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   BGH, 07.03.1979 - I ZR 89/77   

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https://dejure.org/1979,553
BGH, 07.03.1979 - I ZR 89/77 (https://dejure.org/1979,553)
BGH, Entscheidung vom 07.03.1979 - I ZR 89/77 (https://dejure.org/1979,553)
BGH, Entscheidung vom 07. März 1979 - I ZR 89/77 (https://dejure.org/1979,553)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gewährung von zinslosen Vorschusszahlungen an die Kunden (Einlieferer) eines Briefmarken-Auktionshauses - Voraussetzungen des Verbotes der Gewährung einer Zugabe - Auslegung und Subsumtion der Begriffe "Zugabe" und "Nebenleistungen" - Sinn und Zweck der Zugabe-Verordnung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 884
  • MDR 1979, 645
  • GRUR 1979, 482
  • DB 1979, 1744
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.03.1964 - Ib ZR 117/62

    Möglichkeit zum Waschen von Kraftfahrzeugen auf Waschplätzen eines

    Auszug aus BGH, 07.03.1979 - I ZR 89/77
    Das Berufungsgericht meint, sich für seine abweichende Auffassung auf die Entscheidung "Wagenwasch-Platz" (BGH GRUR 1964, 509, 510) stützen zu können, Jedoch zu Unrecht.

    Es muß sich um Nebenleistungen handeln, die nach der Verkehrsauffassung geeignet sind, die Hauptleistung sachlich zu ermöglichen oder irgendwie zu fördern (vgl. BGH GRUR 1964, 509, 511 - Wagenwaschplatz; GRUR 1974, 402, 403 - Service-Set).

  • BGH, 20.05.1960 - I ZR 93/59

    Eintritt in Kundenbestellung

    Auszug aus BGH, 07.03.1979 - I ZR 89/77
    Der Zugabebegriff erfordert nicht einmal, daß die Zusatzleistung überhaupt ausbedungen wird (vgl. BGH GRUR 1960, 558, 562 - Eintritt in Kundenbestellung).
  • BGH, 31.01.1958 - I ZR 182/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.03.1979 - I ZR 89/77
    Das trifft nicht nur für die vom Berufungsgericht selbst zitierte, eine vertragliche Garantiezusage betreffende Entscheidung "Federkernmatratzen" (GRUR 1958, 455, 456) zu, sondern gilt beispielsweise auch für die Entscheidungen "Büro-Service-Vertrag" (GRUR 1976, 314) und "Kinderfreifahrt" (GRUR 1978, 182).
  • BGH, 21.04.1978 - I ZR 165/76

    Zugabe von Waren - Begriff der Warengleichheit - Gleichheit von

    Auszug aus BGH, 07.03.1979 - I ZR 89/77
    Ob eine nicht zur Hauptleistung gehörende Zusatzleistung im Sinne des § 1 Abs. 1 ZugabeVO angeboten oder gewährt wird, hängt von der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise ab und wird von diesen vor allem nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten beurteilt (vgl. BGH GRUR 1978, 547, 550 - Automatentruhe).
  • BGH, 14.10.1977 - I ZR 160/75

    Prozessführungsbefugnis eines Verbandes zur Förderung gewerblicher Interessen im

    Auszug aus BGH, 07.03.1979 - I ZR 89/77
    Das trifft nicht nur für die vom Berufungsgericht selbst zitierte, eine vertragliche Garantiezusage betreffende Entscheidung "Federkernmatratzen" (GRUR 1958, 455, 456) zu, sondern gilt beispielsweise auch für die Entscheidungen "Büro-Service-Vertrag" (GRUR 1976, 314) und "Kinderfreifahrt" (GRUR 1978, 182).
  • BGH, 03.05.1972 - VIII ZR 170/71

    Factoring und Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz

    Auszug aus BGH, 07.03.1979 - I ZR 89/77
    Der Vorgang ist, wie die Revision zutreffend hervorhebt, mit der Gewährung eines Lombardkredits wirtschaftlich durchaus vergleichbar und hat auch Ähnlichkeit mit dem Factoringgeschäft, bei dem in der Bevorschussung der Kundenforderungen eine Kreditgewährung liegt (BGHZ 58, 364, 366).
  • BGH, 30.05.1975 - I ZR 45/74

    Leihweise Überlassung einer Kaffeemaschine durch Kaffeevertriebsuntenehmen bei

    Auszug aus BGH, 07.03.1979 - I ZR 89/77
    Das trifft nicht nur für die vom Berufungsgericht selbst zitierte, eine vertragliche Garantiezusage betreffende Entscheidung "Federkernmatratzen" (GRUR 1958, 455, 456) zu, sondern gilt beispielsweise auch für die Entscheidungen "Büro-Service-Vertrag" (GRUR 1976, 314) und "Kinderfreifahrt" (GRUR 1978, 182).
  • BGH, 24.02.1959 - I ZR 54/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.03.1979 - I ZR 89/77
    Stundungsabreden und Vorauszahlungen auf künftige Schuld sind davon nicht grundsätzlich ausgenommen (vgl. BGH GRUR 1959, 329, 330).
  • BGH, 02.03.1973 - I ZR 16/72

    Aktivlegitimation eines klagenden Verbandes - Zugabeverbot für handeslsübliche

    Auszug aus BGH, 07.03.1979 - I ZR 89/77
    Es muß sich um Nebenleistungen handeln, die nach der Verkehrsauffassung geeignet sind, die Hauptleistung sachlich zu ermöglichen oder irgendwie zu fördern (vgl. BGH GRUR 1964, 509, 511 - Wagenwaschplatz; GRUR 1974, 402, 403 - Service-Set).
  • BGH, 08.10.1998 - I ZR 187/97

    00 DM - übertriebenes Anlocken, Handy für 0

    Werden dagegen die beiden in Rede stehenden Waren oder Leistungen vom Verkehr als eine Einheit angesehen, ist eine Zugabe begrifflich ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.1979 - I ZR 89/77, GRUR 1979, 482, 483 = WRP 1979, 456 - Briefmarken-Auktion; Urt. v. 11.5.1989 - I ZR 132/87, GRUR 1989, 697, 698 = WRP 1989, 654 - Vertrauensgarantie; Urt. v. 28.4.1994 - I ZR 68/92, GRUR 1994, 743, 744 = WRP 1994, 610 - Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank; BGH GRUR 1998, 500, 501 - Skibindungsmontage; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., § 1 ZugabeVO Rdn. 2).
  • BGH, 27.01.1983 - I ZR 141/80

    "Diners Club Deutschland" - Internationales Kreditkartensystem - Ankündigung und

    Maßgebend ist, ob der Verkehr die zusätzliche Leistung noch als eine sachlich zur Hauptleistung gehörige Verbesserung oder als eine besondere Nebenleistung empfindet (BGH GRUR 1974, 402, 403 = WRP 1973, 330 - Service-Set - GRUR 1979, 482, 484 = WRP 1979, 456 - Briefmarken-Auktion -).

    Die Frage, ob unter diesen Umständen die von der Beklagten angekündigte und gewährte Verkehrsmittel-Unfallversicherung zum verbindlichen Leistungsinhalt des Mitgliedsvertrags gehört oder Gegenstand einer besonderen Vereinbarung mit dem Recht des Leistenden auf jederzeitige Änderung der Zuwendung ist, brauchte vom Berufungsgericht nicht entschieden zu werden; denn über die rechtliche Ausgestaltung der Leistungsbeziehung macht der Verkehr sich regelmäßig - was auch das Berufungsgericht richtig erkannt hat - keine konkreten Vorstellungen (BGH GRUR 1979, 482, 483 = WRP 1979, 456 - Briefmarken-Auktion -).

    Das Berufungsgericht hat weiter richtig erkannt, daß die in Frage stehende Nebenleistung nur dann einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 ZugabeVO darstellt, wenn sie nicht auch nicht im wirtschaftlichen Sinne - Teil der Hauptleistung ist, wenn sie über das vom Verkehr üblicherweise Gewünschte und Erwartete hinausgeht, einen eigenen wirtschaftlichen Wert hat und ihr Äquivalent nicht in der vereinbarten Gegenleistung findet (BGH GRUR 1964, 509, 510 - Wagenwaschplatz - GRUR 1979, 482, 484 = WRP 1979, 456 - Briefmarken-Auktion -).

    Soweit es dabei festgestellt hat, daß die Unfallversicherung die Vermittlung von Darlehen und Schuldübernahmen in keiner Weise fördere, hat es - wie sich aus der Bezugnahme auf die einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergibt - nicht die mit jeder Zugabe regelmäßig verbundene und auch angestrebte Förderung der Neigung zum Geschäftsabschluß durch den werbenden Anreiz der Mehrleistung gemeint; denn eine solche "Förderung" durch bloße Werbewirkung genügt nach den vom Berufungsgericht zitierten Ausführungen des Bundesgerichtshofs nicht; vielmehr ist erforderlich, daß die Nebenleistung im Sinne des § 1 Abs. 2 lit d ZugabeVO der Hauptleistung auch in einer besonderen Zweckbestimmung zugeordnet ist, d.h. den Zweck der Hauptleistung selbst sachlich zu fördern geeignet ist (BGH GRUR 1979, 482, 484 = WRP 1979, 456 - Briefmarken-Auktion -).

    Damit fehlt es jedoch bereits an einer unerläßlichen Voraussetzung der Zulässigkeit der Zugabe gem. § 1 Abs. 2 lit d ZugabeVO, so daß es auf die weiteren Überlegungen des Berufungsgerichts zur Frage der Handelsüblichkeit dieser Zugabe nicht ankommt (vgl. BGH GRUR 1964, 509, 511 Wagenwaschplatz - GRUR 1979, 482, 484 - WRP 1979, 456 - Briefmarken-Auktion -).

  • BGH, 27.10.1983 - I ZR 141/80
    Maßgebend ist, ob der Verkehr die zusätzliche Leistung noch als eine sachlich zur Hauptleistung gehörige Verbesserung oder als eine besondere Nebenleistung empfindet (BGH GRUR 1974, 402, 403 = WRP 1973, 330 - Service-Set - GRUR 1979, 482, 484 = WRP 1979, 456 - Briefmarken-Auktion -).

    Die Frage, ob unter diesen Umständen die von der Beklagten angekündigte und gewährte Verkehrsmittel-Unfallversicherung zum verbindlichen Leistungsinhalt des Mitgliedsvertrags gehört oder Gegenstand einer besonderen Vereinbarung mit dem Recht des Leistenden auf jederzeitige Änderung der Zuwendung ist, brauchte vom Berufungsgericht nicht entschieden zu werden; denn über die rechtliche Ausgestaltung der Leistungsbeziehung macht der Verkehr sich regelmäßig - was auch das Berufungsgericht richtig erkannt hat - keine konkreten Vorstellungen (BGH GRUR 1979, 482, 483 = WRP 1979, 456 - Briefmarken-Auktion -).

    b) Das Berufungsgericht hat weiter richtig erkannt, dass die in Frage stehende Nebenleistung nur dann einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 ZugabeVO darstellt, wenn sie nicht - auch nicht im wirtschaftlichen Sinne - Teil der Hauptleistung ist, wenn sie über das vom Verkehr üblicherweise Gewünschte und Erwartete hinausgeht, einen eigenen wirtschaftlichen Wert hat und ihr Äquivalent nicht in der vereinbarten Gegenleistung findet (BGH GRUR 1964, 509, 510 - Wagenwaschplatz - GRUR 1979, 482, 484 = WRP 1979, 456 - Briefmarken-Auktion -).

    Soweit es dabei festgestellt hat, dass die Unfallversicherung die Vermittlung von Darlehen und Schuldübernahmen in keiner Weise fördere, hat es - wie sich aus der Bezugnahme auf die einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergibt - nicht die mit jeder Zugabe regelmäßig verbundene und auch angestrebte Förderung der Neigung zum Geschäftsabschluss durch den werbenden Anreiz der Mehrleistung gemeint; denn eine solche "Förderung" durch bloße Werbewirkung genügt nach den vom Berufungsgericht zitierten Ausführungen des Bundesgerichtshofs nicht; vielmehr ist erforderlich, dass die Nebenleistung im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. d ZugabeVO der Hauptleistung auch in einer besonderen Zweckbestimmung zugeordnet ist, d. h. den Zweck der Hauptleistung selbst sachlich zu fördern geeignet ist (BGH GRUR 1979, 482, 484 = WRP 1979, 456 - Briefmarken-Auktion -).

    Damit fehlt es jedoch bereits an einer unerlässlichen Voraussetzung der Zulässigkeit der Zugabe gem. § 1 Abs. 2 lit. d ZugabeVO, so dass es auf die weiteren Überlegungen des Berufungsgerichts zur Frage der Handelsüblichkeit dieser Zugabe nicht ankommt (vgl. BGH GRUR 1964, 509, 511 - Wagenwaschplatz - GRUR 1979, 482, 484 - WRP 1979, 456 - Briefmarken-Auktion -).

  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 245/02

    Umsatzsteuererstattungs-Modell

    Die in der Senatsentscheidung "Briefmarken-Auktion" (GRUR 1979, 482) angestellten Erwägungen ließen sich auf die hier streitgegenständliche Handhabung nicht übertragen.
  • BGH, 23.05.1991 - I ZR 172/89

    One for Two - Verbotene Nebenleistung

    Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Ware oder eine Leistung als eine Zugabe im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZugabeVO angeboten, angekündigt oder gewährt wird, ist, was auch die Revision nicht in Frage stellt, die Auffassung des Verkehrs (BGHZ 11, 274, 276 - Orbis; Urt. v. 07.03.1979 - I ZR 89/77, GRUR 1979, 482, 483 - Briefmarken-Auktion).

    Für die rechtliche Beurteilung sind daher allein die vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen entscheidend, daß es sich bei der Zugabe um eine Leistung handelt, die nicht Teil der Hauptleistung im wirtschaftlichen Sinne ist, ihren eigenen wirtschaftlichen Wert hat, ihr Äquivalent nicht in der vereinbarten Gegenleistung findet und dazu geeignet ist, den Kunden in seiner Entscheidung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen (BGHZ 11, 274, 276, 283 - Orbis; BGH, Urt. v. 07.03.1979 - I ZR 89/77, GRUR 1979, 482, 484 - Briefmarken-Auktion).

  • BGH, 08.10.1998 - I ZR 94/97

    übertriebenes Anlocken

    Werden dagegen die beiden in Rede stehenden Waren oder Leistungen vom Verkehr als eine Einheit angesehen, ist eine Zugabe begrifflich ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.1979 - I ZR 89/77, GRUR 1979, 482, 483 = WRP 1979, 456 - Briefmarken-Auktion; Urt. v. 11.5.1989 - I ZR 132/87, GRUR 1989, 697, 698 = WRP 1989, 654 - Vertrauensgarantie; Urt. v. 28.4.1994 - I ZR 68/92, GRUR 1994, 743, 744 = WRP 1994, 610 - Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank; BGH GRUR 1998, 500, 501 - Skibindungsmontage; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., § 1 ZugabeVO Rdn. 2).
  • BGH, 25.09.1997 - I ZR 84/95

    Skibindungsmontage - Ergänzung der Hauptleistung

    Dagegen kann der unselbständige Bestandteil der entgeltlichen Hauptleistung schon begrifflich keine Zugabe sein (BGH, Urt. v. 7.3.1979 - I ZR 89/77, GRUR 1979, 482, 483 = WRP 1979; 456 - Briefmarken-Auktion; Urt. v. 11.5.1989 - I ZR 132/87, GRUR 1989, 697, 698 = WRP 1989, 654 - Vertrauensgarantie; Urt. v. 28.4.1994 - I ZR 68/92, GRUR 1994, 743, 744 = WRP 1994, 610 - Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank).
  • BGH, 23.01.1992 - I ZR 129/90

    Anzeigenplazierung - Ergänzung der Hauptleistung

    a) Der Begriff der Zugabe, der in § 1 Abs. 1 ZugabeVO nicht bestimmt, sondern vorausgesetzt ist, wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin verstanden, daß es sich um eine Ware oder Leistung handeln müsse, die neben der Hauptware oder -leistung als etwas von dieser trennbar Verschiedenes gewährt wird (BGHZ 11, 274, 276 - Orbis-Reisemarken; BGH, Urt. v. 7.3.1979 - I ZR 89/77, GRUR 1979, 482, 484 = WRP 1979, 456 - Briefmarken-Auktion).

    Maßgeblich für diese Qualifizierung ist, ob nach der Verkehrsauffassung die weitere Leistung als eine sachlich zur Hauptleistung gehörende Verbesserung, mithin als begrifflich zur Hauptleistung gehörig und nicht als zusätzliche besondere Nebenleistung empfunden wird (BGHZ aaO. - Orbis-Reisemarken; Urt. v. 7.3.1979 aaO. - Briefmarken-Auktion).

  • OLG München, 28.11.1991 - 29 U 3694/91
    Daß auch eine Kreditgewährung Zugabe sein kann, hat der Bundesgerichtshof bereits geklärt (vgl. BGH GRUR 1979, 482, 484 - Briefmarken-Auktion).

    Diese Voraussetzungen sind bei einer bloßen Kreditgewährung nicht erfüllt (BGH GRUR 1979, 482, 484 - Briefmarken-Auktion), da sie nicht der Erbringung der Leistung des Anbieters, sondern der Erbringung der Gegenleistung des Kunden förderlich ist.

  • BGH, 28.04.1994 - I ZR 68/92

    Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank - Wirtschaftliche Einheit;

    Unselbständige Bestandteile der entgeltlichen Hauptleistung können schon begrifflich keine Zugabe sein (BGH, Urt. v. 7.3.1979 - I ZR 89/77, GRUR 1979, 482, 483 = WRP 1979, 456 - Briefmarkenauktion; Urt. v. 11.5.1989 - I ZR 132/87, GRUR 1989, 697, 698 = WRP 1989, 654 - Vertrauensgarantie).
  • BGH, 11.07.1991 - I ZR 31/90

    Topfgucker-Scheck - Erstbegehungsgefahr; verbotene Nebenleistung

  • BGH, 28.10.1993 - I ZR 246/91

    Euroscheck-Differenzzahlung - Verbotene Nebenleistung

  • BGH, 08.10.1998 - I ZR 107/97

    übertriebenes Anlocken

  • BGH, 08.10.1998 - I ZR 72/97

    übertriebenes Anlocken

  • BGH, 27.06.1991 - I ZR 279/89

    Goldene Kundenkarte - Kaufpreisstundung; Barzahlungsnachlaß

  • BGH, 11.05.1989 - I ZR 132/87

    Vertrauensgarantie; Werbung mit unbeschränktem Umtausch- oder Rückgaberecht

  • BGH, 08.10.1987 - I ZR 44/86

    Zeitwertgarantie; Rückkauf des verkauften Fahrzeugs zu einem bestimmten Preis als

  • BGH, 08.10.1998 - I ZR 138/97

    "Handy für eine Mark"; Zulässigkeit des Anbietens eines Mobiltelefons zu einem

  • OLG München, 29.06.1995 - 29 U 3159/95

    Streit um die Zulässigkeit der Beigabe einer Videokassette zu einer

  • OLG Saarbrücken, 21.10.1998 - 1 U 949/97

    Zusage eines uneingeschränkten Umtausch- und Rückgaberechts

  • KG, 19.01.1995 - 25 U 7569/94

    Aktivlegitimation eines Wettbewerbsverbandes; Verpflichtung eines

  • OLG München, 12.07.1990 - 29 U 3161/90

    Dringlichkeit einer Regelung bei Wettbewerbsverstößen; Qualifizierung einer gegen

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