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   BGH, 12.07.1984 - I ZR 49/82   

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https://dejure.org/1984,722
BGH, 12.07.1984 - I ZR 49/82 (https://dejure.org/1984,722)
BGH, Entscheidung vom 12.07.1984 - I ZR 49/82 (https://dejure.org/1984,722)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 1984 - I ZR 49/82 (https://dejure.org/1984,722)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterlassung der Bezeichnung "Consilia" als Firmenbestandteil - Schutz einer prioritätsälteren Firmenbezeichnung gegenüber einer verwechslungsfähigen jüngeren Bezeichnung - Gefahr der Verwechslung zweier Firmen - Feststellung des räumlichen Schutzbereichs der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242; UWG § 16
    Schutz einer prioritätsälteren Firmenbezeichnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 741
  • MDR 1985, 119
  • GRUR 1985, 72
  • BB 1984, 2016
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.06.1956 - I ZR 71/54

    Kennzeichnungsschutz. Vorübergehende Betriebseinstellung

    Auszug aus BGH, 12.07.1984 - I ZR 49/82
    Es ist anerkannt, daß der Verwirkungseinwand als Anwendungsfall des allgemeinen Einwands aus Treu und Glauben auch auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts, insbesondere auch gegenüber Ansprüchen aus Namens- und Firmenrecht durchgreifen kann (vgl. BGHZ 21, 66, 78 ff. - Hausbücherei; BGH Urt. v. 26.09.1980 - I ZR 69/78 = GRUR 1981, 60, 61 f. - Sitex).
  • BGH, 15.06.1956 - I ZR 105/54

    Verwechslungsgefahr für Druckschriftentitel

    Auszug aus BGH, 12.07.1984 - I ZR 49/82
    Für die Frage, ob die Klägerin auch für den Raum Osnabrück Kennzeichnungsschutz verlangen kann, hat das Berufungsgericht zutreffend auf den Zeitpunkt der Ingebrauchnahme der Firma der Beklagten im Jahre 1973 abgestellt; denn wenn bei der Ingebrauchnahme der prioritätsjüngeren Firma die räumlichen Wirkungsbereiche der beiden Kennzeichnungen sich nicht überschnitten haben, ist auch die jüngere Firma befugterweise in Benutzung genommen worden und konnte ebenfalls einen geschützten Besitzstand begründen (vgl. BGHZ 21, 85, 95 - Der Spiegel).
  • BGH, 08.12.1953 - I ZR 199/52

    Abkürzungen. Kennzeichnungsschutz

    Auszug aus BGH, 12.07.1984 - I ZR 49/82
    Bei der Feststellung des räumlichen Schutzbereichs der Firmenbezeichnung der Klägerin hat das Berufungsgericht zunächst ohne Rechtsverstoß ausgeführt, daß nicht nur auf den seinerzeit von dieser bereits tatsächlich erfaßten wirtschaftlichen Raum abzustellen ist, sondern daß auch künftige Ausdehnungen, die nach dem Gegenstand des Geschäftsbetriebs jederzeit möglich sind, mitzuberücksichtigen sind (vgl. BGHZ 11, 214, 219 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] - KfA; 24, 238, 244 - tabu I; BGH Urt. v. 25.04.1961 - I ZR 31/60 = GRUR 1961, 535, 537 - arko).
  • BGH, 22.10.1954 - I ZR 46/53

    Recht gegen Verwässerung eines berühmten Zeichens

    Auszug aus BGH, 12.07.1984 - I ZR 49/82
    Geht man davon aus, daß ein bestimmtes Gebiet als möglicher Tätigkeitsbereich mit zum räumlichen Schutzbereich einer prioritätsälteren Firmenbezeichnung gehört, so bedarf es für die Begründung des Unterlassungsanspruchs aus § 16 Abs. 1 UWG gegenüber der verwechslungsfähigen, prioritätsjüngeren Bezeichnung in diesem Gebiet grundsätzlich keines weiteren schutzwürdigen Interesses mehr (vgl. BGHZ 15, 107, 110 - Koma).
  • BGH, 14.05.1957 - I ZR 94/55

    Firma eines Gaststättenunternehmens

    Auszug aus BGH, 12.07.1984 - I ZR 49/82
    Bei der Feststellung des räumlichen Schutzbereichs der Firmenbezeichnung der Klägerin hat das Berufungsgericht zunächst ohne Rechtsverstoß ausgeführt, daß nicht nur auf den seinerzeit von dieser bereits tatsächlich erfaßten wirtschaftlichen Raum abzustellen ist, sondern daß auch künftige Ausdehnungen, die nach dem Gegenstand des Geschäftsbetriebs jederzeit möglich sind, mitzuberücksichtigen sind (vgl. BGHZ 11, 214, 219 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] - KfA; 24, 238, 244 - tabu I; BGH Urt. v. 25.04.1961 - I ZR 31/60 = GRUR 1961, 535, 537 - arko).
  • BGH, 25.04.1961 - I ZR 31/60
    Auszug aus BGH, 12.07.1984 - I ZR 49/82
    Bei der Feststellung des räumlichen Schutzbereichs der Firmenbezeichnung der Klägerin hat das Berufungsgericht zunächst ohne Rechtsverstoß ausgeführt, daß nicht nur auf den seinerzeit von dieser bereits tatsächlich erfaßten wirtschaftlichen Raum abzustellen ist, sondern daß auch künftige Ausdehnungen, die nach dem Gegenstand des Geschäftsbetriebs jederzeit möglich sind, mitzuberücksichtigen sind (vgl. BGHZ 11, 214, 219 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] - KfA; 24, 238, 244 - tabu I; BGH Urt. v. 25.04.1961 - I ZR 31/60 = GRUR 1961, 535, 537 - arko).
  • BGH, 26.09.1980 - I ZR 69/78

    Anspruch auf Untersagung des firmenrechtlichen oder warenzeichenrechtlichen

    Auszug aus BGH, 12.07.1984 - I ZR 49/82
    Es ist anerkannt, daß der Verwirkungseinwand als Anwendungsfall des allgemeinen Einwands aus Treu und Glauben auch auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts, insbesondere auch gegenüber Ansprüchen aus Namens- und Firmenrecht durchgreifen kann (vgl. BGHZ 21, 66, 78 ff. - Hausbücherei; BGH Urt. v. 26.09.1980 - I ZR 69/78 = GRUR 1981, 60, 61 f. - Sitex).
  • BGH, 19.12.2000 - X ZR 150/98

    Temperaturwächter; Verwirkung der Ansprüche wegen Patentverletzung

    Beim Unterlassungsanspruch kommt Verwirkung in Betracht, wenn der Rechtsinhaber über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist, obwohl er den Verstoß gegen seine Rechte kannte oder bei der gebotenen Wahrung seiner Interessen kennen mußte, so daß der Verletzer mit der Duldung seines Verhaltens durch etwaige Berechtigte rechnen durfte und sich daraufhin einen wertvollen Besitzstand geschaffen hat (BGH, Urt. v. 26.9.1980 - I ZR 69/78, GRUR 1981, 60, 61 - Sitex; v. 12.7.1984 - I ZR 49/82, GRUR 1985, 72, 73 - Consilia; v. 2.2.1989 - I ZR 183/86, GRUR 1989, 449, 452 - Maritim; v. 24.6.1993 - I ZR 187/91, GRUR 1993, 913, 914 - KOWOG; v. 19.2.1998 - I ZR 138/95, GRUR 1998, 1034, 1037 - Makalu).
  • BGH, 06.05.1993 - I ZR 123/91

    Überörtlicher Schutz eines Gaststättenbetriebs - Pic Nic

    Der Schutzbereich eines Firmennamens eines Gaststättenbetriebs ist ebenso wie im allgemeinen der Schutzbereich der Unternehmensbezeichnung einer Gaststätte räumlich begrenzt, weil sich die Tätigkeit eines solchen Unternehmens, wie dem Publikum bekannt ist, in aller Regel auf einen bestimmten Wirtschaftsraum beschränkt und daher auch die Kennzeichnungskraft der Firmenbezeichnung örtlich gebunden ist (RGZ 171, 30, 34 f. - Rauchfang; BGHZ 24, 238, 243 - tabu I; BGH, Urt. v. 20.3.1970 - I ZR 54/68, GRUR 1970, 479, 480 - Treppchen; Urt. v. 12.7.1984 - I ZR 49/82, GRUR 1985, 72 - Consilia).

    Einer firmenrechtlichen Bezeichnung kann nur der Schutz zugebilligt werden, der ihr im Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens mit der angegriffenen Bezeichnung innewohnt; denn wenn bei der Ingebrauchnahme der prioritätsjüngeren Firma oder Geschäftsbezeichnung die räumlichen Wirkungsbereiche der beiden Kennzeichnungen sich nicht überschnitten haben, ist auch die jüngere Kennzeichnung befugterweise in Benutzung genommen worden (BGHZ 19, 23, 29 - Magirus; 21, 85, 95 - Der Spiegel; BGH, Urt. v. 12.7. 1984 - I ZR 49/82, GRUR 1985, 72 - Consilia).

  • BGH, 07.06.1990 - I ZR 298/88

    "Datacolor"; Übertragung von firmenrechtlichen Kennzeichnungsmitteln im Wege der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hängt der Erfolg des Verwirkungseinwands gegenüber einem kennzeichnungsrechtlichen Unterlassungsanspruch davon ab, ob durch eine längerdauernde redliche und ungestörte Benutzung einer Kennzeichnung ein Zustand geschaffen worden ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muß und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (BGH, Urt. v. 12.7.1984 - I ZR 49/82, GRUR 1985, 72, 73 = WRP 1985, 21, 22 - Consilia; Urt. v. 26.5.1988 - I ZR 227/86, GRUR 1988, 776, 778 = WRP 1988, 365, 367 - PPC, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 24.06.1993 - I ZR 187/91

    Schlagwortartig abgekürzte Firmenbezeichnung - KOWOG

    Damit ist das Berufungsgericht aber weder der Bedeutung gerecht geworden, die unter bestimmten Umständen schon dem Zeitablauf selbst für die Begründung eines Vertrauenstatbestands zukommen kann (vgl. BGH, Urt. v. 23.09.1992 - I ZR 251/90, GRUR 1993, 151, 153 [BGH 23.09.1992 - I ZR 251/90] = WRP 1993, 101, jeweils unter II A 2 b - Universitätsemblem), noch hat es beachtet, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Geltendmachung eines Anspruchs auch dann treuwidrig sein kann, wenn die längere Untätigkeit des Verletzten zwar auf seiner Unkenntnis beruht, er bei einer zur Wahrung eigener Interessen gebotenen und zumutbaren Beobachtung des Marktes oder des "Umfelds" (BGH a.a.O. - Universitätsemblem) seiner Bezeichnung diese Verletzungen hätte erkennen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.1984 - I ZR 49/82, GRUR 1985, 72, 73 = WRP 1985, 21 - Consilia; BGH a.a.O., GRUR S. 452 - Maritim; BGH a.a.O. - Universitätsemblem).
  • BGH, 02.02.1989 - I ZR 183/86

    "Maritim"; Verwechslungsgefahr zweier Marken; Verwirkung eines firmenrechtlichen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verstößt die Geltendmachung eines Anspruchs insbesondere dann gegen Treu und Glauben, wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist, obwohl er den Verstoß kannte oder bei der gebotenen Wahrung seiner Interessen erkennen mußte, so daß der Verpflichtete mit der Duldung seines Verhaltens durch etwaige Berechtigte rechnen durfte und sich daraufhin einen wertvollen Besitzstand schuf (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.1984 - I ZR 49/82, GRUR 1985, 72, 73 - Consilia).
  • BGH, 30.11.1989 - I ZR 191/87

    "AjS-Schriftenreihe"; Schutzfähigkeit eines Firmenschlagwortes; Verkehrsgeltung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hängt der Erfolg des Verwirkungseinwands gegenüber einem kennzeichnungsrechtlichen Unterlassungsanspruch davon ab, daß durch eine länger dauernde redliche und ungestörte Benutzung einer Kennzeichnung ein Zustand geschaffen worden ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muß und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (BGH, Urt. v. 12.7.1984 - I ZR 49/82, GRUR 1985, 72, 73 = WRP 1985, 21, 72 - Consilia; Urt. v. 26.5.1988 - I ZR 227/86, GRUR 1988, 776, 778 = WRP 1988, 665, 667 - PPC, jeweils m.w.N.).
  • LG Frankfurt/Main, 20.04.2017 - 3 O 300/16

    Verwirkung markenrechtlicher Ansprüche durch Nichtbeachtung der

    Der Klägerin oblag daher jedenfalls eine Marktbeobachtungsobliegenheit (vgl. BGH GRUR 1993, 913, 915 [BGH 24.06.1993 - I ZR 187/91] - KOWOG; BGH GRUR 1993, 151, 153 [BGH 23.09.1992 - I ZR 251/90] - Universitätsemblem; BGH GRUR 1985, 72, 73 - Consilia; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 21 Rn. 35), die vorliegend zu einem Kennenmüssen seit deutlich mehr als fünf Jahren führte.
  • LG Düsseldorf, 22.02.2000 - 4 O 234/99

    SABO

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verstößt die Geltendmachung eines kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruches insbesondere dann gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist, obwohl er die Verletzung seiner Rechte kannte oder bei der gebotenen Wahrung seiner Interessen kennen mußte, so daß der Verpflichtete damit rechnen durfte, etwaige Berechtigte duldeten sein Verhalten, und sich daraufhin einen wertvollen Besitzstand geschaffen hat, der für ihn einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muß und den auch der Verletzte ihn nicht mehr streitig machen kann, weil er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (BGH, GRUR 1985, 72, 73 - Consilia; GRUR 1989, 449, 452 - Maritim; GRUR 1990, 151, 153 - Universitätsemblem; GRUR 1988, 776, 778 - PPC; GRUR 1993, 913, 914 - KOWOG).

    Was die für die Verwirkung erforderliche Untätigkeit des Rechtsinhabers gegenüber Zuwiderhandlungen gegen seine Rechte anbelangt, ist für eine Verwirkung nach § 242 BGB zwar - anders als bei der Verjährung des § 20 MarkenG und bei § 21 Abs. 1 und 2 MarkenG - keine positive Kenntnis erforderlich, vielmehr genügt auch Kennenmüssen (vgl. BGH, GRUR 1966, 623, 626 - Kupferberg; GRUR 1985, 72, 73 - Consilia; GRUR 1988, 776, 778 - PPC; GRUR 1989, 449, 452 - Maritim; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 21 Rdnr. 22).

  • OLG Hamburg, 22.02.2006 - 5 U 3/05

    AOL I

    Denn der Verwirkungseinwand kann nicht nur dann begründet sein, wenn der Verletzte das widerstreitende Recht kennt, sondern auch dann, wenn er es bei der gebotenen Aufmerksamkeit zur Wahrung der eigenen Interessen hätte erkennen müssen (BGH GRUR 85, 72, 73 - Consilia).
  • BGH, 24.10.1990 - XII ZR 112/89

    Johanniter; Namensschutz für ein alkoholisches Getränk bei langjähriger Duldung

    Denn selbst wenn insoweit von den Grundsätzen ausgegangen wird, die für die auf Verkehrsgeltung beruhenden Kennzeichen im Firmen- und Wettbewerbsrecht anerkannt sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1984 - I ZR 49/82 - BB 1984, 2016, 2017 m.w.N.; Schwerdtner aaO. Rdn. 87 ff.), kann nicht außer Betracht bleiben, daß die Beklagte, die ihren früheren Absatzmarkt kriegsbedingt eingebüßt hatte, nach ihrem unbestrittenen Vortrag schon seit 1972 versucht hat, ihr Produkt über Berlin (West) hinaus wenigstens in denjenigen ehemals preussischen Gebieten der Länder Schleswig-Holstein und Niedersachsen abzusetzen, die schon seit 1949 zur Bundesrepublik Deutschland gehören.
  • LG Stuttgart, 18.03.2010 - 17 O 446/09

    "Schleichbären" verletzen die Wort-/Bildmarke "Schleich"

  • LG Düsseldorf, 24.03.2011 - 4b O 1/10

    Fugenband IV

  • OLG Hamburg, 14.07.2006 - 5 U 3/05

    AOL II

  • BPatG, 08.07.2011 - 29 W (pat) 30/10

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Kaupmann" - räumlich

  • OLG Düsseldorf, 30.07.2002 - 20 U 163/01
  • OLG Bamberg, 15.10.1997 - 2 WF 115/97

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer unrichtigen Erklärung; Korrektur einer

  • OLG Düsseldorf, 18.03.2003 - 20 U 3/03

    Irreführung über eine Senf-Saatgutmischung

  • KG, 18.04.2000 - 5 U 9327/98

    Erstreckung des Schutzes einer besonderen geschäftlichen Bezeichnung auf das

  • LG Düsseldorf, 26.07.2012 - 4a O 266/10

    Patentrechtlicher Unterlassungsanspruch und Schadensersatzanspruch im

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