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   BGH, 09.06.1983 - I ZR 70/81   

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https://dejure.org/1983,258
BGH, 09.06.1983 - I ZR 70/81 (https://dejure.org/1983,258)
BGH, Entscheidung vom 09.06.1983 - I ZR 70/81 (https://dejure.org/1983,258)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 1983 - I ZR 70/81 (https://dejure.org/1983,258)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den Ursachenzusammenhang zwischen einem urheberrechtswidrigen Verhalten und dem hierauf beruhenden rechtswidrigen Eingriff - Voraussetzungen einer urheberrechtswidrigen Zurverfügungstellung eines Fotokopiergerätes - Rechtliche Anforderungen an die ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Kopierläden

    §§ 16, 53, 54, 97 UrhG

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 1106
  • MDR 1984, 201
  • GRUR 1984, 54
  • VersR 1983, 1136
  • afp 1983, 461
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.05.1964 - Ib ZR 4/63

    Rechte des Urhebers gegen den Hersteller von Tonbandgeräten aus seinem

    Auszug aus BGH, 09.06.1983 - I ZR 70/81
    Das Berufungsgericht läßt es mit Recht ausreichen, daß zwischen dem zu verbietenden Verhalten der Beklagten und dem zu befürchtenden rechtswidrigen Eingriff der Fotokopierkunden ein adäquater Ursachenzusammenhang bestehen muß (vgl. BGHZ 42, 118, 124 [BGH 24.04.1964 - Ib ZR 4/63] - Tonbandgeräte-Händler II).

    Beim Zurverfügungstellen eines Fotokopiergerätes, das neben einer rechtmäßigen Benutzung auch zu Eingriffen in die Rechte Dritter benutzt werden kann, kommt es maßgebend darauf an, ob nach objektiver Betrachtung der rechtsverletzende Gebrauch nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt und ob dem Geräteinhaber eine Haftung billigerweise zugemutet werden kann: wobei der Umstand, daß die unmittelbare Rechtsverletzung von einem selbständig handelnden Dritten vorgenommen und der Geräteinhaber nur mittelbar Störer ist, den Ursachenzusammenhang nicht ausschließt (vgl. BGHZ 42, 118, 124) [BGH 24.04.1964 - Ib ZR 4/63].

    Die vorliegende Sachlage ist im Blick auf diese fehlende Kontrollmöglichkeit mit derjenigen vergleichbar, bei der sich der (unerlaubte) Vervielfältigungsvorgang im privaten Bereich abspielt (vgl. dazu BGHZ 42, 118, 125) [BGH 24.04.1964 - Ib ZR 4/63].

    Daraus folgt die Verpflichtung der Beklagten, Maßnahmen zu treffen, durch die eine Gefährdung der Rechte der Klägerin ausgeschlossen oder loch ernsthaft gemindert werden kann (vgl. BGHZ 42, 118, 127) [BGH 24.04.1964 - Ib ZR 4/63].

    Das bedeutet, daß die Beklagten als Geräteaufsteller im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen verpflichtet sind, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch die die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden können (vgl. BGH GRUR 1964, 94, 96 - Tonbandgeräte-Händler I: BGHZ 42, 118, 129) [BGH 24.04.1964 - Ib ZR 4/63].

    Schon mit Rücksicht auf diesen Benutzerkreis scheidet ein unbeschränktes Selbstfotokopierverbot aus (vgl. BGHZ 42, 118, 128) [BGH 24.04.1964 - Ib ZR 4/63].

  • BGH, 26.06.1963 - Ib ZR 127/62

    Tonbandgeräte-Händler

    Auszug aus BGH, 09.06.1983 - I ZR 70/81
    Das bedeutet, daß die Beklagten als Geräteaufsteller im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen verpflichtet sind, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch die die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden können (vgl. BGH GRUR 1964, 94, 96 - Tonbandgeräte-Händler I: BGHZ 42, 118, 129) [BGH 24.04.1964 - Ib ZR 4/63].
  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04

    Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen

    Verkehrspflichten hat der Bundesgerichtshof auch bereits im Immaterialgüterrecht sowie der Sache nach im Wettbewerbsrecht angenommen (vgl. BGH, Urt. v. 9.6.1983 - I ZR 70/81, GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden, für das Urheberrecht; Urt. v. 23.3.1995 - I ZR 92/93, GRUR 1995, 601 = WRP 1995, 691 - Bahnhofs-Verkaufsstellen, für das Wettbewerbsrecht; zur auf die Verletzung von Verkehrspflichten gestützten Begründung wettbewerbsrechtlicher Verantwortung der Presse für Anzeigen vgl. Ahrens in Gloy/Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 73 Rdn. 73).
  • BGH, 28.11.2013 - I ZR 76/12

    E-Learning und Urheberrecht - Meilensteine der Psychologie

    Das Vervielfältigen zu Ausbildungszwecken ist allerdings kein privater Gebrauch (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 - I ZR 70/81, GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 53 UrhG Rn. 17; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 53 Rn. 10; Lüft in Wandtke/Bullinger aaO § 53 UrhG Rn. 22; Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 53 UrhG Rn. 15; W. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 53 UrhG Rn. 8; aA Rehbinder, Urheberrecht, 16. Aufl., Rn. 441 es komme auf die Benutzung innerhalb der privaten Sphäre und nicht auf den verfolgten Zweck an).
  • BGH, 16.04.2015 - I ZR 69/11

    Zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken

    Betreiber elektronischer Leseplätze sind verpflichtet, die ihnen möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um unbefugte Vervielfältigungen von Werken durch Nutzer der elektronischen Leseplätze zu verhindern (vgl. zur Haftung der Betreiber von Fotokopiergeräten BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 - I ZR 70/81, GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden I).
  • OLG Hamburg, 14.02.2007 - 5 W 15/07

    Wettbewerbsverstoß: Hinweis eines Internetshops unter dem Abschnitt Widerrufs-

    Für eine objektiv rechtswidrige Verletzung eines Urheberrechts - bzw. deren unmittelbaren Bevorstehen - ist es ausreichend, dass zwischen dem zu verbietenden Verhalten und dem befürchteten rechtswidrigen Eingriff ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalauswiese/Tonbandgeräte-Händler II), d.h., dass das Verhalten eine nicht hinweg zu denkende Bedingung des Verletzungserfolgs ist.

    In den im Rechtsleben sehr häufigen Fällen der Lieferung von Stoffen und Geräten, die von den Erwerbern nicht nur zu rechtmäßigem Gebrauch, sondern auch zu Eingriffen in Rechte und Rechtsgüter Dritter benutzt werden können (Gifte, Waffen etc.), kommt es für den Ursachenzusammenhang zwar auch darauf an, ob bei der gebotenen objektiven Betrachtung gerade der rechtsverletzende Gebrauch der Sachen nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit lag, wobei der Umstand, dass die unmittelbare Rechtsverletzung von einem selbständig handelnden Dritten vorgenommen wird und der Inhaber des Mediums nur mittelbarer Störer ist, den Ursachenzusammenhang nicht ausschließt (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 106 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Hat eine Person die ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Urheberrechten durch Dritte in zurechenbarer Weise (mit)verursacht, folgt daraus ihre Verpflichtung, alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu treffen, durch die die Gefährdung der Rechte des Urhebers ausgeschlossen oder doch ernsthaft gemindert werden kann (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II; BGH GRUR 64, 94, 96 - Tonbandgeräte-Hersteller).

    (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Der Störer hat zwar häufig das seinerseits Erforderliche und Zumutbare damit erfüllt, indem er z.B. in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Verpflichtung seiner Kunden zur Beachtung fremder Urheberrechte hinweist (BGH GRUR 84, 54, 56 - Kopierläden).

  • BGH, 15.01.2009 - I ZR 57/07

    Cybersky

    Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine in naher Zukunft konkret drohende Rechtsverletzung bestehen (vgl. zum Urheberrecht BGH, Urt. v. 9.6.1983 - I ZR 70/81, GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden; Urt. v. 15.10.1998 - I ZR 120/96, GRUR 1999, 418, 420 = WRP 1999, 211 - Möbelklassiker; zum Markenrecht BGH, Urt. v. 13.3.2008 - I ZR 151/05, GRUR 2008, 912 Tz. 17 = WRP 2008, 1353 - Metrosex; zum Wettbewerbsrecht BGH, Urt. v. 31.5.2001 - I ZR 106/99, GRUR 2001, 1174, 1175 = WRP 2001, 1076 - Berühmungsaufgabe, jeweils m.w.N.).

    Die Störerhaftung für Produkte, die - wie hier die Software "Cybersky TV" - nicht nur rechtmäßig, sondern auch zu Eingriffen in Rechte Dritter benutzt werden können, hängt gleichfalls davon ab, ob der rechtsverletzende Gebrauch des Produkts durch selbständig handelnde Dritte bei objektiver Betrachtung nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt und ob dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Haftung billigerweise zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.1960 - I ZR 41/58, GRUR 1960, 340, 344 - Werbung für Tonbandgeräte; Urt. v. 12.6.1963 - Ib ZR 23/62, GRUR 1964, 91, 92 - Tonbänder-Werbung; Urt. v. 26.6.1963 - Ib ZR 127/62, GRUR 1964, 94, 96 - Tonbandgeräte-Händler; BGHZ 42, 118, 124 f. - Private Tonbandaufnahme; BGH GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden).

  • OLG Hamburg, 02.07.2008 - 5 U 73/07

    Verantwortlichkeit von Rapidshare für Rechtsverletzungen Dritter

    Verkehrspflichten hat der Bundesgerichtshof auch bereits im Immaterialgüterrechten sowie der Sache nach dem Wettbewerbsrecht angenommen (vgl. BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden, für das Urheberrecht; BGH GRUR 95, 601 - Bahnhofs-Verkaufsstellen, für das Wettbewerbsrecht).

    Hierfür spricht u. a. auch, dass der Bundesgerichtshof selbst in der Entscheidung "Jugendgefährdende Medien bei eBay" unter Bezugnahme auf seine zum Urheberrecht ergangene Entscheidung "Kopierläden" (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden) auf die auch in diesem bereits entwickelte Rechtsprechung zu Verkehrspflichten hingewiesen hatte.

    Für eine objektiv rechtswidrige Verletzung eines Urheberrechts - bzw. deren unmittelbaren Bevorstehen - ist es ausreichend, dass zwischen dem zu verbietenden Verhalten und dem befürchteten rechtswidrigen Eingriff ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalauswiese/Tonbandgeräte-Händler II), d.h., dass das Verhalten eine nicht hinweg zu denkende Bedingung des Verletzungserfolgs ist.

    In den im Rechtsleben sehr häufigen Fällen der Lieferung von Stoffen und Geräten, die von den Erwerbern nicht nur zu rechtmäßigem Gebrauch, sondern auch zu Eingriffen in Rechte und Rechtsgüter Dritter benutzt werden können (Gifte, Waffen etc.), kommt es für den Ursachenzusammenhang zwar auch darauf an, ob bei der gebotenen objektiven Betrachtung gerade der rechtsverletzende Gebrauch der Sachen nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit lag, wobei der Umstand, dass die unmittelbare Rechtsverletzung von einem selbständig handelnden Dritten vorgenommen wird und der Inhaber des Mediums nur mittelbarer Störer ist, den Ursachenzusammenhang nicht ausschließt (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 106 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Hat eine Person die ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Urheberrechten durch Dritte in zurechenbarer Weise (mit)verursacht, folgt daraus ihre Verpflichtung, alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu treffen, durch die die Gefährdung der Rechte des Urhebers ausgeschlossen oder doch ernsthaft gemindert werden kann (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II; BGH GRUR 64, 94, 96 - Tonbandgeräte-Hersteller).

    (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).".

  • OLG Köln, 18.07.2014 - 6 U 192/11

    Access-Provider nicht zu Netzsperren verpflichtet

    Bei der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten wie das Zurverfügungstellen technischer Möglichkeiten adäquat kausal für eine Rechtsverletzung ist, kommt es maßgebend darauf an, ob nach objektiver Betrachtung der rechtsverletzende Gebrauch dieser Möglichkeiten nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt und ob dem in Anspruch genommenen eine Haftung billigerweise zugemutet werden kann (BGH, GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden; GRUR 2009, 841 Tz. 20 - Cybersky; OLG Hamburg, MMR 2009, 405, 408 - alphaload).
  • OLG Hamburg, 14.02.2007 - 5 U 134/06

    Wettbewerbsrecht: Anforderungen an die Bereitschaft des Störers zur Abstandsnahme

    Für eine objektiv rechtswidrige Verletzung eines Urheberrechts - bzw. deren unmittelbaren Bevorstehen - ist es ausreichend, dass zwischen dem zu verbietenden Verhalten und dem befürchteten rechtswidrigen Eingriff ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalauswiese/Tonbandgeräte-Händler II), d.h., dass das Verhalten eine nicht hinweg zu denkende Bedingung des Verletzungserfolgs ist.

    In den im Rechtsleben sehr häufigen Fällen der Lieferung von Stoffen und Geräten, die von den Erwerbern nicht nur zu rechtmäßigem Gebrauch, sondern auch zu Eingriffen in Rechte und Rechtsgüter Dritter benutzt werden können (Gifte, Waffen etc.), kommt es für den Ursachenzusammenhang zwar auch darauf an, ob bei der gebotenen objektiven Betrachtung gerade der rechtsverletzende Gebrauch der Sachen nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit lag, wobei der Umstand, dass die unmittelbare Rechtsverletzung von einem selbständig handelnden Dritten vorgenommen wird und der Inhaber des Mediums nur mittelbarer Störer ist, den Ursachenzusammenhang nicht ausschließt (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 106 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Hat eine Person die ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Urheberrechten durch Dritte in zurechenbarer Weise (mit)verursacht, folgt daraus ihre Verpflichtung, alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu treffen, durch die die Gefährdung der Rechte des Urhebers ausgeschlossen oder doch ernsthaft gemindert werden kann (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II; BGH GRUR 64, 94, 96 - Tonbandgeräte-Hersteller).

    (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Der Störer hat zwar häufig das seinerseits Erforderliche und Zumutbare damit erfüllt, indem er z.B. in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Verpflichtung seiner Kunden zur Beachtung fremder Urheberrechte hinweist (BGH GRUR 84, 54, 56 - Kopierläden).

  • OLG Hamburg, 08.02.2006 - 5 U 78/05

    Wettbewerbsverstoß: Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch; Software zur

    Für eine objektiv rechtswidrige Verletzung eines Urheberrechts - bzw. deren unmittelbaren Bevorstehen - ist es ausreichend, dass zwischen dem zu verbietenden Verhalten und dem befürchteten rechtswidrigen Eingriff ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalauswiese/Tonbandgeräte-Händler II), d.h., dass das Verhalten eine nicht hinweg zu denkende Bedingung des Verletzungserfolgs ist.

    In den im Rechtsleben sehr häufigen Fällen der Lieferung von Stoffen und Geräten, die von den Erwerbern nicht nur zu rechtmäßigem Gebrauch, sondern auch zu Eingriffen in Rechte und Rechtsgüter Dritter benutzt werden können (Gifte, Waffen etc.), kommt es für den Ursachenzusammenhang zwar auch darauf an, ob bei der gebotenen objektiven Betrachtung gerade der rechtsverletzende Gebrauch der Sachen nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit lag, wobei der Umstand, dass die unmittelbare Rechtsverletzung von einem selbständig handelnden Dritten vorgenommen wird und der Inhaber des Mediums nur mittelbarer Störer ist, den Ursachenzusammenhang nicht ausschließt (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 106 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Hat eine Person die ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Urheberrechten durch Dritte in zurechenbarer Weise (mit)verursacht, folgt daraus ihre Verpflichtung, alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu treffen, durch die die Gefährdung der Rechte des Urhebers ausgeschlossen oder doch ernsthaft gemindert werden kann (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II; BGH GRUR 64, 94, 96 - Tonbandgeräte-Hersteller).

    (BGH GRUR 84, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 65, 104, 105 - Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

    Der Störer hat zwar häufig das seinerseits Erforderliche und Zumutbare damit erfüllt, indem er z.B. in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Verpflichtung seiner Kunden zur Beachtung fremder Urheberrechte hinweist (BGH GRUR 84, 54, 56 - Kopierläden).

  • OLG Hamburg, 30.09.2009 - 5 U 111/08

    Uneingeschränkte Störerhaftung von Rapidshare

    Verkehrspflichten hat der Bundesgerichtshof auch bereits im Immaterialgüterrechten sowie der Sache nach im Wettbewerbsrecht angenommen (vgl. BGH GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden, für das Urheberrecht; BGH GRUR 1995, 601 - Bahnhofs-Verkaufsstellen, für das Wettbewerbsrecht).

    Für eine objektiv rechtswidrige Verletzung eines Urheberrechts - bzw. deren unmittelbaren Bevorstehen - ist es ausreichend, dass zwischen dem zu verbietenden Verhalten und dem befürchteten rechtswidrigen Eingriff ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht (BGH GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 1965, 104, 105 - Personalausweise / Tonbandgeräte-Händler II), d.h., dass das Verhalten eine nicht hinweg zu denkende Bedingung des Verletzungserfolgs ist.

    In den im Rechtsleben sehr häufigen Fällen der Lieferung von Stoffen und Geräten, die von den Erwerbern nicht nur zu rechtmäßigem Gebrauch, sondern auch zu Eingriffen in Rechte und Rechtsgüter Dritter benutzt werden können (Gifte, Waffen etc.), kommt es für den Ursachenzusammenhang zwar auch darauf an, ob bei der gebotenen objektiven Betrachtung gerade der rechtsverletzende Gebrauch der Sachen nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit lag, wobei der Umstand, dass die unmittelbare Rechtsverletzung von einem selbständig handelnden Dritten vorgenommen wird und der Inhaber des Mediums nur mittelbarer Störer ist, den Ursachenzusammenhang nicht ausschließt (BGH GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 1965, 104, 106 - Personalausweise / Tonbandgeräte-Händler II).

    Art und Umfang der Maßnahmen bestimmen sich nach Treu und Glauben (vgl. BGH GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden; BGH GRUR 1965, 104, 105 - Personalausweise / Tonbandgeräte-Händler II; BGH GRUR 1964, 94, 96 - Tonbandgeräte-Hersteller).

  • OLG Hamburg, 28.01.2009 - 5 U 255/07

    Alphaload

  • OLG Hamburg, 14.01.2009 - 5 U 113/07

    Haftung des Usenet-Providers für Urheberrechtsverletzungen

  • BGH, 15.10.1998 - I ZR 120/96

    Möbelklassiker

  • AG Berlin-Charlottenburg, 17.12.2014 - 217 C 121/14

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Haftung des Betreibers eines frei

  • LG Frankfurt/Main, 28.06.2013 - 6 O 304/12

    Anspruch auf strafbewehrte Unterlassungserklärung gegen einen Vermieter von

  • BGH, 16.01.1992 - I ZR 36/90

    Lehrtätigkeit eines beamteten Hochschulprofessors einschließlich der Beschaffung

  • LG Hamburg, 24.08.2007 - 308 O 245/07

    Haftung des Forenbetreibers auch ohne Kenntnis

  • LG Hamburg, 26.07.2006 - 308 O 407/06

    Haftung des Anschlussinhabers für ungeschütztes WLAN

  • AG Hamburg-Altona, 11.12.2007 - 316 C 127/07

    Weitergabe von Daten zu IP-Adresse rechtswidrig

  • LG Hamburg, 19.02.2007 - 308 O 32/07

    Urheberrechtsverletzung: Haftung für die Zugangsvermittlung bei Usenet

  • OLG Frankfurt, 16.05.2006 - 11 U 45/05

    eBay-Account; eBay; Account; Mitgliedskonto; Internet; Inhaber; Haftung

  • OLG München, 21.11.2002 - 29 U 5766/01

    Briefmarken-Katalog

  • LG Hamburg, 21.04.2006 - 308 O 139/06

    Schutzrechtsverletzung: Öffentliches Zugänglichmachen von Musikaufnahmen über ein

  • LG Hamburg, 12.11.2008 - 308 O 548/08

    Keine Pflicht zur DNS-Sperre bei Filesharing

  • LG Düsseldorf, 16.05.2012 - 23 S 296/11

    Der Vermieter ist kein Veranstalter und haftet nicht gegenüber der GEMA

  • LG Frankfurt/Main, 22.02.2007 - 3 O 771/06

    Mitstörerhaftung des WLAN-Betreibers

  • LG Hamburg, 13.06.2006 - 312 O 136/05

    Die Klägerin verfolgt vorliegend gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch

  • BVerfG, 20.10.1996 - 1 BvR 1282/91

    Keine Grundrechtsverletzung durch Vergütungspflicht für Betreiber von

  • BFH, 26.09.1991 - V R 33/87

    Das Herstellen von Fotokopien durch ein "Kopiercentrum" ist eine sonstige

  • LG Hamburg, 26.04.2005 - 312 O 1106/04

    Premiere gewinnt gegen Anbieter von Software zur Ermöglichung kostenlosen

  • BGH, 21.04.1988 - I ZR 210/86

    "Kopierwerk"; Ansprüche der GEMA gegenüber dem Betreiber eines Kopierwerks

  • LG Düsseldorf, 29.09.2010 - 12 O 51/10

    Drittunterwerfung im Urheberrecht

  • OLG Hamburg, 08.04.2009 - 5 U 169/07

    Wettbewerbsverstoß: Bandenwerbung für private Glücksspielanbieter; Vergabe von

  • OLG Hamburg, 09.01.2014 - 5 U 52/10

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Störerhaftung eines Zugangsvermittlers zum

  • LG Düsseldorf, 23.10.2013 - 23 S 60/13

    Schadensersatzbegehren des Urhebers wegen widerrechtlicher Wiedergabe von

  • LG Düsseldorf, 26.08.2009 - 12 O 594/07

    Überwachungs- und Verhinderungspflicht des Inhabers eines Internetanschlusses für

  • LG Düsseldorf, 27.05.2009 - 12 O 134/09

    Störerhaftung des Internetanschlussinhabers für Handlungen volljähriger

  • LG Frankfurt/Main, 05.10.2007 - 3 O 19/07

    Gewichtige Änderung in Sachen BGH und Störerhaftung (Update)

  • LG München I, 07.11.2002 - 7 O 18271/02

    CD-Münz-Kopierer

  • LG Frankfurt/Main, 12.04.2007 - 3 O 824/06

    Urheberrechtsverletzung durch Angebot zum Download von Computerspielen im

  • LG Berlin, 13.01.2009 - 15 O 957/07

    Admin-C - Denic - Domainrecht - Markenrechtsverletzungen - Wettbewerbsverstöße

  • LG Hamburg, 15.07.2008 - 310 O 144/08

    Anbieten von urheberrechtlich geschützten Dateien in "Filesharing-Systemen" zur

  • LG Hamburg, 02.08.2006 - 308 O 509/06

    Urheberrechtsschutz: Störerhaftung des Inhabers eines Internetanschlusses

  • LG Hamburg, 27.07.2007 - 324 O 992/06

    Persönlichkeitsrechtsverletzende Buchinhalte: Störerhaftung von Buchverlag,

  • LG Hamburg, 14.09.2007 - 308 O 119/07
  • LG Hamburg, 24.04.2007 - 308 O 273/07

    Urheberrecht: Störerhaftung des Betreibers eines e-Servers für

  • LG Braunschweig, 04.08.2008 - 9 O 1990/08
  • LG Hamburg, 13.04.2007 - 324 O 512/06
  • LG Hamburg, 21.11.2003 - 324 O 681/03

    Überprüfung des Bestandes einer einstweiligen Verfügung; Das Buch "Hinter den

  • LG Frankfurt/Main, 25.05.2007 - 3 O 409/06

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