Da der Beklagten bezüglich der in Rede stehenden Tische ein Sonderschutzrecht nicht zusteht, kommt ein Verstoß gegen § 1 UWG zwar nur in Betracht, wenn über die Nachahmung hinaus besondere Umstände vorliegen, die die Ausnutzung der Leistung der Beklagten als wettbewerbswidrig erscheinen lassen (BGH GRUR 1970, 244, 245 zu II - Spritzgußengel).
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