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   BGH, 03.04.1985 - I ZB 17/84   

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https://dejure.org/1985,2009
BGH, 03.04.1985 - I ZB 17/84 (https://dejure.org/1985,2009)
BGH, Entscheidung vom 03.04.1985 - I ZB 17/84 (https://dejure.org/1985,2009)
BGH, Entscheidung vom 03. April 1985 - I ZB 17/84 (https://dejure.org/1985,2009)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Vertretungspflicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt bei der Einlegung einer Rechtsbeschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG 1981 § 102 Abs. 5; WZG § 13 Abs. 5 Satz 2
    "LECO"; Postulationsfähigkeit in Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß des Bundespatentgerichts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1986, 465
  • GRUR 1985, 1052
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.01.1983 - I ZB 4/82
    Auszug aus BGH, 03.04.1985 - I ZB 17/84
    Legt der Widersprechende Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß des Bundespatentgerichts ein und erklärt er dabei, er nehme seinen Widerspruch gegen die Warenzeichenanmeldung zurück, so muß er zwar nicht bei der Erklärung der Rücknahme, wohl aber bei der Einlegung der Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten sein (Klarstellung der Senatsbeschlüsse vom 18.1.1974 - I ZB 3/73, GRUR 1974, 465 - Lomapect und vom 20.1.1983 - I ZB 4/82, GRUR 1983, 342 - BTR).

    Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerdeführerin insoweit auch auf den Beschluß des Senats vom 20.01.1983 (I ZB 4/82, GRUR 1983, 342 - BTR).

  • BGH, 18.01.1974 - I ZB 3/73
    Auszug aus BGH, 03.04.1985 - I ZB 17/84
    Legt der Widersprechende Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß des Bundespatentgerichts ein und erklärt er dabei, er nehme seinen Widerspruch gegen die Warenzeichenanmeldung zurück, so muß er zwar nicht bei der Erklärung der Rücknahme, wohl aber bei der Einlegung der Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten sein (Klarstellung der Senatsbeschlüsse vom 18.1.1974 - I ZB 3/73, GRUR 1974, 465 - Lomapect und vom 20.1.1983 - I ZB 4/82, GRUR 1983, 342 - BTR).

    In der Rechtsprechung des Senats ist zwar anerkannt, daß die Zurücknahme des Widerspruchs, sofern die Rechtsbeschwerde statthaft ist, auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz erklärt werden kann und daß die Zurücknahme nicht der Erklärung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt bedarf (BGH GRUR 1974, 465, 466 - Lomapect).

  • BGH, 16.07.2009 - I ZB 53/07

    Legostein

    War danach wegen der nicht vollständigen Zahlung der Beschwerdegebühr durch die Antragstellerin des vorausgegangenen Löschungsverfahrens ein Beschwerdeverfahren nicht wirksam in Gang gesetzt und die Entscheidung des Amtes über den Löschungsantrag deswegen bestandskräftig, konnte dieser Antrag nicht mehr rechtswirksam zurückgenommen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 3.4. 1985 - I ZB 17/84, GRUR 1985, 1052, 1053 - LECO).
  • BGH, 02.04.1998 - I ZB 22/93

    "Puma"; Kostenregelung nach Rücknahme des Widerspruchs gegen eine IR-Marke;

    Die Widersprechende hat nach der Vorlageentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (Urt. v. 11.11.1997 - Rs. C-251/95, WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma) ihren Widerspruch gegen die IR-Marke der Rechtsbeschwerdeführerin rechtswirksam zurückgenommen (vgl. BGH, Beschl. v. 3.4.1985 - I ZB 17/84, GRUR 1985, 1052, 1053 - LECO).

    Diesem ist damit - ebenso wie bei einer Rücknahme der Zeichenanmeldung dem Anmeldeverfahren (BGH GRUR 1985, 1052, 1053 - LECO) - die verfahrensrechtliche Grundlage entzogen.

  • BGH, 13.03.1997 - I ZB 4/95

    "Turbo II"; Aufgrund eines Verzichts erfolgte Teillöschung der Eintragung;

    Ebenso wie die Rücknahme der Markenanmeldung (BGH, Beschl. v. 20.1.1983 - I ZB 4/82, GRUR 1983, 342, 343 - BTR) und die Rücknahme des Widerspruchs gegen die Zeichenanmeldung (BGH, Beschl. v. 3.4.1985 - I ZB 17/84, GRUR 1985, 1052, 1053 - LECO) noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz verfahrensrechtlich zu beachten sind, muß das Rechtsbeschwerdegericht seiner Entscheidung die veränderte Sachlage zugrunde legen, die durch eine aufgrund eines Verzichts erfolgte (Teil-)Löschung (§ 48 Abs. 1 MarkenG) eingetreten ist; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Rechtsbeschwerde - wie im Streitfall - ihre Anträge der veränderten Situation angepaßt hat.
  • BGH, 16.07.2009 - I ZB 54/07

    Eintritt der Wirkung der nicht vollständigen Zahlung der Beschwerdegebühr kraft

    War danach wegen der nicht vollständigen Zahlung der Beschwerdegebühr durch die Antragstellerin des vorausgegangenen Löschungsverfahrens ein Beschwerdeverfahren nicht wirksam in Gang gesetzt und die Entscheidung des Amtes über den Löschungsantrag deswegen bestandskräftig, konnte dieser Antrag nicht mehr rechtswirksam zurückgenommen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 3.4.1985 - I ZB 17/84, GRUR 1985, 1052, 1053 - LECO).
  • BGH, 09.12.1993 - I ZB 1/92

    "rigidite III"; Bejahung eines Freihaltebedürfnisses für eine zur Beschreibung

    a) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde allerdings, daß das Bundespatentgericht in dem angemeldeten Zeichen eine ohne weiteres erkennbare Abwandlung (vgl. BGH, Beschl. v. 3.4.1985 - I ZB 17/84, GRUR 1985, 1053, 1054 - ROAL) des französischen Fachwortes "rigidité" (Steifheit, Steifigkeit) gesehen hat, die mit letzterem im Rechtssinne gleich zu behandeln ist (BGHZ 91, 262, 270 - Indorektal I; BGH aaO - ROAL).
  • BGH, 10.03.1998 - X ZB 5/98

    Formerfordernisse einer Rechtsbeschwerde beim Bundespatentgericht

    Fehlt es wie vorliegend hieran, führt dies zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels (BGH, Beschl. v. 15.03.1984 - X ZB 23/83, BlPMZ 1984, 367; Beschl. v. 03.05.1985 - I ZB 17/84, GRUR 1985, 1052 - LECO) und damit zwingend zu dessen Verwerfung.
  • BGH, 18.12.1985 - I ZB 10/85
    Wie der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 3. April 1985 - I ZB 17/84, GRUR 1985, 1052, 1053 - LECO, ausgeführt hat, führt die Rücknahme des Widerspruchs gegen eine Zeichenanmeldung nicht zur Beendigung des Anmeldeverfahrens; dessen Lauf und damit auch die erlassene Entscheidung des Bundespatentgerichts werden durch sie nicht berührt.
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