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   BGH, 01.03.1977 - X ZB 5/75   

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https://dejure.org/1977,1682
BGH, 01.03.1977 - X ZB 5/75 (https://dejure.org/1977,1682)
BGH, Entscheidung vom 01.03.1977 - X ZB 5/75 (https://dejure.org/1977,1682)
BGH, Entscheidung vom 01. März 1977 - X ZB 5/75 (https://dejure.org/1977,1682)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine Patentanmeldung - Verfahren und Vorrichtung zum Verspinnen von Stapelfasern - Voraussetzungen für eine notwendige Erfindungshöhe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 68, 242
  • NJW 1977, 1454
  • MDR 1977, 750
  • GRUR 1977, 594
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 15.05.2001 - X ZR 227/99

    Schleppfahrzeug; Klage auf Abtretung der Rechte aus einer europäischen

    Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 1.3.1977 - X ZB 5/75, GRUR 1977, 594, 595 f. unter 23 - Geneigte Nadeln; Urt. v. 6.3.1979, aaO, GRUR 1979, 692, 694 unter III 4 a - Spinnturbine I).
  • BGH, 06.03.1979 - X ZR 60/77

    Teilweise Entnahme eines Kombinationspatents - Entwicklung und Herstellung von

    Bei dieser Beurteilung ist das Berufungsgericht jedoch in unzulässiger Weise von dem Vorschlag der Klägerin und nicht - wie es beim Streit um eine widerrechtliche Entnahme erforderlich ist - von der Anmeldung der Beklagten ausgegangen (vgl. BGHZ 68, 242, 246 [BGH 01.03.1977 - X ZB 5/75] - Geneigte Nadeln).

    Eine widerrechtliche Entnahme - davon ist das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen - liegt auch dann vor, wenn nur einzelne Merkmale einer angemeldeten Kombination vom Verletzten stammen (BGHZ 68, 242, 250 [BGH 01.03.1977 - X ZB 5/75] - Geneigte Nadeln); in einem solchen Falle kommt eine teilweise Vindikation der Anmeldung in entsprechender Anwendung des § 5 PatG in Betracht.

  • BPatG, 28.11.2000 - 8 W (pat) 135/97
    Dagegen setzt die Entscheidung "Geneigte Nadeln" des Bundesgerichtshofs (GRUR 1977, 594) mit der Anforderung, bei teilweiser Entnahme müsse der entnommene Teil selbständig schutzfähig und ein trennbarer Teil der Anmeldung sein, Schutzfähigkeit der "Gesamterfindung" (unausgesprochen) voraus.
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