Weitere Entscheidung unten: BGH, 13.07.1977

Rechtsprechung
   BGH, 03.06.1977 - I ZB 11/76   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1977,3638
BGH, 03.06.1977 - I ZB 11/76 (https://dejure.org/1977,3638)
BGH, Entscheidung vom 03.06.1977 - I ZB 11/76 (https://dejure.org/1977,3638)
BGH, Entscheidung vom 03. Juni 1977 - I ZB 11/76 (https://dejure.org/1977,3638)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Versagung einer Warenzeicheneintragung - Berücksichtigung einer Zurücknahme eines Widerspruchs im Rechtsbeschwerdeverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1977, 994
  • GRUR 1977, 789
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.01.1974 - I ZB 3/73
    Auszug aus BGH, 03.06.1977 - I ZB 11/76
    Die Zurücknahme des Widerspruchs ist auch im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen, sofern die eingelegte Rechtsbeschwerde überhaupt statthaft ist (BGH GRUR 1974, 465 - Lomapect).
  • BGH, 19.07.2011 - X ZB 8/10

    Telefonsystem

    Hierzu genügt jedoch die Übermittlung einer Kopie der Rücknahmeerklärung gegenüber dem Patentgericht mit einer entsprechenden Begleitmitteilung an den Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 3. Juni 1977 - I ZB 11/76, GRUR 1977, 789 - Tribol/Liebol).

    Der Vertretung durch einen beim Bundesgerichthof zugelassenen Rechtsanwalt bedarf es für diese Erklärung nicht (BGH, Beschluss vom 20. Januar 1983 und vom 3. Juni 1977 aaO unter Berufung auf BGHZ 14, 210).

  • BGH, 22.11.1984 - I ZB 9/84

    Zeichenrechtliche Übereinstimmung zwischen dem angemeldeten Zeichen "Filac" und

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann auch im Rechtsbeschwerdeverfahren ein Widerspruch gegen eine Warenzeichenanmeldung zurückgenommen werden, sofern die eingelegte Rechtsbeschwerde statthaft ist (BGH GRUR 1974, 465 - Lomapect; GRUR 1977, 789 - Tribol/Liebol).
  • BGH, 28.11.1978 - X ZB 12/77

    Anforderungen an die Anmeldung eines Patents - Voraussetzungen für eine mangelnde

    Diese Auffassung steht bei Berücksichtigung der vorhandenen Unterschiede nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen des I. Zivilsenats, nach denen der Widerspruch gegen Warenzeichenanmeldungen oder -eintragungen auch nach Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen eine über den Widerspruch befindende Entscheidung des Bundespatentgerichts mit der Wirkung zurückgenommen werden kann, daß der Entscheidung die verfahrensrechtliche Grundlage entzogen wird (GRUR 1977, 789 - Tribol/Liebol; 1974, 465 - Lomapect; 1973, 605 - Anginetten; 1973, 606 - Gyromat).
  • BGH, 22.09.1983 - I ZB 5/83

    Anmeldung des Warenzeichens mit den Wortbestandteilen "TOP TI" - Bestehen einer

    Die Zurücknahme des Widerspruchs gegen eine Warenzeichenanmeldung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen, sofern die eingelegte Rechtsbeschwerde überhaupt statthaft ist (BGH GRUR 1974, 465 - Lomapect; 1977, 789 - Tribol/Liebol).
  • BGH, 09.06.1983 - I ZB 7/82

    Anmeldung des Warenzeichens "Francis Drake" - Zurückweisung eines Widerspruchs

    Die Zurücknahme des Widerspruchs gegen eine Warenzeichenanmeldung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen, sofern die eingelegte Rechtsbeschwerde überhaupt statthaft ist (BGH GRUR 1974, 465 - Lomapect; 1977, 789 - Tribol/Liebol).
  • BGH, 08.12.1978 - I ZB 6/78

    Zeichenrechtliche Übereinstimmung eines angemeldeten Zeichens mit dem

    Der Beschluß des Bundespatentgerichts war daher aufzuheben; die Sache war gemäß § 41 × Abs. 1 PatG an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (BGH GRUR 1977, 789).
  • BPatG, 30.04.1991 - 27 W (pat) 219/89
    Auf die Rücknahme eines Widerspruchs im warenzeichenrechtlichen Eintragungsverfahren ist § 269 ZPO nicht entsprechend anwendbar (Anschluß BGH 1973-03-02, I ZB 11/72, GRUR 1973, 605, "Anginetten"; Anschluß BGH, 1977-06-03, I ZB 11/76, GRUR 1977, 789, "Tribol"; Anschluß BGH, 1983-04-14, I ZB 1/83, MittdtschPatAnw 1983, 195, "Alevita").
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Rechtsprechung
   BGH, 13.07.1977 - I ZR 136/75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1977,2505
BGH, 13.07.1977 - I ZR 136/75 (https://dejure.org/1977,2505)
BGH, Entscheidung vom 13.07.1977 - I ZR 136/75 (https://dejure.org/1977,2505)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 1977 - I ZR 136/75 (https://dejure.org/1977,2505)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verletzung von Firmen- und Warenzeichenrechte - Umfang des Ausschließlichkeitsrechts eines eingetragenen Markenzeichens - Voraussetzung des Vorliegens einer zeichenmäßigen Benutzung - Besonderheiten des Versandhandels bei der Beurteilung eines wettbewerbswidrigen ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1978, 26
  • GRUR 1977, 789
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.06.1973 - I ZR 6/72

    Benutzung eines eingetragenen Warenzeichens nur für einen Teil der Waren des

    Auszug aus BGH, 13.07.1977 - I ZR 136/75
    Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, für die die Warennähe bzw. -entfernung von Bedeutung sein kann (vgl. BGHZ 19, 23, 26 - Magirus; BGH GRUR 1974, 84, 87, 88 - Trumpf), stehen sich daher nicht - wie die Revision meint - einerseits Spezialmesser für Handwerksbetriebe, sondern Messerschmiedewaren und andererseits Messer, Scheren, Fußnagelzangen, Haarschneider und Taschensägen gegenüber.

    Wie das Berufungsgericht mit Recht betont hat, ist für die Übernahme einer solchen im Firmenrecht gegebenenfalls erforderlichen Interessenabwägung in das Warenzeichenrecht kein Raum (vgl. BGH GRUR 1974, 84, 87 - Trumpf).

  • BGH, 18.10.1974 - I ZR 118/73

    Betreiben eines Textil-Einzelhandelsgeschäfts - Verletzung eines eingetragenen

    Auszug aus BGH, 13.07.1977 - I ZR 136/75
    Diese Frage hat der erkennende Senat bei einer an sich rein firmenmäßigen Verwendung einer Firmenbezeichnung für den Regelfall bejaht; die Firmenkennzeichnung sei zwar unmittelbar nur die Bezeichnung, der Name eines Geschäftsbetriebs, mittelbar kennzeichne sie aber auch die Herkunft der aus dem Betrieb stammenden Waren (BGH GRUR 1975, 257 - Buddelei).

    Dementsprechend hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 1974 (GRUR 1975, 257 - Buddelei) betont, daß für die Frage, ob in der Benutzung einer Firmenkennzeichnung gleichzeitig ein warenzeichenmäßiger Gebrauch liege, von dem angeführten Regelfall, also vom Vorliegen eines warenzeichenmäßigen Gebrauchs auszugehen sei.

  • BGH, 11.11.1955 - I ZR 157/53

    Gleichartigkeit von Waren

    Auszug aus BGH, 13.07.1977 - I ZR 136/75
    Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, für die die Warennähe bzw. -entfernung von Bedeutung sein kann (vgl. BGHZ 19, 23, 26 - Magirus; BGH GRUR 1974, 84, 87, 88 - Trumpf), stehen sich daher nicht - wie die Revision meint - einerseits Spezialmesser für Handwerksbetriebe, sondern Messerschmiedewaren und andererseits Messer, Scheren, Fußnagelzangen, Haarschneider und Taschensägen gegenüber.
  • BGH, 15.03.1957 - I ZR 7/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.07.1977 - I ZR 136/75
    Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich dieses Ausschließlichkeitsrecht allein auf eine zeichenmäßige Benutzung der Kennzeichnung (vgl. BGH GRUR 1957, 433, 434 - Hubertus; zuletzt 1975, 257 - Buddelei).
  • BGH, 26.02.1971 - I ZR 67/69

    Anspruch auf Unterlassung der Kennzeichnung von Produkten mit einem

    Auszug aus BGH, 13.07.1977 - I ZR 136/75
    Vom Vorliegen einer zeichenmäßigen Benutzung ist nach ständiger Rechtsprechung auszugehen, wenn aufgrund der Zeichenverwendung die Möglichkeit besteht, daß der Verkehr daraus auf den Ursprung der Ware aus dem Geschäftsbetrieb des Zeicheninhabers oder doch auf das Bestehen irgendwie gearteter geschäftlicher oder organisatorischer Beziehungen des Benutzers zu dem Zeicheninhaber schließt (BGH aaO; BGH GRUR 1971, 251, 252 - Oldtimer).
  • BGH, 09.10.2003 - I ZR 65/00

    "Leysieffer"; Verletzung einer Marke durch Benutzung als Unternehmensbezeichnung;

    Der Bundesgerichtshof ist in seiner Rechtsprechung zum früheren § 16 UWG ebenso wie zu §§ 5, 15 MarkenG stets davon ausgegangen, daß firmen- und markenmäßige Benutzung infolge der allen Kennzeichenrechten gemeinsamen Herkunftsfunktion ineinander übergehen (BGH, Urt. v. 18.10.1974 - I ZR 118/73, GRUR 1975, 257 - Buddelei, m.w.N. aus der älteren Rspr.; Urt. v. 13.7.1977 - I ZR 136/75, GRUR 1977, 789, 790 = WRP 1977, 708 - Tina-Spezialversand I; Urt. v. 28.4.1983 - I ZR 52/81, GRUR 1983, 764, 765 - Haller II; Urt. v. 24.11.1983 - I ZR 124/81, GRUR 1984, 354, 356 - Tina-Spezialversand II; BGHZ 145, 279, 282 - DB Immobilienfonds; 150, 82, 93 - Hotel Adlon; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 14 Rdn. 22 u. 110; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 52 Rdn. 8).
  • BGH, 24.11.1983 - I ZR 124/81

    Zeichenmäßigen Benutzung der Firmenbezeichnung eines Versandhandelsunternehmens

    In einem vorangegangenen Rechtsstreit, welcher durch das in GRUR 1977, Seite 789 veröffentliche BGH-Urteil "Tina-Spezialversand" abgeschlossen worden ist, ist der jetzigen Klägerin auf Antrag des jetzigen Beklagten durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25.07.1975 (2 U 7/75) untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr unter der firmenmäßigen Kennzeichnung "Tina", sei es in der Fassung "Tina Versand" und/oder "Tina Spezialversand" Messer, Scheren, Fußnagelzangen, Haarschneider und Taschensägen feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu vertreiben.

    Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zunächst damit begründet, daß sich die Unzulässigkeit des zum Gegenstand der negativen Feststellungsklage gemachten Handelns aus der rechtskräftigen Entscheidung des vorangegangenen, durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.7.1977 - I ZR 136/75 - GRUR 1977, 789 - WRP 1977, 708 - Tina-Spezialversand abgeschlossenen Rechtsstreits ergebe.

    Wie der Senat bereits in der den Vorprozeß abschließenden Entscheidung (GRUR 1977, 789, 790 = WRP 1977, 708 - Tina-Spezialversand -) ausgeführt hat, hat die Eintragung eines Warenzeichens nach §§ 15, 24, 31 WZG zur Folge, daß kein anderer als der Zeicheninhaber dieses oder ein damit verwechslungsfähiges Zeichen beim Vertrieb gleicher oder gleichartiger Waren benutzen darf.

    Zu dem damit verbotenen kennzeichnungsmäßigen Gebrauch gehört nach ständiger Rechtsprechung auch eine Benutzung als Firmenbestandteil oder Geschäftsbezeichnung (BGH GRUR 1975, 257 - Buddelei - m.w.N.; BGH GRUR 1977, 789, 790 = WRP 1977, 708 - Tina-Spezialversand: BGH Urteil vom 28.4.1983 -, I ZR 52/81, Urteilsabdruck S. 12 - Haller II).

    Es hat auch nicht verkannt, daß eine Ausnahme von diesem Regelfall, wie der Bundesgerichtshof sie einmal (vgl. BGH GRUR 1957, 433 = WRP 1957, 241 - Hubertus -) angenommen hat, in Anbetracht des grundsätzlich weit zu ziehenden Rahmens einer zeichenmäßigen Benutzung (vgl. BGH GRUR 1961, 280, 281 = WRP 1961, 167 - Tosca; BGH GRUR 1981, 592, 593 - Championne du Monde) nur dann in Betracht kommen kann, wenn nach den Umständen des Einzelfalles nicht die Möglichkeit besteht, daß der unbefangene Durchschnittsbetrachter in der verwendeten Form einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware sieht (BGH GRUR 1975, 257, 258 - Buddeleiö GRUR 1977, 789, 790 = WRP 1977, 708 - Tina-Spezialversand).

    Die Verwechslungsfähigkeit der Kennzeichnungen "Tina Versand" und "Tina Spezialversand" mit dem Warenzeichen "Tina" ist bereits im Vorprozeß festgestellt worden (vgl. BGH GRUR 1977, 789, 791 = WRP 1977, 708 - Tina-Spezialversand).

  • BPatG, 19.11.2002 - 27 W (pat) 4/01
    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Marke bei einem solchen firmenmäßigen Gebrauch, selbst wenn er - auch - markenmäßig im Sinne des § 14 Abs. 2 MarkenG sein mag (vgl dazu BGH GRUR 1962, 647 - Strumpfzentrale; 1975, 257 - Buddelei; 1977, 789 - Tina-Spezialversand I; 1984, 354 - Tina-Spezialversand II), ihre betriebliche Herkunftsfunktion in bezug auf die eingetragene Ware nicht erfüllen (BGH GRUR 1979, 551 - lamod; Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 26 Rdn. 11; Ingerl/Rohnke, Markenrecht, 1998, § 26 Rdn. 20; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 26 Rdn. 21, 22).
  • BGH, 17.11.1983 - I ZR 168/81

    Anforderungen an warenzeichenmäßige Benutzung beim Umpacken von Armaturen -

    Die dabei zugrundegelegten Rechtssätze, daß ein warenzeichenmäßiger Gebrauch vorliege, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise zu der Vorstellung gelange, das Zeichen diene als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware, und nur, wenn die Bezeichnung zweifelsfrei nicht als betriebliches Herkunftszeichen aufgefaßt werde, liege keine warenzeichenmäßige Benutzung vor, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH GRUR 1968, 367, 369 - Corrida; 1977, 789 - Tina-Spezialversand).
  • OLG Köln, 21.04.1999 - 6 U 206/96

    Markenrechtsverletzung bei Verwendung des eigenen Namens im Hinblick auf

    Vom Vorliegen einer marken- bzw. zeichenmäßigen Benutzung ist auszugehen, wenn die Möglichkeit besteht, daß ein nicht unbeachtlicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise in der Kennzeichnung einen Hinweis auf den Ursprung der Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb oder ein Unterscheidungsmerkmal gegenüber Waren anderer Herkunft sieht (vgl. BGH GRUR 1993, 972/973 -"Sana/Schosana"-;BGH GRUR 1990, 678/680 -"Herstellerkennzeichen auf Unfallwagen"-; BGH GRUR 1990, 274/275 -"Klettverschluß"-; BGH GRUR 1984, 354/356 -"Tina-Spezialversand II"-; BGH GRUR 1977, 789/790 -"Tina-Spezialversand I"-).
  • BGH, 28.04.1983 - I ZR 52/81

    Anspruch auf Löschung eines älteren Warenzeichens - Schutz gegen den Gebrauch

    Diese für den Schutzumfang anerkannte Erstreckung aller Kennzeichnungsrechte auf einen umfassenden kennzeichenmäßigen - nämlich Warenzeichen- und firmenmäßigen Gebrauch - muß auch für die Berechtigung zur Benutzung der eigenen Kennzeichnung, jedenfalls im hier gegebenen Fall eines Erstarkens zum Zwischenrecht im angeführten Sinn, gelten; denn meist enthält ein firmenmäßiger Gebrauch gleichzeitig einen warenzeichenmäßigen Gebrauch und umgekehrt ein warenzeichenmäßiger Gebrauch meist gleichzeitig einen firmenmäßigen Gebrauch (vgl. BGH GRUR 1957, 433, 434 - Hubertus; 1958, 544, 546 - Colonia; 1975, 257 - Buddelei; 1977, 789, 79 - Tina-Spezialversand; Hefermehl aaO; v. Gamm aaO).
  • OLG Köln, 23.01.1998 - 6 U 65/97

    "POPKOMM"

    Als Marke bzw. in der Art einer Marke wird ein Zeichen dann benutzt, wenn aufgrund der Zeichenverwendung die Möglichkeit besteht, daß der Verkehr daraus auf einen Hinweis auf den Ursprung der Ware oder Dienstleistung aus dem Geschäftsbetrieb des Zeicheninhabers oder doch auf das Bestehen irgendwie gearteter geschäftlicher oder organisatorischer Beziehungen des Benutzers zu dem Zeicheninhaber schließt ( BGH GRUR 1984, 354/356 -"TinaSpezialversand II"-; BGH GRUR 1977, 789/790 -"TinaSpezialversand I"-; BGH GRUR 1955, 484/485 -"Luxor-Luxus"- ).
  • LG Köln, 27.08.1996 - 31 O 822/95
    Dies wird auch bei einer an sich rein firmenmäßigen Verwendung einer Firmenbezeichnung regelmäßig bejaht; nur wenn nach den Umständen des Einzelfalles nicht die Möglichkeit besteht, daß der unbefangene Durchschnittsbetrachter in dem Zeichen einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware sieht, ist ein zeichenmäßiger Gebrauch in Fällen dieser Art auszuschließen (vgl. nur BGH GRUR 1977, 789, 790 - "Tina-Spezialversand").
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