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   BGH, 11.10.1972 - I ZR 38/71   

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https://dejure.org/1972,1364
BGH, 11.10.1972 - I ZR 38/71 (https://dejure.org/1972,1364)
BGH, Entscheidung vom 11.10.1972 - I ZR 38/71 (https://dejure.org/1972,1364)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 1972 - I ZR 38/71 (https://dejure.org/1972,1364)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Streit zwischen Wettbewerbern auf dem Gebiet des Kaffehandels - Aussage "Millionen trinken..." eine bestimmte Kaffeemarke als irreführend bei alleinigem Vertrieb in Berlin - Irreführungsgefahren im Hinblick auf unterschiedliche Verkehrskreise - Werbung als bloßer Hinweis ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Millionen trinken ...

Papierfundstellen

  • GRUR 1973, 532
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.07.1962 - I ZR 43/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.10.1972 - I ZR 38/71
    Einer Meinungsumfrage bedurfte es insoweit entgegen der Ansicht der Revision nicht, da sich die Werbung an das breite Publikum wendet und die Richter der Tatsacheninstanz insoweit die Tatsache der Irreführung aus eigener Sachkunde bejahen konnten (vgl. BGH GRUR 1963, 270 - Bärenfang).
  • BGH, 22.12.1961 - I ZR 152/59

    Gründerbildnis

    Auszug aus BGH, 11.10.1972 - I ZR 38/71
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß das Interesse eines Werbungtreibenden an der Weiterverwendung einer irreführenden Werbeangabe grundsätzlich auch dann nicht schutzwürdig ist, wenn diese Angabe längere Zeit unangefochten benutzt worden ist und der Werbende dadurch einen wertvollen Besitzstand erlangt hat (BGH GRUR 1960, 563 - Sektwerbung; GRUR 1962, 310 - Gründerbildnis).
  • BGH, 31.05.1960 - I ZR 16/59

    Alterswerbung Sekt (=Sektwerbung)

    Auszug aus BGH, 11.10.1972 - I ZR 38/71
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß das Interesse eines Werbungtreibenden an der Weiterverwendung einer irreführenden Werbeangabe grundsätzlich auch dann nicht schutzwürdig ist, wenn diese Angabe längere Zeit unangefochten benutzt worden ist und der Werbende dadurch einen wertvollen Besitzstand erlangt hat (BGH GRUR 1960, 563 - Sektwerbung; GRUR 1962, 310 - Gründerbildnis).
  • BGH, 28.01.1957 - I ZR 88/55

    Erstes Kulmbacher

    Auszug aus BGH, 11.10.1972 - I ZR 38/71
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, daß in gleicher Weise wie eine Beschaffenheitsangabe sich infolge ihrer Verkehrsdurchsetzung als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen zu einer Individualbezeichnung entwickeln kann, auch eine Angabe, die im Verkehr zunächst als Hinweis auf die geschäftlichen Verhältnisse eines Unternehmens oder als Qualitätsbezeichnung einer Ware gewertet wird, diese Bedeutung infolge ihrer Durchsetzung als Unternehmenskennzeichnung oder Marke einbüßen und nur noch als neutraler Herkunftshinweis verstanden werden kann, der inhaltlich über die Bedeutung des Unternehmens oder die Beschaffenheit seiner Erzeugnisse nichts besagt (BGH GRUR 1957, 285, 286 - Erstes Kulmbacher - vgl. auch die dortgenannten Marken "Scharlachberg Meisterbrand" und "Asbach Uralt").
  • BGH, 04.07.1985 - I ZR 147/83

    "Heilpraktikerbezeichnung"; Irreführung von Zusatzangaben eines Heilpraktikers

    In Konfliktsfällen hat das Interesse der Allgemeinheit, vor Irreführung bewahrt zu werden, grundsätzlich Vorrang gegenüber Individualinteressen des Einzelnen (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.1972 - I ZR 38/71, GRUR 1973, 532, 534 - Millionen trinken; Urt. v. 27.02.1980 - I ZR 8/78, GRUR 1980, 797, 799 = WRP 1980, 541 - Topfit Boonekamp).
  • BGH, 07.11.2002 - I ZR 276/99

    Klosterbrauerei

    Auch wenn im allgemeinen das Interesse des Werbetreibenden an der Weiterverwendung einer irreführenden Angabe nicht schutzwürdig ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.1972 - I ZR 38/71, GRUR 1973, 532, 533 f. - Millionen trinken ...; BGH GRUR 1960, 563, 566 - Sektwerbung), kann es doch im Einzelfall das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit und das individuelle Interesse eines Mitbewerbers überwiegen.
  • BGH, 27.02.1980 - I ZR 8/78

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des Vertreibens eines Magenbitters unter einer

    Insbesondere das Interesse der Allgemeinheit am Schutz vor Irreführung hat die Rechtsprechung als grundsätzlich vorrangig vor den Individualinteressen an der Wahrung eines wertvollen wettbewerblichen Besitzstandes angesehen (BGH GRUR 1977, 159, 161 - Ostfriesische Teegesellschaft; 1973, 532, 534 - Millionen trinken ...).

    Derartige besondere Ausnahmefälle, in denen die Belange der Allgemeinheit nur unerheblich und nicht ernstlich in Mitleidenschaft gezogen wurden, hat die Rechtsprechung etwa dann anerkannt, wenn nur eine geringe Irreführungsgefahr vorlag (BGH GRUR 1966, 267, 271 - White Horse, vgl. auch BGH GRUR 1973, 532, 533 - Millionen trinken ...) oder weil es im konkreten Fall in Wahrheit nur um die Individualinteressen des klagenden Mitbewerbers ging (BGH GRUR 1957, 285, 287 - Erstes Kulmbacher).

  • BGH, 17.10.1984 - I ZR 187/82

    Zulässigkeit der Alleinstellungsbehauptung "Größtes Teppichhaus der Welt"

    Ein Besitzstand auf Grund einer Werbebehauptung, mit der zu Unrecht eine Spitzenstellung für die ganze Welt in Anspruch genommen wird, kann jedoch wegen des erheblichen Ausmaßes der Täuschung gegenüber dem grundsätzlich vorrangigen Interesse der Allgemeinheit, vor Irreführung bewahrt zu werden (BGH a.a.O. sowie Urt. v. 11.10.1972 - I ZR 38/71, GRUR 1973, 532, 534 - Millionen trinken), nicht als schutzwürdig angesehen werden.
  • BGH, 26.01.1984 - I ZR 227/81

    Deutsche Heilpraktikerschaft

    Dies hat der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit dem ebenfalls aus Treu und Glauben abzuleitenden Verwirkungseinwand wiederholt entschieden (vgl. BGH GRUR 1960, 563, 566 = WRP 1960, 238 - Alterswerbung Sekt; GRUR 1973, 532, 533 - Millionen trinken; 1975, 658, 660 - Sonnenhof; 1980, 797, 799 - WRP 1980, 541 - Topfit Boonekamp).
  • BGH, 30.10.1981 - I ZR 156/79

    Kippdeckeldose

    Danach ist das Interesse der Allgemeinheit, vor Irreführungen bewahrt zu werden, grundsätzlich vorrangig gegenüber Individualinteressen des Anbieters (vgl. BGH a.a.O., ferner BGH GRUR 1973, 532, 533 - Millionen trinken - und GRUR 1977, 159, 161 - Ostfriesische Teegesellschaft -), und auch gegenüber etwaigen anderen Allgemeininteressen hat es nur unter besonderen, engen Voraussetzungen ausnahmsweise als nachrangig zurückzutreten (vgl. BGH GRUR 1968, 200, 203 - Acrylglas -).
  • BGH, 25.11.1982 - I ZR 145/80

    Dacheindeckungen: Bezeichnung "naturrot"; irreführende Werbung

    Ergäbe die Beweisaufnahme dessen täuschenden Charakter, so könnte die dann auch ihrerseits irreführende und nicht zwingend erforderliche Verwendungsweise der Behörden die Mitverwendung des täuschenden Begriffs durch Wettbewerbsteilnehmer nicht rechtfertigen; denn das Interesse des Verkehrs, vor Irreführung bewahrt zu werden, geht gegenüber dem individuellen Interesse des Wettbewerbers - hier allein an der ihm vorteilhaften Anpassung an einen täuschenden und daher nicht einmal billigenswerten behördlichen Sprachgebrauch - grundsätzlich vor (BGH GRUR 1973, 532, 534 - Millionen trinken - 1977, 159, 161 - Ostfriesische Teegesellschaft -).
  • BGH, 15.10.1976 - I ZR 23/75

    Irreführung der beteiligten Verkehrskreise durch Firmenbestandteil " O.T.

    Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß in den Fällen des § 3 UWG eine Verwirkung des Unterlassungs- und Beseitungsanspruchs im allgemeinen ausscheidet, weil das Interesse der Allgemeinheit, vor Irreführung bewahrt zu werden, grundsätzlich als vorrangig vor den Individualinteressen des Inhabers des Kennzeichnungsrechts anzusehen ist (vgl. BGH GRUR 1973, 532, 533 - Millionen Trinken).
  • BGH, 14.03.1985 - I ZR 66/83
    Das in Frage stehende Interesse der Allgemeinheit, vor Irreführung bewahrt zu werden, ist grundsätzlich als vorrangig vor den Individualinteressen des irreführend Werbenden anzusehen (BGH, Urt. v. 11.10.1972 - I ZR 31/72, GRUR 1973, 532, 534 - Millionen Trinken; Urt. v. 17.10.1984 - I ZR 187/82, GRUR 1985, 140, 141 f = WRP 1985, 72 - Größtes Teppichhaus der Welt m.w.N.), so daß ein vom Verletzer erworbener Besitzstand in solchen Fällen regelmäßig nicht schutzwürdig ist (BGH, Urt. v. 21.5.1975 - I ZR 43/74, GRUR 1975, 658, 660 - Sonnenhof m.w.N.; Urt. v. 10.4.1981 - I ZR 162/79, GRUR 1981, 666, 668 = WRP 1981, 518 - Ungarische Salami).
  • BGH, 29.09.1982 - I ZR 25/80

    Vertrieb von hellem obergärigem Bier unter der Bezeichnung "Steffi" - Abbildung

    Das Berufungsgericht ist dabei zwar ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß in den Fällen des § 3 UWG eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs im allgemeinen ausscheidet, weil das Interesse der Allgemeinheit, vor Irreführung bewahrt zu werden, grundsätzlich als vorrangig vor den Individualinteressen des Werbenden anzusehen ist (vgl. BGH GRUR 1973, 532, 533 - Millionen trinken -).
  • BGH, 22.05.1981 - I ZB 7/80

    Der größte Biermarkt der Welt

  • BGH, 06.04.1979 - I ZR 35/77

    Kontinent-Möbel

  • BGH, 13.05.1977 - I ZR 65/75

    Schadensersatzanspruch wegen irreführender Angaben - Wettbewerbswidrigkeit der

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