Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 21.10.1982 - 2 U 67/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,418
OLG Düsseldorf, 21.10.1982 - 2 U 67/82 (https://dejure.org/1982,418)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.10.1982 - 2 U 67/82 (https://dejure.org/1982,418)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. Oktober 1982 - 2 U 67/82 (https://dejure.org/1982,418)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1982,418) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 1983, 79
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (48)

  • OLG Düsseldorf, 29.05.2008 - 2 W 47/07

    Olanzapin

    § 12 Abs. 2 UWG ist wegen der besonderen Komplexität der Sach- und Rechtslage nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar (vgl. zum Ganzen Senat, GRUR 1983, 79, 80 - AHF-Konzentrat; Mitt 1982, 230 - Warmhaltekanne; GRUR 1994, 508; Mitt 1996, 87, 88 - Captopril).
  • LG Düsseldorf, 08.07.1999 - 4 O 187/99

    NMR-Kontrastmittel

    Dies gilt auch für Patentsachen, auf die die Sondervorschrift des § 25 UWG keine Anwendung findet (OLG Düsseldorf, Mitt. 1980, 117; GRUR 1983, 79, 80 - AHF-Konzentrat; Benkard/Rogge, a.a.O., § 139 PatG Rdnr. 153; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, Rdnr. 62 u. 429 m.w.N.).

    Andererseits greift eine Unterlassungsverfügung meist in sehr einschneidender Weise in die gewerbliche Tätigkeit des Antragsgegners ein und führt für die Bestandsdauer der Verfügung zu einer Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs (OLG Düsseldorf, GRUR 1983, 79, 80 - AHF-Konzentrat; vgl. auch Kammer, Mitt. 1988, 14, 15 - Polohemd).

    Aufgrund dessen ist der Verfügungsgrund in Patentsachen besonders sorgfältig zu prüfen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 1983, 79, 80 - AHF-Konzentrat; Benkard/Rogge, a.a.O., § 139 PatG Rdnr. 153a; Berneke, a.a.O., Rdnr. 429).

    Dafür ist nicht nur "Dringlichkeit" in einem rein zeitlichen Sinne erforderlich, sondern es bedarf einer materiellen Rechtfertigung des vorläufigen Unterlassungsgebotes aus den dem Rechtsinhaber ohne das gerichtliche Eingreifen drohenden Nachteilen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 1983, 79, 80 - AHF- Konzentrat; Mitt. 1996, 87, 88 - Captopril; Kammer, Mitt. 1988, 14, 15 - Polohemd; Urteil vom 1.10.1998, 4 O 296/98, Entscheidungen 1998, 101, 103 - WC-Körbchen; Urteil vom 29.4.1999, 4 O 133/99, Entscheidungen 1999, 36, 38 - Slee-P).

    Die Prüfung dieser Nachteile erfordert - wovon die Kammer in ständiger Rechtsprechung ausgeht - auch eine Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, die gegen die Interessen des Antragstellers abgewogen werden müssen (vgl. auch OLG Düsseldorf, GRUR 1983, 79, 80 - AHF- Konzentrat; Benkard/Rogge, a.a.O., § 139 PatG Rdnr. 153a m.w.N).

    Eine wesentliche Rolle im Rahmen dieser Interessenabwägung spielen Zweifel an der an sich zu respektierenden Schutzfähigkeit des Verfügungspatents (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 1983, 79, 80 - AHF-Konzentrat; Mitt. 1996, 87, 88 - Captopril; OLG Karlsruhe, GRUR 1988, 900 - Dutralene; OLG Hamburg, GRUR 1984, 105 - Früchteschneidemaschine; vgl. ferner Benkard/Rogge, § 139 PatG Rdnr. 153a).

  • LG Düsseldorf, 01.08.2000 - 4 O 117/00

    Händler darf patentierte Computergehäuse nicht mehr verkaufen; Zulässigkeit des

    Dies gilt auch für Patentsachen, auf die die Sondervorschrift des § 25 UWG keine Anwendung findet (OLG Düsseldorf, Mitt. 1980, 117; GRUR 1983, 79, 80 - AHF-Konzentrat; Kammer, Entscheidungen 1999, 51, 56 - NMR-Kontrastmittel; Benkard/Rogge, a.a.O., § 139 PatG Rdnr. 153).

    Zwar kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß sich in Patentsachen typischerweise besondere Schwierigkeiten daraus ergeben, den Schutzumfang und die Schutzfähigkeit des Schutzrechts innerhalb kurzer Zeit und ohne eine dem Verfahren der Hauptsache entsprechende schriftsätzliche Vorbereitung zu beurteilen; andererseits greift eine Unterlassungsverfügung meist in sehr einschneidender Weise in die gewerbliche Tätigkeit des Antragsgegners ein und führt für die Bestandsdauer der Verfügung zu einer Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs (OLG Düsseldorf, GRUR 1983, 79, 80 - AHF-Konzentrat; Kammer, Mitt. 1988, 14, 15 - Polohemd; Entscheidungen 1999, 51, 56 - NMR-Kontrastmittel).

    Aufgrund dessen ist der Verfügungsgrund in Patentsachen besonders sorgfältig zu prüfen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 1983, 79, 80 - AHF-Konzentrat; Benkard/Rogge, a.a.O., § 139 PatG Rdnr. 153a).

    Dafür ist nicht nur "Dringlichkeit" in einem rein zeitlichen Sinne erforderlich, sondern es bedarf einer materiellen Rechtfertigung des vorläufigen Unterlassungsgebotes aus den dem Rechtsinhaber ohne das gerichtliche Eingreifen drohenden Nachteilen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 1983, 79, 80 - AHF-Konzentrat; Mitt. 1996, 87, 88 - Captopril; Kammer, Mitt. 1988, 14, 15 - Polohemd; Entscheidungen 1998, 101, 103 - WC-Körbchen; Entscheidungen 1999, 51, 56 - NMR-Kontrastmittel; Entscheidungen 2000, 1, 2 - Phytase-Präparat).

    Die Prüfung dieser Nachteile erfordert auch eine Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, die gegen die Interessen des Antragstellers abgewogen werden müssen (vgl. auch OLG Düsseldorf, GRUR 1983, 79, 80 - AHF-Konzentrat; Benkard/Rogge, a.a.O., § 139 PatG Rdnr. 153a m.w.N).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht