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   BGH, 14.05.1976 - I ZR 29/73   

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https://dejure.org/1976,1917
BGH, 14.05.1976 - I ZR 29/73 (https://dejure.org/1976,1917)
BGH, Entscheidung vom 14.05.1976 - I ZR 29/73 (https://dejure.org/1976,1917)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 1976 - I ZR 29/73 (https://dejure.org/1976,1917)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verletzung der Firmen- und Warenzeichenrechte eines Glasgewebeunternehmens - Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlasssung der Bezeichung "Interglas" im Zusammenhang von Glaserzeugnissen - Kennzeichenkraft der Bezeichnung "Interglas" - Voraussetzungen für das ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 1976, 643
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.12.1953 - I ZR 199/52

    Abkürzungen. Kennzeichnungsschutz

    Auszug aus BGH, 14.05.1976 - I ZR 29/73
    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die in der vollen Firmenbezeichnung der Klägerin enthaltene und durch Voranstellung herausgestellte Bezeichnung "Interglas" nicht nur am Schutz der vollen Firmenbezeichnung teilnimmt, sondern auch eigenen Schutz nach § 16 Abs. 1 UWG genießt, wenn sie eigene Unterscheidungskraft besitzt und - im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen - geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin durchzusetzen (vgl. BGHZ 11, 214, 216 - KfA; BGH GRUR 1973, 539, 540 - product-contact).
  • BGH, 15.04.1966 - Ib ZR 85/64

    Schutzfähigkeit eines Warenzeichens - Bezeichnung Uniplast für elektrotechnische

    Auszug aus BGH, 14.05.1976 - I ZR 29/73
    Maßgebend ist vielmehr, ob dem Verkehr die Wortzusammensetzung als phantasievoll und als individueller Herkunftshinweis einprägsam erscheint; sieht der Verkehr in der Wortneubildung dagegen nur eine sprachübliche Zusammensetzung und ist ihm diese ohne weitere sprachliche Überlegung als beschreibende Angabe für die fraglichen Waren verständlich, so ist die (Kennzeichnungsrechtliche) Unterscheidungskraft zu verneinen (vgl. BGH GRUR 1966, 495, 497 - UNIPLAST).
  • BGH, 20.12.1972 - I ZR 1/72

    Schutzfähigkeit eines Bestandteil aus einer prioritätsälteren Firmenbezeichnung

    Auszug aus BGH, 14.05.1976 - I ZR 29/73
    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die in der vollen Firmenbezeichnung der Klägerin enthaltene und durch Voranstellung herausgestellte Bezeichnung "Interglas" nicht nur am Schutz der vollen Firmenbezeichnung teilnimmt, sondern auch eigenen Schutz nach § 16 Abs. 1 UWG genießt, wenn sie eigene Unterscheidungskraft besitzt und - im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen - geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin durchzusetzen (vgl. BGHZ 11, 214, 216 - KfA; BGH GRUR 1973, 539, 540 - product-contact).
  • BGH, 21.11.1996 - I ZR 149/94

    "NetCom"; Unterscheidungskraft eines Firmenbestandteils

    Denn der Verkehr ordnet eine mehrdeutige Abkürzung in Ermangelung einer klaren Aussage eher nicht als beschreibend ein (vgl. zu § 16 UWG BGH, Urt. v. 14.5.1976 I ZR 29/73, GRUR 1976, 643, 644 - Interglas; Urt. v. 1.6.1989 - I ZR 152/87, GRUR 1989, 856, 857 = WRP 1990, 229 Commerzbau; zum Zeichenrecht BGH, Urt. v. 15.4.1966 - Ib ZR 85/64, GRUR 1966, 495, 497 = WRP 1966, 369 - Uniplast; BGHZ 123, 30, 36 - Indorektal II; BGH, Beschl. v. 8.12.1994 - I ZB 15/92, GRUR 1995, 269, 270 - U-KEY; ferner GroßKomm/Teplitzky, UWG, § 16 Rdn. 207).
  • OLG Koblenz, 31.08.2006 - 6 U 373/06

    Markenrechtliche Verwechslungsgefahr: Branchennähe zwischen ähnliche

    Das ist regelmäßig der Fall bei Phantasiebezeichnungen (z. B. BGH GRUR 1986, 253, 255 - "Zentis") oder mehrdeutigen Bezeichnungen (z. B. BGH GRUR 1976, 643 - "Interglas").

    Da die Kennzeichnungskraft also originärer Art ist, bedarf es keiner Prüfung ob die Bezeichnung "P..." Verkehrsgeltung besitzt (vgl. dazu BGH GRUR 1976, 643,. 644; Ingerl / Rohnke § 5 Rdnr. 33).

  • BGH, 12.06.1986 - I ZR 70/84

    "VIDEO-RENT"; Unterscheidungskraft einer Firmenbezeichnung

    Eine ausreichende Unterscheidungskraft wäre nur anzunehmen, wenn es sich um eine eigenartige, phantasievolle Zusammensetzung dieser beiden Begriffe handelte, die der Verkehr als individuellen Herkunftshinweis auffassen würde (BGH, Urteile vom 15.4.1966 - 1 b ZR 85/64 = GRUR 1966, 495, 497 - Uniplast - und vom 14.5.1976 - I ZR 29/73 = GRUR 1976, 643, 644 - Interglas).
  • LG Düsseldorf, 21.10.1997 - 4 O 461/96

    INDUTEC

    Ein an sich unterscheidungskräftiger Firmenbestandteil ist daher weiterhin nach § 5 Abs. 1 und 2 MarkenG schutzfähig, wenn er seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Bestandteilen der Gesamtfirma geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen, mag er auch eine Verkehrsgeltung in dem Sinne, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs darin die Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens erblickt, nicht erlangt haben (vgl. BGHZ 11, 214, 216 KfA; 24, 238, 240 tabu I; BGH, GRUR 1976, 643, 644 Interglas).
  • LG Berlin, 07.07.1998 - 16 O 656/97
    Gleichwohl ist jedoch auch davon auszugehen, daß Verbindungen für sich allein nicht unterscheidungskräftiger Wörter, die eine eigenartige phantasievolle Wortneubildung darstellen, als individueller Herkunftshinweis aufgefaßt werden und somit Unterscheidungskraft von Hause aus besitzen und demzufolge ohne Verkehrsgeltung dem Schutzbereich der §§ 5, 15 MarkenG unterliegen (vgl. zur Regelung des damals geltenden § 16 Abs. 1 UWG: BGH GRUR 1976, 643 f. "Interglas").
  • LG Düsseldorf, 29.10.1996 - 4 O 198/96

    Net-Com

    Ein an sich unterscheidungskräftiger Firmenbestandteil ist daher weiterhin nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG im Rahmen des Schutzes der vollständigen Firmenbezeichnung schutzfähig, wenn er seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Bestandteilen der Gesamtfirma geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen, mag er auch eine Verkehrsgeltung in dem Sinne, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs darin die Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens erblickt, nicht erlangt haben (vgl. BGHZ 11, 214, 216 - KfA; 24, 238, 240 ff - tabu I; BGH, GRUR 1976, 643, 644 - Interglas).
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