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   BGH, 29.11.1979 - X ZR 12/78   

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https://dejure.org/1979,2151
BGH, 29.11.1979 - X ZR 12/78 (https://dejure.org/1979,2151)
BGH, Entscheidung vom 29.11.1979 - X ZR 12/78 (https://dejure.org/1979,2151)
BGH, Entscheidung vom 29. November 1979 - X ZR 12/78 (https://dejure.org/1979,2151)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Überströmventil für Zweikreisanlagen und Mehrkreisanlagen von Druckmittelbremsanlagen und Steuerungsanlagen - Rechtmäßigkeit der Nutzungseinschränkung eines Streitpatents - Umfang der Erstreckung des Gegenstandes eines Patents

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1980, 395
  • GRUR 1980, 219
  • DB 1980, 1066
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.11.1978 - X ZR 58/77

    Voraussetzungen für eine Patentverletzung - Anforderungen an die Abtretung von

    Auszug aus BGH, 29.11.1979 - X ZR 12/78
    Dadurch wird aber weder der Schutz aus dem Patent auf die Benutzung des Überströmventils zu dem genannten Verwendungszweck eingeschränkt noch diese Anwendungsmöglichkeit in den Gegenstand des Patents einbezogen (BGH GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen).
  • OLG Düsseldorf, 08.08.2013 - 2 U 22/12

    Kinderwagen

    Eine technische Lehre, die ausschließlich in der Beschreibung oder den Zeichnungen beschrieben ist, aber in den Patentansprüchen keinen Niederschlag gefunden hat, genießt keinen Patentschutz (vgl. BGH, GRUR 1980, 219, 220 - Überströmventil; BGH, GRUR 1987, 626, 627 f. - Rundfunkübertragungssystem).
  • BGH, 17.05.1984 - X ZB 15/83

    "Schichtträger"; Wechsel der Patentkategorie nach Bekanntmachung

    Durch die Angabe einer Anwendung für das Erzeugnis wird aber weder der Schutz auf den genannten Verwendungszweck eingeschränkt noch die Anwendungsmöglichkeit in den Gegenstand des Patents einbezogen (BGH GRUR 1980, 219 - Überströmventil; GRUR 1979, 149 - Schießbolzen).

    Wie bei anderen Erzeugnissen reicht auch bei ihnen die Angabe einer Anwendungsmöglichkeit, die nicht in das Patentbegehren aufgenommen ist, nicht aus, um Gegenstände, mit denen zusammen sie verwendet werden sollen, in den beanspruchten Gegenstand mit einzubeziehen (vgl. hierzu BGH GRUR 1980, 219 - Überströmventil).

  • BGH, 24.03.1987 - X ZR 20/86

    "Rundfunkübertragungssystem"; Begriff des Interkehrbringens; Umfang eines

    Die Leser der Patentschrift müssen sich darauf verlassen können, daß das, was im Patent unter Schutz gestellt ist, im Patentanspruch hinreichend deutlich bezeichnet ist (vgl. hierzu eingehend BGH GRUR 1980, 219 - Überströmventil -).
  • BPatG, 13.01.2009 - 3 Ni 77/06
    c) Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt betont, dass es dem Patentinhaber im Hinblick auf die Gleichwertigkeit des Gebots einer angemessenen Belohnung der erfinderischen Leistung einerseits und der Rechtssicherheit andererseits (BGH GRUR 1980, 219, 220 -Überströmventil; GRUR 1992, 594, 596 -mechanische Betätigungsvorrichtung) auch dann verwehrt ist, nachträglich Schutz für etwas zu beanspruchen, was er nicht unter Schutz hat stellen lassen, wenn der Fachmann erkennt, dass sich das Patent bei objektiver Betrachtung auf eine engere Anspruchsfassung beschränkt, als dies vom technischen Gehalt der Erfindung gegenüber dem Stand der Technik geboten wäre (vgl. BGH GRUR 2002, 515, 518 -Schneidmesser I; BGH GRUR 2002, 519, 523 -Schneidmesser II).
  • OLG Frankfurt, 27.11.1986 - 6 U 158/85

    Inanspruchnahme patentfähiger Erfindungen; Bemessung der Vergütung von

    Durch die Angabe eines Verwendungszwecks im Patentanspruch werden aber weder die angegebene Verwendungsmöglichkeit für das Erzeugnis noch die dabei beschriebenen Anlagenteile, mit denen das geschützte Erzeugnis zusammen verwendet werden soll, in den Erfindungsgegenstand und den Schutzbereich des Patents einbezogen (BGH GRUR 1980, 219 f. - Überstromventil).
  • BPatG, 30.05.2006 - 17 W (pat) 307/03
    Ein solcher Kategoriewechsel ist daher nicht zulässig, vgl. Busse, PatG, 6. Auflage (2003), § 22 Rdn. 32 m. w. N., sowie BGH GRUR 1980, 219 "Überströmventil".
  • BPatG, 22.02.2005 - 17 W (pat) 322/03
    Mit der nachträglichen Aufnahme der vorgenannten Merkmale in den erteilten Patentanspruch 1 wird somit Schutz für einen anderen Gegenstand beansprucht, als er mit dem erteilten Patentansprüchen 1 und 2 unter Schutz gestellt worden ist, so daß der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unzulässig ist, vgl. BGH "Überstromventil", GRUR 1980, 219 und 220 sowie BGH "Spleißkammer", GRUR 1990, 432.
  • BPatG, 22.04.2004 - 17 W (pat) 311/03
    Die Beschreibung dieser Einrichtung in der Patentschrift reicht jedoch für sich nicht aus, um die Teile der Einrichtung, mit denen zusammen die Anordnung zur Pulsformung eingesetzt werden soll, in den erteilten Patentanspruch 1 zur Beschränkung des Patentgegenstands aufnehmen zu können, wenn sich im erteilten Patentanspruch 1 keine ausreichende Stütze dafür findet, daß nicht nur die Anordnung zur Pulsformung sondern auch die gesamte Einrichtung in den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 einbezogen sein soll, vgl BGH "Überströmventil", GRUR 1980, 219 und 220.
  • LG München I, 10.06.2021 - 7 O 18410/19

    Keine Patentverletzung durch Handover-Verfahren nach dem LTE-Standard

    Erhält die Quell-Basisstation dann von mehreren Kandidaten-Basisstationen jeweils eine Handover-Request-Ack-Nachricht, erfolgt eine Auswahl der Ziel-Basisstation mittels Auswahlentscheidung nach Merkmal 9. Eine Erstreckung des Patentschutzes des Anspruchs 1 auf Verfahrensschritte nach dem Verfahrensstadium der Handover-Vorbereitung auf der bloßen Grundlage einer isolierten Betrachtung des ersten Satzes der Beschreibungsstelle [0012] kommt dagegen aufgrund des entgegenstehenden eindeutigen Wortlaut des Anspruchs 1 und hier konkret des Merkmals 5 nicht in Betracht (vgl. BGH GRUR 1980, 219, 220 - Überstromventil; GRUR 1987, 626, 627 f. - Rundfunkübertragungssystem).
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