Weitere Entscheidung unten: BPatG, 30.11.1978

Rechtsprechung
   BGH, 19.06.1979 - X ZB 8/79   

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https://dejure.org/1979,2983
BGH, 19.06.1979 - X ZB 8/79 (https://dejure.org/1979,2983)
BGH, Entscheidung vom 19.06.1979 - X ZB 8/79 (https://dejure.org/1979,2983)
BGH, Entscheidung vom 19. Juni 1979 - X ZB 8/79 (https://dejure.org/1979,2983)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Anfechtung eines patentgerichtlichen Beschlusses hinsichtlich einer nicht erhobenen Beschwerde gegen die Entscheidung eines Patentamts - Wirkungsreichweite einer Entscheidung des Bundespatentgerichts hinsichtlich einer als nicht erhoben geltenden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1980, 53
  • GRUR 1979, 696
  • GRUR 1980, 280
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 26.10.1971 - X ZB 15/71

    Unterschrift bei einem Empfangsbekenntnis

    Auszug aus BGH, 19.06.1979 - X ZB 8/79
    Diese Ansicht entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 57, 160, 161 [BGH 26.10.1971 - X ZB 15/71] - Dosiervorrichtung).
  • BGH, 31.01.2019 - I ZB 58/18

    Gelten der Beschwerde mangels Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt

    Die rechtliche Tragweite dieser Entscheidung kommt aber einer Verwerfung der Beschwerde als unzulässig gleich und muss deshalb in gleicher Weise anfechtbar sein (zu § 10 GebrMG aF vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 1971 - X ZB 15/71, BGHZ 57, 160, 161 [juris Rn. 9] - Dosiervorrichtung; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Juni 1979 - X ZB 8/79, GRUR 1997, 696 [juris Rn. 4] - Kunststoffrad).
  • BPatG, 04.12.2000 - 10 W (pat) 67/00

    Geltendmachung der Rückumschreibung durch einstweilige Verfügung

    Die Übertragung zivilprozeßrechtlicher Anfechtungsmöglichkeiten auf das patentgerichtliche Verfahren wird von der Rechtsprechung daher als unstatthaft erachtet (vgl BGH GRUR 1997, 577 "Drahtelektrode"; 1979, 696 "Kunststoffrad").
  • BPatG, 28.04.2003 - 19 W (pat) 317/02
    Für das Beschwerdeverfahren hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch die Entscheidung, die feststellt, dass eine Beschwerde als nicht erhoben gilt, als eine Entscheidung über die Beschwerde anzusehen ist, weil mit ihr in der Sache über die Beschwerde entschieden wird vgl BGH, GRUR, 1972, 196 - Dosiervorrichtung -, GRUR 1979, 696 - Kunststoffrad und GRUR 1997, 636 - Makol -, letzterer für das Markenrecht).
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Rechtsprechung
   BPatG, 30.11.1978 - 31 W (pat) 47/75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,4737
BPatG, 30.11.1978 - 31 W (pat) 47/75 (https://dejure.org/1978,4737)
BPatG, Entscheidung vom 30.11.1978 - 31 W (pat) 47/75 (https://dejure.org/1978,4737)
BPatG, Entscheidung vom 30. November 1978 - 31 W (pat) 47/75 (https://dejure.org/1978,4737)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 1979, 696
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BPatG, 27.09.2017 - 19 W (pat) 16/17

    Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren - "Automatische Karusselltüranlage und

    Dem steht nicht entgegen, dass das BPatG mehrere Anmelder oder Patentinhaber in entsprechender Anwendung des § 62 ZPO als notwendige Streitgenossen ansieht (vgl. BPatG, Beschluss vom 30. November 1978, 31 W (pat) 47/75, BPatGE 21, 212; BPatG, Beschluss vom 17. Dezember 1998, 19 W (pat) 44/98, GRUR 1999, 702 - Verstellvorrichtung; Schulte/Moufang, a. a. O., § 34 Rdn. 16 und § 59 Rdn. 136).
  • BPatG, 21.02.2011 - 3 Ni 2/09

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Lysimeterstation" - in der mündlichen

    Denn die Beklagten zu 1 und 2 waren kraft des ihnen nach § 744 Abs. 2 BGB zustehenden Notgeschäftsführungsrechts als Mitberechtigte des Streitpatents in der mündlichen Verhandlung zugleich auch materiell-rechtlich zur Verfahrensführung und beschränkten Verteidigung des Streitpatents im eigenen Namen mit Wirkung auch für die nicht anwesende Beklagte zu 3 berechtigt (zum Nichtigkeitsberufungsverfahren RGZ 76, 298, 299; zu Mitanmeldern: BPatGE 21, 212 = GRUR 1979, 696 - Notwendige Streitgenossen; zur Teilungserklärung: BPatG 11.3.2004 - 15 W (pat) 54/03; Melullis/Benkard PatG, 10. Aufl., § 6 PatG Rn. 35; zur Klageerhebung ferner BGHZ 94, 117; zur Anmeldung: Keukenschrijver/Busse PatG, 6. Aufl., § 6 Rn. 44, zur Verletzungsklage Rn. 43).
  • BPatG, 23.07.2018 - 26 W (pat) 501/15

    "Fucking awesome"

    Die beiden Mitanmelder sind als notwendige Streitgenossen anzusehen und daher gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 62 Abs. 2 ZPO im Verfahren zuzuziehen (BGH GRUR 2014, 1024 Rdnr. 10 - VIVA FRISEURE/VIVA; für die entsprechende Problematik im Patentrecht: BGH GRUR 1967, 655, 656 - Altix; BPatG GRUR 1979, 696 - Notwendige Streitgenossen; Hövelmann Mitt.
  • BPatG, 29.11.2021 - 26 W (pat) 502/20
    Die beiden anderen Mitanmelder sind als notwendige Streitgenossen anzusehen und daher gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 62 Abs. 2 ZPO im Verfahren zuzuziehen (BGH GRUR 2014, 1024 Rdnr. 10 - VIVA FRISEURE/VIVA; für die entsprechende Problematik im Patentrecht: BGH GRUR 1967, 655, 656 - Altix; BPatG GRUR 1979, 696 - Notwendige Streitgenossen; Hövelmann Mitt.
  • BPatG, 24.09.2018 - 26 W (pat) 547/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "YogiMoon/yogiMoon" - Zahlung einer Beschwerdegebühr

    c) Da mehrere Inhaber einer Marke eine Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB bilden, ist die Beschwerdeführerin zu 2.) als notwendige Streitgenossin anzusehen, die gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 62 Abs. 2 ZPO im Verfahren zuzuziehen ist (BGH GRUR 2014, 1024 Rdnr. 10 - VIVA FRISEURE / VIVA; für die entsprechende Problematik im Patentrecht: BGH GRUR 1967, 655, 656 - Altix; BPatG GRUR 1979, 696 - Notwendige Streitgenossen; Hövelmann Mitt.
  • BPatG, 07.02.2022 - 26 W (pat) 61/20
    Der Mitanmelder ist jedoch als notwendiger Streitgenosse anzusehen und daher gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 62 Abs. 2 ZPO im Verfahren zuzuziehen (BGH GRUR 2014, 1024 Rdnr. 10 - VIVA FRISEURE/VIVA; für die entsprechende Problematik im Patentrecht: BGH GRUR 1967, 655, 656 - Altix; BPatG GRUR 1979, 696- Notwendige Streitgenossen; Hövelmann Mitt 1999, 129 ff.).
  • BPatG, 24.09.2018 - 26 W (pat) 534/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "YogiMerino/yogiMerino" - Zahlung einer

    c) Da mehrere Inhaber einer Marke eine Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB bilden, ist die Beschwerdeführerin zu 2.) als notwendige Streitgenossin anzusehen, die gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 62 Abs. 2 ZPO im Verfahren zuzuziehen ist (BGH GRUR 2014, 1024 Rdnr. 10 - VIVA FRISEURE/VIVA; für die entsprechende Problematik im Patentrecht: BGH GRUR 1967, 655, 656 - Altix; BPatG GRUR 1979, 696 - Notwendige Streitgenossen; Hövelmann Mitt.
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