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   BGH, 02.02.1984 - I ZR 190/81   

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https://dejure.org/1984,1325
BGH, 02.02.1984 - I ZR 190/81 (https://dejure.org/1984,1325)
BGH, Entscheidung vom 02.02.1984 - I ZR 190/81 (https://dejure.org/1984,1325)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 1984 - I ZR 190/81 (https://dejure.org/1984,1325)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kostenlose Beförderung von Interessenten eines Möbelhauses hin und zurück an Sonnabenden - Werbung für einen kostenlosen Zubringerverkehr - Wettbewerbswidrigkeit einer Werbung bei hervorrufen eines psychologischen Kaufzwangs - Ausgleich eines Standortnachteils

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 1
    Zulässigkeit unentgeltlicher Kundenbeförderung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 327
  • MDR 1984, 910
  • GRUR 1984, 463
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.11.1971 - I ZR 69/70

    Vereinigung zur Bekämpfung von Wettbewerbsverstößen - Zweckzusammenhang zwischen

    Auszug aus BGH, 02.02.1984 - I ZR 190/81
    Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, können Gewährung und Ankündigung kostenloser Fahrmöglichkeiten für Kunden unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens durch eine unentgeltliche Leistung und einer unsachlichen Beeinflussung, ohne daß dadurch bereits ein psychologischer Kaufzwang gegeben wäre, wettbewerbswidrig sein (vgl. BGH GRUR 1971, 322, 323 - Lichdi-Center; 1972, 364, 365 - Mehrwert-Fahrten).

    Zur Abgrenzung hat es dabei die Rechtsprechung in erster Linie auf den Anlaß, auf die Person des Gebers und Empfängers, auf den Wert und Zweck der unentgeltlichen Zuwendung sowie auf die Art und Weise ihrer Gewährung abgestellt (vgl. BGH GRUR 1971, 322 - Lichdi-Center; mit weit.Nachw.) und eine unentgeltliche Kundenbeförderung nicht generell, sondern nur nach Maßgabe der Einzelumstände zugelassen, insbesondere wenn danach ein psychologischer Kaufzwang wie auch ein übertriebenes Anlocken durch die unentgeltliche Beförderungsleistung ausschieden (vgl. BGH a.a.O.; ferner BGH GRUR 1972, 364, 365 - Mehrwert-Fahrten).

    Hierzu bedarf es im Einzelfall einer Abwägung der Interessen der Beteiligten, also einerseits des Interesses des Werbenden an einem Ausgleich seiner Standortnachteile gegenüber den im Stadtzentrum und in erreichbarer Nähe gelegenen Mitbewerbern, andererseits deren berechtigten Interessen, nicht durch das Angebot unentgeltlicher Beförderungsleistungen von einem eigenständigen Wert ihrer Kunden zu verlieren, und schließlich auch der Interessen der Allgemeinheit, einen ausreichenden Zugang zu allen Warenangeboten zu erhalten, ohne daß dadurch eine allgemeine Wettbewerbsübersteigerung eintritt (BGH GRUR 1972, 364, 366 - Mehrwert-Fahrten).

    Aus diesem Grund ist, um einen übermäßigen Anreiz zur Wahrnehmung solcher Beförderungs- und Einkaufsmöglichkeiten und daraus folgende Beeinträchtigung der Mitbewerber auszuschließen, in der Rechtsprechung verlangt worden, daß der unentgeltlichen Beförderung kein selbständiger, als solcher attraktiver Eigenwert zukommen darf (vgl. BGH GRUR 1971, 322, 323 - Lichdi-Center; 1972, 364, 366 - Mehrwert-Fahrten).

  • BGH, 18.09.1970 - I ZR 123/69

    Lichdi-Center

    Auszug aus BGH, 02.02.1984 - I ZR 190/81
    Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, können Gewährung und Ankündigung kostenloser Fahrmöglichkeiten für Kunden unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens durch eine unentgeltliche Leistung und einer unsachlichen Beeinflussung, ohne daß dadurch bereits ein psychologischer Kaufzwang gegeben wäre, wettbewerbswidrig sein (vgl. BGH GRUR 1971, 322, 323 - Lichdi-Center; 1972, 364, 365 - Mehrwert-Fahrten).

    Zur Abgrenzung hat es dabei die Rechtsprechung in erster Linie auf den Anlaß, auf die Person des Gebers und Empfängers, auf den Wert und Zweck der unentgeltlichen Zuwendung sowie auf die Art und Weise ihrer Gewährung abgestellt (vgl. BGH GRUR 1971, 322 - Lichdi-Center; mit weit.Nachw.) und eine unentgeltliche Kundenbeförderung nicht generell, sondern nur nach Maßgabe der Einzelumstände zugelassen, insbesondere wenn danach ein psychologischer Kaufzwang wie auch ein übertriebenes Anlocken durch die unentgeltliche Beförderungsleistung ausschieden (vgl. BGH a.a.O.; ferner BGH GRUR 1972, 364, 365 - Mehrwert-Fahrten).

    Aus diesem Grund ist, um einen übermäßigen Anreiz zur Wahrnehmung solcher Beförderungs- und Einkaufsmöglichkeiten und daraus folgende Beeinträchtigung der Mitbewerber auszuschließen, in der Rechtsprechung verlangt worden, daß der unentgeltlichen Beförderung kein selbständiger, als solcher attraktiver Eigenwert zukommen darf (vgl. BGH GRUR 1971, 322, 323 - Lichdi-Center; 1972, 364, 366 - Mehrwert-Fahrten).

  • BGH, 04.07.1975 - I ZR 27/74

    Vorspannangebot

    Auszug aus BGH, 02.02.1984 - I ZR 190/81
    Eine Wertreklame mit unentgeltlichen Leistungen verstößt zwar nicht grundsätzlich gegen § 1 UWG; an ihre Zulässigkeit sind jedoch im allgemeinen strenge Anforderungen zu stellen (BGHZ 65, 68, 72 - Vorspannangebote; mit weiteren Nachweisen), weil sie, wenn sie den Rahmen reiner Aufmerksamkeitswerbung oder, was hier im Vordergrund steht, den Rahmen eines gerechtfertigten Wettbewerbsbedürfnisses überschreitet, die Gefahr mit sich bringt, daß die angesprochenen Verkehrskreise in ihren wirtschaftlichen Entschließungen unsachlich beeinflußt werden.
  • BGH, 05.05.1972 - I ZR 124/70

    Kunden-Einzelbeförderung

    Auszug aus BGH, 02.02.1984 - I ZR 190/81
    Damit wird das Berufungsgericht dem Umstand nicht hinreichend gerecht, daß die Rechtsprechung gegenüber der Zulässigkeit einer unentgeltlichen Kundenbeförderung vom eigenen Geschäftslokal zu anderen eigenen Ausstellungslagern zurückhaltend ist (vgl. BGH GRUR 1972, 603, 605 - Kunden-Einzelbeförderung) und der Beginn eines Zubringerdienstes am eigenen Geschäftslokal im Stadtzentrum jedenfalls keine Rechtfertigung für den Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen des außerhalb der Stadt gelegenen eigenen Kaufhauses dienen kann, vielmehr wettbewerbsrechtliche Bedenken in der Richtung erwecken muß, daß dem innerstädtischen Ladengeschäft dadurch gegenüber der Konkurrenz Wettbewerbsvorteile verschafft werden (vgl. BGH a.a.O.).
  • BGH, 08.10.1998 - I ZR 147/97

    übertriebenes Anlocken

    Ein wettbewerbswidriges übertriebenes Anlocken ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darin gesehen worden, daß ein Gewerbetreibender durch ein Übermaß von meist geldwerten Vorteilen in der Weise auf die Entschließungsfreiheit des Kunden einwirkt, daß dieser seine Entscheidung nicht mehr nach Güte und Preiswürdigkeit, sondern nur noch danach trifft, wie er in den Genuß des Werbemittels gelangt (BGH, Urt. v. 2.2.1984 - I ZR 190/81, GRUR 1984, 463, 464 = WRP 1984, 386 - Mitmacher-Tour; Urt. v. 23.2.1989 - I ZR 138/86, GRUR 1989, 366, 367 = WRP 1990, 28 - Wirtschaftsmagazin; Urt. v. 26.3.1998 - I ZR 231/95, WRP 1998, 727, 728 - Schmuck-Set).
  • BGH, 18.10.1990 - I ZR 113/89

    Biowerbung mit Fahrpreiserstattung - Umweltbezogene Werbung

    (BGHZ 65, 68, 72 - Vorspannangebote; BGH, Urt. v. 2.2.1984 - I ZR 190/81, GRUR 1984, 463, 464 = WRP 1984, 386, 387 - Mitmacher-Tour).
  • BGH, 23.05.1991 - I ZR 294/89

    Rückfahrkarte - Verbotene Nebenleistung

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar verschiedentlich angenommen worden, daß die Heranziehung dieses Gesichtspunkts geeignet sein kann, den verbilligten oder unentgeltlichen Transport von Kunden oder die Übernahme von Kosten hierfür zu einer Kaufstätte nicht nach § 1 UWG zu mißbilligen (vgl. BGH, Urt. v. 18.9.1970 - I ZR 123/69, GRUR 1971, 322 = WRP 1970, 437 - Lichdi-Center; Urt. v. 19.11.1971 - I ZR 69/70, GRUR 1972, 364 = WRP 1972, 83 Mehrwert-Fahrten; Urt. v. 2.2.1984 - I ZR 190/81, GRUR 1984, 463 = WRP 1984, 386 - Mitmacher-Tour).
  • BGH, 06.07.1989 - I ZR 111/87

    Antwort eines Maklers auf eine Chiffreanzeige

    Zwar kann ein wettbewerbliches Verhalten, auch wenn es als solches, für sich betrachtet, nicht zu beanstanden ist, gleichwohl wettbewerbswidrig sein, wenn - insbesondere mit Blick auf eine von ihr ausgehende Nachahmungsgefahr - zu besorgen wäre, daß es durch ihre Auswirkung auf die Mitbewerber und durch eine damit einhergehende Störung der gesamten Wettbewerbslage und der Allgemeininteressen zu wettbewerbsrechtlich nicht hinnehmbaren Wettbewerbsauswüchsen und zu einer ernstlichen Gefahr für den Bestand des Wettbewerbs käme (BGHZ 43, 278, 282, 283 - Kleenex; BGHZ 51, 236, 238 - Stuttgarter Wochenblatt I; BGH, Urt. v. 26.3.1971 - I ZR 128/69, GRUR 1971, 477, 478 - WRP 1971, 269, 270 - Stuttgarter Wochenblatt II, BGHZ 82, 375, 397 - Brillen-Selbstabgabestellen; BGH, Urt. v. 2.2.1984 - I ZR 190/81, GRUR 1984, 463, 465 = WRP 1984, 386, 388 - Mitmacher-Tour).
  • OLG Hamburg, 27.06.2002 - 3 U 281/01

    Kenntnisnahme von Teilnahmebedingungen eines werblichen Gewinnspiels

    Wettbewerbswidrig ist es, wenn ein Gewerbetreibender durch ein Übermaß von meist geldwerten Vorteilen in der Weise auf die Entschließungsfreiheit des Kunden einwirkt, daß dieser seine Kaufentscheidung nicht mehr im Hinblick auf die Güte und Preiswürdigkeit der beworbenen Ware trifft, sondern in erster Linie zur Erlangung des Werbemittels (BGH GRUR 1984, 463, 464 -Mitmacher-Tour; BGH GRUR 1989, 366, 367 -Wirtschaftsmagazin; BGH GRUR 1998, 1037, 1038-Schmuck-Set; BGH WRP 1999, 517, 518 -Am Telefon nicht süß sein?).
  • BGH, 15.05.1986 - I ZR 25/84

    Probe-Jahrbuch

    Das ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise durch die besondere Art und Ausgestaltung des Werbegeschenks in ihrer wirtschaftlichen Entschließungsfreiheit in unsachlicher Weise beeinflußt werden können, insbesondere dazu veranlaßt werden, ihre Wahl nicht in erster Linie nach ihren Vorstellungen über die Preiswürdigkeit und Qualität der konkurrierenden Waren zu treffen, sondern vornehmlich danach, wie sie in den Genuß des Werbegeschenks kommen können (BGH, Urt. v. 13.6.1973 - I ZR 65/72 - GRUR 1974, 345, 346 = WRP 1974, 23 - Geballtes Bunt; Urt. v. 2.2.1984 - I ZR 190/81 - GRUR 1984, 463, 464 = WRP 1984, 386 - Mitmacher-Tour).
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