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   OLG Düsseldorf, 17.04.1980 - 2 U 106/79   

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OLG Düsseldorf, 17.04.1980 - 2 U 106/79 (https://dejure.org/1980,1650)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.04.1980 - 2 U 106/79 (https://dejure.org/1980,1650)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. April 1980 - 2 U 106/79 (https://dejure.org/1980,1650)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 1981, 45
 
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Wird zitiert von ... (19)

  • LG Düsseldorf, 20.04.1999 - 4 O 295/95

    Erbin eines Patentinhabers kann Schaden desselben nach der sog Lizenzanalogie

    Nach dieser Berechnungsweise schuldet der Verletzer eines Patentrechts eine angemessene Lizenz in der Höhe, wie sie vernünftige Vertragsparteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages vereinbart hätten, wen sie die künftige Entwicklung und namentlich den Umfang der Schutzrechtsbenutzung vorausgesehen hätten (vgl. BGH GRUR 1962, 401, 404 - Kreuzbodenventilsäcke III; 1992, 599, 600 - Teleskopzylinder; 1992, 597, 598 - Steuereinrichtung I; GRUR 1995, 578 - Steuereinrichtung II; OLG - Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 47 - Absatzhebel; Benkard/Rogge, a.a.O., § 139 PatG Rdnr. 64).

    Sie ist vielmehr aufgrund einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vom Gericht gemäß § 287 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) nach freier Überzeugung zu bestimmen (RGZ 144, 187, 192 - Beregnungsanlage; BGH, GRUR 1962, 401, 402 - Kreuzbodenventilsäcke III; GRUR 1980, 841, 844 - Tolbutamid; GRUR 1993, 897, 898 - Mogul-Anlage; GRUR 1995, 578, 579 - Steuereinrichtung II; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 47 - Absatzhebel).

    Da die Lizenzgebühr die übliche und angemessene Lizenzgebühr für die nicht mehr rückgängig zu machende Verletzung ermittelt, darf der Verletzer grundsätzlich weder besser noch schlechter gestellt werden als ein vertraglicher Lizenznehmer (BGHZ 30, 345, 353 - Paul Dahlke; BGH, GRUR 1962, 509, 512/513 - Dia-Rähmchen III; GUR 1987, 37, 39 - Videolizenzvertrag; vgl. auch OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 49, 52 - Absatzhebel).

    Dazu gehören ein etwa festzustellender verkehrsmäßig üblicher Wert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an für gleiche oder vergleichbare Erfindungen tatsächlich vereinbarte Lizenzen (vgl. BGH, GRUR 1980, 841, 844 - Tolbutamid; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 47 - Absatzhebel; Benkard/Rogge, a.a.O., § 139 Rdnr. 66, 67), die wirtschaftliche Bedeutung des geschützten Rechtes, die sich in Gewinnaussichten ausdrückt und durch die am Markt zu zielende Vergütung bestimmt wird (vgl. RGZ 156, 65, 69; BGH, GRUR 1962, 401, 404 - Kreuzbodenventilsäcke III; GRUR 1967, 655, 659 - Altix; GRUR 1993, 8897, 898 - Mogul-Anlage; OLG Düsseldorf GRUR 1981, 45, 50 - Absatzhebel), wobei auch die technischen Vorzüge der Erfindung gegenüber gleichen oder ähnlichen Gegenständen zu berücksichtigen sind, ferner sein Schutzumfang (vgl. RG Mitteilungen 1939, 194, 196 - Bekämpfung von Grubenexplosionen I), eine etwaige Monopolstellung des Schutzrechtsinhabers (vgl. RG, GRUR 1938, 836, 840 - Rußbläser; BGH, GRUR 1962, 401, 404 - Kreuzbodenventilsäcke III), sowie die Möglichkeit für Abnehmer der schutzrechtsverletzenden Vorrichtung, sie auch ohne Benutzung des Schutzrechts zweckmäßig und wirtschaftlich einsetzen zu können (RGZ 144; 187, 193 - Beregnungsanlage; Benkard/Rogge, a.a.O., § 139 Rdnr. 66, 67).

    Lizenzerhöhend kann sich in diesem Zusammenhang auswirken, dass der Patentverletzer im Unterschied zu einem vertraglichen Lizenznehmer kaum der Gefahr ausgesetzt ist, für eine letztlich nicht schutzfähige Erfindung Lizenz zahlen zu müssen (vgl. BGH, GRUR 1982, 286 - Fersenabstützvorrichtung; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 49 - Absatzhebel).

    Dabei ist davon auszugehen, daß vernünftige Lizenzvertragsparteien eine jährliche Abrechnung und für den Fall, daß die Lizenzgebühren nicht bis zum 1. Februar des folgenden Jahres bezahlt werden, eine Verzinsung der im zurückliegenden Jahr angefallenen Beträge vereinbart hätten (vgl. BGH, GRUR 1982, 286, 288, 289 - Fersenabstützvorrichtung; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 52, 53 - Absatzhebel; Mitt. 1998, 27, 33 - Schadensersatz nach der Lizenzanalogie).

  • LG Düsseldorf, 22.02.2000 - 4 O 100/99

    Kondensatableiter

    Nach dieser Berechnungsweise schuldet der Verletzer eines Patentrechts eine angemessene Lizenz in der Höhe, wie sie vernünftige Vertragsparteien bei Abschluß eines Lizenzvertrages vereinbart hätten, wenn sie die künftige Entwicklung und namentlich den Umfang der Schutzrechtsbenutzung vorausgesehen hätten (vgl. BGH, GRUR 1962, 401, 404 - Kreuzbodenventilsäcke III; 1992, 599, 600 - Teleskopzylinder; 1992, 597, 598 - Steuereinrichtung I; GRUR 1995, 578 - Steuereinrichtung II; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 47 - Absatzhebel; Mitt.

    Sie ist vielmehr aufgrund einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vom Gericht gemäß § 287 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) nach freier Überzeugung zu bestimmen (RGZ 144, 187, 192 - Beregnungsanlage; BGH, GRUR 1962, 401, 402 - Kreuzbodenventilsäcke III; GRUR 1980, 841, 844 - Tolbutamid; GRUR 1993, 897, 898 - Mogul-Anlage; GRUR 1995, 578, 579 - Steuereinrichtung II; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 47 - Absatzhebel; Mitt.

    Da die Lizenzgebühr die übliche und angemessene Lizenzgebühr für die nicht mehr rückgängig zu machende Verletzung ermittelt, darf der Verletzer grundsätzlich weder besser noch schlechter gestellt werden als ein vertraglicher Lizenznehmer (BGHZ 30, 345, 353 - Paul Dahlke; BGH, GRUR 1962, 509, 512/513 - Dia-Rähmchen III; GRUR 1987, 37, 39 - Videolizenzvertrag; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 49, 52 - Absatzhebel; Mitt. 1998, 27, 29 - Schadensersatz nach der Lizenzanalogie).

    Dazu gehören ein etwa festzustellender verkehrsmäßig üblicher Wert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an für gleiche oder vergleichbare Erfindungen tatsächlich vereinbarte Lizenzen (vgl. BGH, GRUR 1980, 841, 844 - Tolbutamid; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 47 - Absatzhebel; Mitt. 1998, 27, 29 - Schadensersatz nach der Lizenzanalogie Benkard/Rogge, a.a.O., § 139 Rdnr. 66, 67), die wirtschaftliche Bedeutung des geschützten Rechtes, die sich in Gewinnaussichten ausdrückt und durch die am Markt zu zielende Vergütung bestimmt wird (vgl. RGZ 156, 65, 69; BGH, GRUR 1962, 401, 404 - Kreuzbodenventilsäcke III; GRUR 1967, 655, 659 - Altix; GRUR 1993, 897, 898 - Mogul-Anlage; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 50 - Absatzhebel), wobei auch die technischen Vorzüge der Erfindung gegenüber gleichen oder ähnlichen Gegenständen zu berücksichtigen sind, ferner sein Schutzumfang (vgl. RG Mitteilungen 1939, 194, 196 - Bekämpfung von Grubenexplosionen I), eine etwaige Monopolstellung des Schutzrechtsinhabers (vgl. RG, GRUR 1938, 836, 840 - Rußbläser; BGH, GRUR 1962, 401, 404 - Kreuzbodenventilsäcke III), sowie die Möglichkeit für Abnehmer der schutzrechtsverletzenden Vorrichtung, sie auch ohne Benutzung des Schutzrechts zweckmäßig und wirtschaftlich einsetzen zu können (RGZ 144, 187, 193 - Beregnungsanlage ; Benkard/Rogge, a.a.O., § 139 Rdnr. 66, 67).

    Lizenzerhöhend kann sich in diesem Zusammenhang auswirken, daß der Patentverletzer im Unterschied zu einem vertraglichen Lizenznehmer kaum der Gefahr ausgesetzt ist, für eine letztlich nicht schutzfähige Erfindung Lizenz zahlen zu müssen (vgl. BGH, GRUR 1982, 286 - Fersenabstützvorrichtung; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 49 - Absatzhebel).

    Dabei geht die Kammer in ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. Mitt. 1990, 101) davon aus, daß vernünftige Lizenzvertragsparteien eine jährliche Abrechnung und für den Fall, daß die Lizenzgebühren nicht bis zum 1. Februar des folgenden Jahres gezahlt werden, eine Verzinsung der im zurückliegenden Jahr angefallenen Beträge vereinbart hätten (vgl. auch BGH, GRUR 1982, 286, 288, 289 - Fersenabstützvorrichtung; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 52, 53 - Absatzhebel; Mitt. 1998, 27, 33 - Schadensersatz nach der Lizenzanalogie).

  • LG Düsseldorf, 03.09.2013 - 4a O 112/12

    Funkarmbanduhr IV

    Nach dieser Berechnungsweise schuldet der Verletzer eines Patentrechts eine angemessene Lizenz in der Höhe, wie sie vernünftige Vertragsparteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages vereinbart hätten, wenn sie die künftige Entwicklung und namentlich den Umfang der Schutzrechtsbenutzung vorausgesehen hätten (vgl. BGH GRUR 1962, 401, 404 - Kreuzbodenventilsäcke III; 1992, 599, 600 - Teleskopzylinder; 1992, 597, 598 - Steuereinrichtung I; GRUR 1995, 578 - Steuereinrichtung II; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 47 - Absatzhebel).

    Sie ist vielmehr aufgrund einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vom Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freier Überzeugung zu bestimmen (BGH, GRUR 1962, 401, 402 - Kreuzbodenventilsäcke III; GRUR 1980, 841, 844 - Tolbutamid; GRUR 1993, 897, 898 - Mogul-Anlage; GRUR 1995, 578, 579 - Steuereinrichtung II; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 47 - Absatzhebel).

    Da die Lizenzgebühr die übliche und angemessene Lizenzgebühr für die nicht mehr rückgängig zu machende Verletzung ermittelt, darf der Verletzer grundsätzlich weder besser noch schlechter gestellt werden als ein vertraglicher Lizenznehmer (BGHZ 30, 345, 353 - Paul Dahlke; BGH, GRUR 1962, 509, 512, 513 - Dia-Rähmchen III; GRUR 1987, 37, 39 - Videolizenzvertrag; vgl. auch OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 49, 52 - Absatzhebel).

    Nach ständiger Kammer- (LG Düsseldorf, Mitt. 1990, 101f. - Dehnungsfugenabdeckprofil), obergerichtlicher (OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 52f. - Absatzhaltehebel) und höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, GRUR 2010, 239 - BTK Rz. 55, zitiert nach juris; GRUR 1982, 286, 288f. - Fersenabstützvorrichtung) kann der Verletzte unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes eine angemessene Verzinsung der geschuldeten Lizenzgebühren beanspruchen.

  • OLG Düsseldorf, 16.10.2014 - 15 U 21/14

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend die Höhe der

    Als üblich und angemessen sieht der Senat dabei eine Lizenz in der Höhe an, wie sie vernünftige Vertragsparteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages vereinbart hätten, wenn sie die künftige Entwicklung und namentlich den Umfang der Schutzrechtsbenutzung vorausgesehen hätten (vgl. BGH GRUR 1962, 401, 404 - Kreuzbodenventilsäcke III; GRUR 1992, 599, 600 - Teleskopzylinder; GRUR 1992, 597, 598 - Steuereinrichtung I; GRUR 1995, 578 - Steuereinrichtung II; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 47 - Absatzhebel; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2014, 55, 56 - Schadensberechnung).

    Sie ist vielmehr aufgrund einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vom Gericht gemäß § 287 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nach freier Überzeugung zu bestimmen (BGH, GRUR 1962, 401, 402 - Kreuzbodenventilsäcke III; GRUR 1980, 841, 844 - Tolbutamid; GRUR 1993, 897, 898 - Mogul-Anlage; GRUR 1995, 578, 579 - Steuereinrichtung II; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 47 - Absatzhebel).

    In der deutschen Rechtsprechung ist eine derartige Erhöhung des Lizenzsatzes im Rahmen der Bestimmung einer fiktiven Lizenzgebühr nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie auch bereits vorgenommen worden (BGH, GRUR 1982, 286, 287 - Fersenabstützeinrichtung; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 49 - Absatzhaltehebel).

    Die vorstehenden Ausführungen entsprechen der deutschen Rechtsprechung im Patentrecht (BGH, GRUR 2010, 239 - BTK Rz. 55, BGH, GRUR 1982, 286, 288 f. - Fersenabstützvorrichtung; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 52 f. - Absatzhaltehebel).

  • LG Düsseldorf, 02.07.2013 - 4a O 3/12

    Kapmargariten (3) (Sortenschutz)

    Nach dieser Berechnungsweise schuldet der Verletzer eines gewerblichen Schutzrechts eine angemessene Lizenz in der Höhe, wie sie vernünftige Vertragsparteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages vereinbart hätten, wenn sie die künftige Entwicklung und namentlich den Umfang der Schutzrechtsbenutzung vorausgesehen hätten (vgl. BGH GRUR 1962, 401, 404 - Kreuzbodenventilsäcke III; 1992, 599, 600 - Teleskopzylinder; 1992, 597, 598 - Steuereinrichtung I; GRUR 1995, 578 - Steuereinrichtung II; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 47 - Absatzhebel).

    Sie ist vielmehr aufgrund einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vom Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freier Überzeugung zu bestimmen (BGH, GRUR 1962, 401, 402 - Kreuzbodenventilsäcke III; GRUR 1980, 841, 844 - Tolbutamid; GRUR 1993, 897, 898 - Mogul-Anlage; GRUR 1995, 578, 579 - Steuereinrichtung II; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 47 - Absatzhebel).

    Nach ständiger Kammer- (LG Düsseldorf, Mitt. 1990, 101f. - Dehnungsfugenabdeckprofil), obergerichtlicher (OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 52f. - Absatzhaltehebel) und höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, GRUR 2010, 239 - BTK Rz. 55, zitiert nach juris; GRUR 1982, 286, 288f. - Fersenabstützvorrichtung) kann der Verletzte im Patentbereich unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes eine angemessene Verzinsung der geschuldeten Lizenzgebühren beanspruchen.

    Ist die angemessene Lizenzgebühr als die übliche und angemessene Lizenzgebühr für die nicht mehr rückgängig zu machende Verletzung ermittelt, darf der Verletzer grundsätzlich weder besser noch schlechter gestellt werden als ein vertraglicher Lizenznehmer (vgl. BGHZ 30, 345, 353 - Paul Dahlke; BGH, GRUR 1962, 509, 512, 513 - Dia-Rähmchen III; GRUR 1987, 37, 39 - Videolizenzvertrag; vgl. auch OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 49, 52 - Absatzhebel).

  • LG Düsseldorf, 18.03.2008 - 4a O 365/06

    Kantenleimmaschine II

    Die Bemessung ist daran auszurichten, welche Lizenzgebühr vernünftige Lizenzvertragspartner vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss eines Lizenzvertrags die künftige Entwicklung und namentlich die Zeitdauer und das Maß der Patentbenutzung vorausgesehen hätten (BGH, GRUR 1995, 578, 581 - Steuereinrichtung II; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 47 - Absatzhaltehebel).

    Nach ständiger Kammer- (LG Düsseldorf, Mitt. 1990, 101f. - Dehnungsfugenabdeckprofil), obergerichtlicher (OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 52f. - Absatzhaltehebel) und höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, GRUR 1982, 286, 288f. - Fersenabstützvorrichtung) kann der Verletzte unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes eine angemessene Verzinsung der geschuldeten Lizenzgebühren beanspruchen.

    Das Zinseszinsverbot könnte allenfalls mit der Überlegung in Frage gestellt werden, bei den von den Beklagten auf die Schadensersatzlizenzbeträge zu entrichtenden Zinsen handele es sich sachlich nicht um eine Zinspflicht im eigentlichen Sinne, sondern um eine Ergänzung der Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr (vgl. zu diesen Überlegungen OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 53 - Absatzhaltehebel, wo in einem obiter dictum eine entsprechende Anwendung des Zinseszinsverbots befürwortet wird).

  • LG Düsseldorf, 27.08.2020 - 4b O 6/19

    Aufwärtsübertragung von Paketdaten II

    Ausgehend von dem Auslegungsergebnis nach Ziff. (i) kommt in der Klausel ein allgemeiner Gedanke des Handelsverkehrs zum Ausdruck, wonach ein Kaufmann ihm zustehendes Geld nutzbringend anlegen wird (OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45 (52) - Absatzhaltehebel; Kindler, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, Kommentar, 3. Auflage 2015, § 383, Rn. 1; ebenso Fischer, ZfPW 2018, 205 (207)).

    Danach ist grundsätzlich auch die Verzinsung des sich bei Anwendung der Methode der Lizenzanalogie ergebenden Ersatzanspruchs möglich (OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45 (52) - Absatzhaltehebel; Grabinski/ Zülch, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, § 139, Rn. 71).

    Ausgehend von dieser Regelung ist in der Rechtsprechung im Rahmen eines angemessenen Schadensausgleichs nach der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie von einer Verzinsung der sich ergebenden Schadenssumme in dieser Höhe ausgegangen worden (OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45 (52) - Absatzhebelhalter).

  • OLG Düsseldorf, 02.06.2005 - 2 U 39/03

    Patentrechtlicher Schadensersatzanspruch in Form der Herausgabe des

    So wie die Höhe der im Einzelfall angemessenen Lizenz in der Regel nicht exakt errechnet oder "bewiesen" werden kann, sondern vielmehr aufgrund einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vom Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freier Überzeugung zu bestimmen ist (vgl. RGZ 144, 187, 192; BGH GRUR 1962, 401, 402- Kreuzbodenventilsäcke III; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 47 - Absatzhaltehebel), kann auch der auf Benutzung des fremden Schutzrechts entfallende Anteil am Verletzergewinn nicht exakt errechnet oder "bewiesen" werden, sondern muss aufgrund einer wertenden Entscheidung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO bestimmt werden.
  • OLG Düsseldorf, 04.03.2004 - 2 U 123/97

    Ermittlung des Wertes einer Arbeitnehmererfindung; Voraussetzungen eines

    Anknüpfend an die Entscheidung des Senats vom 17. April 1980 (2 U 106/79), veröffentlicht in GRUR 1981, 45, 52/53 - Absatzhaltehebel), und die Entscheidung des Bundesgerichtshofes "Fersenabstützvorrichtung" (GRUR 1982, 286, 288./289) ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass vernünftige Lizenzvertragsparteien eine jährliche Abrechnung der Lizenzgebühren und für den Fall, dass diese nicht bis zum 1. Februar des folgenden Jahres gezahlt werden, eine Verzinsung der im zurückliegenden Jahr angefallenen Beträge vereinbart hätten.
  • LG Düsseldorf, 25.07.1996 - 4 O 217/95

    Winkelprofil III

    Dazu gehören ein etwa festzustellender verkehrsmäßig üblicher Wert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an für die gleiche oder vergleichbare Erfindungen tatsächlich vereinbarte Lizenzen (vgl. BGH, a.a.O. - Tolbutamid; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45 - Absatzhaltehebel; Benkard/Rogge, a.a.O. Rdnr. 66, 67), die wirtschaftliche Bedeutung des geschützten Rechtes, die sich in Gewinnaussichten ausdrückt und durch die auf dem Markt zu erzielende Vergütung bestimmt wird (RGZ 156, 65, 69; BGH GRUR 1967, 655, 659 - Altix; 1993, 897, 898 - Mogul-Anlage), wobei auch die technischen Vorzüge der Erfindung gegenüber gleichen oder ähnlichen Gegenständen zu berücksichtigen sind, ferner sein Schutzumfang (RG Mitteilungen 1939, 194, 196 - Bekämpfung von Grubenexplosionen I), eine etwaige Monopolstellung des Schutzrechtsinhabers (vgl. RG GRUR 1938, 836, 840 - Rußbläser) sowie die Möglichkeit für Abnehmer der schutz-rechtsverletzenden Vorrichtung, sie auch ohne Benutzung des Schutzrechts zweckmäßig und wirtschaftlich einsetzen.

    Dabei ist davon auszugehen, daß vernünftige Lizenzvertragsparteien eine jährliche Abrechnung der Lizenzgebühren und für den Fall, daß die Lizenzgebühren nicht bis zum 1. Februar des folgenden Jahres gezahlt werden, eine Verzinsung der im zurückliegenden Jahr angefallenen Beträge vereinbart hätten (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 52/3 - Absatzhaltehebel; BGH GRUR 1982, 286, 288/9 - Fersenabstützvorrichtung).

  • LG Düsseldorf, 23.04.1996 - 4 O 255/95

    Pizzaschachtel

  • LG Düsseldorf, 01.06.1999 - 4 O 11/96

    Reaktanzschleife

  • LG Düsseldorf, 05.10.2010 - 4a O 406/97

    Koksofentür II

  • LG Düsseldorf, 23.05.2001 - 2a O 435/00

    Schadenersatz wegen einer Marken- und Geschäftskennzeichenverletzung; Ermittlung

  • LG Düsseldorf, 06.03.2012 - 4b O 283/10

    Panikschloss

  • LG Düsseldorf, 21.10.1997 - 4 O 461/96

    INDUTEC

  • LG Düsseldorf, 12.05.2005 - 4b O 156/04

    PatentG

  • LG Düsseldorf, 04.11.1997 - 4 O 343/97

    Feuerfestmaterial

  • LG Düsseldorf, 20.01.2005 - 4 O 229/95

    Bäckereimaschine

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