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   BGH, 11.07.1975 - I ZR 77/74   

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https://dejure.org/1975,614
BGH, 11.07.1975 - I ZR 77/74 (https://dejure.org/1975,614)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1975 - I ZR 77/74 (https://dejure.org/1975,614)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1975 - I ZR 77/74 (https://dejure.org/1975,614)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1976, 23
  • GRUR 1976, 353
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.06.1966 - Ib ZR 99/64

    Anspruch auf Namensrechte und Kennzeichnungsrechte wegen Bestehens einer

    Auszug aus BGH, 11.07.1975 - I ZR 77/74
    Ein solcher Rechtssatz läßt sich auch nicht aus den beiden vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen (BGH GRUR 1961, 343, 345 - Messmer-Tee; BGH GRUR 1967, 100, 101 - Edeka-Schloß-Export) entnehmen.
  • BGH, 19.11.1971 - I ZR 72/70
    Auszug aus BGH, 11.07.1975 - I ZR 77/74
    Allein eine solche Beurteilung wird dem Umstand gerecht, daß Inhalt und Umfang des Zeichensrechts sich nach der Eintragung in die Warenzeichenrolle, insbesondere nach der dort eingetragenen Zeichenform bestimmen und nachträgliche Änderungen des durch die Eintragung konstitutiv entstehenden Zeichenrechts unzulässig sind, da das Warenzeichen von seiner Anmeldung ab eine unteilbare und unveränderliche Einheit darstellt (BGH GRUR 1972, 180, 182 - Cheri; BGH GRUR 1975, 135, 136, 137 - KIM-Mohr).
  • BGH, 31.05.1974 - I ZR 28/73

    Anerkennung der abgewandelten Benutzungsform als Benutzung des eingetragenen

    Auszug aus BGH, 11.07.1975 - I ZR 77/74
    Allein eine solche Beurteilung wird dem Umstand gerecht, daß Inhalt und Umfang des Zeichensrechts sich nach der Eintragung in die Warenzeichenrolle, insbesondere nach der dort eingetragenen Zeichenform bestimmen und nachträgliche Änderungen des durch die Eintragung konstitutiv entstehenden Zeichenrechts unzulässig sind, da das Warenzeichen von seiner Anmeldung ab eine unteilbare und unveränderliche Einheit darstellt (BGH GRUR 1972, 180, 182 - Cheri; BGH GRUR 1975, 135, 136, 137 - KIM-Mohr).
  • BGH, 27.01.1961 - I ZR 95/59

    Anforderungen an die Beurteilung zeichenrechtlicher Gleichartigkeit von Waren -

    Auszug aus BGH, 11.07.1975 - I ZR 77/74
    Ein solcher Rechtssatz läßt sich auch nicht aus den beiden vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen (BGH GRUR 1961, 343, 345 - Messmer-Tee; BGH GRUR 1967, 100, 101 - Edeka-Schloß-Export) entnehmen.
  • BGH, 29.06.1995 - I ZB 22/93

    "Springende Raubkatze"; Verwechslung eines aus Wort und Bild zusammengesetzten

    Der Schutz eines aus einem Kombinationszeichen herausgelösten (Wort- oder Bild-) Elements ist dem Markenrecht fremd (BGH, Urt. v. 11.7.1975 - I ZR 77/74, GRUR 1976, 353, 354 - Colorboy; Urt. v. 15.11.1990 - I ZR 245/88, GRUR 1991, 319, 320 - HURRICANE).
  • BGH, 24.11.2011 - I ZR 206/10

    Stofffähnchen II

    Hat der Markeninhaber, der eine aus mehreren Zeichenbestandteilen zusammengesetzte Marke verwendet, nur diese komplexe Marke eintragen lassen, läuft er wegen einer geringen oder fehlenden Zeichenähnlichkeit Gefahr, in einem Verletzungsverfahren zu unterliegen, wenn das Kollisionszeichen aus einem aus der komplexen Marke herausgelösten Zeichenbestandteil besteht und wenn dieser Zeichenbestandteil die komplexe Marke nicht prägt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1975 - I ZR 77/74, GRUR 1976, 353, 354 - COLORBOY; Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 31/09, GRUR 2011, 824 Rn. 24 = WRP 2011, 1157 - Kappa).
  • BGH, 26.10.2000 - I ZB 3/98

    Zahnpastastrang; Änderung der angemeldeten marke im Laufe des Anmeldeverfahrens

    Die angemeldete Marke kann im Laufe des Anmeldeverfahrens jedoch grundsätzlich nicht verändert werden (vgl. BGH, Urt. v. 11.7.1975 - I ZR 77/74, GRUR 1976, 353, 354 - COLORBOY; Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 39 Rdn. 10; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 32 Rdn. 14).
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