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   BGH, 17.12.1971 - I ZR 79/70   

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https://dejure.org/1971,1154
BGH, 17.12.1971 - I ZR 79/70 (https://dejure.org/1971,1154)
BGH, Entscheidung vom 17.12.1971 - I ZR 79/70 (https://dejure.org/1971,1154)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1971 - I ZR 79/70 (https://dejure.org/1971,1154)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Begriffs des Serienzeichens - Voraussetzungen für das Vorliegen einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr - Möglichkeit der Annahme der Herstellung in einem Betrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1972, 484
  • GRUR 1972, 549
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.03.1961 - I ZR 22/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.12.1971 - I ZR 79/70
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß eine bloße Ähnlichkeit der Stammbestandteile beider Zeichen nicht genügt, diese vielmehr zumindest wesensgleich sein müssen, während andererseits nur geringfügige Abweichungen, die den Stammbestandteil nicht in seinem Wesen verändern und dem flüchtigen Verkehr nicht auffallen, der Annahme eines Serienzeichens nicht entgegenstehen (vgl. u.a. BGH GRUR 1962, 241 - Lutin/Ludigran; BPG 2, 225; ZORRO/COZURO; BPG 6, 248 - Rhemoclub/Renoline).
  • BGH, 17.02.1961 - I ZR 115/59

    "Almglocke" - "Almquell"

    Auszug aus BGH, 17.12.1971 - I ZR 79/70
    Voraussetzung ist stets, daß die nach ihrem Gesamteindruck nicht verwechselbaren Vergleichszeichen den gleichen Wort- oder Bildstamm haben und daß dieser Stammbestandteil herkunftskennzeichnende Kraft in dem Sinne besitzt, daß er im Verkehr auf den Geschäftsbetrieb des prioritätsälteren Zeicheninhabers hinweist (BGHZ 34, 299, 302 [BGH 17.02.1961 - I ZR 115/59] - Almglocke; BGH GRUR 1967, 660, 661 - Sirax, st. Rspr.).
  • BGH, 22.05.1968 - I ZB 3/67

    Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens -

    Auszug aus BGH, 17.12.1971 - I ZR 79/70
    Wie in der Pentavenon-Entscheidung (BGH GRUR 1969, 40, 41) ausgeführt, ist bei der Annahme eines Serienzeichens Zurückhaltung am Platze.
  • BGH, 05.04.1967 - Ib ZB 13/65

    Hinweischarakter als Stammbestandteil eines Serienzeichens - Entwicklung des

    Auszug aus BGH, 17.12.1971 - I ZR 79/70
    Voraussetzung ist stets, daß die nach ihrem Gesamteindruck nicht verwechselbaren Vergleichszeichen den gleichen Wort- oder Bildstamm haben und daß dieser Stammbestandteil herkunftskennzeichnende Kraft in dem Sinne besitzt, daß er im Verkehr auf den Geschäftsbetrieb des prioritätsälteren Zeicheninhabers hinweist (BGHZ 34, 299, 302 [BGH 17.02.1961 - I ZR 115/59] - Almglocke; BGH GRUR 1967, 660, 661 - Sirax, st. Rspr.).
  • BGH, 15.11.1990 - I ZR 245/88

    Verwechslungsgefahr zweier Bezeichnungen bei Identität eines von zwei Begriffen

    Die Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens setzt voraus, daß der Zeicheninhaber den Verkehr bereits an mehrere Zeichen mit dem gleichen Stamm gewöhnt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 22.5.1968 - I ZR 3/67, GRUR 1969, 40, 41 - Pentavenon; Urt. v. 17.12.1971 - I ZR 79/70, GRUR 1972, 549, 550 - Messinetta) oder jedoch sichere Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß ein Zeichenbestandteil als Stammzeichen geeignet und bestimmt ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.9.1965 - Ib ZR 88/63, GRUR 1966, 35, 37 - multikord; Beschl. v. 18.3.1977 - I ZB 10/75, Bl. f. PMZ 1977, 371, 372 - KABELRAP; Urt. v. 19.1.1990 - I ZR 223/86, GRUR 1989, 350, 351 - ABBO/ABO).
  • BGH, 19.01.1989 - I ZR 223/86

    "Abbo"/"Abo"; Warengleichartigkeit und Verwechslungsgefahr

    Jedoch kann nach der Rechtsprechung auch dann, wenn wie hier bei "Abbo" und "Abo" die Stammbestandteile zweier Zeichen nicht in völlig gleicher Weise übereinstimmen, gleichwohl Verwechslungsgefahr aus dem Gesichtspunkt des Serienzeichens anzunehmen sein, wenn nur geringfügige Abweichungen bestehen, die dem flüchtigen Verkehr nicht auffallen und daher den fraglichen Stammbestandteil als solchen gleichwohl eindeutig hervortreten lassen (BGH, Urt. v. 7.3.1961 - I ZR 22/60, a.a.O. - Lutin; Urt. v. 17.12.1971 - I ZR 79/70, GRUR 1972, 549, 550 - Messinetta).

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof eine bloße Ähnlichkeit der in Betracht kommenden Stammbestandteile für die Annahme der Wesensgleichheit der jeweiligen Zeichen nicht ausreichen lassen, sondern angenommen, daß nur solche Abweichungen der Annahme eines Serienzeichens nicht entgegenstehen, die so unerheblich sind, daß sie den Stammbestandteil in seinem Wesen nicht verändern und vom flüchtigen Verkehr nicht zur Kenntnis genommen werden (BGH, Urt. v. 17.12.1971 - I ZR 79/70, a.a.O. - Messinetta m.w.N.).

  • BPatG, 03.08.2011 - 29 W (pat) 145/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Blue Gecko/GECO (Wort-Bild-Marke)" - zur

    Das als Stammbestandteil in Betracht kommende Element muss identisch sein oder nur so geringfügig abweichen, dass es unbemerkt bleibt oder für einen Druck- oder Hörfehler gehalten wird (BGH GRUR 1972, 549, 550 - Messinetta; GRUR 1989, 350, 353 Abbo/Abo).
  • LG Frankenthal, 13.09.2005 - 6 O 152/04

    "POST" nicht mit "RegioPost" verwechslungsfähig

    Voraussetzung ist stets, dass die nach ihrem Gesamteindruck nicht verwechselbaren Vergleichszeichen den gleichen Wortstamm oder Bildstamm haben und dass dieser Stammbestandteil herkunftskennzeichnende Kraft in dem Sinne besitzt, dass er im Verkehr auf den Geschäftsbetrieb des prioritätsälteren Zeicheninhabers hinweist (BGH, GRUR 1972, 549 f.).
  • BGH, 28.09.1973 - I ZB 10/72

    Betrachtung der Verwechslungsgefahr aus dem Gesichtspunkt des Serienzeichens bei

    Letztere Erweiterung der Rechtsprechung ist jedoch grundsätzlich nur vertretbar, wenn insoweit strenge Anforderungen gestellt werden (BGH aaO, sowie BGH GRUR 72, 549, 550 - Messinetta); andernfalls würde auf diesem Wege letztlich ein erweiterter Elementenschutz - ohne Erfordernis einer Verwechslungsgefahr im Gesamteindruck - begründet werden.
  • BPatG, 09.03.2004 - 24 W (pat) 159/02
    Irrige Herkunftsvorstellungen können daher nur entstehen, wenn die Abweichungen so unauffällig sind, daß sie entweder nicht bemerkt oder als Hör- oder Druckfehler gewertet werden (vgl ua BGH GRUR 1972, 549, 550 "Messinetta"; GRUR 1989, 350, 352 "Abbo/Abo"; GRUR 1996, 200, 202 "Innovadiclophlont").
  • BPatG, 17.10.2001 - 32 W (pat) 212/00
    Eventuelle Abweichungen müssen daher so unauffällig sein, dass sie nicht bemerkt oder als Fehler bei Wiedergabe bzw Aufnahme gewertet werden (BGH GRUR 1962, 241 - Lutin; 1972, 549 - Messinetta; 1989, 350, 352 - Abbo/Abo).
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