Rechtsprechung
   BGH, 19.12.1984 - I ZR 133/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,1174
BGH, 19.12.1984 - I ZR 133/82 (https://dejure.org/1984,1174)
BGH, Entscheidung vom 19.12.1984 - I ZR 133/82 (https://dejure.org/1984,1174)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 1984 - I ZR 133/82 (https://dejure.org/1984,1174)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1984,1174) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG §§ 1, 17
    Verwertung von wettbewerbswidrig erlangten Kenntnissen fremder Betriebsgeheimnisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1985, 466
  • GRUR 1985, 294
  • BB 1985, 544
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.11.1970 - I ZR 102/68

    Anspruch auf Unterlassung einer Konkurrenzfertigung - Sittenwidrige Erlangung von

    Auszug aus BGH, 19.12.1984 - I ZR 133/82
    In höchstrichterlichen Entscheidungen ist wiederholt ausgesprochen worden, daß eine unter Verstoß gegen § 17 UWG erlangte Kenntnis von Betriebsgeheimnissen vom Verletzer in keiner Weise verwendet werden darf; Ergebnisse, die der Verletzer mittels solcher Kenntnisse erzielt, sind von Anfang an und - jedenfalls in der Regel - dauernd mit dem Makel der Wettbewerbswidrigkeit behaftet (vgl. RGZ 144, 41, 52 - Hosenträgerband; RG, GRUR 1936, 573, 579 - (Kernbinder) Albertus Stehfix; BGH, Urt. v. 13.11.1970 - I ZR 102/68, Urteilsabdr.
  • BGH, 24.10.1978 - X ZR 42/76

    Rechtsschutzbedürfnis für Klage auf Feststellung der Erfinderschaft

    Auszug aus BGH, 19.12.1984 - I ZR 133/82
    Dabei kann die von der Revision angesprochene Frage offen bleiben, ob und wie weit Darlegungs- und Beweiserleichterungen, die in der patentgerichtlichen Rechtsprechung für Fälle der technischen Doppelerfindung entwickelt und - je nach den Umständen des Einzelfalles - für anwendbar erklärt worden sind (vgl. dazu BGH, Urt. v. 24.109.1978 - X ZR 42/76, GRUR 1979, 145, 147 f. - Aufwärmvorrichtung) auch im vorliegenden Fall - zumindest zur Unterstützung der gesamten Würdigung - heranzuziehen sein könnten; denn auch dann, wenn deren Anwendbarkeit verneint wird, ist den Anforderungen des § 286 ZPO nicht genügt, da das Berufungsgericht nicht hinreichend - und jedenfalls nicht in einer für das Revisionsgericht erkennbaren und nachvollziehbaren Weise - in seine Würdigung einbezogen hat, daß unter den vorliegenden Umständen nach der Lebenserfahrung und in Anbetracht des wirtschaftlichen Eigeninteresses des Zeugen W. erhebliche Bedenken gegen das gewonnene Ergebnis bestehen.
  • RG, 23.02.1934 - II 266/33

    1. Wann verstößt sog. sklavischer Nachbau gegen die Grundsätze des lauteren

    Auszug aus BGH, 19.12.1984 - I ZR 133/82
    In höchstrichterlichen Entscheidungen ist wiederholt ausgesprochen worden, daß eine unter Verstoß gegen § 17 UWG erlangte Kenntnis von Betriebsgeheimnissen vom Verletzer in keiner Weise verwendet werden darf; Ergebnisse, die der Verletzer mittels solcher Kenntnisse erzielt, sind von Anfang an und - jedenfalls in der Regel - dauernd mit dem Makel der Wettbewerbswidrigkeit behaftet (vgl. RGZ 144, 41, 52 - Hosenträgerband; RG, GRUR 1936, 573, 579 - (Kernbinder) Albertus Stehfix; BGH, Urt. v. 13.11.1970 - I ZR 102/68, Urteilsabdr.
  • OLG Stuttgart, 19.11.2020 - 2 U 575/19

    Schaumstoffsysteme - Einstufung von geschäftlichen Informationen als

    Die erlangten Kenntnisse müssen - entweder für eigenständige Entwicklungsgedanken des Verletzers oder neben diesen - in einer Weise mitursächlich geworden sein, die wirtschaftlich oder technisch nicht als bedeutungslos angesehen werden kann (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1984 - I ZR 133/82, juris Rn. 33 - Füllanlage).

    Ergebnisse, die der Verletzer mittels fremder Geschäftsgeheimnisse erzielt, sind von Anfang an und - jedenfalls in der Regel - dauernd mit dem Makel der Wettbewerbswidrigkeit behaftet (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1984 - I ZR 133/82, juris Rn. 33, 38 - Füllanlage).

  • BGH, 16.11.2017 - I ZR 160/16

    Knochenzement II - Wettbewerbsverstoß: Erreichen einer in der Werbung

    Ergebnisse, die der Verletzer durch solche Kenntnisse erzielt, sind von Anfang und - jedenfalls in der Regel - dauernd mit dem Makel der Wettbewerbswidrigkeit behaftet (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1984 - I ZR 133/82, GRUR 1985, 294, 296 - Füllanlage; Beschluss vom 19. März 2008 - I ZR 225/06, WRP 2008, 938 Rn. 9).

    So darf der Verletzer eine technische Anlage, die unter Verwendung von unter Verstoß gegen § 17 UWG wettbewerbswidrig erworbener Kenntnisse erstellt wurde, nicht verwenden (vgl. BGH, GRUR 1985, 294, 296 - Füllanlage).

  • BGH, 16.11.2017 - I ZR 161/16

    Knochenzement I - Wettbewerbsverstoß: Verbot der Fruchtziehung aus einer

    Ergebnisse, die der Verletzer durch solche Kenntnisse erzielt, sind von Anfang und - jedenfalls in der Regel - dauernd mit dem Makel der Wettbewerbswidrigkeit behaftet (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1984 - I ZR 133/82, GRUR 1985, 294, 296 - Füllanlage; Beschluss vom 19. März 2008 - I ZR 225/06, WRP 2008, 938 Rn. 9).

    So darf der Verletzer eine technische Anlage, die durch Benutzung von unter Verstoß gegen § 17 UWG wettbewerbswidrig erworbener Kenntnisse erstellt wurde, nicht verwenden (vgl. BGH, GRUR 1985, 294, 296 - Füllanlage).

  • BGH, 07.11.2002 - I ZR 64/00

    Präzisionsmessgeräte

    Das Berufungsgericht hat auch nicht berücksichtigt, daß der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz fortbesteht, solange das Verhalten des Verletzers mit dem Makel der Wettbewerbswidrigkeit behaftet ist, d.h. solange die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts besteht und in unlauterer Weise ausgenutzt wird (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1984 - I ZR 133/82, GRUR 1985, 294, 296 = WRP 1985, 204 - Füllanlage; Erdmann aaO S. 214).
  • BGH, 19.03.2008 - I ZR 225/06

    Umfang des herauszugebenden Verletzergewinns bei Verletzung von

    Denn auch in diesen Fällen wird die unlauter erlangte Kenntnis zum Vorteil des Verletzers (mit-)verwendet, da er ohne sie, d.h. bei ausschließlich eigenständiger Entwicklung, entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nur später und/oder mit größerem eigenen Aufwand zu gleichen Entwicklungsergebnissen hätte gelangen können wie unter Zuhilfenahme der mit dem Makel der Wettbewerbswidrigkeit behafteten Kenntnisse (BGH, Urt. v. 19.12.1984 - I ZR 133/82, GRUR 1985, 294, 296 - Füllanlage, m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 28.11.2006 - 11 U 57/03

    Wettbewerbswidrige Verletzung von Betriebsgeheimnissen: Berechnung des

    Denn auch in diesen Fällen wird die unlauter erlangte Kenntnis zum Vorteil des Verletzers (mit-)verwendet, da er ohne sie, d.h. bei ausschließlich eigenständiger Entwicklung, entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nur später und/oder mit größerem eigenen Aufwand zu gleichen Entwicklungsergebnissen gelangen könnte, wie unter Zuhilfenahme der mit dem Makel der Wettbewerbswidrigkeit behafteten Kenntnisse ( BGH GRUR 1985, 294 -Füllanlage).
  • OLG Frankfurt, 08.03.2005 - 11 U 57/03

    Wettbewerbsverstoß durch Verletzung von Betriebsgeheimnissen: Entwendung von auf

    Denn auch in diesen Fällen wird die unlauter erlangte Kenntnis zum Vorteil des Verletzers mit verwendet, weil er ohne sie, d.h. bei ausschließlich eigener Entwicklung, entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nur später und mit größerem eigenen Aufwand zu gleichen Entwicklungsergebnissen gelangen könnte (BGH GRUR 1985, 294 -Füllanlage).
  • BGH, 05.12.1991 - I ZR 63/90

    Vorgetäuschter Vermittlungsauftrag - Täuschung; Irreführung/Beschaffenheit

    Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, sind nach § 1 UWG auch Auswirkungen vorangegangener wettbewerbswidriger Verhaltensweisen zu unterbinden, von denen eine unmittelbare Störung des lauteren Wettbewerbs ausgeht (vgl. Urt. v. 7.7.1988 - I ZR 36/87, GRUR 1988, 829, 830 = WRP 1988, 668 - Verkaufsfahrten II) oder bei denen Ergebnisse, die der Verletzer mittels einer wettbewerbswidrigen Handlung erworben hat, von Anfang an und dauernd mit dem Makel der Wettbewerbswidrigkeit behaftet sind (vgl. Urt. v. 20.10.1978 - I ZR 160/76, GRUR 1979, 119, 120 = WRP 1979, 443 - Modeschmuck; Urt. v. 19.12.1984 - I ZR 133/82, GRUR 1985, 294, 296 = WRP 1985, 204 - Füllanlage (zu § 17 UWG) ; vgl. auch v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl. Kap. 31 Rdn. 81).
  • OLG Schleswig, 04.04.2000 - 6 W 7/00

    Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung wegen eines Wettbewerbsverstoßes

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich dem Verletzten im Zeitpunkt der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe der Eindruck aufdrängen musste, der Verletzer werde sich einer Abmahnung ohnehin nicht unterwerfen, sondern auf die grundsätzliche Abmahnpflicht des Verletzten bauen, um ohne die Gefahr, mit einem teuren gerichtlichen Verfahren überzogen zu werden, mindestens eine gewisse Zeit wettbewerbswidrig handeln zu können (vgl. OLG Düsseldorf DB 1985, S. 1076; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997 S. 1064 ).
  • LAG Baden-Württemberg, 08.02.2001 - 4 Sa 66/00

    Unterlassungsklage wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens; Anforderungen an die

    Insofern liegt der Fall anders als etwa im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 1984 (I ZR 133/82 - LM Nr. 10 zu § 17 UWG).
  • OLG Frankfurt, 15.08.1991 - 6 U 233/90

    Verrat betriebsgeheimen Know-hows; Zuständigkeit des Arbeitsgerichts; Unerlaubte

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht