Rechtsprechung
| BGH, 20.03.1975 - VII ZR 91/74 |
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Kurzfassungen/Presse
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HOAI § 2
Honorarforderungen des Architekten für die Verwendung im Auftrag des Bauherrn gefertigter Pläne und Vorlagen
Verfahrensgang
- BGH, 20.03.1975 - VII ZR 91/74
- BGH, 02.05.1975 - VII ZR 91/74
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 64, 145
- NJW 1975, 1165
- GRUR 1975, 445
- BauR 1975, 363
Wird zitiert von ... (10)
- OLG München, 03.11.1994 - 6 U 2182/94
Architektenhonorar: Zusatzvergütung wegen Schaffung eines urheberechtsgeschützten …
d) Der 7. Senat des BGH hat in der "Wohnhausneubau" -Entscheidung (GRUR 75, 445 = Baurecht 75, 363) von der Baupraxis her ohne Hervorkehrung urheberrechtlicher Gesichtspunkte entschieden, daß bei einem Vollauftrag der Urheber keine zusätzliche Vergütung erhält, und gemäß Sinn und Zweck des Architektenvertrages die urheberrechtlichen Befugnisse soweit als erforderlich überträgt auf den Bauherrn (Abschnitt III 1), daß bei Kündigung § 649 BGB gilt bzw. bei einer vom Architekten zu vertretenden Kündigung dieser aus der eigenen Vertragswidrigkeit keinen Nutzen ziehen darf und schon aus diesem Grunde kein Entgeld für die Verwendung seiner Pläne beanspruchen könne (Abschnitt III 2), und daß er schließlich bei Betrauung nur mit der Planung nur die diesbezüglichen Teilgebühren beanspruchen könne und nichts zusätzlich für die "nach dem Sinn und Zweck des Vertrages selbstverständlich erlaubte Verwendung der Pläne beim Bau des Hauses" (was von Gamm, Bau recht 82, 97, 114 auch für möglich hält).Das OLG Nürnberg stützt seine Meinung mit der schon zitierten Entscheidung des 7. Senats des BGH, s NJW 75, 1165 (Wohnhausneubau), beruft sich aber auch auf eine Entscheidung des 1. Senats "Allwetterbad" (NJW 82, 2553), wo allerdings eine Übertragung des Nachbaurechts und sogar die Befugnis zu dessen Weiterübertragung festgestellt worden waren.
- BGH, 10.03.1983 - VII ZR 301/82
Fertighausvertrag; Abzahlungsgesetz: Kündigung von Formularvertrag
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Frankfurt, 05.12.2006 - 11 U 9/06
Architekten & Ingenieure - Übertragung des urheberrechtlichen Nachbaurechts
Dem Architekten ist dann zuzumuten, sich seine Rechte vorzubehalten, wenn er nicht will, dass der genehmigte Plan ohne seine weitere Mitwirkung genutzt wird ( BGH GRUR 75, 445 - Wohnhausneubau).
- BGH, 13.06.1980 - I ZR 45/78
Architekten und Ingenieure-Zur Einräumung v. urheberrechtlichen Nutzungsrechten
Damit verkennt das Berufungsgericht einmal die unterschiedliche Bedeutung der Abreden der Parteien über die Planung und Erstellung der Erstbauten, deren ordnungsgemäße Abwicklung eine Übertragung des urheberrechtlichen Nutzungsrechts für diese Bauten erforderte (vgl. BGHZ 24, 55, 69 - Ledigenheim; 64, 145, 148 - Wohnhausneubau), ferner auch eine Berücksichtigung etwaiger Erweiterungsbauten, die zwar insoweit eine gewisse Vorplanung notwendig machte, jedoch zum damaligen Zeitpunkt weder eine konkrete Gestaltung noch eine Nutzungsrechtsübertragung; zum anderen hat das Berufungsgericht dem allgemeinen Grundsatz des Urheberrechts, der in § 31 Abs. 5 UrhG seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, nicht Rechnung getragen, daß der Urheber im Zweifel keine weitergehenden Rechte einräumt, als nach dem Vertragszweck erforderlich ist (vgl. BGH v. 30.4.71 - I ZR 75/69 GRUR 71, 480, 481 - Schwarzwaldfahrt).Es bestand daher auch von der Interessenlage her keine Veranlassung zu einer Nutzungsrechtseinräumung bezüglich der Erweiterungsbauten (vgl. BGHZ 24, 55, 69 - Ledigenheim; 64, 145, 148 - Wohnhausneubau).
- OLG Düsseldorf, 30.04.2002 - 23 U 182/01
Architekten & Ingenieure - Kündigung: Abrechnung nicht erbrachter Leistungen
aa) Dieser Anspruch ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Kündigung der Beklagten aus einem vom Kläger zu vertretenden wichtigen Grund erfolgt wäre, was den Anspruch auf Vergütung für die noch nicht erbrachten Leistungen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages entfallen ließe, der insoweit die Rechtsprechung wiedergibt (BGHZ 31, 224, 229; 64, 145, 146; 136, 33, 38; BGH NJW 1995, 1837, 1838; NJW 1999, 3554, 3556; Urteil des Senats vom 26.6.2001, BauR 2002, 649). - BGH, 01.03.1984 - I ZR 217/81
Urheberrecht des Architekten: Vorentwurf
Die Entscheidung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 20. März 1975 - VII ZR 91/74 (BGH, GRUR 1973, 445 f. - Wohnhausneubau mit krit. Anm. Nordemann) erfordert keine andere Beurteilung. - OLG Köln, 11.07.1997 - 11 W 21/97
Einstweilige Verfügung auf Herausgabe von Bauunterlagen
Dies gilt auch, wenn die vertragliche Beziehung zwischen dem Bauherrn und Architekten durch Kündigung beendet wird (BGH, BauR 1975, 363; OLG Frankfurt, BauR 1982, 295). - OLG Jena, 23.12.1998 - 2 U 799/96
Verletzung des Urheberrechts des Architekten: Welche Rechtsfolgen?
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Hamm, 20.08.1999 - 25 U 88/99
Architekten und Ingenieure - Vorleistungspflicht des Architekten
Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da jedenfalls mit dem Abschluß eines sämtliche Leistungsphasen nach § 15 HOAI umfassenden Vollarchitektenvertrag auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung die urheberrechtliche Nutzungsbefugnis, soweit sie zur Errichtung des konkreten Bauwerks erforderlich ist, stillschweigend mitübertragen wird (BGHZ 64, 145 = NJW 1975, 1165 = BauR 1975, 363; BGH NJW 1984, 2818 = BauR 1984, 416 = ZfBR 1984, 194; OLG Köln OLGR 1998, 138, 139 = NJW-RR 1998, 1097; OLG Nürnberg NJW-RR 1989, 407; OLG München NJW-RR 1995, 474;… Werner/Pastor a.a.O. Rz. 1947 m.w.N.); dies gilt nach herrschender Auffassung, der sich der Senat anschließt, auch bei vorzeitiger Beendigung der vertraglichen Beziehungen durch Kündigung vor Vollendung des Bauwerkes (…BGH - 7. ZS - a.a.O.;… OLG Köln a.a.O.;… OLG Nürnberg a.a.O.;… OLG München a.a.O.;… OLG Frankfurt a.a.O.;… Werner/Pastor a.a.O.). - BGH, 05.07.1984 - X ZR 78/83 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
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