Rechtsprechung
   BVerfG, 15.11.1982 - 1 BvR 108/80, 1 BvR 438/80, 1 BvR 437/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,214
BVerfG, 15.11.1982 - 1 BvR 108/80, 1 BvR 438/80, 1 BvR 437/80 (https://dejure.org/1982,214)
BVerfG, Entscheidung vom 15.11.1982 - 1 BvR 108/80, 1 BvR 438/80, 1 BvR 437/80 (https://dejure.org/1982,214)
BVerfG, Entscheidung vom 15. November 1982 - 1 BvR 108/80, 1 BvR 438/80, 1 BvR 437/80 (https://dejure.org/1982,214)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1982,214) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Boykottaufruf

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Boykott

    Art. 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 GG

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Rechtfertigung eines Boykottaufrufs durch das Grundrecht der Pressefreiheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2; UWG § 1
    Pressefreiheit und Boykottaufruf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 62, 230
  • NJW 1983, 1181
  • GRUR 1984, 357
  • afp 1983, 267
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 15.11.1982 - 1 BvR 108/80
    Die für deren Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen auszulegen und anzuwenden, ist Aufgabe der ordentlichen Gerichte, die bei ihrer Entscheidung dem Einfluß der Grundrechte auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts Rechnung zu tragen haben (BVerfGE 7, 198 [204 ff.] - Lüth; st. Rspr.).

    Ihre Schranken findet die Pressefreiheit unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG ), also solcher Gesetze, die sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richten, vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsgutes dienen (BVerfGE 7, 198 [209 f.]; vgl. etwa noch BVerfGE 50, 234 [240 f.]).

    Sie sind ihrerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und so in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (BVerfGE 7, 198 [208 f.]; st. Rspr.).

    Findet diese ihren Grund nicht in eigenen Interessen wirtschaftlicher Art, sondern in der Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit, dient sie der Einwirkung auf die öffentliche Meinung, dann spricht dies dafür, daß die Aufforderung durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt ist (BVerfGE 7, 198 [212, 215]; 25, 256 [264] - Blinkfüer), auch wenn dadurch private und namentlich wirtschaftliche Interessen beeinträchtigt werden (BVerfGE 7, 198 [219]).

    Die Verfolgung der Ziele des Verrufers darf ferner das Maß der nach den Umständen notwendigen und angemessenen Beeinträchtigung des Angegriffenen oder des Betroffenen nicht überschreiten (BVerfGE 7, 198 [215]).

    Das ist der Fall, wenn der Verrufer sich gegenüber dem Adressaten auf den Versuch geistiger Einflußnahme und Überzeugung, also auf Mittel beschränkt, die den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten (BVerfGE 7, 198 [221]; 25, 256 [266]).

    Ein solcher Umstand kann zwar darauf hindeuten, daß der Verrufer nicht im eigenen Interesse gehandelt hat (vgl. BVerfGE 7, 198 [215]); er vermag jedoch für sich allein nicht einen Boykottaufruf zur Förderung fremden Wettbewerbs zu rechtfertigen.

    Der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit kommt grundsätzlich ein Vorrang vor durch allgemeine Gesetze geschützten Rechtsgütern zu, soweit eine Äußerung Bestandteil der ständigen geistigen Auseinandersetzung, des Kampfes der Meinungen um Angelegenheiten von öffentlicher Bedeutung ist, der für eine freiheitliche demokratische Ordnung schlechthin konstituierend ist (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]; 20, 162 [174]).

  • BVerfG, 26.02.1969 - 1 BvR 619/63

    Blinkfüer

    Auszug aus BVerfG, 15.11.1982 - 1 BvR 108/80
    Findet diese ihren Grund nicht in eigenen Interessen wirtschaftlicher Art, sondern in der Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit, dient sie der Einwirkung auf die öffentliche Meinung, dann spricht dies dafür, daß die Aufforderung durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt ist (BVerfGE 7, 198 [212, 215]; 25, 256 [264] - Blinkfüer), auch wenn dadurch private und namentlich wirtschaftliche Interessen beeinträchtigt werden (BVerfGE 7, 198 [219]).

    Dies kann selbst dann gelten, wenn der Verrufer zu dem Boykottierten in einem Konkurrenzverhältnis steht (BVerfGE 25, 256 [264]).

    Das ist der Fall, wenn der Verrufer sich gegenüber dem Adressaten auf den Versuch geistiger Einflußnahme und Überzeugung, also auf Mittel beschränkt, die den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten (BVerfGE 7, 198 [221]; 25, 256 [266]).

    Dagegen ist die Ausübung wirtschaftlichen Drucks, der für die Adressaten eines Boykottaufrufs schwere Nachteile bewirkt und ihnen demgemäß die Möglichkeit nimmt, ihre Entscheidung in voller innerer Freiheit zu treffen, nicht durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt (BVerfGE 25, 256 [264 f., 266 f.]).

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvR 154/78

    Gerichtspresse

    Auszug aus BVerfG, 15.11.1982 - 1 BvR 108/80
    Ihre Schranken findet die Pressefreiheit unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG ), also solcher Gesetze, die sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richten, vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsgutes dienen (BVerfGE 7, 198 [209 f.]; vgl. etwa noch BVerfGE 50, 234 [240 f.]).
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

    Auszug aus BVerfG, 15.11.1982 - 1 BvR 108/80
    In diesem Rahmen hat es zu prüfen, ob die angegriffenen Entscheidungen Auslegungsfehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG , insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch für die konkreten Rechtsfälle von einigem Gewicht sind (BVerfGE 42, 143 [148 f.]).
  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

    Auszug aus BVerfG, 15.11.1982 - 1 BvR 108/80
    Der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit kommt grundsätzlich ein Vorrang vor durch allgemeine Gesetze geschützten Rechtsgütern zu, soweit eine Äußerung Bestandteil der ständigen geistigen Auseinandersetzung, des Kampfes der Meinungen um Angelegenheiten von öffentlicher Bedeutung ist, der für eine freiheitliche demokratische Ordnung schlechthin konstituierend ist (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]; 20, 162 [174]).
  • BVerfG, 28.04.1970 - 1 BvR 690/65

    Pätsch-Fall

    Auszug aus BVerfG, 15.11.1982 - 1 BvR 108/80
    Zwar kann die Verdrängung des Einzelhandels durch Supermärkte und Warenhäuser durchaus eine solche Frage sein; soweit Mißstände auftreten, gehört es auch zu den Aufgaben der Presse, auf diese aufmerksam zu machen und zu ihrer Beseitigung aufzufordern (vgl. BVerfGE 28, 191 [202]; 60, 234 [240]).
  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 426/80

    Einwirkung des Grundrechts der Pressefreiheit auf die bürgerlich-rechtlichen

    Auszug aus BVerfG, 15.11.1982 - 1 BvR 108/80
    Zwar kann die Verdrängung des Einzelhandels durch Supermärkte und Warenhäuser durchaus eine solche Frage sein; soweit Mißstände auftreten, gehört es auch zu den Aufgaben der Presse, auf diese aufmerksam zu machen und zu ihrer Beseitigung aufzufordern (vgl. BVerfGE 28, 191 [202]; 60, 234 [240]).
  • BVerfG, 06.10.1959 - 1 BvL 118/53

    Berufsverbot I

    Auszug aus BVerfG, 15.11.1982 - 1 BvR 108/80
    Das Grundrecht gewährleistet darüber hinaus die institutionelle Eigenständigkeit der Presse von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und Meinung; dies schließt das Recht der im Pressewesen tätigen Personen ein, ihre Meinung in der ihnen geeignet erscheinenden Form ebenso frei und ungehindert zu äußern wie jeder andere Bürger (BVerfGE 10, 118 [121]).
  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Sie reicht dabei von der Beschaffung der Informationen bis zu deren Verbreitung (vgl. BVerfGE 10, 118 ; 62, 230 ; stRspr).
  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    In ihrer objektiven Bedeutung schützt sie die "institutionelle Eigenständigkeit" der Presse von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung (BVerfGE 10, 118 [121] st. Rspr.; vgl. etwa noch BVerfGE 62, 230 [243] - Boykottaufforderung -).
  • BGH, 06.02.2014 - I ZR 2/11

    Zum Sponsoring redaktioneller Presseveröffentlichungen

    b) Die Vorschrift des § 10 LPresseG BW ist allerdings im Lichte von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG (Meinungs- und Pressefreiheit) auszulegen und anzuwenden, damit die wertsetzende Bedeutung dieser Grundrechte auch auf der Ebene der Rechtsanwendung zur Geltung kommt (vgl. BVerfGE 62, 230, 244; BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Juli 2005 - 1 BvR 217/99, NJW 2005, 3201).
  • BGH, 19.01.2016 - VI ZR 302/15

    Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet: Boykottaufruf gegen einen

    Auch der Aufruf zu einer Boykottmaßnahme, dem eine bestimmte Meinungskundgabe zu Grunde liegt, kann in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen (BVerfGE 25, 256, 264 - Blinkfüer; 62, 230, 243 f.; BVerfGK 12, 272, 275; BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 75/13, VersR 2015, 717 Rn. 17).

    Findet dieser seinen Grund nicht in eigenen Interessen wirtschaftlicher Art, sondern in der Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit, dient er also der Einwirkung auf die öffentliche Meinung, dann spricht dies dafür, dass der Schutz durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG regelmäßig Vorrang hat, auch wenn dadurch private und namentlich wirtschaftliche Interessen beeinträchtigt werden (BVerfGE 25, 256, 264 - Blinkfüer; 62, 230, 244; BVerfG, NJW 1992, 1153, 1154; BVerfGK 12, 272, 276; BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 75/13, VersR 2015, 717 Rn. 24; vgl. auch Senatsurteil vom 21. Juni 1966 - VI ZR 261/64, BGHZ 45, 296, 308 - Höllenfeuer).

    Die Verfolgung der Ziele des Aufrufenden darf allerdings das Maß der nach den Umständen notwendigen und angemessenen Beeinträchtigung des Angegriffenen oder betroffener Dritter nicht überschreiten (BVerfGE 7, 198, 215 - Lüth; 62, 230, 244; BVerfGK 12, 272, 276).

    Das ist grundsätzlich der Fall, wenn der Aufrufende sich gegenüber dem Adressaten auf den Versuch geistiger Einflussnahme und Überzeugung, also auf Mittel beschränkt, die den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten, nicht aber, wenn zusätzlich Machtmittel eingesetzt werden, die der eigenen Meinung etwa durch Androhung oder Ankündigung schwerer Nachteile und Ausnutzung sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit Nachdruck verleihen sollen und so die innere Freiheit der Meinungsbildung zu beeinträchtigen drohen (BVerfGE 25, 256, 264 f. - Blinkfüer; 62, 230, 244 f.; BVerfGK 12, 272, 276; BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 75/13, VersR 2015, 717 Rn. 24).

    Die Rechtsprechung misst den Interessen des vom Boykottaufruf Betroffenen dann eher Vorrang zu, wenn die Meinungsäußerung nicht dem geistigen Meinungskampf dient, sondern als Mittel zum Zweck der Förderung privater Wettbewerbsinteressen eingesetzt wird, wenn es also um die Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen gegen andere wirtschaftliche Interessen im Rahmen des wirtschaftlichen Wettbewerbs geht (vgl. BVerfGE 25, 256, 264 - Blinkfüer; 62, 230, 247; BVerfG, NJW 1992, 1153, 1154; BGH, Urteile vom 24. November 1983 - I ZR 192/81, NJW 1985, 62, 63; vom 2. Februar 1984 - I ZR 4/82, NJW 1985, 60, 62; vom 6. Februar 2014 - I ZR 75/13, VersR 2015, 717 Rn. 25; Dreier/Schulze-Fielitz, GG, 3. Aufl., Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 163; Möllers, NJW 1996, 1374, 1375; Wegner in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, 2008, § 32 Rn. 159; Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl., Kap. 42 Rn. 60a).

    Durch die Ausübung von Druck soll ihre Entscheidungsfreiheit in Wahrheit aufgehoben und die gewünschte Meinung erzwungen werden (BVerfGE 25, 256, 265 und 266 - Blinkfüer; 62, 230, 246 und 248; OLG Düsseldorf, AfP 1985, 213, 215; Dreier/Schulze-Fielitz, GG, 3. Aufl., Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 73; Degenhart in Bonner Kommentar zum GG, Art. 5 Abs. 1 und 2 Rn. 152 [Stand: Juli 2006]; Lerche, Festschrift Gebhard Müller, 1970, S. 197, 209; MünchKomm-BGB/Mertens, 3. Aufl., § 823 Rn. 505 und 506; Wegner in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, 2008, § 32 Rn. 159).

    Dabei spielt es keine Rolle, ob der zum Boykott Aufrufende selbst seine Aufforderung mit unzulässigem wirtschaftlichem Druck durchsetzen will oder ob er Dritte - insoweit mit dem Mittel freier Überzeugung - dazu zu veranlassen sucht, solchen Druck auszuüben, um die eigentlichen Adressaten des Aufrufs zu bewegen, die angestrebten Boykottmaßnahmen durchzuführen (vgl. BVerfGE 62, 230, 246).

    Mit Blick auf die Eigenart und Eindeutigkeit der Fälle, in denen das Bundesverfassungsgericht den Einsatz unzulässiger Machtmittel angenommen hat (BVerfGE 25, 256, 265 und 266 - Blinkfüer; 62, 230, 246 und 248), ist für die Einordnung des Machtmittels als von vornherein unzulässig maßgeblich, ob es sich um Druckmittel innerhalb oder außerhalb des geistigen Meinungskampfes handelt, ob es also die Macht der Argumente oder die Macht und die Intensität des ausgeübten Drucks sind, durch die die Willensentschließung des Aufgerufenen wesentlich bestimmt wird (vgl. Lerche, Festschrift Gebhard Müller, 1970, S. 197, 209; Beisenwenger, Der nichtwettbewerbliche Boykott, 1998, S. 414 ff.).

    Dennoch darf auch die Verfolgung uneigennütziger Ziele des Aufrufenden das Maß der nach den Umständen notwendigen und angemessenen Beeinträchtigung des Betroffenen nicht überschreiten (BVerfGE 7, 198, 215 - Lüth; 62, 230, 244; BVerfGK 12, 272, 276; BVerfG, NJW 1992, 1153, 1154; BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 75/13, VersR 2015, 717 Rn. 25).

  • BVerfG, 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95

    Schockwerbung I

    a) § 1 UWG, auf den der Bundesgerichtshof das Veröffentlichungsverbot stützt, ist ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 62, 230 ; 85, 248 ).
  • BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 15/84

    Veröffentlichungen "im Wortlaut" - Zur Verfassungsmäßigkeit von § 353d Nr. 3 StGB

    Darunter sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Gesetze zu verstehen, die sich nicht gegen eine bestimmte Meinung richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsgutes dienen (BVerfGE 59, 231 (263 f.) - Freie Rundfunkmitarbeiter; 62, 230 (243 f.) - Boykott).
  • BVerfG, 08.10.2007 - 1 BvR 292/02

    Verfassungsrecht: Meinungsfreiheit; Boykottaufruf gegen Scientology

    Auch ein Boykottaufruf, dem eine bestimmte Meinungskundgabe zugrunde liegt, kann in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen (vgl. BVerfGE 25, 256 ; 62, 230 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. Oktober 1987 - 1 BvR 385/85 -, NJW 1989, S. 381).

    Die Verfolgung der Ziele des Aufrufenden darf aber das Maß der nach den Umständen notwendigen und angemessenen Beeinträchtigung des Angegriffenen oder betroffener Dritter nicht überschreiten (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 62, 230 ).

    Das ist grundsätzlich der Fall, wenn der Aufrufende sich gegenüber dem Adressaten auf den Versuch geistiger Einflussnahme und Überzeugung, also auf Mittel beschränkt, die den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten (vgl. BVerfGE 7, 198 ), nicht aber, wenn zusätzlich Machtmittel eingesetzt werden, die der eigenen Meinung Nachdruck verleihen sollen und die innere Freiheit der Meinungsbildung zu beeinträchtigen drohen (vgl. BVerfGE 25, 256 ; 62, 230 ).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht die Untersagung eines Boykottaufrufs in einer Konstellation des doppelten Boykotts für zulässig erachtet hat (vgl. BVerfGE 62, 230), ging es um eine andere Ausgangssituation.

    Es habe sich vielmehr um einen Versuch gehandelt, in einer partikularen Auseinandersetzung auf wirtschaftlichem Gebiet die Interessen einer Gruppe von Unternehmungen gegenüber denjenigen einer anderen durchzusetzen oder zumindest zu solcher Durchsetzung beizutragen (vgl. BVerfGE 62, 230 ).

  • OLG Frankfurt, 11.12.2007 - 11 U 75/06

    Keine Urheberrechtsverletzung durch "Abstracts" - Perlentaucher

    Denn dieses Grundrecht schützt nicht nur die Verbreitung eigener Meinungen, sondern auch die bloße Berichterstattung (BVerfGE 62, 230, 243), und zwar auch dann, wenn hiermit kommerzielle Ziele verfolgt werden (BVerfGE 102, 347, 359).
  • BVerfG, 01.08.2001 - 1 BvR 1188/92

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer anlehnenden bezugnehmenden

    § 1 UWG ist ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 62, 230 ; 85, 248 ; 102, 347 ).

    II.Die Voraussetzungen einer stattgebenden Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG steht nicht entgegen, dass die Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 62, 230 ; 85, 248 Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, dass die Gerichte bei Auslegu Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

  • OLG Frankfurt, 28.06.2018 - 16 U 105/17

    Sektenvorwurf unterfällt freier Meinungsäußerung

    Auch der Aufruf zu einer Boykottmaßnahme, dem eine bestimmte Meinungskundgabe zugrunde liegt, kann in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen [BVerfG Beschl. v. 26.2.1969 - 1 BvR 619/63 - Rn. 17; Beschl. v. 15.11.1982 - 1 BvR 108/80 - Rn. 31; BGH Urt. v. 6.2.2014 - I ZR 75/13 Rn. 17; Urt. v. 19.1.2016 - VI ZR 302/15 - Rn. 21].
  • OLG Frankfurt, 11.12.2007 - 11 U 76/06

    Keine Urheberrechtsverletzung durch "Abstracts" - Perlentaucher II

  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82

    Frischzellentherapie

  • BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 523/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Zeitungsherausgeberin gegen die

  • BVerfG, 04.10.1988 - 1 BvR 1611/87

    Meinungsäußerungsfreiheit und Wettbewerbsrecht

  • LG Mannheim, 27.11.2019 - 14 O 181/19

    Wettbewerbsrechtliche Rechtmäßigkeit des Faktenchecks von Facebook

  • BVerfG, 21.07.2005 - 1 BvR 217/99

    Zur Trennung von Werbung und redaktionellem Text

  • BVerfG, 06.02.2021 - 1 BvR 249/21

    Erfolgreicher Eilantrag betreffend eine einstweilige Verfügung in einer

  • KG, 18.12.2017 - 161 Ss 104/17

    Hauptverhandlung in Strafsachen: Verlesung schriftlicher Erklärungen der

  • BVerfG, 12.07.2007 - 1 BvR 2041/02

    Verfassungsmäßigkeit der Untersagung von Publikationen über die angebliche

  • OLG Hamm, 07.02.2008 - 4 U 154/07

    Voraussetzungen der Herabsetzung durch Veröffentlichung eines ungeschwärzten

  • BAG, 04.06.1998 - 8 AZR 786/96

    Schadensersatz nach Druckkündigung

  • EGMR, 20.11.1989 - 10572/83

    MARKT INTERN VERLAG GMBH ET KLAUS BEERMANN c. ALLEMAGNE

  • BGH, 13.11.1990 - VI ZR 104/90

    Veröffentlichung der Einteilung eines Kassenarztes zum Notfalldienst; Verletzung

  • BVerfG, 11.03.2004 - 1 BvR 517/99

    Zur Anwendbarkeit von RBerG Art 1 § 1, UWG § 1 auf eine Fernseh- und eine

  • BAG, 08.02.1984 - 4 AZR 158/83

    Vergütungsmerkmale: Beispiele - Kassierer an Verbrauchermarktkassen im

  • OLG Köln, 16.06.1992 - 15 U 47/92

    Anspruch auf Unterlassen von Aussagen bzgl. der "bakteriologischen Kriegsführung"

  • BSG, 08.09.1993 - 14a RKa 7/92

    Kassenzahnärztliche Versorgung - Amalgam

  • LG Kassel, 21.03.2002 - 8 O 428/02

    Anspruch eines gemeinnützigen Vereins zur Unterstützung von Wohnungslosen auf

  • StGH Hessen, 05.05.2021 - P.St. 2729
  • BVerfG, 28.04.2007 - 2 BvR 71/07

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch disziplinarrechtliche Ahndung von

  • BVerfG, 01.12.1999 - 1 BvR 2324/94

    Zur Untersagung einer in Wettbewerbsabsicht erfolgten Äußerung

  • BVerfG, 25.02.1993 - 1 BvR 934/90

    Meinungsfreiheit und Wettbewerbsrecht

  • VGH Baden-Württemberg, 05.12.1988 - 9 S 2730/86

    Werbeverbot für Apotheken

  • BGH, 27.02.1992 - I ZR 103/90

    Verwechselungsgefahr bei Zeitungstiteln - Morgenpost

  • LG Hamburg, 01.08.2018 - 416 HKO 75/18

    Markenrechtsverletzung durch einen Werbeslogan

  • BVerwG, 23.08.1991 - 4 B 144.91

    Informationsfreiheit - Antennenanlage - Genehmigungsanspruch

  • BVerfG, 27.10.1987 - 1 BvR 385/85

    Meinungsäußerungsfreiheit und Pressefreiheit bei Aufruf zum kollektiven

  • VG Stuttgart, 09.11.2004 - 5 K 4608/03

    Rechtmäßigkeit der Versagung einer Versammlung in einer Fußgängerzone

  • OLG Stuttgart, 15.09.2005 - 2 U 60/05

    Einstweiliger Rechtsschutz: Untersagung einer Boykottaktion im Eilverfahren

  • VGH Bayern, 28.10.1993 - 22 B 90.3225
  • OLG Hamm, 18.04.2012 - 13 U 174/11

    Tierschützer

  • BVerfG, 15.09.1998 - 1 BvR 279/92

    Schutz der Meinungsfreiheit im Wettbewerbsverhältnis zwischen Mitbewerbern

  • BAG, 08.02.1984 - 4 AZR 406/83
  • LG Hamburg, 02.03.2010 - 325 O 442/09

    Unterlassung einer Äußerung: Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem

  • OLG Düsseldorf, 28.08.2002 - 15 U 15/02

    Unterlassungsanspruch gegen eine in einem Schnellbrief aufgestellte wahre

  • BVerwG, 04.10.1990 - 4 B 148.90

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • BVerwG, 24.11.1988 - 7 B 178.88

    Rechtsmittel

  • BGH, 22.01.1985 - KZR 4/84

    Zulässigkeit von Boykottaufforderungen

  • LG Köln, 02.11.2006 - 28 O 421/06

    Anspruch auf Unterlassung einer Äußerung; Vorliegen einer Meinungsäußerung in

  • BVerfG, 11.04.1991 - 1 BvR 413/91

    Verfassungsmäßigkeit der Anwendung von § 3 UWG auf Vereinsnamen

  • BAG, 08.02.1984 - 4 AZR 407/83
  • BVerfG, 31.07.1989 - 1 BvR 53/87

    Pressefreiheit und wettbewerbswidrige Berichterstattung

  • BVerfG, 04.04.1989 - 1 BvR 248/89

    Pressefreiheit und Berichterstattung über Anzeigenkunden

  • VG Berlin, 30.11.2007 - 1 A 287.07

    CDU Charlottenburg-Wilmersdorf darf im Bezirk für Volksbegehren plakatieren

  • OLG Stuttgart, 05.03.1986 - 1 Ss 112/86
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht