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   BGH, 17.03.1983 - I ZR 198/80   

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https://dejure.org/1983,2146
BGH, 17.03.1983 - I ZR 198/80 (https://dejure.org/1983,2146)
BGH, Entscheidung vom 17.03.1983 - I ZR 198/80 (https://dejure.org/1983,2146)
BGH, Entscheidung vom 17. März 1983 - I ZR 198/80 (https://dejure.org/1983,2146)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit von Sonderangeboten außerhalb so genannter Karenzzeiten von 14 Tagen vor und nach Saison-Schlussverkäufen - Vorliegen einer Vorwegnahme eines Saison-Schlussverkaufs - Voraussetzungen für das Vorliegen eines aus dem Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebs ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 175
  • MDR 1983, 996
  • GRUR 1983, 448
  • GRUR 1983, 450
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 04.12.1981 - I ZR 9/80

    Wettbewerbswidriger Eindruck eines verfrüht begonnenen Schlussverkaufs - Hinweise

    Auszug aus BGH, 17.03.1983 - I ZR 198/80
    Im Hinblick darauf können Sonderangebote, insbesondere in den sog. Karenzzeiten von 14 Tagen vor und nach der Wende eines Verkaufsabschnitts, umso eher den Eindruck einer vorweggenommenen oder verlängerten Schlußverkaufsveranstaltung hervorrufen, je näher sie dem Anfangs- oder Endtermin einer Schlußverkaufsaktion liegen (BGH GRUR 1959, 544, 547 = WRP 1959, 348, 350 - Modenschau; GRUR 1962, 36, 40, 41 = WRP 1961, 277, 282, 283 - Sonderangebot/Sonderveranstaltung I; GRUR 1976, 702 = WRP 1976, 174 - Sparpreis; GRUR 1982, 241, 242 = WRP 1982, 218, 219 - Sonderangebot in der Karenzzeit; s. auch das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 02.12.1982 - I ZR 106/80 - Eine Fülle von Sonderangeboten; vgl. ferner "Merkblatt für die Werbung vor den Schlußverkäufen" des Deutschen Industrie- und Handelstages und anderer Spitzenverbände der Wirtschaft, WRP 1981, 295).

    Einzelne Sonderangebote innerhalb einer Zeit von 2 Wochen vor oder nach einem Schlußverkauf verstoßen daher nicht stets und zwingend allein schon deshalb gegen die Vorschriften der Verordnung über Sommer- und Winterschlußverkäufe, weil sie im Rahmen dieser so bezeichneten Karenzzeit liegen (BGH GRUR 1982, 241, 242 = WRP 1982, 218, 219 - Sonderangebot in der Karenzzeit).

    Andererseits können - da die Verkehrsbeteiligten vielfach keine klare Vorstellung von den Terminen und Zeiträumen der Sommer- und Winterschlußverkäufe haben - auch Werbe- und Verkaufsaktionen außerhalb einer solchen 2-wöchigen Zeitspanne eine unzulässige Vorwegnahme eines Schlußverkaufs sein, wenn nach den gesamten Umständen des Falles der Eindruck erweckt wird, daß es sich um eine solche aus dem Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebs herausfallende vorweggenommene Verkaufsveranstaltung handele (BGH GRUR 1962, 36, 41 = WRP 1961, 277, 282, 283 - Sonderangebot/Sonderveranstaltung I; GRUR 1976, 702 = WRP 1976, 174 - Sparpreis; GRUR 1982, 241, 242 = WRP 1982, 218, 219 - Sonderangebot in der Karenzzeit; Senatsurteil vom 02.12.1982 - I ZR 106/80 - Eine Fülle von Sonderangeboten).

  • BGH, 23.06.1961 - I ZR 124/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.03.1983 - I ZR 198/80
    Im Hinblick darauf können Sonderangebote, insbesondere in den sog. Karenzzeiten von 14 Tagen vor und nach der Wende eines Verkaufsabschnitts, umso eher den Eindruck einer vorweggenommenen oder verlängerten Schlußverkaufsveranstaltung hervorrufen, je näher sie dem Anfangs- oder Endtermin einer Schlußverkaufsaktion liegen (BGH GRUR 1959, 544, 547 = WRP 1959, 348, 350 - Modenschau; GRUR 1962, 36, 40, 41 = WRP 1961, 277, 282, 283 - Sonderangebot/Sonderveranstaltung I; GRUR 1976, 702 = WRP 1976, 174 - Sparpreis; GRUR 1982, 241, 242 = WRP 1982, 218, 219 - Sonderangebot in der Karenzzeit; s. auch das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 02.12.1982 - I ZR 106/80 - Eine Fülle von Sonderangeboten; vgl. ferner "Merkblatt für die Werbung vor den Schlußverkäufen" des Deutschen Industrie- und Handelstages und anderer Spitzenverbände der Wirtschaft, WRP 1981, 295).

    Andererseits können - da die Verkehrsbeteiligten vielfach keine klare Vorstellung von den Terminen und Zeiträumen der Sommer- und Winterschlußverkäufe haben - auch Werbe- und Verkaufsaktionen außerhalb einer solchen 2-wöchigen Zeitspanne eine unzulässige Vorwegnahme eines Schlußverkaufs sein, wenn nach den gesamten Umständen des Falles der Eindruck erweckt wird, daß es sich um eine solche aus dem Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebs herausfallende vorweggenommene Verkaufsveranstaltung handele (BGH GRUR 1962, 36, 41 = WRP 1961, 277, 282, 283 - Sonderangebot/Sonderveranstaltung I; GRUR 1976, 702 = WRP 1976, 174 - Sparpreis; GRUR 1982, 241, 242 = WRP 1982, 218, 219 - Sonderangebot in der Karenzzeit; Senatsurteil vom 02.12.1982 - I ZR 106/80 - Eine Fülle von Sonderangeboten).

  • BGH, 09.01.1976 - I ZR 24/75

    Werbung mit "Sparpreisen" als Verlängerung eines Abschnittsschlussverkaufs -

    Auszug aus BGH, 17.03.1983 - I ZR 198/80
    Im Hinblick darauf können Sonderangebote, insbesondere in den sog. Karenzzeiten von 14 Tagen vor und nach der Wende eines Verkaufsabschnitts, umso eher den Eindruck einer vorweggenommenen oder verlängerten Schlußverkaufsveranstaltung hervorrufen, je näher sie dem Anfangs- oder Endtermin einer Schlußverkaufsaktion liegen (BGH GRUR 1959, 544, 547 = WRP 1959, 348, 350 - Modenschau; GRUR 1962, 36, 40, 41 = WRP 1961, 277, 282, 283 - Sonderangebot/Sonderveranstaltung I; GRUR 1976, 702 = WRP 1976, 174 - Sparpreis; GRUR 1982, 241, 242 = WRP 1982, 218, 219 - Sonderangebot in der Karenzzeit; s. auch das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 02.12.1982 - I ZR 106/80 - Eine Fülle von Sonderangeboten; vgl. ferner "Merkblatt für die Werbung vor den Schlußverkäufen" des Deutschen Industrie- und Handelstages und anderer Spitzenverbände der Wirtschaft, WRP 1981, 295).

    Andererseits können - da die Verkehrsbeteiligten vielfach keine klare Vorstellung von den Terminen und Zeiträumen der Sommer- und Winterschlußverkäufe haben - auch Werbe- und Verkaufsaktionen außerhalb einer solchen 2-wöchigen Zeitspanne eine unzulässige Vorwegnahme eines Schlußverkaufs sein, wenn nach den gesamten Umständen des Falles der Eindruck erweckt wird, daß es sich um eine solche aus dem Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebs herausfallende vorweggenommene Verkaufsveranstaltung handele (BGH GRUR 1962, 36, 41 = WRP 1961, 277, 282, 283 - Sonderangebot/Sonderveranstaltung I; GRUR 1976, 702 = WRP 1976, 174 - Sparpreis; GRUR 1982, 241, 242 = WRP 1982, 218, 219 - Sonderangebot in der Karenzzeit; Senatsurteil vom 02.12.1982 - I ZR 106/80 - Eine Fülle von Sonderangeboten).

  • BGH, 02.12.1982 - I ZR 106/80

    Einstufung einer Werbung mit einer "Fülle von Sonderangeboten" als Vorwegnahme

    Auszug aus BGH, 17.03.1983 - I ZR 198/80
    Im Hinblick darauf können Sonderangebote, insbesondere in den sog. Karenzzeiten von 14 Tagen vor und nach der Wende eines Verkaufsabschnitts, umso eher den Eindruck einer vorweggenommenen oder verlängerten Schlußverkaufsveranstaltung hervorrufen, je näher sie dem Anfangs- oder Endtermin einer Schlußverkaufsaktion liegen (BGH GRUR 1959, 544, 547 = WRP 1959, 348, 350 - Modenschau; GRUR 1962, 36, 40, 41 = WRP 1961, 277, 282, 283 - Sonderangebot/Sonderveranstaltung I; GRUR 1976, 702 = WRP 1976, 174 - Sparpreis; GRUR 1982, 241, 242 = WRP 1982, 218, 219 - Sonderangebot in der Karenzzeit; s. auch das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 02.12.1982 - I ZR 106/80 - Eine Fülle von Sonderangeboten; vgl. ferner "Merkblatt für die Werbung vor den Schlußverkäufen" des Deutschen Industrie- und Handelstages und anderer Spitzenverbände der Wirtschaft, WRP 1981, 295).

    Andererseits können - da die Verkehrsbeteiligten vielfach keine klare Vorstellung von den Terminen und Zeiträumen der Sommer- und Winterschlußverkäufe haben - auch Werbe- und Verkaufsaktionen außerhalb einer solchen 2-wöchigen Zeitspanne eine unzulässige Vorwegnahme eines Schlußverkaufs sein, wenn nach den gesamten Umständen des Falles der Eindruck erweckt wird, daß es sich um eine solche aus dem Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebs herausfallende vorweggenommene Verkaufsveranstaltung handele (BGH GRUR 1962, 36, 41 = WRP 1961, 277, 282, 283 - Sonderangebot/Sonderveranstaltung I; GRUR 1976, 702 = WRP 1976, 174 - Sparpreis; GRUR 1982, 241, 242 = WRP 1982, 218, 219 - Sonderangebot in der Karenzzeit; Senatsurteil vom 02.12.1982 - I ZR 106/80 - Eine Fülle von Sonderangeboten).

  • BGH, 13.07.1959 - I ZR 96/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.03.1983 - I ZR 198/80
    Im Hinblick darauf können Sonderangebote, insbesondere in den sog. Karenzzeiten von 14 Tagen vor und nach der Wende eines Verkaufsabschnitts, umso eher den Eindruck einer vorweggenommenen oder verlängerten Schlußverkaufsveranstaltung hervorrufen, je näher sie dem Anfangs- oder Endtermin einer Schlußverkaufsaktion liegen (BGH GRUR 1959, 544, 547 = WRP 1959, 348, 350 - Modenschau; GRUR 1962, 36, 40, 41 = WRP 1961, 277, 282, 283 - Sonderangebot/Sonderveranstaltung I; GRUR 1976, 702 = WRP 1976, 174 - Sparpreis; GRUR 1982, 241, 242 = WRP 1982, 218, 219 - Sonderangebot in der Karenzzeit; s. auch das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 02.12.1982 - I ZR 106/80 - Eine Fülle von Sonderangeboten; vgl. ferner "Merkblatt für die Werbung vor den Schlußverkäufen" des Deutschen Industrie- und Handelstages und anderer Spitzenverbände der Wirtschaft, WRP 1981, 295).
  • BGH, 08.02.1980 - I ZR 58/78

    Werbung für eine Verkaufsveranstaltung - Angebot von Waren ohne zeitliche

    Auszug aus BGH, 17.03.1983 - I ZR 198/80
    Darüber hinaus hat es in Rechnung gestellt, daß die Angebote der Beklagten mit Ausnahme der letzten Angebotszeile Waren betreffen, wie sie im Rahmen von Schlußverkaufsveranstaltungen angeboten werden, daß es sich dabei - anders als in dem Senatsurteil "Einmalige Gelegenheit" (GRUR 1980, 722 = WRP 1980, 540), auf das sich die Revision beruft - nicht nur um einzelne Artikel, sondern um ganze Warengruppen handelt und daß auch das Ausmaß der Preisherabsetzung von bis zu 60 % und die besondere Herausstellung dessen ("Alles staunt bei solchen Preisen") nicht auf übliche Sonderangebote im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, wohl aber auf Saison-Schlußverkäufe und deren Ankündigungen hinweisen.
  • BGH, 15.04.1999 - I ZR 83/97

    Preissturz ohne Ende - Vorbeugender Unterlassungsanspruch;

    Maßgebend ist insoweit das Gesamtbild, wie es sich dem Publikum nach Art, Inhalt und Gestaltung der Werbung und den sonstigen Umständen darstellt (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 17.3.1983 - I ZR 198/80, GRUR 1983, 448, 449 = WRP 1983, 487 - Sonderangebote außerhalb der Karenzzeit, m.w.N.).

    Denn in der Regel kommt bei zeitlicher Nähe des Beginns des Schlußverkaufs jedenfalls dann leicht der Gedanke an eine Vorwegnahme der Verkaufsaktion auf, wenn die Ankündigung nicht deutlich erkennen läßt, daß es sich entweder um Angebote des regelmäßigen Geschäftsverkehrs oder um einzelne Sonderangebote handelt (BGH GRUR 1983, 448, 449 - Sonderangebote außerhalb der Karenzzeit, m.w.N.).

    Erfahrungsgemäß fassen nicht unerhebliche Teile des Verkehrs in Zeiten von Sommer- und Winterschlußverkäufen oder bei zeitlicher Annäherung an solche Zeiträume derartige Sonderangebote vielfach als Saisonschlußverkäufe auf, wenn die konkret gestaltete Werbung - wie hier die Werbung für preisreduzierte Saisonware mit auf Schlußverkäufe hinweisenden Aussagen - den Eindruck einer Schlußverkaufsveranstaltung trotz einer gewissen zeitlichen Distanz zum Beginn des Sommerschlußverkaufs nahelegt (vgl. BGH GRUR 1983, 448, 449 f. - Sonderangebote außerhalb der Karenzzeit).

  • OLG Köln, 18.08.1995 - 6 U 77/95

    Wettbewerbsverstoß durch Ankündigung eines vorweggenommenen Schlußverkaufs

    Für die Annahme einer unzulässigen Vorwegnahme eines bevorstehenden Schlußverkaufes kommt es nach gefestiger Rechtsprechung des BGH, von der abzuweichen kein Anlaß besteht und von der auch die Antragstellerin selbst ausgeht, entscheidend darauf an, ob die Werbung in den angesprochenen Verkehrskreisen nach den gesamten Umständen den Eindruck erweckt, es handele sich um eine aus dem Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebs herausfallende, bereits dem Schlußverkauf zuzuordnende Veranstaltung (vgl. BGH GRUR 82, 241,242 ,Sonderangebote in der Karenzzeit"; 83, 184,185 ,Eine Fülle von Sonderangeboten"; 83, 448,449 ,Sonderangebote außerhalb der Karenzzeit", jew. m.w.N.).

    Unzulässig ist die Werbung in diesen Fällen vielmehr dann, wenn die Ankündigung nicht deutlich erkennen läßt, daß es sich entweder um Angebote des regelmäßigen Geschäftsverkehrs oder um einzelne Sonderangebote handelt (vgl. BGH a.a.O. GRUR 82, 241,242; 83, 448,449).

  • OLG Köln, 26.05.1993 - 6 U 214/92
    Andererseits können, da die Verkehrsbeteiligten vielfach keine klare Vorstellung von den Terminen und Zeiträumen der Sommer- und Winterschlußverkäufe haben, auch Werbe- und Verkaufsaktionen außerhalb einer solchen zweiwöchigen Zeitspanne eine unzulässige Vorwegnahme eines Schlußverkaufs sein, wenn nach den gesamten Umständen des Falles der Eindruck erweckt wird, daß es sich um eine solche aus dem Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebs herausfallen-de vorweggenommene Verkaufsaktion handelt (vgl. BGH GRUR 1962, 36, 41 - "Sonderangebot/Sonderveranstaltung I" - GRUR 1983, 184 - "Eine Fülle von Sonderangeboten" - GRUR 1983, 448, 449 - "Sonderangebot außerhalb der Karenzzeit" -).

    Wenn es sich im Streitfall - wie die Beklagte offensichtlich geltend machen will - angesichts allgemein sinkender Teppichprei-se um ein Angebot des regelmäßigen Geschäftsbetriebs handelt, so hätte sie dies im Hinblick auf die zeitliche Nähe zum Sommerschlußverkauf und angesichts der vorbeschriebenen Einzelheiten des Werbeblattes, die in ihrem Gesamteindruck auf eine Sonderveranstaltung hinweisen, in einer Weise klarstellen müssen, die deutlich erkennen ließ, daß hier eine durch die Marktsituation bedingte dauerhafte Preisreduzierung angekündigt werden sollte (vgl. BGH GRUR 1983, 448, 449 - "Sonderangebot außerhalb der Karenzzeit" -).

  • OLG Köln, 11.02.2000 - 6 U 111/99

    Ankündigung unzulässiger Sonderveranstaltung durch Sportfachgschäft -

    Das gilt auch dann, wenn die Werbeanzeige - wie im vorliegenden Fall - zwar in zeitlicher Nähe zu dem Schlußverkaufsbeginn, aber noch außerhalb der sogenannten Karenzzeit von 14 Tagen geschaltet wird (vgl. BGH GRUR 82, 241 f - "Sonderangebote in der Karenzzeit"; GRUR 83, 448 f, - "Sonderangebote außerhalb der Karenzzeit").
  • OLG Köln, 16.04.1993 - 6 U 175/92

    Sonderverkaufsveranstaltungen i.S.d. Wettbewerbsrechts; Unzulässigkeit von

    Der Antragsgegnerin ist einzuräumen, daß die zeitliche Nähe einer Werbemaßnahme zu einem Schlußverkaufstermin nicht zwangsläufig den Eindruck einer Sonderverkaufsveranstaltung hervorruft, sondern daß über die bloße zeitliche Nähe hinaus weitere Merkmale erforderlich sind (vgl. BGH GRUR 1983, 448, 449).
  • OLG Dresden, 27.05.1997 - 14 U 2059/96

    Verwendung einer gemeinsamen Bezeichnung für bestattungshoheitliche und

    d) Die von der Klägerin beanstandete Art und Weise der Abrechnung der privatwirtschaftlichen Leistungen der Beklagten stellt schon objektiv kein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs dar (vgl. BGH GRUR 1983, 450, 452 - Ausschank unter Eichstrich 1; GRUR 1987, 180, 181 - Ausschank unter Eichstrich 11).Das Verhalten der Beklagten bei der Rechnungslegung ist nicht geeignet, sich auf den Wettbewerb in irgendeiner (marktgerichteten) Weise auszuwirken und den Wettbewerb der Beklagten zu fördern.
  • OLG Stuttgart, 22.02.1991 - 2 U 192/90

    Zulässigkeit einer Zeitungswerbung mit Ankündigung einer

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